Maßnahmen des Explosionsschutzes bei Instandhaltungsmaßnahmen TRBS 1112 Teil 1 Dr.-Ing. Albert Seemann Düsseldorf, den 22. Juni 2011
Regelwerke alt/neu alt BGR 104 EX-RL Kap. E 5 Schutzmaßnahmen bei Instandsetzungsarbeiten neu (in Kraft gesetzt im März 2010) TRBS 1112 Teil 1 Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten Beurteilung und Schutzmaßnahmen In Verbindung mit TRBS 1112 Instandhaltung BGR 104 Explosionsschutz- Regeln Regeln für das Vermeiden der Gefahren durch explosionsfähige Atmosphäre mit Beispielsammlung Inhalte E 5 überführt Seite 2
TRBS 1112 Instandhaltung Anwendungsbereich: Planung und Durchführung Instandhaltungstätigkeiten Störungssuche Erprobung nach Instandsetzung Bei Instandhaltungsarbeiten mit Explosionsgefährdungen ist zusätzlich TRBS 1112 Teil 1 anzuwenden. Begriffsbestimmungen Instandhaltung Wartung Inspektion Instandsetzung Erprobung Seite 3
Beispiele für Arbeiten mit Explosionsgefährdungen Arbeiten an Gasleitungen (Gasanlage, Wasserstoffanlage, Flüssiggasanlage ) Arbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen (Zone 1 oder 2 bzw. in Staub explosionsgefährdeten Bereichen) Seite 4
Anwendung: Anwendungsbereich Bei Instandsetzungsarbeiten in explosionsgefährdeten Bereichen Bei Instandhaltungsarbeiten, durch die selbst gefährliche explosionsfähige Atmosphäre entstehen kann Bei Instandhaltungsarbeiten in nicht explosionsgefährdeten Bereichen mit Auswirkungen auf explosionsgefährdete Bereiche Für die Dauer der Arbeiten werden spezielle Schutzmaßnahmen für den gefährdeten Bereich festgelegt und nach Abschluss der Arbeiten wieder aufgehoben. Nicht erfasst wird die Instandsetzung von Geräten nach 14 Abs. 6 BetrSichV. Zur Vermeidung von g.e.a. konkretisiert diese TRBS die einschlägige GefStoffV Seite 5
Spezielle Gefährdungsbeurteilung Hinweise zur speziellen Gefährdungsbeurteilung: Bei Instandhaltungsarbeiten können Explosionsgefährdungen auftreten, die durch im Explosionsschutzdokument beschriebene Schutzmaßnahmen nicht hinreichend berücksichtigt sind. Vor Beginn der Arbeiten sind im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung der gefährdete Bereich zu ermitteln sowie die Explosionsgefährdungen zu bewerten. Bei der Festlegung der gefährdeten Bereiche sind örtliche Gegebenheiten und Lüftungsverhältnisse zu berücksichtigen. Mögliche Wechselwirkungen mit benachbarten Bereichen sind zu betrachten. Das Auftreten wirksamer Zündquellen im gefährdeten Bereich und aus benachbarten Bereichen eingetragener Zündquellen ist zu bewerten. Gefährdungsbeurteilung und die festgelegte Maßnahmen sind zu dokumentieren (Erlaubnisschein oder Betriebsanweisung) sowie in den Unterweisungen zu berücksichtigen. Bereiche mit schlechter Lüftung insbesondere in Räumen, Behältern, Schächten, Gruben bei der Festlegung des gefährdeten Bereiches besonders beachten. Werden Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber tätig, sind die Arbeitgeber bei der Erstellung der Arbeitsfreigabe zur Zusammenarbeit verpflichtet. Seite 6
Erlaubnisschein/Betriebsanweisung Die festgelegten Schutzmaßnahmen sind zu dokumentieren: z.b. Explosionsschutzdokument, Arbeitsanweisungen, Erlaubnisschein Bei der Unterweisung der Beschäftigten sind diese Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen. Erlaubnisschein, Betriebsanweisung kann sich auf mehrere Arbeitsbereiche beziehen, sofern gleichartige Arbeitsbedingungen bestehen und gleichartige wirksame Schutzmaßnahmen festgelegt sind. Seite 7
Anforderungen an das Personal Aufsicht: Für die Dauer der Arbeiten ist eine angemessene Aufsicht zu gewährleisten. Aufsicht muß zuverlässig sein und mit den bei den Arbeiten auftretenden Gefährdungen und den erforderlichen Schutzmaßnahmen vertraut sein. Ist vom Arbeitgeber zu beauftragen. (TRBS 1112 Teil 1) Mitarbeiter: Geeignet, unterwiesen und müssen über die notwendigen Sachkenntnisse zur Durchführung der Arbeiten verfügen sowie vom Arbeitgeber hierzu beauftragt sein. (TRBS 1112) Seite 8
Schutzmaßnahmen und Rangfolge Allgemeine Schutzmaßnahmen bei Instandhaltung regelt TRBS 1112 Spezielle Schutzmaßnahmen hinsichtlich Gefährdungsvermeidung durch gefährliche explosionsfähige Atmosphäre (g.e.a.) regelt TRBS 1112 Teil 1 Rangfolge der speziellen Schutzmahnahmen: - Maßnahmen zur Vermeidung des Auftretens von g.e.a. - Vermeidung von Zündquellen - Konzentrationsüberwachung Seite 9
Vermeidung von g.e.a. Brennbare Stoffe beseitigen und deren Auftreten vermeiden: - brennbare Flüssigkeiten nicht versprühen oder vernebeln - Ablagerungen brennbarer Stäube beseitigen - ausreichende Verdünnung brennbarer Stoffe durch Unterschreiten der Konzentration unter 50 % der unteren Explosionsgrenze. Freigesetzte Mengen brennbarer Stoffe durch geeignete Maßnahmen reduzieren: - Steckscheiben - Doppelabsperrung mit Zwischenentlüftung - aus Apparaten und Rohrleitungen brennbare Stoffe durch Reinigen und Spülen entfernen. Durch Einsatz nicht entzündbarer Flüssigkeiten für Reinigungsarbeiten kann die Bildung von g.e.a. vermieden werden. Seite 10
Beseitigung von g.e.a. Brennbare Stoffe in der Anlage beseitigen durch: - Freispülen - Beseitigung von brennbaren Stäuben (Wirksamkeit ist zu kontrollieren, z.b. durch Messungen nach dem Spülen) - Bei brennbaren Flüssigkeiten kann g.e,a. vermieden werden, wenn Verarbeitungstemperatur unter dem Explosionspunkt (UEP) liegt. - In Apparaten und Rohrleitungen kann auch durch eine Inertisierung die Bildung von g.e.a. verhindert werden (die Inertisierung ist zu überwachen). Seite 11
Lüftungsmaßnahmen Durch Lüftungsmaßnahmen kann die Bildung von g.e.a. vermieden oder eingeschränkt werden. - Lüftungsmaßnahme ist u. a. auf die Quellstärke abzustimmen - Wirksamkeit der Lüftung ist zu überwachen( z.b. Konzentrationsmessung, Kontrolle der Zu- und Abluftleistung ) - unbeabsichtigte Abschaltung der Lüftung vermeiden - bei Ausfall der Lüftung Arbeiten einstellen und Arbeitsbereich verlassen. Seite 12
Vermeidung von Zündquellen Kann das Auftreten von g.e.a. nicht sicher verhindert werden, sind Maßnahmen zur Vermeidung von Zündquellen zu treffen: - Vermeidung von Reib- und Schlagfunken - Vermeidung unzulässiger Erwärmung - Vermeidung elektrostatischer Aufladung von Personen - Vermeidung von Zündfunken infolge elektrischer Potenzialunterschiede - Auswahl geeigneter elektrischer und nichtelektrischer Geräte im Sinne der RL 94/9/EG, Gerätegruppe II, Kategorie 2 G bzw. D (sofern Gefährdungsbeurteilung keine andere Anforderung ergibt) - Spannungsfreiheit nicht explosionsgeschützter elektrischer Geräte und Installationen sicherstellen - Wirkungsbereich von Funkengarben und Schweißperlen von außerhalb des gefährdeten Bereiches beachten. Seite 13
Überwachung der Konzentration: Konzentrationsüberwachung - das Auftreten von g.e.a. kann nicht ausgeschlossen werden und - Zündquellen können nicht sicher vermieden werden. Überwachung mittels geeigneter Messverfahren: Messgeräte für die Überwachung müssen arbeitstäglich vor Beginn der Arbeiten auf Funktion getestet werden. Messung nur von Personen durchführen lassen, die über die erforderliche Fachkunde verfügen, bezogen auf: - verwendete Messgeräte bzw. Messverfahren - Eigenschaften der zu messenden Stoffe - angewendete Arbeitsverfahren - betriebliche Verhältnisse. Das Auftreten von g.e.a. muss rechtzeitig erfasst werden, damit für alle Beteiligten eine Warnung ergehen kann. Seite 14
Aufhebung der Schutzmaßnahmen Schutzmaßnahmen erst aufheben, wenn Instandhaltungsarbeiten vollständig abgeschlossen sind und der ordnungsgemäße Zustand der Anlage wieder hergestellt ist (keine Gefährdung für Beschäftigte und Dritte). Sicherer Zustand kann z.b. durch eine Dichtheitsprüfung verifiziert werden. Aufhebung der Schutzmaßnahmen darf nur durch den Aufsichtsführenden erfolgen und muss dokumentiert werden, z.b. im Erlaubnisschein. Seite 15
Zusammenfassung In Verbindung mit der TRBS 1112 gibt die TRBS 1112 Teil 1 Hinweise zur Gefährdungsbeurteilung und Schutzmaßnahmen durch Explosionsgefährdungen bei und durch Instandhaltungsarbeiten. Grundlage für die Auswahl der Schutzmaßnahmen bildet auch hier eine Gefährdungsbeurteilung. Ausführlich werden umfangreiche Beispiele für Schutzmaßnahmen aufgeführt. Seite 16
Dr. Albert Seemann Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse Referat Gas- und Wasserversorgung Tel.: 0221/3778-6164 E-Mail: seemann.albert@bgetem.de Seite 17