Das automatisierte Mahnverfahren
Liebe Mitbürgerinnen, liebe Mitbürger! Es kommt vor, dass Rechnungen nicht gleich beglichen werden. Wenn mangelnde Zahlungsmoral der Grund dafür ist, können vor allem Unternehmen in kritische wirtschaftliche Situationen geraten. Hinzu kommen der Ärger mit den säumigen Zahlern und die Zeit, die für die Klärung aufgewendet werden muss. In solchen Fällen kann das elektronische Mahnverfahren, das die Justiz in Sachsen-Anhalt anbietet, eine schnelle Lösung herbeiführen. Curt Becker Minister der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Schon jetzt werden jedes Jahr im Land rund 100.000 Mahnverfahren gegen säumige Schuldner geführt. Seit 2002 können die Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides auch per Diskette beim Zentralen Mahngericht eingereicht werden. Wer diesen Weg gewählt hat, kann von einem 24-Stunden- Service bei der Bearbeitung profitieren. Diese rasante Bearbeitungszeit ist ab 1. Oktober 2005 unser Standard. Mit der zweiten Ausbaustufe des elektronischen Mahnverfahrens können auch Anträge, die auf einem entsprechenden Antragsvordruck schriftlich gestellt werden, elektronisch und innerhalb eines Tages bearbeitet werden. Um Rechtsuchenden diesen Standard zu ermöglichen, sind nicht mehr die regionalen Amtsgerichte, sondern ausschließlich das Zentrale Mahngericht mit Sitz in Staßfurt dafür zuständig. Diese Modernisierung verhilft Gläubigern zu einer effizienteren Rechtsgewährung. Auch wird der Standortvorteil Recht in Sachsen-Anhalt gestärkt, der insbesondere der mittelständischen Wirtschaft zugute kommt. Wir können als erstes neues Bundesland einen solch hohen Standard beim elektronischen Mahnverfahren aufweisen und uns weiteren Schritten widmen. So sollen in naher Zukunft Anträge auf Erlass eines Mahnbescheides auch online gestellt werden können damit wäre das Mahnverfahren per Mausklick von zu Hause aus keine Vision mehr, sondern Realität. Mit freundlichen Grüßen
Das Mahnverfahren Ist ein einfacher und kostengünstiger Weg, um dem Gläubiger zu seinem Recht zu verhelfen. Damit kann ein oft langwieriges und teures Verfahren vor dem Gericht vermieden werden. Der Gang des Mahnverfahrens Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides Ein Mahnbescheid wird auf Antrag des Gläubigers vom Amtsgericht erlassen. In diesem Antrag wird die Höhe der Forderung und der Anspruchsgrund angegeben. Ob dem Gläubiger der Anspruch zusteht, prüft das Gericht im Mahnverfahren nicht. Es erlässt vielmehr einen Mahnbescheid, wenn der angegebene Grund die Forderung nach dem Gesetz rechtfertigen kann. Widerspruch Der Schuldner muss sich mit diesem Bescheid nicht abfinden. Er kann schriftlich innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Widerspruch beim Zentralen Mahngericht Sachsen-Anhalt oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erheben. Ein entsprechender Vordruck wird dem Schuldner üblicherweise mit dem Mahnbescheid übersandt. Wichtig: Zur Wahrung der Frist ist der Eingang beim Zentralen Mahngericht entscheidend. Wird Widerspruch eingelegt, kommt es auf Antrag des Gläubigers zum Prozess, in dem geklärt wird, ob die Forderungen begründet sind. Dieser Prozess findet nicht beim Zentralen Mahngericht sondern bei dem Gericht, welches für die Forderung nach allgemeinen Regeln zuständig ist, statt.
Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides Erhebt der Schuldner keinen Widerspruch und zahlt dennoch nicht, so erlässt das Zentrale Mahngericht nach Ablauf von zwei Wochen auf Antrag des Antragstellers einen Vollstreckungsbescheid. Der Vollstreckungsbescheid wirkt wie ein Urteil und gibt dem Gläubiger die Möglichkeit, die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Einspruch Auch zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kann sich der Schuldner gegen den Vollstreckungsbescheid wehren, indem er innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim Zentralen Mahngericht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts einlegt. Wichtig: Zur Wahrung der Frist ist auch hier der Eingang beim Zentralen Mahngericht entscheidend. Bis zur Entscheidung des Prozesses behält der Gläubiger die Möglichkeit, aufgrund des Vollstreckungsbescheides die Zwangsvollstreckung zu betreiben. Das Gericht kann auf Antrag des Schuldners die Zwangsvollstreckung einstellen. Einem solchen Antrag wird meist nur stattgegeben, wenn der Schuldner eine Sicherheit beibringt (z.b. Geld oder Bankbürgschaft). Nach einiger Zeit wird das für den Prozess zuständige Gericht in der Regel zu einer mündlichen Verhandlung laden.
Was Antragsteller beachten müssen: Zuständig seit 1. Oktober 2005 für alle Mahnverfahren im Land Sachsen-Anhalt ist das Amtsgericht Aschersleben, Zentrales Mahngericht Sachsen-Anhalt, Lehrter Straße 15, 39418 Staßfurt. Die Kosten für das Mahnverfahren sind abhängig vom Streitwert. Grundlage der Kosten ist das Gerichtskostengesetz. Um das automatisierte schnelle Mahnverfahren zu nutzen, müssen die Antragsteller die gültigen amtlichen Vordrucke ausfüllen. Dies sind Vordrucke, gemäß der Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) vom 15.01.2002, veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 16 vom 24.01.2002. Sie sind an dem Aufdruck Fassung 01.01.02 zu erkennen und können u. a. im Schreibwarenhandel erworben werden. (Muster eines gültigen Vordrucks)
Was Antragsgegner beachten müssen: Das Gericht prüft nicht, ob der vom Gläubiger benannte Anspruch tatsächlich besteht. Wenn die Forderung nicht berechtigt ist, empfiehlt es sich rechtzeitig, das heißt zwei Wochen ab Zustellung, Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen bzw. spätestens aber zwei Wochen nach Zustellung des Vollstreckungsbescheides Einspruch einzulegen. Für die Wahrung der Frist ist der Zugang des Widerspruchs oder Einspruchs bei dem Zentralen Mahngericht maßgeblich. Wenn die Zahlungsforderungen berechtigt sind, sollte man schnell zahlen, um eine mögliche Zwangsvollstreckung zu vermeiden, oder sich zumindest mit dem Gläubiger in Verbindung setzen, um gegebenenfalls mit ihm eine Stundungsvereinbarung zu erzielen. Herausgegeben vom Ministerium der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Hegelstraße 40-42 39104 Magdeburg Telefon: (0391) 567-6234, -6230, -6235 Telefax: (0391) 567-6187 E-Mail: presse@mj.sachsen-anhalt.de http://www.mj.sachsen-anhalt.de im Oktober 2005 Titelillustration: Phil. Hubbe, Magdeburg Herstellung: RUPA-DRUCK, Dessau Gedruckt auf Recyclingpapier Hinweis: Dieses Faltblatt wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums der Justiz des Landes Sachsen-Anhalt herausgegeben. Es wird kostenlos abgegeben und ist nicht zum Verkauf bestimmt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Weg und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte.