Vorwort. Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen,

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Vorwort Vorwort Liebe Kolleginnen, Liebe Kollegen, im Fall von Ansprüchen auf Familien- und/oder Sozialleistungen stehen einem als Betroffene/r in der einen oder anderen Weise Gänge zum Amt und zur Behörde bevor sei es zur ARGE oder JobCenter, zur Pflegekasse oder dem Sozialamt. Kolleginnen und Kollegen mit Migrationshintergrund berichten von ganz unterschiedlichen Erfahrungen auf dem Amt manche Berichte sind positiv, andere aber leider auch negativ. In jedem Fall ist es gut, beim Gang zum Amt über die eigenen Rechte und Pflichten bescheid zu wissen. In dieser Broschüre haben wir Informationen zusammengestellt, die Dir helfen sollen, Deine Rechte und Möglichkeiten kennen zu lernen und wahrzunehmen. Es gilt aber: Lass Dich im Zweifel beraten! So kann Deine Situation geklärt werden. Impressum: IG Metall Vorstand Ressort Frauen- und Gleichstellungspolitik/ Ressort Migration Wilhelm-Leuschner-Strasse 79 60329 Frankfurt Redaktion: Isaf Gün und Hüseyin Aydin in Zusammenarbeit mit Rechtsanwältin Elif Pinar, Frankfurt Fotos: Werner Bachmeier, IG Metall Gestaltung: Five-For-You Multimedia, Darmstadt Druck: apm, alpha print medien AG, Darmstadt Stand: November 2011 Als IG Metall Mitglied steht Dir die Rechtsberatung Deiner IG Metall vor Ort offen. Frankfurt am Main, November 2011 IG Metall Vorstand Christiane Benner, geschäftsführendes Vorstandsmitglied 1

Inhalt Einleitung Inhaltsverzeichnis Einleitung Einleitung...Seite 3 Aufenthatlstitel... Seite 5 Elterngeld...Seite 8 Elternzeit...Seite 15 Mutterschutz...Seite 16 Kindergeld...Seite 17 Kinderzuschlag...Seite 24 Arbeitslosengeld II...Seite 27 Wohngeld...Seite 35 Pflegezeit...Seite 37 Pflegegeld...Seite 41 Beitragspflicht bei ausländischen Renten...Seite 43 Familienleistungen als auch Sozialleistungen sind für Menschen ohne deutschen Pass sehr kompliziert gestaltet. Die Gesetze regeln diese Fälle. Allerdings kann man schnell den Überblick verlieren, wenn man sich den Umfang der Gesetze anschaut. Welche Ansprüche bestehen? Habe ich überhaupt als Nicht-Deutsche/r einen Anspruch darauf? Diese Informationsbroschüre soll Euch daher den nötigen Überblick verschaffen und auf die wichtigsten Leistungen eingehen. Dargestellt werden: Elterngeld/Elternzeit Mutterschutz Kindergeld Kinderzuschlag Arbeitslosengeld II Wohngeld Pflegezeit Pflegegeld Diese verschiedenen Leistungen müssen mit den verschiedensten ausländerrechtlichen Aufenthaltsmöglichkeiten in Verbindung gebracht werden. Der Begriff Ausländer hat im allgemeinen Sprachgebrauch eine stigmatisierende Wirkung, im Sinne von nicht dazugehörend oder kein vollwertiger Bürger dieses Landes. Wenn wir den Begriff im Folgenden dennoch verwenden, so nehmen wir damit ausschließlich Bezug auf die gesetzliche Definition ( 2 Abs.1 AufenthG ), nach der Ausländer eine Person nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ist. 2 3

Aufenthaltstitel Welche Aufenthaltstitel gibt es? Hier ein Überblick über die Aufenthaltstitel: Das Aufenthaltsrecht von Drittstaatlern ( Ausländer/-innen aus Nicht-EU-Ländern ), einschließlich ausländischer Familienangehöriger von Deutschen, richtet sich nach dem Aufenthaltsgesetz ( AufenthG ). Prüfe deshalb den im Ausweisdokument eingeklebten Aufenthaltstitel ( Titel, Paragraf, Angaben zur Erwerbstätigkeit und ggf. zum Wohnort ). Es gibt vier verschiedene Aufenthaltstitel: Visum ( 6 AufenthG ), Aufenthaltserlaubnis ( 7 AufenthG ), Sie ist befristetet gültig und wird zu einem bestimmten Aufenthaltszweck ( z. B. Ausbildung, Erwerbstätigkeit, völkerrechtliche, humanitäre oder politische sowie familiäre Gründe ) erteilt. Niederlassungserlaubnis ( 9 AufenthG ) Sie ist unbefristet gültig; berechtigt zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit und gilt zeitlich und räumlich unbeschränkt. Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG ( 9a AufenthG ). Sie ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und erleichtert die Wanderung innerhalb der EU. 4 5

Aufenthaltstitel Aufenthaltstitel Hinweis: Eine vor dem 1.1.2005 erteilte Aufenthaltsberechtigung oder unbefristete Aufenthaltserlaubnis gilt fort als Niederlassungserlaubnis. Auch wenn die alten Titel noch im Pass eingetragen sind, haben sie dieselbe Wirkung wie die Niederlassungserlaubnis. Die übrigen Aufenthaltsgenehmigungen (befristete Aufenthaltserlaubnis, Aufenthaltsbewilligung und Aufenthaltsbefugnis) gelten fort als Aufenthaltserlaubnisse entsprechend dem jeweiligen Zweck. Ein Umtausch der bisherigen Genehmigung erfolgt nicht automatisch, sondern erst nach und nach bei Ablauf des derzeitigen Aufenthaltsrechtes oder bei der Neuausstellung der Passdokumente. Das Aufenthaltsrecht von EU-Angehörigen und ihren Familienangehörigen richtet sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU ( Freizüg/EU ), auch wenn die Angehörigen aus Drittstaaten stammen. Sie erhalten eine Freizügigkeitsbescheinigung nach FreizügG/EU, Drittstaatsangehörige eine Aufenthaltskarte nach FreizügG/EU. die Nichtverlängerung der Aufenthaltserlaubnis oder die Ablehnung eines verbesserten oder unbefristeten Aufenthaltsrechtes zur Folge haben ( es gibt aber zahlreiche Ausnahmen). Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht an! Wenn Du also zum Beispiel Deine Arbeit verlierst und die oben genannten Sozialleistungen in Anspruch nehmen musst, besteht die Gefahr, dass Du Deine Aufenthaltserlaubnis wieder verlierst. Wenn Du bereits lange in Deutschland lebst, hast Du möglicherweise schon kurz nach der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis eine Chance auf eine Niederlassungserlaubnis. Dann befindest Du Dich in einer erheblich besseren rechtlichen Situation. Es gibt überdies zahlreiche Sonderregelungen. Es ist daher dringend notwendig, in Zweifelsfällen kompetenten Rat einzuholen. Beachte: Der Bezug von Sozialleistungen kann negative ausländerrechtliche Folgen haben. Während z. B. Arbeitslosengeld I-Bezug kein Problem darstellt, kann bereits ein Anspruch auf z. B. Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ), der Grundsicherung im Alter und Erwerbsminderung nach SGB XII, Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB XII ( Sozialhilfe ) oder entsprechende Leistungen nach SGB VIII oder nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 6 7

Elterngeld Elterngeld Elterngeld Wer erhält Elterngeld? Elterngeld erhält, wer einen Wohnsitz oder seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat mit seinem/ihrem Kind in einem Haushalt lebt, dieses Kind selbst betreut und erzieht, keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ( höchstens 30 Wochenstunden ) ausübt. Berechtigt sind: Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes ( EU/EWR-BürgerInnen ) und der Schweiz, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzen, Familienangehörige ( auch aus nicht EU-Ländern ) von EU/EWR-BürgerInnen und Schweizern, die in Deutschland ein Aufenthaltsrecht nach dem FreizügG/EU besitzen. algerische, marokkanische, türkische und tunesische Staatsangehörige sowie deren Familienangehörige aufgrund von entsprechenden Assoziierungsabkommen ( auch: Assoziationsabkommen ) sofern sie zumindest einem Zweig der deutschen Sozialversicherung ( Arbeitslosen-, Kranken-, Renten- oder Unfallversicherung ) angehören. Sie müssen entweder in Deutschland erwerbstätig sein oder in Deutschland wohnen. Für andere ausländische Mitbürger besteht der Anspruch nur, wenn sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG oder einer Aufenthaltserlaubnis sind, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat. Keinen Anspruch auf Elterngeld haben Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltserlaubnis zu folgenden Zwecken erteilt wurde: zur Studienbewerbung, bzw. zum Studium/Sprachkurs/Schulbesuch( 16 AufenthG ) zur betrieblichen Aus- und Weiterbildung ( 17 AufenthG ) zur Ausübung einer Beschäftigung, die einen bestimmten Höchstzeitraum nicht überschreiten darf ( 18 Abs. 2 AufenthG ) Bei Besitz folgender Aufenthaltstitel: zur Gewährung des Aufenthaltes wegen eines Krieges im Heimatland durch die obersten Landesbehörden ( 23 Abs. 1 AufenthG ) zur Aufenthaltsgewährung in Härtefällen ( 23a AufenthG ) zur Gewährung des vorübergehenden Schutzes ( 24 AufenthG ) wenn die Voraussetzungen für die Aussetzung der Abschiebung vorliegen ( 25 Abs. 3 AufenthG ) aus dringenden humanitären oder persönlichen Gründen bzw. wenn die weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erforderlich ist ( 25 Abs. 4 AufenthG ) sofern die Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist ( 25 Abs. 5 AufenthG ) 8 9

Elterngeld Elterngeld ist ein Anspruch für den Bezug von Elterngeld gegeben, wenn sie sich seit mindestens drei Jahren rechtmäßig, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhalten und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig sind, oder laufende Geldleistungen nach SGB III ( Arbeitslosengeld ) beziehen, oder Elternzeit in Anspruch nehmen. Diese Einschränkung bedeutet, dass große Gruppen mit humanitären Aufenthaltserlaubnissen, die nicht erwerbstätig sind, vom Bezug der Familienleistungen ausgeschlossen bleiben werden. Das Bundessozialgericht hält dies für teilweise verfassungswidrig und hat das Verfahren dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt. Ob diese Regelung mit dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar ist, soll nun das Bundesverfassungsgericht prüfen. Steht ein Elternteil in einem ausländischen Beschäftigungsverhältnis, ist eventuell ein vorrangiger Anspruch auf Familienleistungen gegenüber dem Beschäftigungsstaat gegeben. Der Anspruch auf Elterngeld ruht, wenn der Anspruch auf ausländische Familienleistungen nicht geltend gemacht wird. Wie hoch ist das Elterngeld? Das Elterngeld wird als Entgeltersatzleistung grundsätzlich in Höhe von 67 bzw. 65 Prozent des durchschnittlichen Nettoentgelts der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt des Kindes gezahlt mindestens 300 Euro und höchstens 1800 Euro. Ab einem Monatsnettoeinkommen von mehr als 1.200,00 Euro sinkt der Prozentsatz von 67 Prozent auf 65 Prozent. Je zwei Euro, die über 1200,00 Euro liegen verringert sich der Prozentsatz um 0,1 Prozent. Beispiele: Nettoeinkommen in Euro Prozent 1.202,00 66,9 1.204,00 66,8 1.210,00 66,5 1.220,00 66,0 1.222,00 65,9 1.230,00 65,5 1.240,00 65,0 über 1.240,00 65,0 10 11

Elterngeld Elterngeld Was ist mit ausländischen Einkommen? Berücksichtigt wird bei der Elterngeldberechnung Einkommen, das in Deutschland, in einem anderen Mitgliedstaat der EU/EWR-Staat oder in der Schweiz versteuert wird. Einnahmen, die in anderen Staaten versteuert werden, werden nicht berücksichtigt. Eltern, die nur ausländische Einkünfte haben, welche nicht berücksichtigt werden, die aber trotzdem die allgemeinen Voraussetzungen erfüllen, erhalten das Mindestelterngeld in Höhe von 300 Euro. Wird das Elterngeld bei Hartz IV angerechnet? Das Elterngeld wird beim Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ), Sozialhilfe und beim Kinderzuschlag als Einkommen voll angerechnet ( Das Elterngeld von bis zu 300 Euro bleibt anrechnungsfrei, wenn sie vor der Geburt des Kindes gearbeitet haben ). Wie funktioniert der Geringverdienerzuschlag? Elterngeldberechtigte, die weniger als 1.000,00 Euro netto verdient haben, bekommen einen sog. Geringverdienerzuschlag. Je 20,00 Euro weniger als 1.000,00 Euro erhöht sich der Prozentsatz von 67 Prozent um 1 Prozent. Nettoeinkommen (Euro) Prozent ungefähre Höhe des Elterngeldes in Euro 980,00 68,0 666,00 950,00 69,5 660,00 900,00 72,0 648,00 850,00 74,5 633,00 800,00 77,0 616,00 750,00 79,5 596,00 700,00 82,0 574,00 Wie funktioniert der Geschwisterbonus? Leben im Haushalt 1 Kind unter drei Jahren oder 2 Kinder unter 6 Jahren, erhöht sich das Elterngeld um 10 Prozent, aber mindestens um 75,00 Euro. Allerdings fällt die Erhöhung weg, wenn die Voraussetzung entfällt, also z. B. nachdem das Geschwisterkind drei Jahre alt geworden ist. Bei Mehrlingsgeburten wird pro weiteres Kind zusätzlich zu dem normalen Elterngeld 300,00 Euro bezahlt. Beispiel: Bei einer Zwillingsgeburt einer Arbeitnehmerin, die 12 Monate vor der Geburt ein Nettoeinkommen von 900,00 Euro hatte, werden neben den 648,00 Euro weitere 300,00 Euro für den anderen Zwilling bezahlt. 12 13

Elterngeld Elternzeit Elternzeit Wie lange bekommt man Elterngeld? Das Elterngeld wird grundsätzlich für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes gewährt. Diese Zeit wird um zwei Monate verlängert, wenn der andere Elternteil für zwei Monate seine Tätigkeit aufgibt oder reduziert. Alleinerziehende beziehen das Elterngeld für 14 Monate, Arbeitslose hingegen für 12 Monate. Es besteht auch die Möglichkeit, sich das monatliche Elterngeld zur Hälfte ausbezahlen zu lassen, so dass sich die Bezugsdauer verdoppelt. Beispiel: Beträgt das Elterngeld 500,00 Euro pro Monat, so kann sich der/die Elterngeldberechtigte pro Monat 250,00 Euro auszahlen lassen. Diesen Betrag würde sie/er dann 24 Monate lang erhalten. Wann muss ich das Elterngeld beantragen? Mit der Beantragung des Elterngeldes sollte man nicht so lange warten, denn das Elterngeld wird rückwirkend für drei Monate gezahlt. Weitere Informationen zum Elterngeld, Elterngeldrechner sowie zu den Elterngeldstellen findet man auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend: www.bmfsfj.de Unter Elternzeit versteht man den Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zur Betreuung und Erziehung von Kindern. Elternzeit muss spätestens 7 Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Dabei muss man angeben, für welche Zeiten innerhalb der ersten 2 Lebensjahre des Kindes Du Elternzeit nehmen wirst. Der Anspruch besteht unabhängig von der Staatsangehörigkeit. Wer hat Anspruch auf Elternzeit? Elternzeit kann jeder beanspruchen, der sich in einem Arbeitsverhältnis befindet. Dies gilt unabhängig davon, ob man in Vollzeit oder Teilzeit beschäftigt ist. Auch Arbeitnehmer/-innen, die einen Minijob ausführen, haben diesen Anspruch. Der Anspruch besteht unabhängig vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, sofern das bestehende Arbeitsverhältnis deutschem Arbeitsrecht unterliegt. Die Elternzeit muss sieben Wochen vor Beginn schriftlich vom Arbeitgeber verlangt werden. Während der Elternzeit ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig. Wie lange dauert die Elternzeit? Elternzeit besteht grundsätzlich bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes. Ein Teil dieser dreijährigen Elternzeit bis zu 12 Monate kann nur mit Zustimmung des Arbeitgebers auch auf die Zeit bis zum 8. Lebensjahr des Kindes übertragen werden. 14 15

Mutterschutz Kindergeld Mutterschutz Kindergeld Das Mutterschutzgesetz gilt für jede Arbeitnehmerin, unabhängig davon, ob Du Vollzeit oder Teilzeit arbeitest oder Dich noch in der Ausbildung befindest. Weder die Staatsangehörigkeit noch der Familienstand spielen eine Rolle. Entscheidend ist, dass die Frau ihren Arbeitsplatz in der Bundesrepublik Deutschland hat. Schwangere dürfen von Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Geburt laut Mutterschutzgesetz nicht gekündigt werden. Der Arbeitgeber kann die Mutterschutzvorschriften aber erst dann einhalten, wenn er Kenntnis von der Schwangerschaft hat. Deshalb solltest Du die Schwangerschaft dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. Wer erhält Kindergeld? Kindergeld wird für Kinder unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit gezahlt, die einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, in einem Mitgliedsstaat der EU oder in einem EWR-Staat haben. Leben die Kinder ständig außerhalb der EU, wird Kindergeld nur noch gezahlt, sofern es in einem völkerrechtlichen Abkommen geregelt ist. Das Kindergeld ist allerdings erheblich gekürzt ( siehe unten ). Für das Kindergeld gelten nach 62 EStG dieselben aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen wie für den Bezug von Elterngeld. Mutterschutzfrist und Mutterschaftsgeld Die Mutterschutzfrist erstreckt sich über einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt bis 8 Wochen nach der Geburt des Kindes ( 12 Wochen bei Früh- und Mehrlingsgeburten ). Das Mutterschaftsgeld kann für diesen Zeitraum beantragt werden. Es beträgt höchstens 13,00 Euro pro Kalendertag. Arbeitnehmerinnen, die nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten Mutterschaftsgeld von insgesamt höchstens 210,00 Euro. Das Geld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der Krankenkasse beantragt werden. Ansprüche aus völkerrechtlichen Abkommen: Für Staatsangehörige aus Algerien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Marokko, Serbien, Montenegro, Türkei und Tunesien gelten aufgrund zwischenstaatlicher Übereinkommen weitergehende Rechte: Diese Gruppen können unter bestimmten Voraussetzungen einen Kindergeldanspruch unabhängig vom Aufenthaltstitel geltend machen, wenn sie in Deutschland als ArbeitnehmerIn arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt sind oder beispielsweise Arbeitslosengeld I bzw. Krankengeld beziehen. Unanfechtbar anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte können ebenfalls Kindergeld erhalten. Der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld. Übersteigt der durchschnittliche kalendertägliche Nettolohn den Betrag von 13 Euro, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die Differenz als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. 16 17

Kindergeld Kindergeld Wer im Ausland wohnt und in Deutschland nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist, kann Kindergeld als Sozialleistung nach dem Bundeskindergeldgesetz ( BKGG ) erhalten, wenn er/sie in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht oder als Entwicklungshelfer oder Missionar( in ) tätig ist, oder Rente nach deutschen Rechtsvorschriften bezieht, Staatsangehörige( r ) eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union bzw. des Europäischen Wirtschaftsraumes ist und in einem Mitgliedstaat lebt. Für welche Kinder gibt es Kindergeld? Für folgende Kinder: eigene leibliche Kinder oder Adoptivkinder Pflegekinder Stiefkinder, die im Haushalt des Berechtigten leben Enkel, die der Berechtigte in seinen Haushalt aufgenommen hat. Grundsätzlich wird das Kindergeld bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ausgezahlt. Eine Auszahlung bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres kommt in Betracht, wenn das Kind in keinem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland bei der Agentur für Arbeit oder einem anderen für Arbeitslosengeld II zuständigen Leistungsträger ( Jobcenter ) als Arbeitssuchende/r gemeldet ist. Ein Kind, das in einem anderen EU- bzw. EWR-Staat oder in der Schweiz bei der staatlichen Arbeitsvermittlung Arbeit suchend gemeldet ist, kann ebenfalls berücksichtigt werden. Bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres wird das Kindergeld gezahlt, wenn das Kind noch eine Schule bzw. Hochschule besucht oder für einen Beruf ausgebildet wird, sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Wehr-, Zivil- oder Entwicklungshelfertätigkeit befindet, eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen kann, ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr bzw. weitere anerkannte Dienste ableistet. Über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten. Der Anspruch auf Kindergeld entfällt jedoch, wenn das Kind Einkünfte und Bezüge hat, die über einen Betrag von 8.004,00 Euro netto pro Kalenderjahr hinausgehen. Selbst ein geringfügiges Überschreiten des Grenzbetrages führt zum vollständigen Verlust des Kindergeldes. 18 19

Kindergeld Einkommensgrenze Kinder im Ausland: Bei Kindern, die ihren Wohnsitz im Ausland haben, wird der genannte Grenzbetrag gekürzt, soweit dies nach den Verhältnissen im Wohnsitzland des Kindes notwendig und angemessen ist. So werden die vorstehenden Grenzbeträge bei Kindern zum Beispiel in der Türkei um ein Halb gekürzt ( 2010: 4.002 Euro ), bei Kindern zum Beispiel in Bosnien und Herzegowina, Serbien, Montenegro und Kosovo um ein Viertel ( 2010: 2001 Euro ). Ab 2012 entfällt die Einkommensgrenze. Bei Kindern, die eine erste Berufsausbildung oder ein Erststudium absolvieren, wird dann nicht mehr geprüft, wie hoch ihr Einkommen ist. Wer noch eine Ausbildung hinten dran hängt, erhält dann Kindergeld, wenn er/sie weniger als 20 Stunden pro Woche arbeitet, sich in einem Ausbildungsdienstverhältnis befindet oder einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht. Wie hoch ist das Kindergeld? Die Höhe des Kindergeldes beträgt: für das erste und zweite Kind jeweils 184,00 Euro, für das dritte 190,00 Euro, und für jedes weitere Kind jeweils 215,00 Euro. Für die oben genannten Staatsangehörigen besteht aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen - ein Anspruch auf Kindergeld. Unter Umständen auch für Kinder, die im Herkunftsland leben oder nur vorübergehend in Deutschland sind. Das Kindergeld ist allerdings erheblich gekürzt. Für Kinder in der Türkei, in Bosnien und Herzegowina, Serbien und Montenegro beträgt das Kindergeld monatlich: 5,11 Euro für das erste Kind 12,78 Euro für das zweite Kind 30,68 Euro für das dritte und vierte Kind 35,79 Euro für das fünfte und jedes weitere Kind. Für Kinder in Marokko und Tunesien beträgt das Kindergeld monatlich: Marokko Tunesien 5,11 Euro für das erste Kind 12,78 Euro für das zweite bis sechste Kind 0 Euro ab dem siebten Kind. 5,11 Euro für das erste Kind 12,78 Euro für das zweite bis vierte Kind 0 Euro ab dem fünften Kind. 20 21

Kindergeld Kindergeld Sonderproblem: Kindergeld und Ausland Hält sich der/die Berechtigte mit seinem Kind im Ausland auf, so kann das Kindergeld auch im Ausland bezogen werden, sofern der Wohnsitz sich in der Bundesrepublik befindet und/ oder der Berechtigte in Deutschland einkommenssteuerpflichtig ist. Wird ein Auslandsaufenthalt zum Zwecke eines Studiums geplant, so ist für den Bezug des Kindergeldes die Aufenthaltsdauer maßgeblich. Bei einem Aufenthalt von bis zu einem Jahr ergeben sich keine Besonderheiten. Einzige Voraussetzung ist, dass das Kind während des Auslandsstudiums in Deutschland eine eigene Wohnung oder ein Zimmer bei den Eltern zur Verfügung hat. Ist ein Auslandsaufenthalt von über einem Jahr geplant, so muss sich das Kind während der ausbildungsfreien Zeit ( Semesterferien ) in Deutschland aufhalten. Die Mindestdauer ist von der Länge der Semesterferien des Gastlandes abhängig. Eine Aufenthaltsdauer von jährlich fünf Monaten in der Wohnung der Eltern genügt jedenfalls, um einen inländischen Wohnsitz beizubehalten, sie ist dafür aber nicht stets erforderlich ( Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23. November 2000 VI R 107/ 99, BFHE 193, 558, BStBl II 2001, 294 ). Kindergeld und Alg II Das Kindergeld wird voll auf das ALG II angerechnet. Wann und wo muss das Kindergeld beantragt werden? Das Kindergeld muss schriftlich bei der zuständigen Familienkasse beantragt werden. Beim Kindergeld besteht für Zeiten, in denen die Voraussetzungen vorgelegen haben, ein rückwirkender Anspruch bis zu vier Jahren ab dem Jahr, in dem der Anspruch begann. Ausführliche Information zum Kindergeld: www.familienkasse.de Es zählen nur die Unterbrechungen des Auslandsaufenthaltes während des Studiums. Die Dauer der Inlandsaufenthalte vor dem Beginn oder nach dem Ende des Studiums spielen dagegen keine Rolle ( Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.04.2010, III R 52/09 ). Daher könnte z. B. für ein Kind, dass sein langjähriges Auslandsstudium im November beginnt, das Kindergeld für den Monat Dezember mangels inländischen Wohnsitz versagt werden, obwohl es sich in den vorangegangenen elf Monaten des Kalenderjahres ausschließlich im Inland aufgehalten hat. 22 23

Kinderzuschlag Kindergeld Kinderzuschlag Der Kinderzuschlag wird Eltern gewährt, die zwar ihren eigenen Bedarf durch Erwerbseinkommen grundsätzlich bestreiten können, aber nicht über ausreichend finanzielle Mittel verfügen, um den Bedarf ihrer Kinder zu decken. Wer hat einen Anspruch auf Kinderzuschlag? Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag für ihre unverheirateten, unter 25 Jahre alten Kinder, die in ihrem Haushalt leben, wenn für diese Kinder Kindergeld oder eine das Kindergeld ausschließende Leistung bezogen wird, das Monatseinkommen der Eltern die Mindesteinkommensgrenze nicht unterschreitet, das Monatseinkommen der Eltern die Höchsteinkommensgrenze nicht überschreitet, kein Arbeitslosengeld II / keine Sozialhilfe bezogen wird. Die Mindesteinkommensgrenze liegt bei Ehepaaren bei 900,00 Euro und bei Alleinerziehenden bei 600,00 Euro. Für die Höchsteinkommensgrenze besteht kein fester Betrag. Sie wird vielmehr aus folgenden Umständen berechnet: dem elterlichen Bedarf ( = sogenannte Bemessungsgrenze ; entspricht der Bedarfsberechnung beim Arbeitslosengeld II ) den anteiligen Wohnkosten der Eltern ( entsprechend einer spezifischen Umrechnungstabelle ) dem Gesamtkinderzuschlag Der Kinderzuschlag wird längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres ausbezahlt. Wie hoch ist der Kinderzuschlag? Liegen diese Voraussetzungen vor, so besteht ein Anspruch auf Kinderzuschlag, der im Monat bis zu 140,00 Euro betragen kann. Hat das Kind eigene Einkünfte ( z. B. Unterhalt oder Halbwaisenrente ), so werden diese immer in voller Höhe vom höchstmöglichen Kinderzuschlagsbetrag ( 140 Euro ) abgezogen. Wenn das Einkommen des Kindes über 140 Euro im Monat liegt, hat die Familie keinen Anspruch auf den Zuschlag. 24 25

Kindergeld Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II ( Hartz IV ) Leistungen für Bildung und Teilhabe ab 1. Januar 2011 Zusätzlich können BezieherInnen von Kinderzuschlag für ihre Kinder auch Leistungen für Bildung und Teilhabe erhalten. Im Einzelnen kommen hierbei folgende Leistungen in Betracht: eintägige Schul- und Kitaausflüge ( tatsächliche Kosten ), mehrtägige Klassen- und Kitafahrten ( tatsächliche Kosten ), den persönlichen Schulbedarf ( insgesamt 100 Euro jährlich ), die Beförderung von Schülerinnen und Schülern zur Schule ( tatsächliche Kosten ), Lernförderungen ( tatsächliche Kosten ), die Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in Schule oder Kindertageseinrichtungen ( Zuschuss ) und die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft ( wie im Sportverein oder in der Musikschule in Höhe von 10 Euro monatlich ). Grundsätzlich haben AusländerInnen den gleichen Anspruch auf Alg II wie Deutsche. Nach 7 SGB II müssen sie: 15 bis 65 Jahre alt sein. Für Menschen, die nach dem 31.12.1946 geboren sind, wird die Altersgrenze monatlich stufenweise auf 67 Jahre angehoben. erwerbsfähig sein, d. h.: mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können. hilfebedürftig sein, d. h.: ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bestreiten können. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Dieser Anspruch wird bei ausländischen Hilfebedürftigen zudem durch die Qualität des Aufenthaltsrechts und die rechtliche Möglichkeit der Beschäftigungsaufnahme ( 8 Abs. 2 SGB II) bestimmt: So sind Ausländer zum Leistungsbezug berechtigt, wenn sie die aufenthaltsrechtliche Erlaubnis zur Aufnahme einer Beschäftigung in der Bundesrepublik erhalten haben oder die Erteilung grundsätzlich möglich wäre. Wo wird der Kinderzuschlag beantragt? Der Kinderzuschlag muss schriftlich bei der örtlich zuständigen Familienkasse beantragt werden. Die Leistungen für Bildung und Teilhabe sind bei den von den jeweiligen Bundesländern bestimmten kommunalen Trägern, etwa bei Gemeinde, Landkreis oder Stadtverwaltung, zu beantragen. Mehr Informationen zu diesem Thema findest Du auch auf der Website des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend. www.bmfsfj.de 26 27

Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II Welche Ausnahmen gelten für Ausländer und Ausländerinnen? In drei Fällen sind AusländerInnen von sämtlichen Leistungen ausgeschlossen ( 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II): 1. Leistungsausschluss für die ersten drei Monate nach der Einreise ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB II) Dieser Ausschluss gilt nicht für ArbeitnehmerInnen und Selbständige. Beachte: Von dieser Vorschrift sind nicht die Ausländer ( und deren nachgezogene Familienangehörige ) berührt, die im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sind, da eine Anerkennung als Asylberechtigter vorliegt. Aufenthaltserlaubnis sind, da die Flüchtlingseigenschaft nach 3 IV AsylverfG zuerkannt worden ist. Aufenthaltserlaubnis sind, da ein Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. 3. Leistungsausschluss bei allein zum Zweck der Arbeitssuche erlaubtem Aufenthalt im Bundesgebiet ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II) Wichtig ist zu prüfen, ob der Aufenthalt auf anderen Zwecken als der Arbeitssuche beruht. Ist dies der Fall, greift der Ausschluss nicht mehr! Bei EU- Bürgern könnte ein anderes Aufenthaltsrecht z. B. als Familienangehörige, ArbeitnehmerIn, Selbständige usw. bestehen. Die europarechtliche Zulässigkeit des Ausschlusses von EU-Bürgern ist sehr umstritten. ( LSG Berlin-Brandenburg vom 11.11.2009- L 10 AS 1801/09, anhängig beim BSG unter B 14 AS 23/10 R ) Diese Ausschlussgründe haben für Ausländer mit einer Niederlassungserlaubnis keine Relevanz. Bei Angehörigen von Nicht-EU-Staaten, die nicht im Besitz einer Niederlassungserlaubnis sind, ist der Aufenthaltsstatus genau zu betrachten! ( siehe 22-26 AufenthG, Aufenthalt aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen ) 2. Leistungsausschluss bei Erfüllung der Voraussetzungen für Ansprüche nach dem Asylbewerberleistungsgesetz ( 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB II) Dies hat gravierende Folgen. Denn die nach dem AsylbLG zugestandenen Ansprüche sind sehr gering. Inzwischen hat das Landessozialgericht Nordrhein- Westfalen ( LSG NRW vom 26.10.2010 - L 20 AJ 13/09 ) dem BVerfG die Frage vorgelegt, ob die Leistungen nach dem AsylbLG der Menschenwürde entsprechen. 28 29

Arbeitslosengeld II Arbeitslosengeld II Beachte: Europäisches Fürsorgeabkommen! Das Bundessozialgericht hat nun in einer aktuellen Entscheidung vom 19.10.2010 ( Az.: B 14 AS 23/10 R ) ausgeführt, dass der Anspruch unbefristet besteht, wenn es sich um einen Ausländer handelt, dessen Land das sog. Fürsorgeabkommen unterschrieben hat. In diesem Fall sei die Ausschlussregelung in 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II auf sie nicht anwendbar. In diesem Abkommen verpflichten sich die Staaten, den Staatsangehörigen der anderen Unterzeichnerstaaten die gleichen Leistungen wie den eigenen Bürgern zukommen zu lassen, wenn sie sich erlaubt im Land aufhalten. Der Vertrag wurde von folgenden Staaten unterzeichnet: Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Portugal, Schweden, Spanien, Türkei, Großbritannien. Diese StaatsbürgerInnen können sich mit Erfolg auf das Fürsorgeabkommen berufen, wenn die Behörde die ALG II-Zahlungen mit dem Argument verneint, dass man sich ausschließlich wegen der Jobsuche in Deutschland aufhält. 30 31