Sofortige Beschwerde 793 4 M 420/99 Amtsgericht Köln B e s c h l u s s In der Zwangsvollstreckungssache des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln, - Prozessbevollmächtigte: RA'e... - Gläubigers und Beschwerdegegners, g e g e n den Herrn Siegfried Schuldner, Hauptstr. 10, 50676 Köln, - Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier... - Schuldners und Beschwerdeführers, hat das Amtsgericht Köln am 11. März 2002 durch den Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Schuldners gegen... wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Schuldners gegen... wird zurückgewiesen. Die... (Entscheidung) des... vom...... wird aufgehoben.... wird insoweit aufgehoben, als dass... Im übrigen wird die Klage abgewiesen.... wird dahingehend abgeändert, dass... Der Antrag des... auf... wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt. Auf die Beschwerde des... wird der Beschluss des... vom... aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das... zurückverwiesen. Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Titel, Klausel, Zustellung, Anhörung, Entscheidung Gegen diese... (Entscheidung)... wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde. Streitstand Behauptungen und Rechtsansichten des BF (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen und Rechtsansichten des BG Die gem. 793 zulässige sofortige Beschwerde ist un/-begründet. (Evt. Auslegung Antrag) Copyright by INTELLEX Seite 1
Statthaftigkeit gegen Entscheidungen bzw. deren Ablehnung im ZV-Verfahren, die ohne mündliche VH ergehen können Abgrenzung zu V-Maßnahme vornehmen (diese ergeht ohne Anhörung, nur 766) ggf Beschwerdesumme 567 II > 50 Beschwerdebefugnis Beschwer durch angegriffene Entscheidung bei PfüB: Gl, wenn RPfl Antrag abgelehnt (Sch/DS/Dr nur dann, wenn PfüB mit Anhörung erlassen) Abhilfebefugnis des Entscheidungsgerichts 572 I, sonst Vorlage an 568 nächsthöheres Gericht = Beschwerdegericht Form 569 II schriftlicher Antrag oder zu Protokoll der GS 569 III beim Entscheidungs- oder Beschwerdegericht Frist = 2 Wochen 569 I Notfrist (ab Zustellung der Entscheidung) ggf Wiedereinsetzung 233 ff Rechtsschutzbedürfnis Beginn bis Ende ZV auch wenn ZV-Maßnahme bereits aufgehoben (sonst kein anderer RS möglich) Beschwer "Formelle" Beschwer für alle Beteiligten der Entscheidung Dritte nur bei Verletzung drittschützender ZV-Vorschriften, GV nach hm nicht Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit) kein Anwaltszwang (auch wenn LG, 78 III) wenn E hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften rechtswidrig ist, (bzw Ablehnung rechtswidrig ist, weil Anspruch besteht) Fehlen bzw. Vorliegen von ZV-Voraussetzungen (s.o.) Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 97 ZPO. Die Aussetzung der Vollziehung folgt aus 570 II ZPO. Klauselerinnerung 732 (Rubrum wie Beschluss zu 766)... b e s c h l o s s e n : Die Erinnerung des Schuldners gegen die vom LG am... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom Az. und die Vollstreckung aus ihr wird zurückgewiesen. Die vom LG am... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom Az. und die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger. Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme Gegen Klauselerteilung wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung. Streitstand Behauptungen und Rechtsansichten des EF (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Copyright by INTELLEX Seite 2
Behauptungen und Rechtsansichten des EG Die gem. 732 zulässige Erinnerung ist un/-begründet. Statthaftigkeit 732 I Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung Gericht, das die Klausel erteilt hat (Prozessgericht) bei notariellen Urkunden 797 Form (Antrag 569 II analog) keine Frist Rechtsschutzbedürfnis Klauselerteilung bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken Keine entgegenstehende RK 731 wenn Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht vorliegen (Einwendungen des 767 sind nicht zu berücksichtigen) Erfordernis einer Klausel (Ausn. 796 I, 929 I, 936, 901) Einfache Klausel 724 Antrag des Gläubigers Prozessgericht UBGS 724 II oder Notar 797 II Formell wirksam scheinender Titel Vollstreckungsreife rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar Vollstreckbarer Inhalt des Titels hinreichend bestimmter Leistungstitel auch bei Sicherheitsleistung 726 I, Kalendermäßige Bestimmung 751 I, Zug-um-Zug Leistung 726 II Titelergänzende Klausel 726 Bedingte Leistung (und Bedingung vom Gläubiger zu beweisen) Prozessgericht Rechtspfleger 20 Nr. 12 RPflG oder Notar 797 II Nachweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt 415, 417 Ausnahme: offenkundig oder zugestanden 288, notarielle Unterwerfungserklärung Titelumschreibende Klausel 727 Rechtsnachfolge auf Seiten des Gl, Sch (str. Schuldübernahme) oder Besitzers auch Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) nach Rechtshängigkeit 727 I, 325 Prozessgericht Rechtspfleger oder Notar 797 II Nachweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt 415, 417 Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 97 ZPO. Arrest, einstweilige Verfügung 916, 935 ff ZPO 4 C 420/99 Amtsgericht Köln B e s c h l u s s (Verfügungsurteil) In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Copyright by INTELLEX Seite 3
(In dem Rechtsstreit) des Herrn Egon Eigen, Poststr. 10, 50891 Köln, - Prozessbevollmächtigter: RA... - Antragstellers (Verfügungsklägers), g e g e n den Herrn Balduin Besitzer, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Antragsgegner (Verfügungsbeklagter), hat das Amtsgericht Köln am 11. März 2002 (auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002) durch den Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n: (für Recht erkannt:) Der Antrag vom... auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen. (Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird abgewiesen.) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den... (genau bezeichneter Gegenstand)... an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Dem Antragsgegner wird verboten,... zu behaupten und zu verbreiten. Zulasten des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an dem Hausgrundstück... ist folgende Vormerkung einzutragen: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf... Nur bei Zurückweisung: (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.) Arrest: Wegen einer... Forderung des ASt gegen den AG aus dem... Vertrag in Höhe von... nebst 5 % Zinsen seit dem... wird der dingliche Arrest in das Vermögen des AG angeordnet. Der dingliche Arrest darf nur gegen Sicherheitsleistung des ASt in Höhe von... vollzogen werden. Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt und der AG darf die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, wenn er... hinterlegt. Die Kosten des Verfahrens (des Rechtsstreits) trägt der Antragsteller / Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 3.000 festgesetzt. (½ - 1/3 der HS) Vortrag des Antragstellers Glaubhaftmachung (zb eidesstattliche Versicherung) (Tatbestand) Der Antragsteller beantragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,... (oder Tatbestand wie bei normalem Zivilurteil) (Entscheidungsgründe) Copyright by INTELLEX Seite 4
Allgemeine Prozessvoraussetzungen Arrest 919 Verfügung 937 I, 943 Gericht der Hauptsache Amtsgericht 942 (Eilfall oder Vormerkung) Ordnungsgemäßer Antrag 920, 936, 253 Statthaftigkeit subsidiär zu ea in der ZV (707, 719, 766 II, 769, 732, 771 III) Arrest 917, 018 Sicherung der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache Sicherungsverfügung 935 Gefährdung eines Individualanspruchs durch drohende Veränderung Regelungsverfügung 940 Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile Leistungsverfügung analog 935, 940 einstweilige Befriedigung eines Zahlungsanspruchs (nur bei Unzumutbarkeit) Arrestgrund 917 f str. ob Zulässigkeitsvoraussetzung, hm Behauptung reicht Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist (nicht) begründet. Der Antragsteller hat (keinen) Verfügungsanspruch aus 935 ZPO... Arrestanspruch 917, 018 Sicherung der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache Verfügungsanspruch 935, 940 Sicherung / Regelung / Leistung materielle Prüfung (schlüssiger Vortrag eines Individualanspruchs?) Arrest- / Verfügungsgrund Veränderung / Vereitelung / Gefährdung / Erforderlichkeit unwiderlegbare Vermutung bei Eintragung Vormerkung 886 BGB oder Widerspruch 899 BGB (keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache) Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen 935, 920 II, 294, 138 III Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 92 ZPO. (Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 6, 711 ZPO.) Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 12, 20 GKG, 3 ZPO. [Streitwert: 6.000 ( 12, 20 GKG, 3 ZPO)] Copyright by INTELLEX Seite 5