Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 Rechtsanwalt. Klage



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Transkript:

Fall: Saturday Nightfever Dr. Westermann Kiel, 28.02.2014 An das Amtsgericht Kiel Luisenlundstr. 2 24103 Kiel Eingang: 02.03.2014 Klage des Dipl.-Ing. Jochen Harmer, Griegstr. 13a, 24106 Kiel - Kläger - Prozessbevollmächtigter: Dr. Westermann, Kiel gegen 1. die Auszubildende Sandy Möllers, Sportallee 14, 24107 Kiel - Beklagte zu 1-2. die Geschäftsführerin Dr. Katharina zu Schlieffensee, Trift 14, 24109 Kiel - Beklagte zu 2 - wegen Schadensersatz aus unerlaubter Handlung Namens und in Vollmacht des Klägers werde ich beantragen, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger 2.135,00 zu zahlen. Für den Fall des 331 Abs. 3 ZPO beantrage ich den Erlass eines Versäumnisurteils. 1

Begründung: Der Kläger macht Schadensersatzansprüche wegen der Beschädigung eines PKW geltend. Der Kläger ist nebenberuflich Diskjockey in der Großraumdiskothek Northern Starlight in Kiel. Auch am Abend des 05.11.2013 arbeitete er als DJ in der Diskothek. Da er zu diesem Zeitpunkt aufgrund eines Unfalls über keinen eigenen PKW verfügte, mit dem er sein umfangreiches Equipment hätte transportieren können, lieh er sich für diesen Abend einen PKW, einen BMW M3 Touring, von seinem Freund, dem Zeugen Peter Stäble, der unter anderem einen Autohandel betreibt. Der BMW stand zu diesem Zeitpunkt im Eigentum der Firma Slobodan Sibileska PowerCars GmbH, einem Unternehmen des Peter Stäble. Beweis: Zeugnis Peter Stäble, Gasstraße 14b, 24000 Kiel Der Kläger stellte das Fahrzeug am Abend des 05.11.2013 auf dem Parkplatz der Diskothek ab und begab sich an die Arbeit. Gegen 23.30 Uhr teilte ihm einer der Türsteher mit, dass der PKW im Zuge einer Prügelei zwischen Gästen beschädigt worden sei. Der Kläger ging umgehend nach draußen, um den Pkw zu begutachten. Er stellte fest, dass in der Beifahrertür des PKW nunmehr eine Beule nebst Lackkratzern war. Er befragte daraufhin die anderen Türsteher, die alle übereinstimmend angaben, dass sich die beiden Beklagten geprügelt und dabei die Beschädigungen an dem PKW verursacht hatten. Beweis: 1. Zeugnis des Herrn Mike Strack, Büsumer Straße 2, 24103 Kiel 2. Zeugnis des Herrn Tom Aniston, Büsumer Straße 2, 24103 Kiel Der Kläger gab das Fahrzeug am Folgetag an den Zeugen Peter Stäble zurück und informierte diesen über die Beschädigungen. Der Zeuge Stäble führte das Fahrzeug bei einem Kfz-Sachverständigen vor und holte von diesem ein Gutachten ein. Danach betragen die Reparaturkosten 1.400,- zzgl. 266,- MwSt. Als Dauer für die Reparatur sind in dem Gutachten zwei Tage veranschlagt. 2

Beweis: Kopie des Gutachtens vom 13.11.2013, Anlage K1 Trotz der Beschädigungen war der Kläger von dem Fahrzeug und seinen Fahreigenschaften so begeistert, dass er mit dem Zeugen Peter Stäble den Kauf des Fahrzeugs von dessen Unternehmen vereinbarte. Hierbei wurde ein Kaufpreis nach Schwacke-Liste ohne Abzug für die Unfallschäden vereinbart. Als Ersatz für die sich aus dem Gutachten ergebende Forderung bzgl. der Beschädigungen am Fahrzeug trat Peter Stäble für sein Unternehmen dem Kläger sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis vom 05.11.2013 schriftlich ab. Es wurde vereinbart, dass der Kläger sich dafür selbstständig um die komplette Schadensabwicklung kümmert. Das Fahrzeug wurde, nachdem der Kläger den Kaufpreis bar bezahlt hatte, an diesen übergeben. Der Kläger forderte daraufhin die Beklagten mit Schreiben vom 20.11.2013 unter Fristsetzung zum 04.12.2013 auf, zum Ausgleich des Schadens an dem PKW an ihn insgesamt 2.135,- zu zahlen. Er machte dabei über den Ersatz der Reparaturkosten in Höhe von 1.400,- und der Mehrwertsteuer in Höhe von 266,- die Kosten für die Erstellung des Gutachtens in Höhe von 250,00, eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 sowie eine Nutzungsentschädigung für zwei Tage zu je 97,00 geltend. Da keine Zahlung erfolgte, mahnte der Kläger mit Schreiben vom 05.12.2013 die Zahlung an. Hierauf reagierten die Beklagten nicht, so dass nunmehr Klage geboten ist. Dr. Westermann 3

Ulf Steinhoff, Kiel, 28.03.2014 Amtsgericht Kiel Luisenlundstr. 2 24103 Kiel Az.: 13 C 127/14 Eingang: 29.03.2014 In dem Rechtsstreit Harmer./. 1. Möllers 2. zu Schliefensee zeige ich an, dass ich die Beklagte zu 2. vertrete und für diese beantrage, die Klage abzuweisen. Begründung: Die Beklagte zu 2. ging am Nachmittag des 05.11.2013, einem Samstag, mit ihrem Damenclub, anlässlich dessen 30-jährigen Bestehens, in den Restaurantbereich der Diskothek Northern Starlight. Nach Schluss der Runde verließ sie gegen kurz nach 23.00 Uhr den Restaurantbereich durch die Diskothek, da der Restaurantbereich mit der Öffnung der Diskothek um 21.30 Uhr nur noch über diese zu erreichen bzw. zu verlassen ist. Als sie an der ihr bisher unbekannten Beklagten zu 1. vorbeikam, sagte diese unvermittelt Schlampe und schüttete ihr ein Glas Bloody Mary über ihr weißes Kostüm. Die Beklagte zu 2. stellte sie daraufhin zur Rede. Die Beklagte zu 1. reagierte hierauf sehr aggressiv und mit weiteren abfälligen Bemerkungen. Die Beklagte zu 2. entschloss sich, die Diskothek zu verlassen, um einer weiteren Eskalation entgegenzuwirken. Kurz nachdem sie aus der Diskothek gegangen war, spürte sie zunächst einen kräftigen Tritt von hinten, aufgrund dessen sie auf das Parkplatzpflaster fiel. Sie schlug mit dem Kopf auf das Pflaster und war für einen Moment geschockt. Als sie wieder bei sich war und sich aufgerappelt hat- 4

te, bemerkte sie, wie die Beklagte zu 1. erneut nach ihr trat. Sie traf die Beklagte zu 2. so heftig im Brustbereich, dass diese gegen einen auf dem Parkplatz abgestellten PKW geschleudert wurde. Nachdem die Beklagte zu 2. wieder aufgestanden war, versetzte die Beklagte zu 1. der Beklagten zu 2. mehrere wuchtige Tritte, u.a. gegen Unterleib und Brust, wodurch die Beklagte zu 2. erneut mehrfach gegen den BMW des Klägers gestoßen wurde. Obwohl sie keine Gegenwehr zeigte, wurde die Beklagte zu 2. von der Beklagten zu 1. dann mehrfach heftig mit dem Kopf gegen die Tür des PKW geschlagen, bis sie schließlich das Bewusstsein verlor. Es kann sein, dass der Pkw des Klägers bei dem Angriff der Beklagten zu 1. beschädigt wurde. Jedoch besteht für meine Mandantin keinerlei Veranlassung, einen etwaigen Schaden des Klägers zu ersetzen, da sie es war, die bei dem Übergriff selbst angegriffen wurde. Ihr ist die Verursachung eines etwaigen Schadens daher nicht zuzurechnen. Überdies wird rein vorsorglich bestritten, dass die vom Kläger geltend gemachten Reparaturkosten überhaupt angefallen sind, denn der Kläger ist Dipl.-Ing. für Fahrzeugbau und hat offenbar gar nicht vor, die Reparatur tatsächlich durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen. Daher kann er weder die vollen Reparaturkosten, noch die gesetzliche Mehrwertsteuer, noch eine Nutzungsentschädigung fordern. Das Verlangen einer Kostenpauschale ist abstrus. Steinhoff 5

Dr. Westermann Kiel, 04.05.2014 An das Amtsgericht Kiel Luisenlundstr. 2 24103 Kiel Az.: 13 C 127/14 Eingang: 05.05.2014 In dem Rechtsstreit Harmer./. 1. Möllers 2. zu Schliefensee wird seitens des Klägers der Rechtsstreit in Höhe von 1.650,- für erledigt erklärt, da die Beklagte zu 1. am 02.05.2014 einen Teilbetrag in dieser Höhe an den Kläger gezahlt hat. Begründung: Der Unterzeichner erhielt am 02.05.2014 von der Beklagten zu 1. eine Zahlung in Höhe von 1.650,- zum Ausgleich der Netto-Kosten der Reparatur und der Gutachterkosten. Infolgedessen wird die Klageforderung insoweit in der Hauptsache nicht weiter verfolgt. Im Übrigen ist zur Klageerwiderung der Beklagten zu 2. festzuhalten, dass es nicht Sache des Klägers ist, festzustellen, wessen Körper, Körperteil, Tasche o.ä. letztlich konkret das Auto, das nunmehr dem Kläger gehört, beschädigt hat. Vielmehr steht hier ja auch nach dem eigenen Vortrag der Beklagten zu 2. fest, dass diese und die Beklagte zu 1. beide an der Prügelei beteiligt waren und dass dabei das Fahrzeug beschädigt wurde. Damit folgt die gesamtschuldnerische Haftung der beiden ohne weiteres aus 830, 840 BGB. Alles weitere mögen die Beklagten zu 1. und zu 2. 6

unter sich klären. Der Kläger geht aus abgetretenem Recht vor, das ihm nach der unstreitigen Abtretung der Schadensersatzansprüche zusteht. Steht damit die Einstandspflicht der Beklagten dem Kläger gegenüber dem Grunde nach fest, so ist weiter festzuhalten, dass die Klageforderung auch in voller Höhe berechtigt ist. Insoweit ist festzuhalten, dass es allein Sache des Klägers ist, wozu er die ihm zustehende Ersatzleistung der Beklagten verwendet. Selbstverständlich ist auch eine Nutzungsentschädigung für die im Gutachten ausgewiesenen zwei Tage Reparaturdauer zu zahlen. Die Höhe bestimmt sich für den PKW des Klägers auf 97,- pro Tag. Gleiches gilt für die geltend gemachte Kostenpauschale von 25,00. Diese Höhe entspricht dem üblichen Satz und es nicht ersichtlich, warum es hier anders liegen sollte. Dr. Westermann 7

Öffentliche Sitzung des Amtsgerichts 13 C 127/14 Kiel, 16.07.2014 Gegenwärtig: Richter am Amtsgericht Miesfelder ohne Hinzuziehung eines Protokollführers In dem Rechtsstreit Harmer./. 1. Möllers 2. zu Schliefensee erschienen bei Aufruf: 1. für den Kläger Dr. Westermann, 2. für die Beklagte zu 1. niemand, 3. für die Beklagte zu 2. Steinhoff. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1. zum heutigen Termin ordnungsgemäß geladen wurde und nicht erschienen ist. Nach Erörterung der Sach- und Rechtslage erklären die Prozessbevollmächtigten den Rechtsstreit bezüglich der Beklagten zu 2. in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt und stellen wechselseitig Kostenanträge. Der Prozessvertreter des Klägers beantragt ferner, gegen die Beklagte zu 1. gemäß dem Antrag aus der Klageschrift unter Berücksichtigung der Erledigungserklärung aus dem Schriftsatz vom 04.05.2014 ein Versäumnisurteil zu erlassen. Beschlossen und verkündet: Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird anberaumt auf Donnerstag, 24.09.2014, 10.00 Uhr, Saal 3. Miesfelder Für die Richtigkeit der Übertragung aus dem Diktat: Lödey 8

Bearbeitervermerk: 1. Die Formalien (Ladungen, Unterschriften, Zustellungen, Vollmachten etc.) sind in Ordnung. 2. Es ist davon auszugehen, dass der Inhalt des Gutachtens und nicht abgedruckter Anlagen in der Akte richtig wiedergegeben ist. 3. Die Klage ist beiden Beklagten am 15.03.2014 zugestellt worden. 4. Die Beklagte zu 1. ist nicht nach 91 a Abs. 1 S. 2 ZPO belehrt worden. 5. Sollten Auflagen, Hinweise oder Beweiserhebungen für erforderlich gehalten werden, ist zu unterstellen, dass diese erfolgt und ergebnislos geblieben sind. 6. Gehen Sie davon aus, der Betrag von 97,- pro Tag als Nutzungsentschädigung dem üblichen Satz für den BMW entspricht. 7. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist zu entwerfen. 9