und Begriffe des Vergaberechts Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr



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Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P)

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Transkript:

Einführung in die rechtlichen Grundlagen und Begriffe des Vergaberechts

Warum ist die sichere Anwendung des Vergaberechts wichtig? Weil die Mitgliedstaaten der EU gehalten sind, bei der Vergabe von Subventionen die Anwendung des Vergaberechts einzufordern. Weil die Mitgliedstaaten gegenüber der EU verpflichtet sind, Subventionen zurückzufordern, wenn gegen Vergaberecht verstoßen worden ist. VGH Baden-Württemberg Urt. v. 17.10.2013, 9 S 123/12; Die in Nr. 3.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) enthaltene Verpflichtung, bei der Vergabe von Aufträgen die Abschnitte 1 der VOL bzw. VOB anzuwenden, stellt eine Auflage dar, wenn sie zum Bestandteil des Zuwendungsbescheids gemacht wurde. Bereits die unzulässige Wahl der freihändigen Vergabe rechtfertigt die Annahme eines schweren Verstoßes gegen die VOL/A VOB/A, der zum (Teil-)Widerruf des Zuwendungsbescheides berechtigen kann. Dass der Zuwendungsempfänger gleichzeitig gegen das Gebot der wirtschaftlichen und sparsamen Mittelverwendung verstoßen hat, ist mit Blick auf die wettbewerbsschützende Zielrichtung des Vergaberechts nicht erforderlich. Ähnlich: OVG Rheinland Pfalz, Urt. v. 25.9.2012, 6 A 10478/12; OVG Münster Urt. v. 20.4.2012, 4 A 1055/09,OVG Berlin - Brandenburg, Urteil vom 27.02.2013, OVG 6 B 34.12 Weil auch im Landschaftsbau Konkurrenzdruck dazu führt, dass Entscheidungen der Verwaltungen kritisch hinterfragt werden.

Gemäß Art 107 Abs. 1 AEUV sind staatliche Beihilfen gleich welcher Art die den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Binnenmarkt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen den Mitgliedstaaten beeinträchtigen. Ausnahme ist die De Minimis Regel, derzeit in VO EU 1407/2013 normiert. Artikel 3 De-minimis-Beihilfen. Beihilfemaßnahmen, die die Voraussetzungen dieser Verordnung erfüllen, werden als Maßnahmen angesehen, die nicht alle Tatbestandsmerkmale des Artikels 107 Absatz 1 AEUV erfüllen, und sind daher von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV ausgenommen. (2) Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Steuerjahren 200 000 EUR nicht übersteigen.

Ausgangspunkt ist das EU Recht Die VKR 2004/18/EG über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge und die Richtlinie 2004/17/EG für den Sektorenbereich Richtlinien gelten gemäß Art 288 UAbs. 3 AEUV nicht unmittelbar, sondern bedürfen der Umsetzung in nationales Recht. Deutschland hat zur Umsetzung das Kaskadenmodell gewählt. Eine angelegte Wasserkaskade ist ein kompliziertes System, um Wasser von A nach B zu bringen. Es dient der Unterhaltung und Verwirrung der Zuschauer. Wasser springt mehrmals über Stufen zu Tal. Dabei wird die Energie teilweise verbraucht, um Schaueffekte zu erzielen.

Die Kaskade von der VKR zu den Regelwerken der Vergabe- und Vertragsordnungen Die VKR 2004/18/EG wird umgesetzt durch das GWB EU VO Der Vierte Teil des GWB verweist in 127 auf die Rechtsverordnungen Im Verteidigungsbereich gilt statt der VgV die VSVgV mit Verweis in 2 auf Die Vergabeverordnung verweist In 4 auf die EG-VOL/A In 5 auf die VOF in 6 auf die EG-VOB/A und hinsichtlich der Schwellenwerte auf eine EU Verordnung Im Sektorenbereich gilt statt der VgV die SektVO EG-VOL/A VOF EG-VOB/A

Die Rechtsgrundlagen auf europäischer Ebene Richtlinie 2004/18/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31.3 2004 über die Koordinierung der Verfahren zur Vergabe öffentlicher Bauaufträge, Lieferaufträge und Dienstleistungsaufträge Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie und Verkehrsversorgung sowie (fakultativ) der Postdienste. Verordnung (EU) Nr. 1336/2013 der Kommission vom 13. Dezember 2013 zur Änderung der Richtlinien 2004/17/EG, 2004/18/EG und 2009/81/EG des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren

Reformen auf Ebene der EU Die VKR 2004/17/EG und 2004/18/EG werden gerade ersetzt. Die neuen Richtlinien wurden am 28.03.2014 veröffentlicht. Künftig gibt es drei Richtlinien. Die Richtlinie 2014/24 EU umfasst die Vergabe allgemeiner Beschaffungsaufträge. Die Richtlinie 2014/25 EU umfasst den Sektorenbereich und neu, die RL 2014/23/EU regelt die Dienstleistungskonzessionen. Die Bundesregierung hat bis April 2016 Zeit, die Richtlinien in nationales Recht umzusetzen. Geschieht dies nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, gelten die neuen Richtlinien unmittelbar.

Die Rechtsgrundlagen auf nationaler Ebene Der vierte Teil des GWB, Vergabe öffentlicher Aufträge 97 ff. Grundsätze: Transparenz, Gleichbehandlung. Definitionen des öffentlichen Auftraggebers 98 GWB (Gebietskörperschaften Nr. 1, oder Jedermann Nr. 5, dessen.tiefbaumaßnahme, Freizeiteinrichtung zu mehr als 50% öffentlich finanziert wird) Definition des öffentlichen Auftrags 99 GWB Anwendungsbereich gemäß 100 GWB: Aufträge, deren Auftragswert den Schwellenwert erreicht oder überschreitet. Jeder Bieter hat einen Anspruch darauf, dass der Auftraggeber die Bestimmungen über das Vergabeverfahren einhält. Bei Verletzung individueller Bieterrechte Rechtsschutz durch Nachprüfungsverfahren.

Die dynamischen Schwellenwerte. Die Vergabeverordnung beruht auf der Ermächtigung in 127 GWB. Sie greift in 2 die in 100 GWB erwähnten aber nicht benannten Schwellenwerte auf und reicht sie derzeit an die VO Nr. 1336/2013 der Kommission weiter (Kaskade). Zitat VO: Die RL 2004/18/EG wird wie folgt geändert: Artikel 7 wird wie folgt geändert: a) Unter Buchstabe a wird der Betrag 130 000 EUR durch 134 000 EUR ersetzt. (betrifft zentr. Regierungsbehörden) b) Unter Buchstabe b wird der Betrag 200 000 EUR durch 207 000 EUR ersetzt. (betrifft EG-VOL/A, VOF, VSVgV) c) Unter Buchstabe c wird der Betrag 5 000 000 EUR durch 5 186 000 EUR ersetzt (betrifft EG-VOB/A) Sie müssen die EU Bekanntmachungen lesen, damit Sie über die aktuellen Schwellenwerte informiert sind.

Welche Vergabe- und Vertragsordnung ist einschlägig? VOB/A oder EG-VOB/A bei Bauaufträgen und -Konzessionen, ggf. ist landesintern SBN zuständig (Hochbau). VOL/A bzw. ab 207.000 EG-VOL/A oder VOF? VOL/A ist die allgemeinere Grundlage für alle Dienstleistungen (Auffangtatbestand) VOL/A enthält in 3 Abs. 6 den Direktkauf (bis 500 netto). Bei Direktkauf kein Verfahren aber Gebot der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit. VOF gilt nur für Aufträge oberhalb des Schwellenwerts, Zusätzlich inhaltlich gemäß 1 VOF beschränkt für Dienstleistungen, die freiberuflich oder im Wettbewerb mit Freiberuflern erbracht werden und deren Gegenstand eine Aufgabe ist, die nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Auftrag zur Biotopkartierung: VOF oder EG-VOL/A? OLG Brandenburg, Beschluss vom 27.03.2012, Verg W 13 / 11, durch Wahl der EG- VOL/A im Ergebnis kein Nachteil für den Anbieter, grundsätzlich aber VOF. OLG Naumburg, Beschluss vom 25.01.2005, 1 Verg 22 / 04, Luftbildkartierung nach VOL/A, keine inhaltliche Wertung des OLG, da Nachprüfungsantrag unzulässig. Dokumentieren Sie die Gründe für ihre Wahl des Verfahrens! Sie haben einen eigenen Spielraum. War Ihre Entscheidung sachlich vertretbar, wird sie auch dann nicht aufgehoben, wenn sie sich als suboptimal erweist. Die Kontrolle der Vergabekammer ist auf die Prüfung beschränkt, ob der Auftraggeber das vorgeschriebene Verfahren eingehalten, die von ihm selbst aufgestellten Bewertungsvorgaben beachtet, den zugrunde liegenden Sachverhalt vollständig und zutreffend ermittelt, keine sachwidrigen Erwägungen angestellt und nicht gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat (ständige Rechtsprechung z. B. Vergabekammer Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 21. Juni 2012-2 VK LSA 08/12, juris Rn. 62; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juli 2004-11 VerG 6/04, juris Rn. 51

Praktischer Unterschied: Im Anwendungsbereich der EG-VOB/A und EG-VOL/A ist grundsätzlich das offene Verfahren zu wählen. Nur wenn im Einzelfall vorab festgestellt und dokumentiert worden ist, dass die Leistung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, ist Verhandlungsverfahren möglich. Unterhalb der Schwelle ist gemäß 3 Abs. 2, 3 VOB/A 3 Abs. 2, 3 VOL/A die öffentliche Ausschreibung der Regelfall mit Ausnahmen für beschränkte Ausschreibung und freihändige Vergabe. Siehe auch NWertVO. Den Verfahren gemeinsam ist: Keine Nachbesserung/ Weiterentwicklung des Anforderungsprofils. Im Anwendungsbereich der VOF ist das Verhandlungsverfahren immer anzuwenden, weil hier als selbstverständlich vorausgesetzt wird, dass die Leistung nicht vorab eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann.

Gemeinsame Stolperfallen bei Anwendung von VOF und EG-VOL/A Die Eignung ist bieterbezogen, Zuschlagskriterien sind aber auftragsbezogen!! Die derzeit noch verbindlich vorgeschriebene Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien bereitet in der Praxis große Probleme. Die Eignung des Anbieters ist nicht projektbezogen. Es gibt kein mehr an Eignung Zuschlagskriterien sind projektbezogen. Es wird immer zwischen mehr oder weniger differenziert. Beispiel: Eignung: Qualifikation als Landespfleger, mit oder ohne Dr. = abstrakt = Eignung, diese ist gegeben oder verfehlt. Erfahrung auf dem Gebiet der Kartierung des auch hier zu kartierenden Biotops = konkret = Zuschlagskriterium. Punktewertung bietet sich an. Wählen Sie eine Kombination aus Zeit (Jahre Erfahrung) und Erfolg (Zahl der betreuten Projekte) als Eignungskriterium.

VOF In der Bekanntmachung Eignungsnachweise 10 Abs. 2. Nur solche, die durch den Gegenstand des Auftrags gerechtfertigt sind ( 5 Abs. 1) Aufforderung zur Teilnahme 10 Fakultativ Zuschlagskriterien ( 3 Abs. 2) Benennung der Zahl der Bewerber, die zur Verhandlung aufgefordert werden sollen ( 10 Abs. 4) In den Vergabeunterlagen. Zuschlagskriterien Nicht genannt, aber sinnvoll/erforderlich, soweit möglich, Leistungsbeschreibung, Vertragsentwurf EG-VOL/A In der Bekanntmachung Eignungsnachweise 7 Abs. 5 EG-VOL/A Fakultativ Zuschlagkriterien 9 Abs 1b EG- VOL/A, deren Gewichtungen 10 Abs. 2 Satz 2 EG-VOL/A, Fakultativ Zulassung von Nebenangeboten 9 Abs. 5 EG-VOL/A In den Vergabeunterlagen abschließende Liste der Nachweise 9 Abs. 4 EG-VOL/A Zuschlagskriterien einschließlich Gewich- tung, Leistungsbeschreibung, Vertragsbedingungen, Zulassung von Nebenangeboten 9 Abs. 5 EG-VOL/A Angaben zu den Phasen soweit Verhandlungsverfahren oder wettbewerblicher Dialog vorgesehen 10 Abs. 2 Satz 2 EG- VOL/A