Zum 1. Januar aus der Alterskasse aussteigen?



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Transkript:

top Versicherungen Zum 1. Januar aus der Alterskasse aussteigen? Der 1.1.2001 ist für viele berufstätige Bäuerinnen ein wichtiger Stichtag. Sie können sich dann ohne die bisherigen Nachteile von der Alterskasse befreien lassen. Zum 1. Januar 2001 stehen tausende von berufstätigen Bäuerinnen vor einer wichtigen Entscheidung. Sie müssen jetzt überlegen, ob sie auch weiter Beiträge in die landwirtschaftliche Alterskasse einzahlen wollen, oder ob es für sie günstiger ist, sich nunmehr befreien zu lassen. Worum geht es? Seit 1995 sind auch die Ehegatten von landwirtschaftlichen Unternehmern versicherungspflichtig in der landwirtschaftlichen Alterskasse. Dies führt dazu, dass beide Ehegatten eigene Beiträge an die Alterskasse zahlen müssen und dafür auch eigene Leistungen erhalten. Für viele bäuerliche Ehepaare ist aber die doppelte Beitragsbelastung kaum noch zu verkraften. Sie erhalten oft keine Beitragszuschüsse mehr. Denn die Gelder dafür wurden mit Beginn des Jahres 2000 drastisch gekürzt. In diesem Fall muss ein Ehepaar derzeit 2 x 342 DM = 684 DM pro Monat an die Alterskasse überweisen. Deshalb wird jetzt auf vielen Höfen überlegt, ob sich nicht zumindest die Bäuerin von der Alterskasse befreien lassen kann. Das ist immer dann möglich, solange die Bäuerin pflichtversichert in der gesetzlichen Rentenversicherung ist, weil sie ein Kind erzieht, und zwar für die ersten drei Lebensjahre des Kindes; einen Angehörigen pflegt, wobei die Betreuung mindestens 14 Stunden in der Woche umfassen muss; oder wenn die Bäuerin ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis ausübt, bei dem sie monatlich mehr als 640 DM (West) bzw. 520 DM (Ost) verdient. Im nächsten Jahr erhöht sich diese Grenze in den neuen Bundesländern auf 540 DM. Im Westen bleibt sie bei 640 DM. Und schließlich kann sich eine Bäuerin auch dann befreien lassen, wenn sie außerlandwirtschaftlich einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht, wenn sie Arbeitslosengeld oder Krankengeld bezieht. Voraussetzung ist jeweils nur, dass die Beträge über 640 DM bzw. 520 DM/540 DM im Monat liegen. In den vergangenen Jahren haben sich manche Bäuerinnen während der Kindererziehung oder der Pflege eines Angehörigen von der Alterskasse befreien lassen. Das gleiche gilt für berufstätige Bäuerinnen, die erst 1995 oder später einen Für wen dieser Beitrag wichtig ist! Dieser Beitrag wendet sich an alle Bäuerinnen, die außerlandwirtschaftlich berufs- oder erwerbstätig sind, und dies nicht nur in geringem Umfang; am 1. Januar 1995 bereits mit einem Landwirt verheiratet waren; bis heute weiter in die Alterskasse einzahlen, um die Anrechnung von früheren Beitragszeiten ihres Ehemannes nicht zu verlieren. Dieses Risiko fällt ab Januar 2001 weg, so dass die betroffenen Bäuerinnen jetzt neu überlegen können, ob sie in der Alterskasse weitermachen, oder ob sie sich befreien lassen wollen. Die wichtigsten Empfehlungen dazu hat Ass. jur. Ulrich Kock, Sozialreferent des Westfälisch-Lippischen Landwirtschaftsverbandes, für Sie zusammengestellt. Landwirt geheiratet haben. Sie sind jetzt durch ihren außerlandwirtschaftlichen Beruf in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert und sparen sich nicht selten die zusätzlichen Beiträge zur landwirtschaftlichen Alterskasse. In einer besonderen Situation befanden sich dagegen berufstätige Bäuerin- nen, die am 1. Januar 1995 bei Einführung der Bäuerinnen-Versicherung schon länger mit einem Landwirt verheiratet waren. Für sie gab es damals eine Vergünstigung: Die Beiträge, die der Ehemann in der gemeinsamen Ehezeit vor dem 1. Januar 1995 in die Alterskasse eingezahlt hatte, wurden zusätzlich auch der Ehefrau auf ihrem eigenen Rentenkonto gutgeschrieben (bis zu einer Höchstgrenze). Bedingung dafür war jedoch, dass sich die Bäuerin nicht vor dem 1.1.2001 aufgrund eines außerlandwirtschaftlichen Einkommens von der Alterskasse befreien lässt. Mit anderen Worten: Viele dieser Bäuerinnen haben von 1995 bis heute weiter in die Alterskasse eingezahlt, obwohl sie aufgrund ihres Einkommens eigentlich berechtigt gewesen wären, sich befreien zu lassen. Denn mit einer vorzeitigen Befreiung hätten sie die Anrechnung der Beitragszeiten ihres Ehemannes und damit in vielen Fällen recht hohe Rentenansprüche unwiderruflich verloren (siehe top agrar 7/2000, S. 38). Anrechnung von Beitragszeiten Dieses Handikap fällt ab 1.1.2001 endgültig weg. Das heißt: Keine berufstätige Bäuerin verliert mehr die Anrechnung der früheren Beitragszeiten ihres Ehemannes, wenn sie sich jetzt aufgrund ihres außerlandwirtschaftlichen Einkommens von der Alterskasse befreien lässt. Diese Bäuerinnen können also jetzt völlig neu überlegen, ob es für sie günstiger ist, weiter in der Alterskasse zu bleiben oder Ihre persönliche Vorsorgestrategie zu ändern. Speziell für diese Gruppe von Bäuerinnen gelten die Überlegungen und Empfehlungen in diesem Beitrag. Bevor Sie sich von der Alterskasse befreien lassen, sollten Sie sich vor allem diese drei Fragen stellen: Ist sichergestellt, dass bei einer Befreiung die bisher erworbenen Rentenansprüche in der Alterskasse nicht verloren gehen? Reicht Ihre künftige Absicherung auch ohne die Alterskasse aus, oder entstehen dadurch größere Lücken? Wenn ja, kann ich diese Lücken günstiger durch private Vorsorge schließen? 32 top agrar 12/2000

1. Prüfen Sie als erstes, ob durch eine Befreiung Ihre bisher erworbenen Rentenanwartschaften in der Alterskasse gefährdet sind. Dabei geht es vor allem um die spätere Altersrente. Voraussetzung dafür, dass Sie später eine Rente von der Alterskasse erhalten, ist nämlich, dass Sie die 15-jährige Wartezeit erfüllen. Das ist bei vielen der betroffenen Bäuerinnen aber heute schon der Fall, weil auf die Wartezeit auch die zugesplitteten Beitragszeiten des Ehemannes angerechnet werden. Zur Verdeutlichung zwei Beispiele: Die 36-jährige Bäuerin Ida Kurz hat nach ihrer Ausbildung im Jahre 1986 einen Landwirt geheiratet und sich bis 1997 nur um die Familie und den Hof gekümmert. Seitdem ist sie halbtägig in ihrem erlernten Beruf beschäftigt. Ihre bisherige Beitragsbilanz stellt sich wie folgt dar: j 1983 1985: Ausbildung, Beiträge an die BfA j 1986 1994: Angerechnete Beitrags- Zeiten des Ehemannes Gehen Rentenansprüche in der Alterskasse verloren? Viele Bäuerinnen können jetzt neu überlegen. Sie sollten sich aber unbedingt beraten lassen, bevor ein Befreiungsantrag bei der Alterskasse gestellt wird! Foto: Hensch j 1995 2000: Eigene Beiträge an die Alterskasse, seit 1997 zusätzlich wieder BfA-Beiträge. Auf dieser Basis ergibt sich für Ida Kurz derzeit eine Rentenanwartschaft in der Alterskasse in Höhe von 336 DM/ Monat. Dabei ist wie auch im folgenden Beispiel unterstellt, dass auch die zugesplitteten Beitragszeiten des Ehemannes ungekürzt rentenwirksam für die Bäuerin sind. Mit der Wartezeit hat Ida Kurz keine Probleme. Bei ihr stehen insgesamt bereits 18 Jahre zu Buche. Die Bäuerin erfüllt damit schon jetzt die beitragsrechtlichen Voraussetzungen (15-jährige Wartezeit) für eine spätere Altersrente von der Alterskasse. Eine Befreiung würde daran nichts mehr ändern. Etwas anders ist die Situation für die 32-jährige Bäuerin Mathilde Weise. Sie hat während ihrer Ausbildung und der anschließenden Beschäftigung in den Jahren 1987 bis 1991 Beiträge an die BfA gezahlt. Nach der Heirat mit einem Landwirt Anfang 1992 hat sie ihre Beschäftigung bis 1999 aufgegeben. Seitdem ist sie teilweise wieder berufstätig und zahlt Beiträge an die BfA. Die Prüfung der Wartezeit ergibt folgendes Bild: j 1987 1991: Ausbildung und Beschäftigung, Beiträge an die BfA j 1992 1994: Angerechnete Beiträge des Ehemannes j 1995 2000: Eigene Beiträge an die Alterskasse, seit 1999 zusätzlich wieder BfA-Beiträge. Aus diesen Beitragszeiten resultiert bisher eine Rentenanwartschaft von rund 202 DM/Monat. Allerdings kommt die Bäuerin zurzeit erst auf eine Wartezeit von insgesamt 14 Jahren. Die Grenze von 15 Jahren ist also noch nicht erreicht. Das ist jedoch kein Problem selbst dann nicht, wenn sich die Bäuerin ab Januar 2001 von der Alterskasse befreien lässt. Denn durch ihre außerlandwirtschaftliche Berufstätigkeit zahlt sie ja weiter in die gesetzliche Rentenversicherung ein. Und ihre künftigen Beitragszeiten in top agrar 12/2000 33

Wir halten fest: Ein Risiko, bisher erworbene Rentenanwartschaften durch einen Befreiungsantrag in der Alterskasse zu verlieren, besteht für die betroffenen Bäuerinnen praktisch nicht. Das gilt auch dann, wenn die 15-jährige Wartezeit für eine spätere Altersrente derzeit noch nicht erfüllt ist. Denn durch die Weiterentrichtung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung füllen Sie Schritt für Schritt auch Ihre Wartezeit in der landwirtschaftlichen Alterskasse weiter auf! Die bisher erworbenen Rentenanwartschaften in der Alterskasse gehen also durch eine Befreiung nicht verloren. Sie bleiben auf dem Rentenkonto der Bäuerin stehen. Sie nehmen außerdem an der jährlichen Rentenerhöhung teil, die notwendig ist, um die Kaufkraft der Renten in etwa zu erhalten. Als berufstätige Bäuerin, die sich jetzt von der Alterskasse befreien lässt, können Sie den bisher erworbenen Rentenanspruch also fest für Ihre spätere Altersvorsorge einplanen. Nachdem geklärt ist, dass Ihre bisher erworbenen Rentenansprüche nicht getop Versicherungen der Rentenversicherung werden zusätzlich auch als Wartezeit bei der landwirtschaftlichen Alterskasse anerkannt. Diese Regelung gilt für alle Beitragszeiten in der Rentenversicherung, die nicht mit Beitragszeiten in der Alterskasse zusammenfallen. Mit anderen Worten: Schon in einem Jahr hat Mathilde Weise durch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung automatisch auch die 15-jährige Wartezeit in der Alterskasse erfüllt! Fazit: Wartezeit meist keine Hürde! Lücken bei der Betriebs- und Haushaltshilfe? Im Krankheitsfall können berufstätige Bäuerinnen nicht auf Leistungen der LKK zurück greifen, weil sie in der Regel Mitglied einer anderen gesetzlichen Krankenkasse sind. Aber auch diese gewähren z. B. Haushaltshilfe, wenn die Bäuerin im Krankenhaus behandelt werden muss und ein Kind unter 12 Jahren zu versorgen ist. Auch bei sonstiger Arbeitsunfähigkeit (ambulante Heilbehandlung) sehen die Satzungen der Krankenkassen in bestimmten Fällen die Möglichkeit einer Haushaltshilfe vor. Solange die berufstätige Bäuerin noch Mitglied in der landwirtschaftlichen Alterskasse ist, kann allerdings nur in Ausnahmefällen auch hier ein Anspruch auf Haushaltshilfe bestehen. Denn in einigen Fällen, in denen die gesetzliche Krankenkasse nicht leistungspflichtig ist, 34 top agrar 12/2000 fährdet sind, müssen Sie als nächstes prüfen, wie sich ein Ausstieg aus der Alterskasse auf Ihre persönliche Absicherung auswirken würde. Dabei stehen die folgenden Fragen im Mittelpunkt: Welche Auswirkungen ergeben sich für den Fall der Erwerbsunfähigkeit? Verschlechtert sich der Schutz bei Erwerbsunfähigkeit? springt die Alterskasse mit der Gewährung von Haushaltshilfe ein. Dies ist besonders bei einer stationären Heilbehandlung der Fall, auch wenn die Kinder schon älter als 11 Jahre sind. Dieser spezielle Anspruch auf Haushaltshilfe entfällt natürlich, wenn sich die Bäuerin jetzt von ihrer Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lässt. Bei vorzeitigem Tod eines Landwirts kann die Alterskasse innerhalb von zwei Jahren für insgesamt 12 Monate eine Betriebs- und Haushaltshilfe gewähren. Wichtig: Auch eine Bäuerin, die selbst aus der Alterskasse ausgeschieden ist (Befreiung), kann diese Leistungen erhalten allerdings nur dann, wenn sie nach dem Tode ihres Mannes den Betrieb als versicherungspflichtige Unternehmerin weiterführt. Welche Beträge fehlen später bei der Altersrente, wenn ich jetzt nicht weiter in die Alterskasse einzahle? Können sich andere Nachteile ergeben, z. B. bei der Krankenversicherung der Bäuerin oder im Bereich der Betriebsund Haushaltshilfe? 2. Ein wichtiges Entscheidungskriterium ist der Versicherungsschutz für den Fall der eigenen Erwerbsunfähigkeit. Um bei Erwerbsunfähigkeit eine Rente von der Alterskasse zu erhalten, muss man in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsunfähigkeit für mindestens drei Jahre Beiträge an die Alterskasse gezahlt haben. Diese Voraussetzung erfüllen alle berufstätigen Bäuerinnen, die seit 1995 ununterbrochen in die Alterskasse eingezahlt haben. Die entscheidende Frage lautet: Geht dieser Versicherungsschutz verloren, wenn Sie sich jetzt zum 1. Januar 2001 von der Alterskasse befreien lassen? Die Antwort lautet Nein für alle Bäuerinnen, die in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen und deshalb Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung abführen. Denn mit Ihren Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung halten Sie gleichzeitig auch Ihren Erwerbsunfähigkeitsschutz in der landwirtschaftlichen Alterskasse aufrecht! Ebenso bleibt Ihr EU-Schutz bestehen, wenn Sie hauptberuflich einer selbstständigen außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Nur im Ausnahmefall wenn eine selbstständige Tätigkeit lediglich nebenberuflich ausgeübt wird hätte eine Befreiung von der Alterskasse zur Folge, dass Ihr bisher vorhandener Schutz für den Fall der Erwerbsunfähigkeit nach zwei Jahren auslaufen würde. Folgen der Befreiung Wie sich der EU-Schutz für eine berufstätige Bäuerin bei einem Ausscheiden aus der Alterskasse verändert, zeigen wir an einem Beispiel auf: Die 45-jährige Bäuerin Paula G. ist seit zehn Jahren bei der örtlichen Volksbank teilzeitbeschäftigt und verdient monatlich 2 500 DM brutto. Davon werden Pflichtbeiträge an die gesetzliche Rentenversicherung abgeführt. In der Alterskasse werden ihr aus der Beitragszeit des Ehemannes 15 Jahre zugesplittet. Sie selbst hat bisher sechs Jahre lang eigene Beiträge in die Alterskasse eingezahlt (1995 Ende 2000). Lässt sich die Bäuerin jetzt von der Alterskasse befreien, bleibt der bisher aufgebaute EU-Schutz trotzdem voll erhalten. Er wächst zwar nicht weiter, geht ihr infolge der Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung aber auch nicht verloren. Sollte die Bäuerin einmal erwerbsunfähig werden, hätte sie sogar Anspruch auf zwei Renten eine von der gesetzlichen Rentenversicherung und eine von der Alterskasse, die auf dem heute erreichten Niveau eingefroren wäre. Dabei ist jedoch folgendes zu beachten: Wer vor dem 60. Lebensjahr erwerbsunfähig wird, bekommt seine EU-Rente durch so genannte Zurechnungszeiten aufgestockt. Wenn aber zwei EU-Renten zusammentreffen eine von der BfA, eine von der Alterskasse gilt die Besserstellung nur für die BfA-Rente, sofern bei Eintritt der Erwerbsunfähigkeit die Befreiung von der Alterskasse länger als zwei Jahre zurückliegt. Die Alterskassen- Rente fällt dann entsprechend niedriger aus. Was das praktisch bedeutet, zeigen die folgenden Berechnungen:

In der Krankenversicherung entstehen durch die Befreiung von der Alterskasse auch später in der Regel keine Nachteile. Foto: Archiv Wir unterstellen, dass sich die 45-jährige Bäuerin Paula G. zum 1.1.2001 von der Versicherungspflicht in der Alterskasse befreien lässt. Welche Konsequenzen hat dies nun, wenn sie kurze Zeit später, also bereits Anfang 2001, voll erwerbsgemindert würde; oder wenn der Ernstfall (volle Erwerbsminderung) in zehn Jahren eintreten würde? Im ersten Fall hätte die Bäuerin einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Höhe von 680 DM/Monat von der Alterskasse. Dieser relativ hohe Betrag ergibt sich durch die Zurechnungszeiten, da die Befreiung noch keine zwei Jahre zurückliegt. Tritt die volle Erwerbsminderung erst in zehn Jahren ein, kann die Bäuerin von der Alterskasse nicht mit einer höheren Rente als heute rechnen. Denn sie zahlt ja keine weiteren Beiträge ein. Unter dem Strich fällt die Rente sogar deutlich geringer aus. Denn ab 2001 gelten für Erwerbsminderungsrenten neue Kürzungsvorschriften (s. top agrar 11/2000, Seite 42). Außerdem werden bei der Alterskasse in diesem Fall keine Zurechnungszeiten mehr berücksichtigt, sondern nur noch bei der BfA. Bei gleichzeitigem Bezug einer Erwerbsminderungsrente der BfA verringert sich dadurch die Alterskassen-Rente auf nur noch 420 DM/Monat. Umso interessanter ist die Frage, wie das Ergebnis aussieht, wenn die Bäuerin sich nicht von der Alterskasse befreien lässt, sondern weiter Beiträge zahlt und dann in zehn Jahren die volle Erwerbsminderung eintritt. Ergebnis: Auf der Basis der heutigen Rentenwerte ergibt sich dann einschließlich der Zurechnungszeiten eine Alterskassen-Rente von ca. 710 DM/Monat. Das wären knapp 300 DM/Monat mehr als bei einer Befreiung. Oder anders ausgedrückt: Durch Weiterentrichtung der Alterskassen-Beiträge für zehn Jahre hätte sich der Erwerbsminderungsschutz für die Bäuerin um ca. 300 DM/Monat erhöht. Fazit: Bisheriger EU-Schutz bleibt erhalten Wir halten fest: Wenn Sie als berufstätige Bäuerin in einem Arbeitsverhältnis stehen, sorgen die Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung dafür, dass Sie trotz einer Befreiung Ihren bisher erworbenen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente von der Alterskasse nicht verlieren! Dieser wird lediglich auf dem heutigen Niveau eingefroren, allerdings unter Wegfall der Zurechnungszeiten nach Ablauf von zwei Jahren. Da Sie nach einer Befreiung aber keine weiteren Beiträge in die Alterskasse mehr einzahlen, wächst dort Ihre Absicherung für den Fall der Erwerbsminderung auch nicht mehr. Faustregel: Jedes volle Beitragsjahr würde Ihre Erwerbsminderungsrente in der Alterskasse um 20 bis gut 22 DM/Monat verbessern. Das Keine Nachteile bei der Krankenkasse Bäuerinnen, die einer außerlandwirtschaftlichen Berufstätigkeit nachgehen, sind in der Regel nicht bei der LKK versichert, sondern in einer anderen gesetzlichen Krankenversicherung. Diese Versicherungspflicht bleibt unverändert bestehen, wenn sich die Bäuerin jetzt von der Alterskasse befreien lässt. Ähnliches gilt bei einer Befreiung wegen der Erzielung eigenen Einkommens aus einer selbständigen Tätigkeit. Die Einkommensgrenze für die Befreiung liegt bei 640 DM monatlich (neue Bundesländer derzeit 520 DM, im nächsten Jahr 540 DM). Wer ein entsprechendes Einkommen erzielt, ist nicht mehr durch den Ehegatten familienversichert, sondern muss sich privat krankenversichern oder freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse werden. Die Befreiung von der Alterskasse ändert daran nichts. Das Problem: Wer freiwillig oder privat krankenversichert ist, zahlt im Alter ein relativ hohen Krankenkassen- Beitrag im Vergleich zu den Rentnern, die bei einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert sind. Manche Bäuerinnen befürchten deshalb, dass sie später als Rentnerin höhere Krankenkassenbeiträge zahlen müssen, wenn sie sich jetzt von der Alterskasse befreien lassen. Dies ist jedoch in der Regel nicht der Fall. Denn eine Befreiung von der Alterskasse ist grundsätzlich nur zu empfehlen, wenn die Bäuerin die 15-jährige Wartezeit für eine spätere Altersrente von der Alterskasse bereits erfüllt oder noch rechtzeitig vor Rentenbeginn erfüllen wird. Trotz der Befreiung wird die Bäuerin dann später auch eine Altersrente von der Alterskasse erhalten. Als Alterskassen-Rentnerin wird sie dann aber wieder bei der landwirtschaftlichen Krankenkasse pflichtversichert sein und dort von den relativ günstigen Beiträgen profitieren. War die Bäuerin bis zu ihrer Rente wegen einer Beschäftigung Pflichtmitglied einer außerlandwirtschaftlichen Krankenkasse, bleibt sie dort mit günstigem Beitrag auch als Rentnerin pflichtversichert. Daran ändert auch eine jetzige Befreiung von der Alterskasse nichts. ist die Lücke, die entsteht, wenn Sie sich jetzt befreien lassen. Prüfen Sie also, ob Sie diese Lücke verschmerzen können. Das könnte z.b. dann der Fall sein, wenn Ihr außerlandwirtschaftliches Einkommen relativ hoch top agrar 12/2000 35

top Versicherungen Wichtig: Die hier gewählte private Rentenversicherung beinhaltet für die Bäuerin eine garantierte Jahresrente in Höhe von 8 400 DM für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Diese ist durchaus mit dem EU-Schutz der Alterskasse vergleichbar! Zwar sollte man die Mitgliedschaft in der Alterskasse nie unter reinen Renditeaspekten betrachten, weil diese neben einer Altersrente eben auch Schutz bei Erwerbsunfähigkeit, für die Hinterbliebenen usw. bietet. Trotzdem fragen sich insbesondere Bäuerinnen, die noch einen Zuschuss zu ihrem Alterskassen-Beitrag erhalten, ob sich das Weitermachen in dieist, Sie schon seit vielen Jahren in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen und deshalb in diesem System bereits einen relativ hohen Erwerbsminderungsschutz aufgebaut haben. Zeigt sich bei der Überprüfung, dass Ihr Versicherungsschutz für den Fall der Erwerbsminderung zu gering ist, haben 3. Sie zwei Optionen: Sie entscheiden sich, weiter parallel zu fahren. Das hieße: Keine Befreiung von der Alterskasse. Oder Sie prüfen, ob Sie Ihren EU- Schutz nicht durch private Vorsorge günstiger aufstocken können. Darüber mehr im nächsten Abschnitt. Welche Lücke entsteht bei der Altersversorgung? Private Vorsorge kann vor allem für jüngere berufstätige Bäuerinnen eine Alternative sein. Foto: Tovornik liche Altersrente von ca. 560 DM erhalten, wenn man die heutigen Rentenwerte zugrunde legt. Das ist aber nicht realistisch. Denn die gesetzlichen Renten werden Jahr für Jahr um einen bestimmten Prozentsatz erhöht, weil sie sonst durch die Inflation entwertet würden. In den letzten Jahren lag die jährliche Rentenerhöhung bei etwa 1 %. Wenn wir mit diesem Prozentsatz weiterrechnen, ergibt sich bei der Alterskasse in 25 Jahren statt 560 DM ein monatlicher Rentenanspruch in Höhe von 814 DM. Wie die letzte Spalte der Übersicht zeigt, würde ein private Rentenversicherung der Bäuerin aber noch über 250 DM mehr an monatlicher Rente bringen. Dabei ist unterstellt, dass die heute 40-jährige berufstätige Bäuerin zum 1. Januar 2001 aus der Alterskasse ausscheidet und dann 25 Jahre lang den heutigen Monatsbeitrag von 342 DM in eine private Rentenversicherung einzahlt. Dann könnte sie nach 25 Jahren mit einer monatlichen Rente von ca. 1 080 DM rechnen. Diese Summe ergibt sich aus der garantierten Rente plus der so genannten Überschussund Gewinnanteile. Diese werden auf der Basis der heutigen Verzinsung errechnet, sind aber nicht garantiert. Das bedeutet: Die tatsächliche Rente könnte höher ausfallen, aber auch geringer als angegeben. Die meisten Bäuerinnen sehen ihre Mitgliedschaft in der Alterskasse vor allem unter dem Gesichtspunkt der späteren Altersvorsorge. Für die berufstätigen Bäuerinnen, um die es hier geht, stellen sich deshalb folgende Fragen: Wie viel an späterer Altersrente geht mir verloren, wenn ich mich jetzt befreien lasse? Kann ich diese Rentenlücke verschmerzen, weil die Altersvorsorge durch die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung hoch genug ist? Oder ist es sinnvoll, nach einer Befreiung von der Alterskasse das eingesparte Geld gezielt in private Altersvorsorge zu investieren? Jedes Beitragsjahr in der Alterskasse erhöht die spätere Altersrente um gut 22 DM pro Monat (nach heutigen Rentenwerten). Wenn Sie sich jetzt befreien lassen, fehlen Ihnen also nach 10 Jahren über 220 DM und nach 20 Jahren über 440 DM/Monat als Altersvorsorge. Überlegen Sie, ob Sie diese Lücke verkraften können. 36 top agrar 12/2000 Wenn nicht wenn Sie also noch etwas für Ihre Altersvorsorge tun müssen stellt sich die Frage: Weitermachen in der Alterskasse, oder die private Vorsorge verstärken? Eine erste Entscheidungshilfe hierzu bietet Ihnen unsere Übersicht 1. Nehmen wir als Beispiel eine berufstätige Bäuerin, die heute 40 Jahre alt ist. Diese müsste bis zur Rente (65. Lebensjahr) noch 25 Beitragsjahre in der landwirtschaftlichen Alterskasse zurück legen. Aus diesen 25 Beitragsjahren würde sie später eine monat- Nur mäßige Rendite Übersicht 1: Alterskasse und private Rentenversicherung im Vergleich Alter der Beitragsjahre Monatsbeitrag Ergibt Monatsrente bei Erreichen des 65. Lebensjahres Bäuerin heute bis zur Rente in DM 1) Alterskasse Private nach heutigem bei 1 % Erhö- Rentenversicherung Rentenwert hung pro Jahr mit EU-Schutz 2) 35 Jahre 30 Jahre 342,- 613,- 1 052,- 1 596,- 40 Jahre 25 Jahre 342,- 560,- 814,- 1 080,- 45 Jahre 20 Jahre 342,- 449,- 604,- 702,- 1) Derzeitiger Monatsbeitrag in der Alterskasse (ohne Beitragszuschuss; alte Bundesländer). 2) Einschließlich der Überschuss- und Gewinnanteile, die sich auf der Basis der heutigen Verzinsung ergeben, aber nicht garantiert sind. Die Privatrente beinhaltet eine garantierte Jahresrente von 8 400 DM für den Fall der Erwerbsunfähigkeit. Es handelt sich um ein konkretes Tarifbeispiel.

top Steuern Übersicht 2: Alterskassen-Rendite mit und ohne Beitragszuschuss Alter der Beitragsjahre Rendite bei einem Monatsbeitrag von Bäuerin heute bis zur Rente 342 DM 233 DM 137 DM 35 Jahre 30 Jahre 1,46 % 3,41 % 4,22 % 40 Jahre 25 Jahre 1,84 % 3,72 % 4,69 % 45 Jahre 20 Jahre 2,03 % 3,99 % 5,01 % Berechnungen: J. Reimann, LK Westfalen-Lippe Welche Fristen Sie einhalten müssen, um sich noch die höhere Abschreibung zu sichern, erläutert Steuerberater Walter Stalbold, Münster. sem Fall nicht doch lohnt. Die Antwort gibt unsere Übersicht 2. Bei dieser Berechnung haben wir unterstellt, dass die Bäuerin mit 65 Jahren in Rente geht und dann ihre Alterskassen-Rente solange bezieht, wie es der durchschnittlichen Lebenserwartung entspricht. Außerdem sind wir davon ausgegangen, dass die Alterskassen-Beiträge künftig im Durchschnitt um 1,5 % pro Jahr angehoben werden, während die Renten selbst im Schnitt nur um 1 % jährlich steigen. Ergebnis: Wenn die berufstätige Bäuerin noch 20, 25 oder sogar 30 Jahre den vollen Alterskassen-Beitrag (ohne Zuschuss) zahlen muss, erwirtschaftet sie über die anschließende Rentenzahlung nur eine mäßige Rendite zwischen knapp 1,5 % und 2 %. Verringert sich der Alterskassen-Beitrag durch den staatlichen Zuschuss auf 233 DM bzw. 137 DM, klettern die Renditen immerhin bis auf knapp 4 % bzw. 5 %. Gerade bei den berufstätigen Bäuerinnen erhalten aber viele keinen oder nur noch einen geringen Zuschuss. Das Resümee: Unter Renditeaspekten ist private Altersvorsorge häufig günstiger als der Verbleib in der Alterskasse. Die Alternative kann z.b. eine private Renten- oder Kapitallebensversicherung sein. Aber auch ein Vermögensaufbau mit fest verzinslichen Wertpapieren, über Investmentfonds usw. bietet bestimmte Vorteile. Auf diese Fragen wird top agrar demnächst näher eingehen. Für oder gegen Alterskasse entscheiden? Für die meisten betroffenen Bäuerinnen gilt: Die bisher erworbenen Rentenansprüche gehen bei einer Befreiung von der Alterskasse nicht verloren. Sie bleiben als wichtiger Baustein der persönlichen Vorsorge erhalten. Allerdings wird die Absicherung auf dem heutigen Niveau eingefroren, wenn Sie keine weiteren Beiträge in die Alterkasse mehr einzahlen. Nicht jede Bäuerin kann sich die dadurch entstehende Lücke leisten. Dann sollte sie abwägen, ob sie weiter in der Alterskasse bleibt oder verstärkt auf private Vorsorge setzt. Für die Alterskasse könnte sprechen, dass sie eine gesetzliche Vorsorge mit staatlicher Garantie bietet. Viele der betroffenen Bäuerinnen werden sich aber wohl anders entscheiden: Gesetzliche Vorsorge weiter über die Rentenversicherung. Dafür Befreiung von der Alterskasse und die eingesparten Beiträge (ganz oder teilweise) in private Vorsorge investieren. Hinzu kommt: Eine Befreiung von der Alterskasse ist ja nicht endgültig und unwiderruflich. Sie gilt nur solange, wie die Bäuerin berufs- bzw. erwerbstätig ist und die Einkommensgrenzen überschreitet. Endet die Berufstätigkeit, lebt die Versicherungspflicht in der Alterskasse sofort wieder auf. Mit einem Bein bleibt die Bäuerin also immer in der gesetzlichen Vorsorge (BfA oder Alterskasse) versichert. Unsere Berechnungen führen zu folgenden Empfehlungen: j Über einen Verbleib in der Alterskasse sollten Bäuerinnen nachdenken die außerlandwirtschaftlich nur relativ geringe Einkünfte erzielen, so dass ihre Absicherung über die gesetzliche Rentenversicherung entsprechend gering ist; die noch Lücken bei ihrem Erwerbsunfähigkeits-Schutz haben, diese aber privat kaum noch schließen können, weil sie z. B. gesundheitlich schon angeschlagen sind; die einen mehr oder weniger hohen Zuschuss zu ihren Alterskassen-Beiträgen erhalten und damit rechnen, dass dies auch in den nächsten Jahren der Fall sein wird. j Eher für eine Befreiung von der Alterskasse werden sich berufstätige Bäuerinnen entscheiden die ein relativ hohes außerlandwirtschaftliches Einkommen erzielen und deshalb über die gesetzliche Rentenversicherung bereits gut abgesichert sind; die davon ausgehen, dass sie nicht nur vorübergehend, sondern langfristig berufstätig bleiben werden; die noch jünger sind und deshalb günstige Möglichkeiten der privaten Vorsorge besitzen; die keinen Zuschuss erhalten und deshalb den vollen Alterskassen-Beitrag von derzeit 342 DM/Monat entrichten müssen. Ï top agrar: Zum 1. Januar 2001 verschlechtert sich die degressive AfA von bisher 30 % auf höchstens 20 %. Wie kann man sich beim Schlepper- oder Maschinenkauf noch die höhere Abschreibung sichern? Stalbold: Der neue Schlepper oder die Maschine muss bis spätestens 31.12.2000 an den Käufer ausgeliefert sein. Dann gilt noch der bisherige Höchstsatz von 30 %. Der Landwirt muss also noch vor dem 1. Januar 2001 über den Schlepper oder die Maschine in seinem Betrieb verfügen können. Ï top agrar: Es genügt nicht, wenn die Maschine noch in diesem Jahr beim Händler bestellt oder angezahlt wird? Stalbold:: Nein! Selbst wenn Sie in diesem Jahr noch den vollen Kaufpreis an den Händler zahlen, die Maschine aber erst nach dem 31.12.2000 ausgeliefert wird, gilt bereits der neue, niedrigere Abschreibungssatz. Umgekehrt: Wird der Schlepper oder die Maschine noch dieses Jahr geliefert, spielt es keine Rolle, wann der Kaufpreis bezahlt wird. Selbst wenn Sie die Rechnung des Händlers komplett erst im nächsten Jahr begleichen, können Sie noch die 30 %ige degressive AfA nutzen. Dies gilt nicht nur für buchführende Landwirte, sondern auch für Landwirte mit Einnahme-Überschussrechnung, für die ansonsten ja das Zu- und Abflussprinzip maßgebend ist. Ï top agrar: Wenn es knapp wird mit den Fristen wie kann ich dem Fiskus später (z. B. bei einer Betriebsprüfung) beweisen, dass der Schlepper oder die Maschine noch rechtzeitig geliefert wurde? Stalbold: Bei Maschinen und Geräten, die nicht zulassungspflichtig sind, ist der Lieferschein mit dem entsprechenden Datum ein wichtiges Dokument. Oder die Rechnung, aus der das Auslieferungsdatum ersichtlich ist. Bei Schleppern und selbstfahrenden Maschinen, die zulassungspflichtig sind, spielt der Zeitpunkt der Zulassung eine wichtige Rolle. Regelmäßig wird z. B. ein neuer Schlepper durch den Lieferanten im Namen und für Rechnung des Land- 38 top agrar 12/2000

Abschreibung: Jetzt sputen beim Maschinenkauf! wirts zugelassen und erst als zugelassene Maschine durch Straßenbenutzung ausgeliefert. Damit ist ein eindeutiges Dokument geschaffen, dass die Maschine bereits vor dem 1. Januar 2001 ausgeliefert wurde. Vorsicht: Wird die Zulassung z. B. erst im Januar 2001 vorgenommen, fordert der Fiskus erhöhte Nachweise, wenn der Landwirt angibt, die Maschine sei schon im alten Jahr ausgeliefert worden. Ï top agrar: Gilt der Stichtag 31. Dezember 2000 auch für neu angeschaffte Silos, Stalleinrichtungen, Fütterungsanlagen und andere Betriebsvorrichtungen? Stalbold: Bei solchen Betriebsvorrichtungen, die noch montiert werden müssen, genügt es nicht, wenn nur die Lieferung bis zum 31.12.2000 erfolgt. Hier muss auch die Montage vor dem Jahreswechsel beendet sein, damit Sie noch die 30 %ige degressive AfA in Anspruch nehmen können. Denn die steuerlich maßgebliche Anschaffung ist hier erst mit der Montage abgeschlossen! Ï top agrar: Wie weist man denn dem Fiskus nach, ob die Montage noch vor oder erst nach dem Jahreswechsel erfolgt ist? Stalbold: Klar ist der Fall, wenn z. B. aus der Rechnung der Lieferfirma hervorgeht, dass die Montage erst im Januar 2001 abgeschlossen wurde. Dann beträgt die degressive AfA nur noch höchstens 20%. Dazu genügt es sogar schon, wenn aus der Rechnung des Elektrikers hervorgeht, dass der endgültige Elektroanschluss für die Anlage erst im Januar erstellt wurde. Häufig werden die neuen Betriebsvorrichtungen aber durch den Landwirt selbst montiert. Dann reicht es aus, wenn die Lieferung laut Lieferschein oder Rechnung z. B. im November oder Dezember erfolgte und der Landwirt glaubhaft machen kann, dass die Selbstmontage ebenfalls vor dem 1. Januar 2001 abgeschlossen war! Ï top agrar: Für neue Schlepper verschlechtert sich ab 1. Januar 2001 auch die lineare Abschreibung, und zwar von bisher 12,5 % auf möglicherweise nur noch 8 1 /3 % pro Jahr, weil der Abschreibungszeitraum von 8 auf 12 Jahre verlängert werden soll. Wie kann man jetzt noch reagieren? Stalbold: Hier gilt das gleiche wie bei der degressiven AfA: Wenn der neue Steuerberater W. Stalbold Entscheidend ist nicht die Bestellung, auch nicht die Bezahlung, sondern die Lieferung der Maschine! Schlepper noch vor dem 1. Januar 2001 geliefert wird, können Sie ihn noch wie bisher mit 12,5 % pro Jahr linear abschreiben. Fest steht: Eine Verlängerung der Abschreibung auf 12 Jahre widerspricht in vielen Betrieben der tatsächlichen Nutzungsdauer der Maschinen. Sie würde außerdem dazu führen, dass die degressive AfA für Schlepper ab 2001 nicht 20 %, sondern tatsächlich nur noch 16 2 /3 % betragen würde. Denn die degressive AfA darf maximal das zweifache der linearen AfA betragen. Ï top agrar: Ist man denn zwingend an die neue, amtliche AfA-Tabelle gebunden? Stalbold: Nein, dabei handelt es sich lediglich um eine Vereinfachungsregelung. Jeder Landwirt ist berechtigt, dem Fiskus nachzuweisen, dass in seinem Betrieb die Schlepper kürzer genutzt bzw. schneller verbraucht werden. Dann kann er seine Schlepper auch schneller abschreiben. Beispiel: Ein Betrieb setzt seine neuen Schlepper jeweils nach fünf Jahren um. Wir unterstellen, dass der Verkaufserlös dann tatsächlich nur noch dem Buchwert entspricht. Dann wäre damit eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von fünf Jahren glaubhaft gemacht. Der Betrieb könnte seine Schlepper innerhalb von fünf Jahren steuerlich abschreiben, also mit 20 % pro Jahr. Häufig liegt aber der erzielbare Restwert noch über dem steuerlichen Buchwert. In Höhe der Differenz verlängert sich dann die steuerlich maßgebliche Nutzungsdauer. Ï top agrar: Gibt es noch eine andere Alternative? Stalbold: Ja, die so genannte Leistungs- AfA, mit der man sich jetzt wieder stärker befassen sollte. Beispiel: Die gesamte Nutzungsdauer eines Schleppers betrage 10 000 Betriebsstunden. Davon entfallen 2 500 auf das erste Jahr. Dann könnte man diesen Schlepper bereits im Anschaffungsjahr mit 25 % abschreiben. Dazu muss man allerdings den Einsatzumfang aufzeichnen, z. B. anhand des Betriebsstundenzählers, der Reparatur- und Wartungsrechnungen usw. Übrigens: Nicht nur buchführende Betriebe können eine Leistungs-AfA geltend machen, sondern auch Landwirte mit Einnahme-Überschussrechnung. Ï top agrar: Bei Wirtschaftsgebäuden verschlechtert sich die jährliche Abschreibung ab 1. Januar 2001 von bisher 4 % auf nur noch 3 %. Was ist hier zu beachten? Stalbold: Für Betriebsgebäude, für die der Bauantrag noch in diesem Jahr gestellt wird, bleibt es bei 4 %. Bei Gebäuden, für die keine Baugenehmigung erforderlich ist, kommt es auf den Beginn der Herstellungsarbeiten an. Wenn noch in diesem Jahr die Baugrube ausgehoben, Fundamente gegossen oder erste Baumaterialien angeliefert werden, bleibt es auch hier bei 4 % Abschreibung. Ï top agrar: Und ab 1. Januar 2001 gelten dann generell 3 %? Stalbold: Nein, denn eine jährliche AfA von 3 % unterstellt eine Nutzungsdauer des Gebäudes von 33 1 /3 Jahren. Aber gerade bei vielen landwirtschaftlichen Gebäuden ist die tatsächliche Nutzungsdauer erheblich kürzer, z. B. 25 Jahre. Wenn man dies der Finanzverwaltung nachweist bzw. glaubhaft macht, wird sie auch weiterhin 4 % jährliche Abschreibung akzeptieren. Das Interview führte top agrar-redakteur Heinz-Günter Topüth. top agrar 12/2000 39