Steuerliche Behandlung von Beiträgen und Leistungen in der Betrieblichen Unfallversicherung Stand: Februar 2015 Autor: GI Underwriting Special Risks Bezug: BMF-Schreiben IV C 5 S 2332/9/100/4 vom 28.10.2009
Inhaltsverzeichnis 1. Hinweis zum Steuerberatungsgesetz (StBerG) 3 2. Leistungsberechtigung bei Versicherung auf eigene und fremde Rechnung 4 3. Steuerliche Behandlung der Betrieblichen Unfallversicherung in Bezug auf Beitrag und Leistung 5 4. Steuerliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer 6 5. Fallbeispiele zur Versteuerung der Beiträge 7 2
1. Hinweis zum Steuerberatungsgesetz (StBerG) Bitte beachten Sie, dass nur berechtigte Personen gemäß dem Steuerberatungsgesetz (StBerG) einen geschäftsmäßigen Rat in Steuersachen erteilen dürfen und ein Verstoß ein Bußgeld- oder Strafverfahren nach sich ziehen kann. Allgemein gehaltene und nicht konkret auf einen steuerlichen Einzelfall bezogene Informationen stellen in der Regel keine erlaubnispflichtige Steuerberatung dar. Die rein wirtschaftliche Beratungsleistung, sprich die Vermittlung von und Beratung über Versicherungen, muss eine übergeordnete Rolle spielen und nicht die steuerrechtliche. Die nachfolgenden, allgemeinen Erläuterungen sollen als Hilfe bei der Vermittlung von Versicherungen dienen und stellen keine Rechtsberatung dar. In konkreten Einzelfällen sollte stets ein Steuerberater konsultiert werden. 3
2. Leistungsberechtigung bei Versicherung auf eigene und fremde Rechnung Direktanspruch der versicherten Person auf die Leistung? Direktanspruch der versicherten Person (Arbeitnehmer)? siehe z. B. Ziff. 12.1 AUB 2014 nein ja Regelung im Vertrag schriftliche Zustimmung vor Abschluss des Vertrages (siehe entsprechendes Formular) Schriftliche Einwilligung der versicherten Person siehe 179 Abs. 2 VVG ja nein Versicherung auf eigene oder fremde Rechnung? Versicherung auf eigene Rechnung Versicherung auf fremde Rechnung ohne Direktanspruch Versicherung auf fremde Rechnung mit Direktanspruch * i. V. m. 179 Abs. 1 S. 2 VVG Leistungsberechtigt im Versicherungsfall? Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) Versicherungsnehmer* (Arbeitgeber) versicherte Person (Arbeitnehmer) * Pflicht des Versicherungsnehmers zur Herausgabe der Leistung an die versicherten Person 4
3. Steuerliche Behandlung der Betrieblichen Unfallversicherung in Bezug auf Beitrag und Leistung Versicherung auf eigene Rechnung Versicherung auf fremde Rechnung ohne Direkanspruch Versicherung auf fremde Rechnung mit Direkanspruch B E I VN / AG für den Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) für den Versicherungsnehmer (Arbeitgeber) Pauschal-Versicherung durch VN mit 20% möglich (zzgl. KiSt und Soli, jedoch keine Sozialabgaben) siehe 40 b Abs. 3 EStG ja T R A G * VP / AN da kein Anspruch auf Leistung durch die versicherte Person (Arbeitnehmer) da kein direkter Anspruch auf Leistung durch die versicherte Person (Arbeitnehmer) siehe BFH-Urteil vom 16.4.1999 (VI R 66/97) BStBl. 2000 II S. 408 Ø Jahresbeitrag (netto) max. 24h-Deckung 77,50 EUR Beruf mit/ohne Weg 103,33 EUR Dienstreisedeckung steuerfrei nein Beiträge sind Einkommen > steuerpflichtig** L E I S VN / AG Leistungen sind Betriebseinnahmen > steuerpflichtig Leistungen des Versicherer sind Betriebseinnahmen/Auszahlung an die versicherte Person Betriebsausgaben > steuerneutral Leistungen gehen i. d. R. direkt an die versicherte Person > steuerneutral falls Leistungen über VN an VP siehe links (ohne Direktanspruch) T U N G VP / AN kein Anspruch auf Leistungen durch die versicherte Person (Arbeitnehmer) Beiträge nachträgliches Einkommen > steuerpflichtig** in Höhe der gezahlten Beiträge, maximal in Höhe der Leistungen siehe BFH-Urteil vom 11.12.2008 (VI R 9/05) BStBl. 2009 II S. 385 Leistungen grds. kein Einkommen Kapitalleistung > steuerfrei Todesfallleistung > ErbschaftsSt Renten > nach Ertragsanteil Schadenersatz*** > steuerfrei * Beiträge sind Betriebsausgaben des Arbeitgebers > Senkung seiner Steuerlast ** Details zur steuerlichen Behandlung und Abzugsfähigkeit beim AN auf nächster Folie *** Beispiele: Tagegelder, Sofortleistungen, Schmerzensgeld, versicherte Kosten usw. 5
4. Steuerliche Behandlung der Beiträge beim Arbeitnehmer Allgemeines zur individuellen Versteuerung Die Versicherungsbeiträge in der Betrieblichen Unfallversicherung werden regelmäßig vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer bezahlt. Erhält der Arbeitnehmer als versicherte Person Leistungen aus diesem Vertrag bzw. ist Leistungsberechtigter, muss er in der Regel die Beiträge dieser Unfallversicherung als Einkommen versteuern (Ausnahme Pauschal-Versteuerung durch den Arbeitgeber). Er kann diese danach jedoch wiederum im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten oder Sonderausgaben geltend machen. Dienstreisen (Beiträge für Unfälle bei Auswärtstätigkeiten) Soweit die Beiträge des Arbeitgebers auch das Unfallrisiko bei Auswärtstätigkeiten (Dienstreisen) abdecken, können diese vom Arbeitgeber steuerfrei übernommen werden. Bei einer 24-Stunden-Deckung kann dieser Reisekostenanteil auf 20% des Gesamtbeitrages geschätzt werden, bei einer Berufsdeckung auf 40%. Unter Berücksichtigung des steuerfreien Dienstreiseanteils sind somit in der Regel nur 80% bzw. 60% des Gesamtbeitrages lohnsteuerpflichtig für den Arbeitnehmer. Werbungskosten (Beiträge für berufliche Unfälle) Die Beiträge zu Versicherungen, die ausschließlich das berufliche Unfallrisiko (inkl. Wegeunfälle zur und von der Arbeitsstätte) abdecken, stellen Werbungskosten dar. Sonderausgaben (Beiträge für außerberufliche Unfälle) Die Beiträge für Versicherungen gegen außerberufliche Unfälle sind dem privaten Bereich zuzuordnen und daher als Sonderausgaben abzugsfähig. Die steuerliche Absetzbarkeit als Sonderausgaben ist durch Höchstbeträge begrenzt. Aufteilung der Beiträge auf den beruflichen und außerberuflichen Teil Deckt die Versicherung das Unfallrisiko sowohl im beruflichen als auch im außerberuflichen Bereich ab (24-Stunden-Deckung), bestehen seitens der Finanzverwaltungen keine Bedenken, die Anteile auf jeweils 50% für den beruflichen Teil (Werbungskosten) und 50% für den privaten Teil (Sonderausgaben) zu schätzen. Beispiel: 24-Stunden-Deckung mit 100,00 EUR Beitrag inkl. Versicherungssteuer Reisenebenkostenabzug 20% 20,00 EUR steuerfrei Beruflicher Teil 50% (davon 20%pkte RNK-Abzug) 30,00 EUR Werbungskosten Privater Teil 50% 50,00 EUR Sonderausgaben 6
5. Fallbeispiele zur Versteuerung der Beiträge Fremdversicherung mit Direktanspruch Individuelle Versteuerung Regel: Die individuelle Versteuerung der Versicherungsbeiträge unterliegt den üblichen Regelungen zur Einkommen- bzw. Lohnsteuer. Beispiel: Für den Arbeitnehmer wurden 165,00 EUR (inkl. Vers.St.) an Beiträgen zur Unfallversicherung (24-Stunden-Deckung) gezahlt. Der Bruttosteuersatz des Mitarbeiters beträgt 31% (entspricht einem Monatsgehalt von ca. 6.700 in Steuerklasse I). Unfallversicherungsbeitrag inkl. Versicherungssteuer 165,00 EUR nach Abzug von 20% Reisenebenkosten (33,00 EUR) 132,00 EUR hieraus zu zahlende Lohnsteuer 31%* 40,92 EUR Variante 1 Übernahmen der Lohnsteuer durch den Arbeitnehmer Aufwendungen des Arbeitgebers Steuerminderung auf der Ebene des Arbeitgebers 30%** Effektive Belastung des Arbeitgebers Variante 2 Übernahmen der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber*** Aufwendungen des Arbeitgebers Steuerminderung auf der Ebene des Arbeitgebers 30%** Effektive Belastung des Arbeitgebers 165,00 EUR 49,50 EUR 115,50 EUR 205,92 EUR 61,78 EUR 144,14 EUR * Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsabgaben ** Beispiel: 30% für Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag *** Vom AG übernommene Lohnsteuer ist wiederum Arbeitslohn und somit ebenfalls zu versteuern 7
Fremdversicherung mit Direktanspruch Pauschal-Versteuerung mit 20% nach 40 Abs. 3 EStG Regel: Wenn mehrere Arbeitnehmer (mind. zwei) gemeinsam in einem Vertrag versichert sind und der durchschnittliche jährliche Beitrag 62 EUR (ohne Versicherungssteuer und ohne steuerfreiem Dienstreiseanteil) je versicherte Person nicht übersteigt, sprich 77,50 EUR (netto) bei einer 24-Stunden-Deckung [20% Dienstreiseanteil] 103,33 EUR (netto) bei einer Berufsdeckung mit/ohne Weg [40% Dienstreiseanteil], kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit einem Pauschalsteuersatz von 20 Prozent begleichen. Reine Dienstreise-Deckungen sind nicht lohnsteuerpflichtig. Beispiel: Analog dem vorherigen, jedoch mit Beiträgen in Höhe von 85,70 EUR (inkl. Vers.St.). Unfallversicherungsbeitrag inkl. Versicherungssteuer 85,70 EUR nach Abzug von 20% Reisenebenkosten (13,86 EUR) 72,02 EUR hieraus pauschale zu zahlende Lohnsteuer 20%* 14,40 EUR Aufwendungen des Arbeitgebers insgesamt Steuerminderung auf der Ebene des Arbeitgebers 30%** Effektive Belastung des Arbeitgebers 100,10 EUR 30,03 EUR 70,07 EUR * Übernahme der pauschalen Lohnsteuer durch den Arbeitgeber ( 40b Abs. 4 Satz 1 i.v.m. 40 Abs. 3 Satz 1 EStG) und somit keine Erfassung beim Arbeitnehmer als steuerpflichtiges Einkommen; es fallen auch keine Sozialversicherungsabgaben an ** Beispiel: 30% für Einkommen- oder Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag 8
Fremdversicherung ohne Direktanspruch Einmalzahlung im Leistungsfall Regel: Im Rahmen der Weitergabe von Leistungen an den Arbeitnehmer, stellen die bisher gezahlten Beiträge Einkommen des Arbeitnehmers dar und sind zu versteuern. Der zu versteuernde Betrag ist jedoch begrenzt auf die Höhe der Versicherungsleistungen. Beispiel: Für den Arbeitnehmer wurden drei Jahre je 75,00 EUR (inkl. Vers.St.) an Beiträgen zur Unfallversicherung mit 24-Stunden-Deckung gezahlt. Der Bruttosteuersatz des Mitarbeiters beträgt 31% (entspricht einem Monatsgehalt von ca. 6.700 EUR in Steuerklasse I). Der Versicherer zahlt eine Invaliditätsleistung in Höhe von 50.000 EUR an den Arbeitgeber, welcher diese an den Arbeitnehmer weiterleitet. Unfallversicherungsbeitrag inkl. Versicherungssteuer (75,00 EUR x 3 Jahre)** 225,00 EUR nach Abzug von 20% Reisenebenkosten (45,00 EUR) 180,00 EUR hieraus zu zahlende Lohnsteuer 31%* 55,80 EUR * Ohne Berücksichtigung von Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag und Sozialversicherungsabgaben ** Bei Unklarheit in Bezug auf den Beitrag je Arbeitnehmer oder bei Beiträgen der Vergangenheit ist eine Schätzung z. B. auf Basis des aktuellen Beitrags und der Beschäftigungsdauer möglich; Beiträge, die in der Vergangenheit individuell oder pauschal besteuert wurden, sind nicht erneut steuerpflichtig; bei mehreren Unfällen sind jeweils nur die Beiträge ab der vorherigen Versicherungsleistung zu versteuern Fremdversicherung ohne Direktanspruch Rentenzahlung im Leistungsfall Regel: Im Rahmen der Weitergabe von Leistungen an den Arbeitnehmer, stellen die bisher gezahlten Beiträge Einkommen des Arbeitnehmers dar und sind zu versteuern. Der Ertragsanteil (25%) einer gezahlten Unfallrente ist weiterhin für die gesamte Bezugsdauer als sonstige Einkünfte einkommensteuerpflichtig. Beispiel: Für den Arbeitnehmer wurden zehn Jahre je 175,00 EUR (inkl. Vers.St.) an Beiträgen zur Unfallversicherung mit 24-Stunden-Deckung gezahlt. Der Bruttosteuersatz des Mitarbeiters beträgt 31% (entspricht einem Monatsgehalt von ca. 6.700 EUR in Steuerklasse I). Der Versicherer zahlt eine monatliche Unfallrente in Höhe von 400 EUR an den Arbeitgeber, der diese an Arbeitnehmer weitergibt. Fortlaufende Versteuerung des Ertragsanteils durch den Arbeitnehmer Monatliche Unfallrentenzahlung hieraus angenommener Ertragsanteil 25% hochgerechnet auf das Jahr Ertragsanteil der sonstigen Einkünfte zu zahlende Einkommensteuer 31% (fortlaufend während dem Unfallrentenbezug) Nachträgliche Lohnsteuer für die vom Arbeitgeber gezahlten Beiträge Unfallversicherungsbeitrag inkl. Versicherungssteuer (175,00 EUR x 10 Jahre) nach Abzug von 20% Reisenebenkosten (350,00 EUR) 400,00 EUR 100,00 EUR 1.200,00 EUR 372,00 EUR 1.750,00 EUR 1.400,00 EUR Höchstbetrag für die Lohnsteuer 31% auf 1.400,00 EUR (Beiträge maximal bis zur Leistung) 434,00 EUR zu zahlende monatliche Lohnsteuer 31% auf 300 EUR (Rente 400 EUR abzüglich 100 EUR bereits versteuertem Ertragsanteil) 93,00 EUR Ab dem 6. Monat fällt keine Lohnsteuer mehr an (5. Monat nur noch 62,00 EUR è 4 x 93,00 EUR + 62,00 EUR = 434,00 EUR), da Höchstbetrag erreicht. 9
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