CONSULIO bav Consulting GmbH



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Transkript:

CONSULIO bav Consulting GmbH Steuerberater/ Wirtschaftsprüfer Finanzberatung Unternehmen / GmbH Rechtsanwalt Die Consulio Consulting GmbH ist ein unabhängiges Institut zur ganzheitlichen, prozessbegleitenden Beratung, Einführung, Durchführung und Sanierung von Maßnahmen der betrieblichen Altersversorgung und Zeitwertkontenmodellen. Wir sind unabhängig und keinem Produktanbieter verpflichtet. Unsere Kernkompetenzen bieten innovativen Unternehmen und Mandanten Mehrwert.

CONSULIO bav Consulting GmbH Stefan Neumer Geschäftsführer und Leitung B2B CONSULIO GmbH Lehrbeauftragter für bav wissenschaftl. Zentr. FH Schmalkalden Betriebswirt für betriebliche Altersversorgung (FH), Rating & bav Advisor (FH) Fachautor, Referent für private und öffentliche Bildungsträger Christian Burr Leitung Direct Consulting CONSULIO GmbH Cert. Corporate Pension Advisor (FH) Versicherungsfachwirt Fachautor, Referent für private und öffentliche Bildungsträger

Fazit: Die Folgen des BilMoG Aufdeckung der stillen Lasten, da steuerliche Bewertung ( 6a EStG) zu niedrig In bestimmten Fällen Überschuldung der Bilanz möglich Beispielhafte Folgen: Verschlechterung der Eigenkapitalquote Schlechteres Rating nach Basel II (höhere EK-Quote der Banken ) => Höhere Zinssätze, höhere Kosten für Unternehmen, usw. Ausschüttungen können sich verringern (Bemessungsfunktion der Handelsbilanz) Anhang bekommt mehr Bedeutung: Transparenz der stillen Lasten und der Bewertungsmethoden Bilanzvolatilität beachten: Parameter zur Bewertung sind jährlich neu festzulegen Wertentwicklung der (saldierten) Vermögensgegenstände (Plan Assets)

Überblick der LösungsmL sungsmöglichkeitenglichkeiten Sanierung Finanzierungsoptionen steuerliche Sanierung / Handlungsoptionen Handlungsmöglichkeiten Rechtliche Prüfung und regelmäßige Anpassung der Zusage kongruente Ausfinanzierung, Verzicht oder Abfindung vollständige bzw. teilweise Auslagerung der Pensionszusage auf externen Träger

Lösungsansatz: Rechtliche Sanierung Sind die Regelungen in der Zusage noch aktuell? Laufend Veränderungen der Rahmenbedingungen durch... Gesetze (z.b. Betriebsrenten-, Einkommensteuergesetz) Verordnungen (z.b. BMF-Schreiben, ESt-Richtlinien, Erlasse) Gerichtsurteile (z.b. BFH-, BAG-, Entscheidungen) Die Mängelliste bei der Formulierung ist oft lang zum Beispiel: unvollständige und widersprüchliche Formulierungen Kürzungsregelung für vorzeitige/spätere Inanspruchnahme fehlt Anspruch bei vorzeitigem Ausscheiden dienstzeitabhängig fehlende Verpfändung = fehlender Insolvenzschutz unklare Definition von Berufsunfähigkeit Gesellschafterbeschluss fehlt. usw Mögliche Folge: Gebildete 6a EStG Rückstellung wird ggf. steuerlich nicht anerkannt, evtl. folgt gewinnerhöhende Auflösung dieser Rückstellung, ggf. Steuernachforderung und die Altersvorsorge ist in Gefahr!

Lösungsansatz: wirtschaftl.. Sanierung Sanierung durch Ausfinanzierung Überlegung: Welches Risiko muss/soll ausfinanziert / rückgedeckt werden? Wahl oder Ergänzung des Rückdeckungsmodells (Langlebigkeit / Rentenzahlung) z.b. klassische / innovative Versicherungstarife (ggf. mit BU- oder Todesfallschutz) z.b. Investmentfonds (in Kombi mit Risiko-LV oder BU-Schutz) oder andere Formen Verlagerung der Finanzierung in die Rentenbezugsphase Auffüllen der Lücke durch Einmalzahlung aus dem Cashflow Zahlung der ( Zusatz )-Renten aus dem Cashflow

Lösungsansatz: wirtschaftl.. Sanierung Abfindung und Verzicht bei Gesellschafter-Geschäftsführern komplexe Problematik: Rechtslage oft strittig und ungeklärt (Verzicht = VGA?) oft verbindliche Anfrage beim Finanzamt notwendig erforderliche Berechnungsgrundlagen in der Abfindungsvereinbarung unklar erforderliche Berechnungsgrundlagen bei Ausscheiden (m/n-tel-anspruch?) unklar Folge: Mögliche wirtschaftliche und rechtliche Lösung, aber ggf. Steuerfalle und Verlust der betrieblichen Altersversorgung!

Lösungsansatz Auslagerung Motive zur Auslagerung (beispielhaft) Entbindung der Gesellschaft von den Pensionsverpflichtungen Sicherung der Versorgungsansprüche Bereinigung der Bilanz, Verkürzung, BilMoG Verbesserung der Bilanzkennzahlen, EK-Quote, V-Grad, EK-Renta Nachfolgeregelungen, Ausscheiden des GGF, Verkauf, Liquidation Fremd- oder Eigenkapitalbeschaffungskosten Reduktion des PSV-Beitrags Steuerfreiheit der rückdeckenden Kapitalanlage Grundsätzlich ist eine Unterscheidung nach bereits erdienten Anwartschaften und zukünftigen Anwartschaften vorzunehmen: Past Service heute Future Service

Lösungsansatz Auslagerung Auslagerung von Pensionsverpflichtungen Es werden verschiedene Outsourcing-Lösungen zur Bilanzentlastung angeboten, meist eine Kombination aus: (nicht?) versicherungsförmigem Pensionsfonds Unterstützungskassen CTA-Modelle (Treuhandverhältnis) Kombination: Die Kombination beim Wechsel zu den verschiedenen Durchführungswegen hängt immer von den individuellen Gegebenheiten ab. Die klare Unterscheidung, z.b. zwischen Anwärter- und Rentnerbeständen, sowie zwischen Past- und Future-Service und den unverfallbaren Anwartschaften bis hin zu demographischen Entwicklungen, bietet die Grundlage für die Entscheidungsfindung.

Auslagerung: Pensionsfonds / U-KasseU PAST Service: z.b. Auslagerung auf Nicht-Versicherungsförmige Pensionsfonds für zugesagte Renten / Pensionen sind keine versicherungsförmigen Garantien nötig Kalkulation mit angemessenem Rechnungszins (z.b. 4,0% bis 4,5%), anstatt versicherungsförmiger 2,25% Garantieverzinsung Folge für das Unternehmen: Übertragungen ist Liquidität schonend nahezu zum Wert der 6a-Rückstellungen möglich, Preis/Leistung ist nach individueller Risikoneigung des Unternehmens wählbar. FUTURE Service: z.b. Auslagerung auf Unterstützungskasse nach 4d EStG Für aktive Anwärter aus steuerlichen Gründen nur laufende Finanzierung sinnvoll Für Leistungsempfänger ist auch Finanzierung über Einmalbeiträge möglich Oft verbreitete Rückdeckung: versicherungsförmige, kongruente Gruppenunterstützungskasse

Auswirkungen der Auslagerung Über Pensionsfonds und / oder Unterstützungskasse vollständige Auflösung Rückstellungen möglich ggf. vollständige / teilweise Bilanzbefreiung über Art. 28 EGHGB laufende Beiträge (UK) und Einmalbeitrag (PF) sind (quotierte) Betriebsausgaben kein lohnsteuerlicher Zufluss beim Versorgungsberechtigten Auslagerung ist international akzeptiert (anteilige) wirtschaftliche und rechtliche Enthaftung möglich

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