Die DGUV Vorschrift 2 Antworten zu den wichtigsten Fragen INHALTSVERZEICHNIS ALLGEMEINES...2 1. Was ist die DGUV Vorschrift 2?...2 2. Für wen gibt es Änderungen durch die DGUV Vorschrift 2?...2 3. Wie sehen die Betreuungsmöglichkeiten für neue Mitgliedsbetriebe der BG BAU aus?...2 4. Welche Betreuungsmöglichkeiten und Änderungen gibt es für welche Betriebsgrößen durch die DGUV Vorschrift 2?...2 5. Kann der Unternehmer verschiedene Anbieter für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung wählen?...3 DIE ALTERNATIVE BETREUUNG...3 6. Was bedeutet die Alternative Betreuung?...3 a. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:...3 b. Betriebe mit 11 bis zu 50 Beschäftigten:...3 7. Was ist ein Kompetenzzentrum?...3 8. Welche Schulungen muss der Unternehmer in der Alternativen Betreuung wahrnehmen?.4 9. Wer führt die Schulungen durch?...4 10. Muss der Unternehmer etwas für die Schulungen bezahlen?...4 11. Muss sich der Unternehmer um die Schulungen kümmern?...4 12. Was passiert, wenn der Unternehmer die Schulungen nicht wahrnimmt?...4 13. Wie wird das Engagement des Unternehmers berücksichtigt? Gibt es für die Alternative Betreuung Rabatte?...4 DIE REGELBETREUUNG...5 14. Was bedeutet die Regelbetreuung?...5 a. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten:...5 b. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten:...5 15. Wie ergibt sich die Einsatzzeit für die Grundbetreuung?...5 16. Wie kann der betriebsspezifische Teil der Betreuung ermittelt werden?...5 17. Sind die Vorsorgeuntersuchungen Teil der betriebsspezifischen Betreuung?...5 Seite 1 von 5 Seiten
ALLGEMEINES 1. Was ist die DGUV Vorschrift 2? Die DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung) Vorschrift 2 ist die Fortschreibung der bisherigen BGV A2 und beschreibt als Unfallverhütungsvorschrift die Anforderungen an den Unternehmer zur arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung seines Unternehmens. Sie richtet sich an den Unternehmer, da er die Unfallverhütungsvorschrift umsetzen muss. 2. Für wen gibt es Änderungen durch die DGUV Vorschrift 2? Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten in der Regelbetreuung sind von den Änderungen betroffen. Das Konzept der Einsatzzeiten für Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten in der Regelbetreuung ist völlig neu aufgestellt. Durch die DGUV Vorschrift 2 besteht die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung jetzt in der Regelbetreuung aus zwei Komponenten: einer Grundbetreuung und einem betriebsspezifischen Teil der Betreuung. 3. Wie sehen die Betreuungsmöglichkeiten für neue Mitgliedsbetriebe der BG BAU aus? Der neue Mitgliedsunternehmer erhält mit der Zuständigkeitserklärung der BG BAU ein Informationsschreiben über die Notwendigkeit der arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Betreuung. Darin werden die möglichen Modelle der Betreuung erläutert. Auf einem Formular kann der Unternehmer innerhalb von 6 Monaten seine Wahl der Betreuung der BG BAU mitteilen. Dabei kann er nicht die betriebsärztliche Betreuung in der Alternativen Betreuung und gleichzeitig die sicherheitstechnische Betreuung in der Regelbetreuung wählen. Die Modelle sind also nicht kombinierbar. Trifft er keine Entscheidung, wird er mit Ablauf der 6 Monate dem Arbeitsmedizinisch- Sicherheitstechnischen Dienst der BG BAU (ASD der BG BAU) in der Regelbetreuung angeschlossen. 4. Welche Betreuungsmöglichkeiten und Änderungen gibt es für welche Betriebsgrößen durch die DGUV Vorschrift 2? Unternehmensgröße Regelbetreuung Alternative Betreuung Bis zu 10 Beschäftigte Mehr als 10, bis zu 50 Beschäftigte Mehr als 50 Beschäftigte keine Änderung durch die DGUV Vorschrift 2 Änderung: Regelbetreuung besteht hier aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung Änderung: Regelbetreuung besteht hier aus Grundbetreuung und betriebsspezifischer Betreuung keine Änderung durch die DGUV Vorschrift 2 Betreuung durch das Kompetenzzentrum des ASD der BG BAU keine Änderung durch die DGUV Vorschrift 2 Nein Seite 2 von 5 Seiten
5. Kann der Unternehmer verschiedene Anbieter für die sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung wählen? Für Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten in der Alternativen Betreuung ist das Kompetenzzentrum des ASD der BG BAU Anbieter der Betreuung. Bei allen anderen Modellen kann der Unternehmer die Anbieter frei wählen und kombinieren. DIE ALTERNATIVE BETREUUNG 6. Was bedeutet die Alternative Betreuung? a. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten: In Kleinbetrieben mit bis zu 10 Beschäftigten muss der Unternehmer einmalig an einer eintägigen Schulung teilnehmen. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden im Rahmen der Alternativen Betreuung vom Kompetenzzentrum des ASD der BG BAU betreut. Über das Kompetenzzentrum wird er sowohl durch einen Betriebsarzt als auch von einer Fachkraft für Arbeitssicherheit betreut. Er hat damit für beide Aufgaben einen direkten Ansprechpartner. Der Unternehmer bestimmt selbst den Beratungsbedarf und richtet die Betreuung somit nach den jeweiligen Bedingungen seines Betriebes. b. Betriebe mit 11 bis zu 50 Beschäftigten: In Betrieben mit 11 bis 50 Beschäftigten muss der Unternehmer abhängig von seinen bereits vorhandenen Kenntnissen an Grundschulungen und alle 3 Jahre an Fortbildungsschulungen teilnehmen. Damit erhält er die Grundlagen, den Arbeitsschutz in seinem Betrieb selbst zu organisieren. Im Bedarfsfall wendet sich der Unternehmer an seinen Betriebsarzt oder seine Fachkraft für Arbeitssicherheit. Der Unternehmer bestimmt selbst den Beratungsbedarf und richtet die Betreuung somit nach den jeweiligen Bedingungen seines Betriebes. 7. Was ist ein Kompetenzzentrum? Ein Kompetenzzentrum bietet die kombinierte sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Dienstleistung für Kleinbetriebe mit bis zu 10 Beschäftigten auf einem qualitativ hohen Niveau gemäß den Anforderungen des Arbeitssicherheitsgesetzes und der DGUV Vorschrift 2 an. Kompetenzzentren müssen von der BG BAU nach einheitlichen Qualitätskriterien anerkannt werden. Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten werden im Rahmen der Alternativen Betreuung vom Kompetenzzentrum des ASD der BG BAU betreut. Das Kompetenzzentrum des ASD der BG BAU veröffentlicht in jeder Ausgabe der Zeitschrift BG BAU aktuell einen einführenden Artikel über grundlegende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Themen, die der Unternehmer für die Fortbildung nutzen kann. Er erhält, da er die Alternative Betreuung gewählt hat, somit automatisch regelmäßig wichtige Informationen für den Arbeits- und Gesundheitsschutz in seinem Unternehmen. Seite 3 von 5 Seiten
8. Welche Schulungen muss der Unternehmer in der Alternativen Betreuung wahrnehmen? Für Betriebe bis 10 Beschäftige ist eine eintägige Schulung vorgesehen. Unternehmer mit mehr als 10 und bis 50 Beschäftigten müssen abhängig von ihren vorhandenen Kenntnissen an Grundschulungen und alle drei Jahre an Fortbildungsschulungen teilnehmen. 9. Wer führt die Schulungen durch? Die Schulungen werden von der BG BAU organisiert und durchgeführt. 10. Muss der Unternehmer etwas für die Schulungen bezahlen? Nein, für die Schulungen entstehen keine zusätzlichen Kosten. 11. Muss sich der Unternehmer um die Schulungen kümmern? Nein. Er wird von der BG BAU dazu eingeladen. 12. Was passiert, wenn der Unternehmer die Schulungen nicht wahrnimmt? Nach mehrmaligen Fernbleiben der Schulung kann der Unternehmer nicht in der Alternativen Betreuung bleiben. Er kommt dann wieder in die Regelbetreuung. 13. Wie wird das Engagement des Unternehmers berücksichtigt? Gibt es für die Alternative Betreuung Rabatte? Unternehmen, die die Alternative Betreuung gewählt haben, zahlen einen geringeren Beitrag. Seite 4 von 5 Seiten
DIE REGELBETREUUNG 14. Was bedeutet die Regelbetreuung? a. Betriebe mit bis zu 10 Beschäftigten: Die Regelbetreuung sieht für Unternehmen mit bis zu 10 Beschäftigten eine alle 2 Jahre auf der Baustelle oder im Betrieb stattfindende Grundbetreuung sowie eine anlassbezogene Betreuung vor. Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit ergänzen sich in ihrer Tätigkeit. Insofern kann sich der Unternehmer bei Fragen an einen von beiden wenden, der dann den anderen bei Bedarf hinzuzieht. Die anlassbezogene Betreuung legt für bestimmte Ereignisse die Pflicht zur Beratung fest. b. Betriebe mit mehr als 10 Beschäftigten: Bei Unternehmen mit mehr als 10 Beschäftigten sieht die Regelbetreuung eine Grundbetreuung sowie zusätzlich einen betriebsspezifischen Teil der Betreuung vor. Für die Grundbetreuung sind feste Einsatzzeiten für den Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit vorgeschrieben. Die betriebsspezifische Betreuung richtet sich nach den spezifischen Risiken und Verhältnissen des einzelnen Unternehmens. Dabei soll sichergestellt werden, dass der Betreuungsumfang den betrieblichen Erfordernissen und Bedu rfnissen entspricht. Ausgegangen wird von den vorhandenen Arbeitsbedingungen und Gefährdungen im jeweiligen Betrieb. 15. Wie ergibt sich die Einsatzzeit für die Grundbetreuung? Die Einsatzzeiten fu r die Grundbetreuung durch Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit sind fu r die Gewerke der Bauwirtschaft in einer Liste in der Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2 aufgeführt. Diese ist in drei Betreuungsgruppen mit unterschiedlichen Gefährdungsgraden gegliedert. Der Gefährdungsgrad bestimmt dabei die jeweiligen Einsatzzeiten. So ist zum Beispiel die Einsatzzeit fu r Gebäudereiniger in der Gruppe III pro Beschäftigtem und Jahr mit nur 0,5 Stunden wesentlich geringer als für die sich in der Gruppe I befindenden Betriebe mit einem höheren Gefährdungspotential, zu der die Abbrucharbeiten oder der Brücken- und Tunnelbau gehören. Hier sind 2,5 Stunden pro Beschäftigtem erforderlich. Die Zeiten sind als Summenwerte für Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit zu verstehen. Die BG BAU hat im Anhang 1 der neuen Vorschrift Empfehlungen gegeben, wie die Einsatzzeiten zwischen Betriebsarzt und Fachkraft aufgeteilt werden können. 16. Wie kann der betriebsspezifische Teil der Betreuung ermittelt werden? Dieser ergibt sich aus Anhang 4 der Vorschrift. In vier Bereichen mit insgesamt 16 Aufgabenfeldern sind Kriterien für die betriebsspezifische Betreuung beschrieben. Sind in einem Aufgabenfeld ein oder mehrere Kriterien überschritten, so ergibt sich daraus ein Handlungsbedarf für die betriebsärztliche oder sicherheitstechnische Leistung. Der Aufwand kann dauerhaft oder auch zeitlich begrenzt sein. Die BG BAU hat hierzu im Anhang 1 der DGUV Vorschrift 2 als Unterstützung für ihre Mitgliedsbetriebe Empfehlungen zu den Einsatzzeiten verfasst. Diese beziehen sich auch auf regelmäßig vorliegende betriebsspezifische Unfall- und Gesundheitsgefahren und erleichtern dem Unternehmer die Festlegung der Einsatzzeiten. Die arbeitsmedizinische Vorsorge ist hiervon allerdings ausgenommen und bleibt betriebsindividuell zu ermitteln. 17. Sind die Vorsorgeuntersuchungen Teil der betriebsspezifischen Betreuung? die Vorsorgeuntersuchungen gehören zur betriebsspezifischen Betreuung. Die Vorsorgeuntersuchungen sind allerdings nicht anrechenbar auf die empfohlenen Einsatzzeiten. Seite 5 von 5 Seiten