Branchenbrief Immobilien- und Bauwirtschaft



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Steuerkanzlei Goldschmitt Am Keßler 15 97877 Wertheim-Bestenheid Branchenbrief Immobilien- und Bauwirtschaft Stand Mai 2014 Branchenbrief Immobilien- und Bauwirtschaft Stand Mai 2014 Sehr geehrte Damen und Herren, der Ihnen nun vorliegende Branchenbrief möchte Sie über wesentliche, vollzogene oder geplante Änderungen im Steuer- und Wirtschaftsrecht der letzten Monate informieren und Ihnen Anlass bieten, auch bestehende Sachverhalte zu überprüfen. Bitte lesen Sie im Einzelnen: Reverse-Charge-Verfahren (Bauwirtschaft) Gliederung Zusammenfassung 1 Arten des Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen 2 Leistender ist im Inland ansässig 2.1 Welche Leistungsempfänger werden Steuerschuldner? 2.2 Welche Bauleistungen sind betroffen? 2.3 Reverse-Charge praktiziert, obwohl Voraussetzungen nicht vorlagen: Vereinfachungsregelung 3 Leistender ist im Ausland ansässig 1

Zusammenfassung Überblick Erbringt ein in Deutschland ansässiger Unternehmer Bauleistungen an einen Unternehmer, wird dieser hierfür Umsatzsteuerschuldner (statt des Leistenden), wenn er die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwendet (Reverse-Charge-Verfahren). Wird die Bauleistung jedoch von einem im Ausland ansässigen Unternehmer erbracht, greift das Reverse-Charge-Verfahren beim Leistungsempfänger bereits, wenn er Unternehmer oder eine juristische Person ist (auch wenn er selbst keine Bauleistungen erbringt). Beide Regelungen greifen auch, wenn die Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich bezogen wird (insoweit besteht allerdings kein Recht zum Vorsteuerabzug). Beim Reverse-Charge-Verfahren darf der Leistende in seiner Rechnung die Umsatzsteuer nicht gesondert ausweisen. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung Das Reverse-Charge-Verfahren für Bauleistungen ist in 13b Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 4 sowie Abs. 5 UStG geregelt. Die Verwaltungsanweisungen hierzu sind in Abschn. 13b.1 Abs. 3 23 sowie Abs. 28 31 UStAE enthalten. 1 Arten des Reverse-Charge-Verfahren bei Bauleistungen 2 Beim Empfang von Bauleistungen hat der Leistungsempfänger vorab zu prüfen, ob der Leistende im Inland oder im Ausland ansässig ist. Ist der Leistende im Inland - ansässig, Ist der Leistende im Ausland - ansässig, greift das Reverse-Charge-Verfahren nur für bestimmte "Bauleistungen", sofern der unternehmerische Leistungsempfänger selbst die in 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG genannten "Bauleistungen" erbringt bzw. wenn er die an ihn erbrachten Bauleistungen zur Erbringung derartiger Bauleistungen verwendet. greift das Reverse-Charge-Verfahren für alle "Bauleistungen", sofern der Leistungsempfänger Unternehmer oder eine juristische Person ist (auch wenn diese selbst keine Bauleistungen erbringen). Praxis-Beispiel Bauleistungen inländischer und ausländischer Unternehmer Bauunternehmer B aus Berlin erstellt als Generalunternehmer für den Steuerberater S dessen Privathaus. B beauftragt u. a. den Architekten A aus Augsburg mit der Erstellung der Hauspläne sowie den Architekten Ö aus Salzburg/Österreich mit der Überwachung des Baus, Subunternehmer SU aus Stuttgart mit der

Erstellung des Kellers und das Fliesengeschäft F aus Frankfurt mit dem Einbau der Fliesen. Die Fliesen hatte B beim Fliesengroßhandel FG in Frankfurt gekauft. Die von B erbrachte Werklieferung dient zwar der Herstellung eines Bauwerks. Da jedoch der Leistungsempfänger Steuerberater S selbst nicht derartige "Bauleistungen" erbringt, erfolgt kein Wechsel der Steuerschuldnerschaft nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG. B muss daher als Steuerschuldner die Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. S hat hieraus keinen Vorsteuerabzug, da er die Leistung nichtunternehmerisch verwendet. Für die von Architekt A erbrachte sonstige Planungsleistung schuldet A die Umsatzsteuer selbst. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst Planungs- und Überwachungsarbeiten nicht. B erhält den Vorsteuerabzug, wenn ihm A eine ordnungsgemäße Rechnung nach 14 Abs. 4 UStG erteilt. Zwar werden die von Architekt Ö erbrachten sonstigen Überwachungsleistungen nicht von 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG erfasst. Da Ö jedoch ein im Ausland ansässiger Unternehmer ist, greift 13b Abs. 2 Nr. 1 UStG, sodass Leistungsempfänger B die Umsatzsteuer schuldet. B erhält aus der auf ihn überwälzten Umsatzsteuer jedoch den Vorsteuerabzug. Für die vom Subunternehmer SU erbrachte Werklieferung schuldet Leistungsempfänger B die Umsatzsteuer. B erhält hieraus jedoch den Vorsteuerabzug. Für die vom Fliesenfachgeschäft F erbrachte sonstige Leistung schuldet Leistungsempfänger B die Umsatzsteuer [5]. B erhält hieraus jedoch den Vorsteuerabzug. Für die Lieferung der Fliesen durch den Fliesengroßhändler FG ist FG selbst der Steuerschuldner, da hier keine Werklieferung vorliegt. B erhält den Vorsteuerabzug, wenn ihm FG eine ordnungsgemäße Rechnung nach 14 Abs. 4 UStG erteilt. Für beide o. g. Reverse-Charge-Anwendungsfälle gelten folgende gemeinsame Auswirkungen: Sie greifen auch beim Bezug der Bauleistung für den nichtunternehmerischen Bereich (insoweit besteht allerdings kein Recht zum Vorsteuerabzug). Der Leistende darf in seiner Rechnung Umsatzsteuer als Betrag nicht gesondert ausweisen. Weist der Leistende trotzdem Umsatzsteuer gesondert aus, schuldet er diese nach 14c Abs. 1 UStG. Hieraus erhält der Leistungsempfänger jedoch keinen Vorsteuerabzug, sodass die ihm vom Leistenden berechnete Umsatzsteuer zum Kostenfaktor wird. Der Leistende kann ggf. die Rechnung später berichtigen, indem er Umsatzsteuer nicht mehr gesondert ausweist. Erst zu diesem Zeitpunkt schuldet er die Steuer nach 14c UStG nicht mehr. Die Rechnungsberichtigung ist nicht davon abhängig, dass der Leistungsempfänger den gezogenen Vorsteuerabzug wieder an das Finanzamt zurückgezahlt hat. Der Leistende muss in seiner Rechnung den Leistungsempfänger auf das Reverse-Charge- Verfahren und dass der Leistungsempfänger deshalb Steuerschuldner ist, hinweisen. Ist der Hinweis nicht erfolgt, greift beim Leistungsempfänger trotzdem das Reverse-Charge-Verfahren. 3 2 Leistender ist im Inland ansässig 2.1 Welche Leistungsempfänger werden Steuerschuldner? Unternehmerische Leistungsempfänger sind von dem hier nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG zu prüfenden Reverse- Charge-Verfahren nur betroffen, wenn sie die an sie erbrachte Bauleistung ihrerseits zur Erbringung einer Bauleistung verwenden.

Nach Auffassung des BFH hängt die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach 13b UStG nicht davon ab, dass der Leistungsempfänger selbst nachhaltig Bauleistungen erbringt. Vielmehr wird der Leistungsempfänger nur dann Umsatzsteuerschuldner, wenn er die an ihn erbrachte "Bauleistung" seinerseits zur Erbringung einer "Bauleistung" verwendet. Insoweit ist es auch nicht entscheidend, ob sich die Beteiligten über die Handhabung der Steuerschuldnerschaft ursprünglich einig waren oder nicht. Nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2013 führen Bauträger, die eigene Grundstücke zum Zwecke des Verkaufs bebauen, eine bloße Grundstückslieferung und daher keine Bauleistung i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG aus. Erbringt daher ein Bauleistender Bauleistungen an einen o. g. Bauträger, bleibt der Bauleistende Umsatzsteuerschuldner. Baut dagegen ein sog. Generalunternehmer auf einem fremden Grundstück, erbringt er selbst Bauleistungen und ist daher als Leistungsempfänger von Bauleistungen insoweit Umsatzsteuerschuldner nach 13b UStG. Ist ein Unternehmer sowohl als Bauträger als auch als Generalunternehmer tätig, kommt es auf die Verwendung der von ihm bezogenen Bauleistung an. Maßgeblich ist dann, ob der Unternehmer die Bauleistung für eine steuerfreie Grundstücksübertragung als Bauträger oder für eine eigene steuerpflichtige Bauleistung als Generalunternehmer verwendet. Wichtig Leistungsempfänger legt eine Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG vor Nach der aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013 geänderten Verwaltungsauffassung steht es dem leistenden Unternehmer frei, den Nachweis, dass der Leistungsempfänger als Unternehmer die an ihn erbrachte Bauleistung seinerseits zur Erbringung einer "Bauleistung" verwendet, mit allen geeigneten Belegen und Beweismitteln zu führen. Legt der Leistungsempfänger dem leistenden Unternehmer eine im Zeitpunkt der Ausführung einer Bauleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG ausdrücklich für umsatzsteuerliche Zwecke für diesen Umsatz vor, gilt diese als Indiz dafür, dass der Leistungsempfänger die an ihn erbrachte Leistung seinerseits für eine Bauleistung verwendet. Wegen der erforderlichen ausdrücklichen Verwendung der Bescheinigung für umsatzsteuerliche Zwecke empfiehlt sich z. B. der Zusatz "verwendet für umsatzsteuerliche Zwecke nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG". 4 Praxis-Tipp Verwendung bestätigen lassen Bauleistungen i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG sind seit 5.2.2014 nicht mehr in der Vereinfachungsregelung des Abschn. 13b.8 UStAE enthalten. Deshalb sollten in Zweifelsfällen Bauleistende sich nicht (mehr) auf die Freistellungsbescheinigung nach 48b EStG verlassen, sondern sich vom Leistungsempfänger dessen Art der Verwendung der Bauleistung schriftlich bestätigen lassen. Wohnungseigentümergemeinschaften sind nicht Steuerschuldner nach 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn sie empfangene Bauleistungen steuerfrei nach 4 Nr. 13 UStG oder steuerpflichtig über eine Option zur Umsatzsteuer nach 9 UStG an die Wohnungseigentümer weitergeben.

Ist der Leistungsempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts (z. B. Gemeinde), tritt 13b UStG nicht ein für Leistungsbezüge für den hoheitlichen Teil. Bei unternehmerischem Bezug für den sog. Betrieb gewerblicher Art (BgA) ist beim betroffenen BgA zu prüfen, ob dieser selbst Bauleistungen erbringt. Bau-Arbeitsgemeinschaften (ARGE) sind auch dann als Leistungsempfänger Steuerschuldner, wenn sie nur eine Bauleistung als Gesamtleistung erbringen und zwar bereits für den Zeitraum, in dem sie noch keinen Umsatz erbracht haben. Soweit Gesellschafter einer ARGE Bauleistungen i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG an die ARGE erbringen, ist die ARGE als Leistungsempfängerin Steuerschuldner. Wichtig Unmittelbarer Zusammenhang erforderlich Der Leistungsempfänger wird nicht Umsatzsteuerschuldner nach 13b UStG, wenn die bezogene Bauleistung nur mittelbar mit vom Leistungsempfänger erbrachten Bauleistungen zusammenhängt. Praxis-Beispiel Bauleistung wird bezogen für das Bürogebäude des Leistungsempfängers Unternehmer B baut in das Bürogebäude des Bauunternehmers A eine Heizungsanlage ein. A bewirkt Bauleistungen. 13b UStG greift nicht. Hier ist Leistender B Steuerschuldner, da A die Leistung des B nicht zur Erbringung einer Bauleistung verwendet. 5 13b UStG dürfte daher auch nicht greifen, wenn ein Bauleistender die von ihm bezogene Bauleistung für sein vermietetes Gebäude bezieht. Nach 13b Abs. 5 Satz 3 UStG greift das Reverse-Charge-Verfahren auch, wenn der leistungsempfangende Bauleister die empfangene Bauleistung für seinen nichtunternehmerischen Bereich bezieht. Dies gilt jedoch nicht, wenn Bauleistungen ausschließlich an den hoheitlichen Bereich von juristischen Personen des öffentlichen Rechts erbracht werden, auch wenn diese im Rahmen von Betrieben gewerblicher Art unternehmerisch tätig sind und nachhaltig Bauleistungen erbringen; für Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften, wenn deren (Mit-)Gesellschafter oder Anteilseigner eine Bauleistung für ihren Privatbereich beziehen. 2.2 Welche Bauleistungen sind betroffen? Nach dem Gesetzeswortlaut gehören zu den von 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG betroffenen Bauleistungen "Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen).". Unter den Begriff der Bauleistungen fallen sämtliche Leistungen, die sich auf die Substanz eines Bauwerks auswirken. Der Begriff des "Bauwerks" ist weit auszulegen; er umfasst nicht nur Gebäude, sondern sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhenden, aus Baustoffen

oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen (also auch z. B. Leistungen im Straßenbau, bei Tunnelund Brückenbauten). Der Begriff der Bauleistung bzw. des Bauwerks ist umsatzsteuerlich und beim Bauleistungsbegriff des 48 EStG gleich auszulegen. Deshalb orientiert sich der Begriff der Bauleistung an 211 SGB III und den dazu ergangenen 1 und 2 der Baubetriebe-Verordnung. Nach diesen Grundsätzen können auch Installationen von großen Maschinenanlagen, die zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen, und Werklieferungen von Gegenständen, die aufwendig installiert werden müssen (z. B. Aufzüge und Fahrtreppen), Bauleistungen sein. Wichtig Reparatur- und Wartungsarbeiten Reparatur- und Wartungsarbeiten an Bauwerken sind Bauleistungen i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und das (Netto-)Entgelt für den einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR beträgt Die Bagatellgrenze ist lt. Verwaltung kein Wahlrecht; darunter fallende Reparatur- und Wartungsarbeiten sind nicht als Bauleistungen anzusehen. Erfolgen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mehrere Leistungen, bei denen es sich teilweise um Bauleistungen handelt, kommt es darauf an, welche Leistung im Vordergrund steht, also der vertraglichen Beziehung das Gepräge gibt. Die Leistung fällt nur dann insgesamt unter 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG, wenn die Bauleistung als Hauptleistung anzusehen ist. Die Nebenleistungen teilen jeweils das Schicksal der Hauptleistung. Die folgende Tabelle nimmt entsprechend den Verwaltungsanweisungen eine Einstufung vor: 6 Leistungsbeschreibung Bauleistung Bemerkungen Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung Abtransport von Erdaushub als selbstständige Hauptleistung Analyse von Baustoffen Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) vgl. aber "Erdaushub" Eine Bauleistung liegt vor, wenn große Maschinenanlagen zu ihrer Funktionsfähigkeit aufgebaut werden müssen oder ein Gegenstand aufwändig installiert werden muss. Anzeigentafel (Flughafen, Bahnhof) vgl. Lichtwerbeanlage in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 11 Satz 2 UStAE Arbeitnehmerüberlassungen (auch wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt)

Austausch von Stromzählern Aufzug (Einbau) Bauaustrocknung Baukran, Zurverfügungstellung und Aufbau mit Bedienungspersonal, das den Weisungen des Mieters zu folgen hat Kranführer ist eigenverantwortlich beim Einsetzen von Teilen Bausatzhaus wenn Verantwortung für ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung mindestens teils beim Lieferer liegt Bauschuttzerkleinerung Beleuchtungsinstallation Ausnahme: Beleuchtungssysteme in Kaufhäusern oder Fabrikhallen Berliner Verbau Betongleitschutzwände und Stahlschutzplanken im Straßenbau Ausnahme: Bei vorübergehendem Aufbau z. B. im Baustellenbereich Betonlieferung Verarbeitet der Lieferer den Beton fachgerecht, liegt eine Bauleistung vor Betonmischer (Zurverfügungstellung) wenn gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt wird, z. B. Verfüllung von Ortbeton Betonpumpen (Zurverfügungstellung) vgl. aber Betonmischer Blitzschutzsysteme-Errichtung (u. a. Erdungsanlagen, Überspannschutz) Bodenbeläge (Einbau) Brandmeldeanlage einbauen Brückenbau Brunnenbau Dachbegrünung eines Bauwerks EDV-Anlagen wenn sie fest mit dem Bauwerk verbunden sind Einbau von Fenstern, Türen, Bodenbelägen, Aufzügen, Rolltreppen, Heizungsanlagen bzw. von Einrichtungsgegenständen wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind 7

Einrichtungsgegenstände (inkl. Einbauküche, Regale) wenn mit Gebäude fest verbunden und nicht ohne größeren Aufwand vom Gebäude wieder trennbar (vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE) Elektrogeräte anschließen Ausnahme: Einbau in einer fest installierten Einbauküche Entsorgung von Baumaterial (Schuttabfuhr) Erdaushub auch incl. Abtransport und - Deponierung, vgl. "Abbruch von Bauwerken" Erdkabel verlegen oder austauschen siehe auch "Überlandleitungen" Erdwärmebohrung Fang-/Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich vgl. "Gerüstbau" in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE Fahrbahnbelag incl. Aufsaugen/Entsorgen von abgefräßten Fahrbahndecken Fahrbahnmarkierung endgültig (Weißmarkierung) vorübergehend Fassadenreinigung durch Abschleifen bzw. Bearbeitung mit Sandstrahl Voraussetzung: Veränderung der Oberfläche, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 10 UStAE Fertiggaragen wenn der Lieferer die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen trägt Festzelterrichtung vgl. Aufstellen von Material- und Bürocontainern in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 6 UStAE Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolie kein Einrichtungsgegenstand i. S. v. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 2 UStAE Gartenanlagen wenn befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengleranlagen o. Ä. Teil der Gesamtleistung sind, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Gartenzaun Gebäude: schlüsselfertige Erstellung auf fremdem Grund/Boden + Fälle des einheitlichen entgegen Abschn. 13b 3. Abs. 8 UStAE a. F. sind Bauträger nach dem BFH- 8

Vertragswerks Abschn. 4.9.1 Abs. 1 UStAE Urteil vom 22.8.2013 [3] keine "Bauleister" Gerüstbau Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 9 UStAE Gewerbliche Geschirrspüler Voraussetzung: fest verbunden mit Gebäude durch Herstellung von Fundament/Vorrichtung vor Ort Grabsteinerrichtung (Aushub, Stein und Bepflanzung) Grundwasserabsenkung außer bei Mausoleen Hausanschlüsse von Versorgungsunternehmen vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 8 UStAE Heizungsanlage (Einbau) Kanalbau Kranvermietung mit Bedienpersonal wg. Abladen von Baustoffen Künstlerische Leistungen an Bauwerken Voraussetzung: Auswirkung auf Substanz, Werkausführung durch den Künstler, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 9 UStAE Labordienstleistungen (z. B. chemische Analyse von Baustoffen) Ladebauten wenn fest mit Gebäude verbunden Landschaftsgestaltung Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 10 UStAE Lichtwerbeanlagen (Installation) wenn fest mit Gebäude verbunden Malerarbeiten Markise (Einbau) Maschinen das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen ist i. d. R. Nebenleistung, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 2 UStAE Materiallieferungen (von Baustoffhändlern oder Baumärkten, soweit kein Einbau erfolgt) Messestand (Aufstellen) Pflasterarbeiten baut der Lieferant auch ein, liegt eine Bauleistung vor Pflege einer Dachbegrünung der Einbau einer Dachbegrünung ist 9

Photovoltaikanlagen (Werklieferungen), die auf oder an einem Gebäude oder Bauwerk installiert werden (z. B. dachintegrierte Anlagen, Auf-Dach-Anlagen oder Fassadenmontagen) jedoch eine Bauleistung Abschn. 13b.2 Abs. 5 Nr. 11 UStAE; insoweit ist eine Revision beim BFH anhängig, Az. XI R 3/14 Planierraupe, zur Verfügungstellung mit Bedienungspersonal vgl. "Baukran" Planungsarbeiten (u. a. durch Statiker, Architekt) gilt nur bei Hauptleistungen, die ausschließlich Planung umfassen Regalförderzeug vgl. "Anlagenbau" Reinigungsvorgänge, wenn Oberfläche verändert wird (z. B. Abschleifen und Neuversiegeln von Parkett, Fassadenreinigung mit Sandstrahl) keine Bauleistung, wenn Böden/Fassaden nur gereinigt werden (mit Wasserstrahl und Bürste) Reparatur- und Wartungsarbeiten wenn Nettoentgelt für einzelnen Umsatz mehr als 500 EUR und wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport es sei denn, die Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerks durchgeführt Rohrreinigung es sei denn, dass Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 EUR überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE Rolltreppe (Einbau) Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus-/Einbau vor Ort Saunaeinbau Schaufensteranlagen wenn mit Gebäude fest verbunden Schuttabfuhr durch Abfuhrunternehmer Silo wenn es im Rahmen einer Werklieferung vor Ort errichtet/aufgebaut wird Spielplätze und Spielanlagen wenn mit Grund und Boden durch Fundament o. Ä. fest verbunden 10

Straßen- und Wegebau Tankanlagebau nicht: Tank-Reinigung Telefonanlagen, soweit Lieferer fest installiert vgl. EDV-Anlage Teppichboden verlegen Tunnelbau Überlandleitung verlegen oder austauschen siehe auch "Erdkabel" Verkehrsschilder und Ampelanlagen dauerhaft (z. B. Endmarkierungen) vorübergehend Verlegen von Rohren für die Energie oder Wasserversorgung nur wenn Nettoentgelt mehr als 500 EUR, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE Verkaufsregale wenn mit Gebäude fest verbunden, vgl. Einbauküchen Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden Video-Überwachungsanlage Wartung von Brandschutz-, Heizungs- und Klimaanlagen Wasser- bzw. Energielieferung vgl. "Betongleitschutzwände" nur wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und die Grenze von 500 EUR überschritten ist, vgl. Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 15 UStAE 11 Wichtig Fälschliche Bezeichnung als Bauleistung Erbringt ein Unternehmer eine Leistung, die keine Bauleistung i. S. d. 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG ist, und bezeichnet er sie dennoch in der Rechnung als Bauleistung, ist der Leistungsempfänger hierfür nicht Steuerschuldner nach 13b UStG. 2.3 Reverse-Charge praktiziert, obwohl Voraussetzungen nicht vorlagen: Vereinfachungsregelung Hat der Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren angewendet (und der Leistende eine "Nettorechnung" erteilt), obwohl die Voraussetzungen des 13b Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 und 2 UStG fraglich waren, oder stellt sich später heraus, dass die Voraussetzungen hierfür nicht vorgelegen haben, hatte dies die Verwaltung in der Vergangenheit sowohl beim Leistenden als auch beim Leistungsempfänger nicht beanstandet, wenn sich beide Vertragspartner über die Anwendung des 13b UStG einig waren und der Leistungsempfänger den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert.

Praxis-Tipp Vereinfachungsregelung gilt nicht mehr für "Bauleistungen" Aufgrund des BFH-Urteils vom 22.8.2013, V R 37/10 gilt die o. g. "Vereinfachungsregelung" der Verwaltung nicht mehr für Bauleistungen [2]. Das Urteil ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Haben Leistender und Leistungsempfänger für eine bis zum 14.2.2014 (= Tag der Veröffentlichung des BMF- Schreibens vom 5.2.2014 [3] im Bundessteuerblatt) ausgeführte Bauleistung 13b UStG einvernehmlich 13b UStG angewendet, können sie einvernehmlich daran festhalten (auch wenn nach dem BFH-Urteil vom 22.8.2013 der Leistende Steuerschuldner wäre). Beruft sich der Leistungsempfänger später doch noch auf die neue Rechtsprechung (möglich bis zur Festsetzungsverjährung der Umsatzsteuerveranlagung), genießt der Leistende nach Auffassung des BMF keinen Vertrauensschutz aus 176 Abs. 2 AO. Insoweit ist jedoch umstritten, ob der Bauleistende für vor dem 27.11.2013 (= erstmalige Veröffentlich des BFH-Urteils in der Presse) erfolgte Umsatzsteuer- Festsetzungen Vertrauensschutz wegen der früheren Verwaltungsauffassung genießt. 3 Leistender ist im Ausland ansässig Erbringt ein im Ausland ansässiger Unternehmer. steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen, greift beim Leistungsempfänger das Reverse-Charge-Verfahren, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person ist. Dieser Fall nach 13b Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG unterscheidet sich von den Fällen, in denen ein inländischer Leistender Bauleistungen erbringt, wie folgt: Zu den hier angesprochenen Werklieferungen und sonstigen Leistungen zählen alle Arten von Bauleistungen, also auch Planungs- und Überwachungsleistungen (die bei einem inländischen Bauleistenden nicht dazu gehören). Das Reverse-Charge-Verfahren gilt hier für alle Leistungsempfänger, die Unternehmer oder juristische Person sind, also auch, wenn sie selbst keine Bauleistungen erbringen. 12 Wichtig Anwendungsbereich Der Anwendungsbereich des Reverse-Charge-Verfahrens bei einem im Ausland ansässigen Leistenden ist weiter als der für im Inland ansässige Bauleistende. Die Vorschrift [2] gilt vorrangig und auch bei einem Leistungsbezug für den nichtunternehmerischen Bereich. Praxis-Beispiel Bauleistungen durch im Ausland ansässige Unternehmer Rechtsanwalt R aus Frankfurt/Oder lässt sich durch die in Polen ansässige Baufirma P sein Praxisgebäude und sein Wohnhaus errichten. Beamter B aus Freiburg hat ein Mehrfamilienhaus errichtet, das er umsatzsteuerfrei zu Wohnzwecken vermietet. Das Gebäude errichtet der französische Bauunternehmer F.

In allen Fällen schuldet der jeweilige Leistungsempfänger die Umsatzsteuer. Den Vorsteuerabzug hieraus erhält nur Rechtsanwalt R für das Praxisgebäude. Für Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Ihr Team der Steuerkanzlei Goldschmitt 13