MWST Aktuell 1/12 Praxisforum MWST 1 Ausstehende MWST-Branchen- Infos 1.1 Allgemeines Kurz nach der Veröffentlichung des MWST Ak - tuell 5/11 hat die ESTV die dort genannten, zu diesem Zeitpunkt noch ausstehenden MWST- Branchen-Infos (MBI) auf ihrer Homepage publiziert. Es handelt sich dabei teilweise um de - finitive Versionen, teilweise aber auch um 2. Entwürfe, bei denen jedoch nicht mehr mit substanziellen Änderungen gerechnet werden muss. Eine MBI, die in diesem Artikel nicht aufgeführt war, fehlt nach wie vor. Es ist die MBI 11 «Luftverkehr». 1.2 Unternehmerische Tätigkeit An einem Seminar im Oktober 2011 führte ein Vertreter der ESTV aus, dass es noch eine gewisse Zeit dauern könnte, bis die MBI 11 erscheinen wird. Der Grund liege am heiklen Begriff «unternehmerisch». Es sei eine Arbeitsgruppe bestehend aus Vertretern des Konsultativgremiums und der Verwaltung an der Arbeit, diesen Begriff zu definieren. Es geht auch um den Vorsteuerabzug beim Halten von Flugzeugen und somit um die Auseinandersetzung, ob diesbezüglich im Einzelfall ein unternehmerischer Grund (= mit Vorsteuerabzugsmöglichkeit) oder kein unternehmerischer Grund (= kein Vorsteuerabzug) vorliegt. Als nicht unternehmerischer Grund gelten insbesondere private Interessen wie Hobby bzw. Liebhaberei. Die Schwierigkeit besteht vorwiegend dann, wenn die Walter Steiger Dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, ehem. Teamchef Abt. Externe Prüfung, Hauptabt. Mehrwertsteuer, Eidg. Steuer verwaltung, Bern Dozent des MAS in MWST FH der Kalaidos Fachhochschule Zürich Patrick Loosli Mehrwertsteuer-Experte Von Graffenried AG Treuhand, Bern und Zürich Dozent des MAS in MWST FH der Kalaidos Fachhochschule Zürich Fluggeräte von einer juristischen Person gehalten werden, effektiv jedoch (fast) nur dem Alleinaktionär zur Verfügung stehen. Die Definition des Begriffs «unternehmerisch» ist sehr wichtig. Nicht nur beim Halten von Flugzeugen. Unter anderem auch bei gemeinnützig tätigen Institutionen ist bezüglich des Vorsteuerabzugs entscheidend, wie dieser Begriff letztendlich definiert wird. Erbringt eine gemeinnützig tätige Institution Leistungen unentgeltlich und finanziert diese ausschliesslich über Spenden, liegt keine unternehmerische Tätigkeit vor. In diesem Fall hat diese Institution auch kein Recht auf den Vorsteuerabzug auf den entsprechenden Aufwendungen dieser unentgeltlich erbrachten Leistungen. Die Frage stellt sich hier, ob ein «kleines» symbolisches Entgelt reicht, um in diesem Bereich «unternehmerisch» zu werden und so zum Vorsteuerabzug auf den entsprechenden Aufwendungen zu kommen, oder ob das Entgelt einen gewissen Anteil der verursachten Kosten/Aufwendungen abdecken muss. Man darf gespannt sein, wie die ESTV in dieser Sache entscheiden wird. Möglicherweise sind unterschiedliche Abgrenzungskriterien bei Flug- Nr. 1/2012 Seite 66
zeugen (bzw. beim Privatbereich) und bei den gemeinnützig tätigen Institutionen heranzuziehen. Bei der Wahl der Abrechnungsmethode (effektiv oder mittels Pauschalsteuersätzen) dürfte die Entscheidung der ESTV für die gemeinnützig tätigen Institutionen ausschlaggebend sein. Inzwischen ist es über 2½ Jahre her, dass die Einführung des neuen MWSTG beschlossen wurde, und seit gut 2 Jahren ist es nun in Kraft. Dass bei der Definition und damit der praktischen Umsetzung des Begriffs «unternehmerisch» bis heute noch grundsätzliche Fragen offen sind, kann nicht sinnvoll sein. Leidtragende sind die betroffenen Steuerpflichtigen, welchen die korrekte, aber auch steuerlich optimale Erfüllung ihrer Deklarationspflichten erschwert bzw. teilweise sogar verhindert wird. Wie die ESTV letztendlich auch entscheiden wird, allen Betroffenen wird sie kaum gerecht werden. 2 MWST Branchen-Info 17 «Liegenschaftsverwaltung/Vermietung und Verkauf von Immobilien» Die ESTV hat in der Broschüre noch einige Änderungen gegenüber dem ersten Entwurf vom 21.01.2011 bzw. zur bisherigen Praxis aufgrund des MWSTG 2001 vorgenommen. Nachfolgend einige Ausführungen zu den unseres Erachtens wichtigsten Änderungen, die bei der Durchsicht des zweiten Entwurfs der MBI 17 aufgefallen sind: 2.1 Boden (Art. 24 Abs. 6 Bst. c MWSTG); Ziffer 1.3 Der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt, wird nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen. Das Entgelt für den Verkauf des Bodens unterliegt somit nicht der Steuer. Gemäss der MBI dürfen im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit die beim Kauf von Boden anfallenden Vorsteuern vorerst geltend gemacht werden. Im Weiteren berechtigen auch die Kosten für die Erschliessung (Roh- und/oder Feinerschliessung, Sondierungsbohrungen, Parzellierungskosten, Kosten für Vermarktung, Abbrucharbeiten, Bodensanierung usw.) zum Vorsteuerabzug, sofern der Eigentümer des Bodens diese Leistungen selber erbringt oder auf eigene Rechnung in Auftrag gibt. Wenn jedoch bereits beim Erwerb von Boden oder später bei der Erschliessung eindeutig ist, dass der Boden ganz oder teilweise für Bauten bestimmt ist, die für private Zwecke verwendet werden und für deren Versteuerung deshalb nicht optiert werden kann, dürfen die anfallenden Vorsteuern von Beginn weg nicht beziehungsweise nur anteilsmässig geltend gemacht werden. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn es sich um Boden handelt, der in der Wohnzone liegt, d. h. wo nur Wohnbauten erstellt werden dürfen. Diese Aus - legung ergibt sich auch aufgrund der Ausführungen unter Ziffer 4.1 der MBI. Dort ist festgehalten, dass beim Erstellen von Bauwerken kein Vorsteuerabzug auf Leistungen möglich ist, die direkt den Wohnungen zugeordnet werden können, weil weder für den Verkauf noch die Vermietung bei Verwendung für ausschliesslich private Zwecke die Option möglich ist. Demzufolge dürfte nur ein anteilsmässiger Vorsteuerabzug in gemischten Zonen (z. B. Wohn-/ Gewerbezone) möglich sein, wenn im Zonenplan bzw. den gesetzlichen Bestimmungen die Aufteilung bzw. Nutzung bestimmt vorgegeben ist. Ebenso ist ein Vorsteuerabzug möglich auf bezogenen Leistungen, welche Bauten bzw. Teile von Bauten betreffen, für deren Verkauf oder Vermietung die Option möglich ist (Gewerbebauten, Industriebauten, Verwaltungsbauten usw.). Aufgrund der Ausführungen in der Broschüre kann der Vorsteuerabzug auf Kosten der Erschliessung vorgenommen werden, wenn es sich um Boden handelt, der in der Gewerbe- oder Industriezone bzw. nicht ausschliesslich in der Wohnzone liegt. Nr. 1/2012 Seite 67
Stellt sich im Nachhinein heraus, dass ausnahmsweise Bauten in der Wohnzone nicht ausschliesslich für private Zwecke verwendet werden, im konkreten Fall für den Verkauf oder die Vermietung optiert werden kann und auch wird, kann in solchen Fällen auf den bisher nicht zum Vorsteuerabzug zugelassenen Leistungen eine Einlageentsteuerung im Sinne von Artikel 32 MWSTG vorgenommen werden. Wurde der Vorsteuerabzug hingegen auf Leistungen der Erschliessung in der Gewerbe-/Industrie- sowie in der gemischten Zone vorgenommen und wird oder kann im Nachhinein nicht optiert werden, dann ist der vorgenommene Vorsteuerabzug wieder zu korrigieren (Eigenverbrauch, Art. 31 MWSTG). Bei der Veräusserung von erschlossenem oder unerschlossenem Boden besteht neu die Möglichkeit, die Kosten der Erschliessung bzw. die seinerzeitigen Kosten im Zusammenhang mit dem Kauf im Kaufvertrag separat auszuweisen und zum Normalsatz zu versteuern. Der restliche Verkaufserlös (nur Boden) unterliegt nicht der Steuer. Die im Zusammenhang mit dem Kauf und der Erschliessung des Bodens geltend gemachten Vorsteuern sind in diesem Fall zu Recht erfolgt. Sofern diese Ausscheidung nicht vorgenommen wird, ist der Verkauf des Bodens (gesamter Verkaufserlös) nicht zu versteuern. Das hat aber zur Folge, dass sämtliche im Zusammenhang mit dem verkauften Boden geltend gemachten Vorsteuern vollumfänglich zu korrigieren sind (Eigenverbrauch Art. 31 MWSTG, ohne Verzugszinsfolgen). Ausdrücklich wird in der Broschüre nun festgehalten, dass in diesem Fall der Boden den unternehmerischen Bereich verlässt und dass es sich beim Verkauf von Boden nicht um eine von der Steuer ausgenommene Leistung gemäss Artikel 21 MWSTG handelt. Die beim Kauf des Bodens und bei der Erschliessung angefallenen vorsteuerbelasteten Anlagekosten gehören bei der Erstellung einer Liegenschaft neu zu den Anlagekosten des Gebäudes und nicht mehr zum Wert des Bodens. Ferner kann der steuerpflichtige Verkäufer beim Verkauf von Boden neu auf den in direktem Zusammenhang mit dem Verkauf stehenden Kosten (Inserate, Vermittlungskosten, Ausarbeitung von Kaufverträgen, Verschreibungskosten usw.) die Vorsteuern im Rahmen seiner unternehmerischen Tätigkeiten geltend machen. 2.2 Private Zwecke; Ziffer 3.1 Buchstabe a Hier wird ausgeführt, dass sich die private Nutzung nicht nur auf «Wohnraum/Wohnimmobilien» beschränkt. Unter einer Nutzung für private Zwecke wird gemäss den Ausführungen in der MBI auch die Vermietung von Hobbyräumen oder Kellern an Privatpersonen, die Vermietung von Sporthallen für Familienfeste, die Ver - mietung eines Tennisplatzes, einer Kegel- oder Bowlingbahn an eine Privatperson oder die Vermietung von Partyräumen für private Veranstaltungen ausserhalb des Hotel- und Gastgewerbes verstanden. Dabei ist die ausschliessliche Nutzung für private Zwecke für jedes einzelne Vertragsverhältnis zu prüfen. 2.3 Vorsteuerabzug und -korrekturen beim Erstellen von Bauwerken; Ziffer 4.1 Wenn eine steuerpflichtige Person ein Bauwerk für den Verkauf, die Vermietung oder für ihre unternehmerische Verwendung erstellt, berechtigen die Bezüge der betreffenden Gegenstände und Dienstleistungen im Hinblick auf «obligatorisch oder wegen Option» steuerbare Leistungen bereits während der Planungs- und Bauphase zum Vorsteuerabzug. Wird das Bauwerk teilweise für eine voraussichtlich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistung verwendet (z. B. private Zwecke bei Einzelunternehmungen, Vermietung oder Nr. 1/2012 Seite 68
Verkauf eher ohne Optionsmöglichkeit [Wohn - immobilien]), darf während der Er stellung kein Vorsteuerabzug vorgenommen werden. Hat die steuerpflichtige Person dennoch einen Vorsteuerabzug vorgenommen, hat sie diesen voll umfänglich mit einer Korrekturabrechnung zu berichtigen (mit der Konsequenz, dass entsprechende Verzugszinsen zu entrichten sind). Wird das Bauwerk für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Leistung geplant (obligatorisch oder wegen Option steuerbare Leistungen [Industrie-, Gewerbe-, Verwaltungsbauten usw.]), kann der Vorsteuerabzug bereits während der Erstellung des Bauwerks laufend vorgenommen werden. Optiert die steuerpflichtige Person in der Folge in geringerem Ausmass, als sie zuvor den Vorsteuerabzug vorgenommen hat, muss sie die zu viel geltend gemachten Vorsteuern in den betreffenden Steuerperioden vollumfänglich korrigieren (Ziffer 415 Vor steuerkorrektur im Abrechnungsformular; voll umfänglich, d. h. ohne Abschreibung, somit den zu viel geltend gemachten Vorsteuerabzug zu 100%). Bei eigener Herstellung ist dabei auch Eigenverbrauch auf der vorübergehenden Verwendung der eigenen Infrastruktur (Betriebsmittel wie Geräte, Maschinen, Planungs- und Verwaltungsinfrastruktur) zu berücksichtigen (Art. 31 Abs. 1 MWSTG). Die Ermittlung der Vorsteuerkorrektur kann dabei pauschal wie folgt ermittelt werden: Geräte und Maschinen 33% auf den Vorsteuern des verwendeten Materials (Art. 69 Abs. 3 MWSTV). Verwaltungs- und Planungsinfrastruktur Die Ingebrauchnahme für Architektur-, Ingenieur-, Bauführungs- und Verwaltungsaufwand kann im Sinne von Artikel 80 MWSTG annäherungsweise mit auf 15% geschätztem vorsteuerbelastetem Aufwand vom Wert der selber erbrachten Dienstleistungen zu Drittpreisen berechnet werden. Vom geschätzten Aufwand von 15% der erbrachten eigenen Leistungen zu Drittpreisen ist die Vorsteuerkorrektur mit 8% von (100%) vorzunehmen. 2.4 Vorsteuerabzug auf Immobilien bei Einzelunternehmen im Privatbesitz; Ziffer 6.5 Der Vorsteuerabzug auf den Aufwendungen für Reparaturen, Unterhalt, Nebenkosten und Investitionen auf Teilen von Gebäuden kann eine steuerpflichtige Person (Einzelunternehmen) im Rahmen der Verwendung für eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Tätigkeit auch dann vornehmen, wenn das Gebäude aufgrund der sogenannten Präponderanz-Methode nicht Teil des Geschäftsvermögens und somit in der Geschäftsbuchhaltung nicht aktiviert ist. Der Vorsteuerabzug ist möglich auf jenen Teilen des Gebäudes, die für zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Zwecke verwendet werden, falls der betreffende Anteil der bezahlten Vorsteuer über das Privatkonto verbucht wird (Vorsteuerkonto an Privatkonto). Die für die Ermittlung einer allfälligen Nutzungsänderung notwendigen Unterlagen hat die steuerpflichtige Person gemäss Artikel 70 Absatz 3 in Verbindung mit Artikel 42 MWSTG grundsätzlich während 26 Jahren aufzubewahren (Amortisationsdauer von 20 Jahren zuzüglich Verjährung). 2.5 Durch Vermieter in Auftrag gegebene Kleinreparaturen; Ziffer 6.1 Wie bisher handelt es sich dabei um echten Schadenersatz, wenn sich der Vermieter zusätzlich zur Miete und den Nebenkosten für die unsachgemässe Behandlung des Mietobjekts für den verursachten Schaden entschädigen lässt. Neu werden aus Vereinfachungsgründen auch die Kleinreparaturen, zu denen der Mieter ver- Nr. 1/2012 Seite 69
traglich verpflichtet ist, dem Schadenersatz gleichgestellt, wenn diese Kleinreparaturen der Vermieter in Auftrag gibt und dem Mieter in Rechnung stellt. 2.6 Leerstand von Immobilien; Ziffer 6.8 Grundsätzlich gibt es für die Belange der MWST keine zeitliche Begrenzung des Leerstandes mehr. Demzufolge sind während der Zeit des Leerstandes anfallende Aufwendungen wie Investitionen (wertvermehrende Aufwendungen oder Grossrenovationen), Unterhalts- (werterhaltende Aufwendungen) und Betriebskosten (Betriebsstoffe und andere Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter) grundsätzlich gleich zu behandeln wie bei der vorgängigen Nutzung. Werden jedoch Aufwendungen/Investitionen im Hinblick auf eine konkret bevorstehende Nutzungsänderung getätigt (beispielsweise wird die Liegenschaft inskünftig nicht mehr für unternehmerische, zum Vorsteuerabzug berechtigende Leistungen verwendet, z. B. für von der Steuer ausgenommene Tätigkeiten gemäss Artikel 21 MWSTG u. a. wenn für das künftige Mietverhältnis nicht mehr optiert werden kann [Wohnraum]), ist ab diesem Zeitpunkt die zukünftig vorgesehene Verwendung für das Vorsteuerabzugsrecht massgebend. Die geänderte Verwendungsabsicht ist insbesondere dann mittels «externer» Dokumente, wie Baueingabe, Baubewilligung oder Gemeindebeschluss usw. zu belegen, wenn neu ein Vorsteuerabzugsrecht geltend gemacht wird. Ändert sich die Nutzung nach dem Leerstand, kann dies zu einer Vorsteuerkorrektur (Eigenverbrauch gemäss Art. 31 MWSTG oder Einlageentsteuerung gemäss Art. 32 MWSTG) führen. Als Zeitpunkt für die Nutzungsänderung gilt in diesem Fall der Beginn der neuen Nutzung. Die Abschreibungen sind für wertvermehrende Auf- wendungen, die vor dem Leerstand angefallen sind, bis zum Zeitpunkt der Nutzungsänderung zu berücksichtigen. Während dem Leerstand getätigte wertvermehrende Aufwendungen gelten jedoch als nicht in Gebrauch genommen und es sind keine Abschreibungen vorzunehmen. Keine Vorsteuerkorrektur erfolgt bei werterhaltenden Aufwendungen, Betriebsstoffen und anderen Aufwendungen ohne Anlagekostencharakter. 2.7 Abgrenzung zwischen Geschäftsund Privatvermögen bei Ferien - wohnungen und/oder Ferienhäusern sowie Parkplätzen; Ziffer 7.1 Befinden sich Ferienwohnungen und -häuser sowie Parkplätze im Eigentum von juristischen Personen und Personengesellschaften, gehören diese immer zum Geschäftsvermögen und somit zum unternehmerischen Bereich. Bei Einzelfirmen sind Ferienwohnungen und -häuser sowie Parkplätze primär dem Privatvermögen (= nicht unternehmerischen Bereich) zuzuordnen. Solche Vermögenswerte werden für die Belange der MWST jedoch insbesondere dann dem unternehmerischen Bereich einer Einzelfirma zugeordnet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist: Die Vermietung von Ferienwohnungen und/ oder -häusern und/oder Parkplätzen stellt einen eigenen Betrieb oder Betriebsteil dar. Dies ist erfüllt, wenn aus solchen Vermietungen jährlich insgesamt Bruttomietzinseinnahmen (inkl. Nebenkosten) von mehr als 40 000 Franken erzielt werden. Dieser Betrag versteht sich inkl. MWST. Die Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze bilden Gegenstand eines gewerbsmässigen Handels mit Liegenschaften. Die Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze dienen dem Unternehmen als Betriebsreserve. Nr. 1/2012 Seite 70
Die Ferienwohnungen und/oder -häuser und/oder Parkplätze dienen dem Unternehmen als Sicherheit für die ihm gewährten Betriebskredite. Wenn keine der vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind, geht die ESTV bei Einzelunternehmungen aus Vereinfachungsgründen davon aus, dass die aus der Vermietung von Ferienwohnungen und/oder -häusern und/oder Parkplätzen erzielten Entgelte bis maximal 40 000 Franken nicht dem unternehmerischen Bereich zuzuordnen sind. Diese Entgelte sind in diesem Fall nicht zu versteuern und auf den dafür bezogenen Leistungen ist kein Vorsteuerabzug möglich. Die steuerpflichtigen Einzelunternehmen haben aber die Möglichkeit, sämtliche derartigen Entgelte zu versteuern (mit Vorsteuerabzugsrecht). 2.7.1 Überlassung von Ferien - wohnungen und/oder -häusern an eng verbundene Personen; Ziffer 7.1.2 Wird eine dem unternehmerischen Bereich zugeordnete (im Inland gelegene) Ferienwohnung an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h MWSTG) unentgeltlich überlassen oder zu einem Vorzugspreis vermietet, so muss der steuerpflichtige Eigentümer hierfür einen Mietwert versteuern, wie unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 24 Abs. 2 MWSTG). Liegen keine Werte für die Berechnung des Marktmietwertes vor, anerkennt die ESTV als solchen Wert den bei den direkten Bundessteuern gültigen Jahreseigenmietwert 1 mit einem Zuschlag von 25%. Für die Berechnung im Einzelfall wird zudem davon ausgegangen, dass ein Jahr 360 Tage umfasst. Dieser Wert unterliegt der Steuer zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen bei Ferienwohnungen und -häusern sowie zum Normalsatz bei der Vermietung von Parkplätzen, die nicht als erweiterte Nebenleistung zu einer Beherbergung gelten. 2.7.2 Nutzung durch Einzelunternehmung für private Zwecke; Ziffer 7.1.3 Werden bei einer steuerpflichtigen Einzel - unternehmung eine oder mehrere Ferien - liegenschaften dem unternehmerischen Bereich zugeordnet, geht die ESTV im Sinne einer annäherungsweisen Ermittlung davon aus, dass eines dieser Objekte während zweier Monate im Jahr für Privatzwecke (Art. 31 Abs. 2 MWSTG) verwendet wird. Für diese zwei Monate ist ein Mietwert gemäss Artikel 31 Absatz 4 MWSTG zu berechnen. Die ESTV anerkennt als solchen Wert den Durchschnitt der bei den direkten Bundessteuern gültigen Jahreseigenmietwerte der einzelnen Objekte mit einem Zuschlag von 25%. Für die Berechnung wird davon ausgegangen, dass ein Jahr 360 Tage umfasst. Die zum Sondersatz für Beherbergungsleistungen (Ferienwohnungen) beziehungsweise Normalsatz (Parkplätze) berechnete Steuer auf diesem Mietwert ist als Vorsteuerkorrektur zu deklarieren (MWST-Abrechnung Ziffer 415). Sowohl die ESTV als auch die steuerpflichtige Person haben die Möglichkeit, eine davon abweichende Nutzungsdauer heranzuziehen, sofern diese durch geeignete Belege nachgewiesen wird. 2.8 Erneuerungsfonds bei Stockwerk - eigentümergemeinschaften; Ziffer 8.3 Im Gegensatz zum ersten Entwurf werden die separat in Rechnung gestellten Beiträge für den Erneuerungsfonds weiterhin als von der Steuer ausgenommene Leistungen im Bereich des Geld- und Kapitalverkehrs (Art. 21 Abs. 2 Ziff. 19 MWSTG) behandelt und müssen somit nicht versteuert werden. Ebenfalls nicht zu versteuern ist der bei der Stockwerkeigentümergemeinschaft vorhandene Bestand des Erneuerungsfonds im Zeitpunkt der Unterstellung unter die Steuerpflicht. Nr. 1/2012 Seite 71
3 Abgrenzung «steuerbare Leistung/von der Steuer ausgenommene Leistung» beim Erstellen von Bauwerken zwecks Verkauf gen. Demzufolge gelten nach wie vor die Ausführungen in der MWST-Branchen-Info 04 «Baugewerbe», Ziffer 8.1 sowie in der MWST- Praxis-Info 01 «Präzisierungen zur MWST- Übergangsinfo 1», Ziffer 1. In der MBI 17 wird nicht auf die Abgrenzung «steuerbare werkvertragliche Leistung/von der Steuer ausgenommene Leistung» beim Erstellen von Bauwerken zwecks Verkauf eingegan- 1 Rundschreiben vom 21.2.2008 www.firstseminare.ch Vertiefung der Mehrwertsteuerkenntnisse 6-teiliger Ausbildungskurs mit Kurszertifikat first.seminare Kräyigenweg 2 3074 Muri-Bern Tel. 031 950 64 68 Fax 031 950 64 60 kurs@firstseminare.ch www.firstseminare.ch Fachwissen aus der aktuellen Praxis für die Praxis Import-, Export- und Auslandleistungen Personalspesen, Eigenverbrauch und Leistung Saldosteuersatz- resp. Pauschalsteuersatzmethode Vorsteuerabzug / Vorsteuerabzugskorrekturen Liegenschaften / Bewirtschaftung und Nutzungsänderung MWST-Themen von der Gründung bis zur Liquidation einer Unternehmung Zürich: Montagnachmittag 14.00 17.30 Uhr 30. 1. / 6. 2. / 20. 2. / 27. 2. / 5. 3. / 12. 3. 2012 Donnerstagnachmittag 14.00 17.30 Uhr 16. 8. / (Di) 28. 8. / 30. 8. / 13. 9. / 20. 9. / 27. 9. 2011 Bern: Montagnachmittag 13.30 17.00 Uhr 15. 10. / 22. 10. / 29. 10. / 5. 11. / 12. 11. / 19. 11. 2012 Kursleitung: Benno Frei dipl. Experte in Rechnungslegung und Controlling, Experte MWST, Inhaber FISKAL Schulung + Beratung GmbH, Widnau SG / Brunnen SZ, Buchautor und Dozent für Steuerrecht an höheren Fachschulen Nr. 1/2012 Seite 72