Copyright by INTELLEX Seite 1



Ähnliche Dokumente
Die Aufhebung der Verfügung reicht für sich allein nicht aus, da dann der Antrag auf Erlass der Verfügung noch unbeschieden bliebe.

2: Vollstreckungsvoraussetzungen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Zwangsvollstreckungsrecht

Rechtsbehelfe des Gläubigers im Klauselverfahren

Erster Abschnitt Erteilung der Vollstreckungsklausel zu gerichtlichen Entscheidungen und zu anderen Schuldtiteln. VollstrVtrNLDAG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 3. Dezember in dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens

Teil 2.4: Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Was wird angegriffen?

Vorlesung Wirtschaftsprivatrecht. Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten? Was hat K hierbei zu beachten?

Probeexamen Probeexamen Klausur Nr. 2

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz

Rechtsbehelfe in der ZPO

II. Die Klauselgegenklage nach 768 ZPO 333. Teil 4. Einstweiliger Rechtsschutz

Rechtsbehelfe des Schuldners

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung - Überblick - RA Prof. Dr. Hubert Schmidt - ZPO II 1

Zwangsvollstreckungsrecht. Vorlesung Zwangsvollstreckungsrecht mit Robin Matzke

Die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (DZA)

Jura Intensiv. Zivilprozessordnung II

Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES

Finanzdienstleistungsrecht Grundpfandrechte

Teil 2.3: Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung

Erster Abschnitt Armenrecht. VollstrVtrTUNAG. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:

5 Die Rechtsbehelfe in der Zwangsvollstreckung

Aktenzeichen: 11 W 0680/02. Leitsatz:

Amtsgericht Bergisch Gladbach IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Zivilprozessrecht im Assessorexamen 2

Über den Umgang mit Schuldnern

Amtsgericht Cloppenburg

Merkblatt. Das gerichtliche Mahnverfahren

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 14. Januar in dem Rechtsstreit

~ Amtsgericht Maulbronn

... Beglmibigte Abschrift.. . Amtsgericht Heilbro. Im Namen des Volkes

1 Einführung 1. A) Die Zwangsvollstreckungsklausur im Examen 1. B) Definition der Zwangsvollstreckung 1. C) Einordnung der Zwangsvollstreckung 2

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen 3. Vollstreckungshindernisse 4. Rechtsbehelfe, -mittel, -schutz

IM NAMEN DES VOLKES! Urteil. In dem Rechtsstreit

Über den Umgang mit Schuldnern

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr. Moritz Brinkmann. Zivilprozessrecht I, Universität Bonn SS 2014, Prof. Dr.

IM NAMEN DES VOLKES ENDURTEIL

Widerklage. Rubrum Im Rubrum wird der Kläger zugleich als Widerbeklagter, der Beklagte zugleich als Widerkläger bezeichnet.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

SCHLESWIG-HOLSTEINISCHES LANDESSOZIALGERICHT BESCHLUSS

Vollstreckungsrechtliches Lehrbuch für Referendare zur zweiten juristischen Staatsprüfung

Vollstreckbare Ausfertigung ( 724)

Amtsgericht Menden (Sauerland) IM NAMEN DES VOLKES. Urteil

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0003/09.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 9. Juli in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Lösungshinweise Abschnitt A I (Kaufvertrag) 2. Verfahrensrecht

EUV Frankfurt/Oder Juristische Fakultät. Prof. Dr. Eva Kocher. ZPO - Vertiefung WiSe 2010/11, Teil 7 S. 1. Zwangsvollstreckung

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

Zwischen welchen Vollstreckungsarten muss unterschieden werden, und warum kommt es auf diese Unterscheidung an?

Vollstreckbare Ausfertigung IM NAMEN DES VOLKES. Endurteil

Aufbauschema 80 V. I. Verwaltungsrechtsweg in der Hauptsache, 40 I VwGO

Aktenzeichen: 15 W 522/01. Leitsatz:

Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Entscheidungsentwurf. Beschluss. In der Zwangsvollstreckungssache

Beglaubigte Abschrift IM NAMEN DES VOLKES

AO 265, 322 Abs. 3; ErbStG 20 Abs. 3; GBO 38, 81 Abs. 1; GVG 75. Prüfungsumfang des Grundbuchamts bei Behördenersuchen

Berliner Testament mit Pflichtteilsstrafklausel; Nachweis der Nichtgeltendmachung

Rechtsbehelfe des Schuldners

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. März in dem Zwangsverwaltungsverfahren

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

10.2 Voraussetzungen für die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung von Urteilen

, Vollstreckbare Ausfertigung / Zugestellt an /: 8)",(/ a) Klägerseite a: 0 t -0,~v..,... b) Beklagtenseit1,m: D ~ 1 <f IM NAMEN DES VOLKES

Brandenburgisches Oberlandesgericht

:16, A,;?.90A'l am: os":ua. ChAC,

Amtsgericht Potsdam. Im Namen des Volkes Urteil- G. H. - Verfügungsklägerin -

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 170/12 (9) Chemnitz, Ca 2927/11 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

63 erhebe ich für den Antragsgegner die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs gem. 321a ZPO

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beglaubigte Abschrift. Urteil IM NAMEN DES VOLKES Berlin, - Klägerin-

0. Überblick 1. Eingriffssystem 2. Voraussetzungen

Vollstreckbare Ausfertigung Zugestellt an IJ 2 a) Klagerseite am: ;11:>. fi. ClA] b) Beklagtenseite ar:y'l :/12-2..\01'13. Urteil. In dem Rechtsstreit

für Recht erkannt: Höhe von 120 Prozent des zu vollstreckenden Betrages abwenden.

DNotI. Dokumentnummer: 5zb25_05 letzte Aktualisierung: BGH, V ZB 25/05. InsO 80 Abs. 2; ZVG 26

Klausurenkurs. 8. KE Zivilrecht - Zwangsvollstreckung

Zwangsvollstreckungsrecht (und Insolvenzrecht) Prof. Dr. Florian Jacoby Wintersemester 2014/15

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Der Mahnbescheid und seine Vollstreckung

Amtsgericht Eschweiler IM NAMEN DES VOLKES. Versäumnisurteil

Vollstreckung - was passiert, wenn die geschlossene Vereinbarung nicht erfüllt wird? Grundzüge des Zwangsvollstreckungsrechts

Lösungshinweise Abschnitt B II (Eigentum beweglicher Sachen) 1. materielles Recht

II. Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Geldforderungen

OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL. In dem Rechtsstreit wegen Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß 927 ZPO

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 26. Oktober in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

147\ Amtsgericht Pforzheim. Im Namen des Volkes. Urteil

Oberlandesgericht Dresden 20 WF 794/ ZPO, 1565, 1566 BGB. Leitsatz:

Rechtsanwalts- und Notarfachangestellte

Entscheidungsgründe. VG München, Urteil v M 1 K

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Vorwort Literaturverzeichnis Zur Arbeit mit diesem Buch

OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN

Die Zwangsvollstreckung in der Praxis

Landgericht Berlin. Im Namen des Volkes. Urteil. Geschäftsnummer: 27 O 401/09 verkündet am :

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 28. Juni in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

d Buch 7 Mahnverfahren

Landgericht Leipzig 1.02 S 338/07 LG Leipzig 118 C 1663/07 AG Leipzig Verkündet am:

Transkript:

Sofortige Beschwerde 793 4 M 420/99 Amtsgericht Köln B e s c h l u s s In der Zwangsvollstreckungssache des Herrn Gustav Gläubiger, Poststr. 10, 50891 Köln, - Prozessbevollmächtigte: RA'e... - Gläubigers und Beschwerdegegners, g e g e n den Herrn Siegfried Schuldner, Hauptstr. 10, 50676 Köln, - Prozessbevollmächtigte: RA'e Raffgier... - Schuldners und Beschwerdeführers, hat das Amtsgericht Köln am 11. März 2002 durch den Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde des Schuldners gegen... wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerde des Schuldners gegen... wird zurückgewiesen. Die... (Entscheidung) des... vom...... wird aufgehoben.... wird insoweit aufgehoben, als dass... Im übrigen wird die Klage abgewiesen.... wird dahingehend abgeändert, dass... Der Antrag des... auf... wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger. Die Vollziehung dieser Entscheidung wird bis zur Rechtskraft dieses Beschlusses oder einer anders lautenden Entscheidung über eine sofortige Beschwerde ausgesetzt. Auf die Beschwerde des... wird der Beschluss des... vom... aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten, an das... zurückverwiesen. Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Titel, Klausel, Zustellung, Anhörung, Entscheidung Gegen diese... (Entscheidung)... wendet sich der Schuldner mit seiner Beschwerde. Streitstand Behauptungen und Rechtsansichten des BF (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Behauptungen und Rechtsansichten des BG Die gem. 793 zulässige sofortige Beschwerde ist un/-begründet. (Evt. Auslegung Antrag) Copyright by INTELLEX Seite 1

Statthaftigkeit gegen Entscheidungen bzw. deren Ablehnung im ZV-Verfahren, die ohne mündliche VH ergehen können Abgrenzung zu V-Maßnahme vornehmen (diese ergeht ohne Anhörung, nur 766) ggf Beschwerdesumme 567 II > 50 Beschwerdebefugnis Beschwer durch angegriffene Entscheidung bei PfüB: Gl, wenn RPfl Antrag abgelehnt (Sch/DS/Dr nur dann, wenn PfüB mit Anhörung erlassen) Abhilfebefugnis des Entscheidungsgerichts 572 I, sonst Vorlage an 568 nächsthöheres Gericht = Beschwerdegericht Form 569 II schriftlicher Antrag oder zu Protokoll der GS 569 III beim Entscheidungs- oder Beschwerdegericht Frist = 2 Wochen 569 I Notfrist (ab Zustellung der Entscheidung) ggf Wiedereinsetzung 233 ff Rechtsschutzbedürfnis Beginn bis Ende ZV auch wenn ZV-Maßnahme bereits aufgehoben (sonst kein anderer RS möglich) Beschwer "Formelle" Beschwer für alle Beteiligten der Entscheidung Dritte nur bei Verletzung drittschützender ZV-Vorschriften, GV nach hm nicht Sonstige (Partei-, Prozessfähigkeit) kein Anwaltszwang (auch wenn LG, 78 III) wenn E hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Vorschriften rechtswidrig ist, (bzw Ablehnung rechtswidrig ist, weil Anspruch besteht) Fehlen bzw. Vorliegen von ZV-Voraussetzungen (s.o.) Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 97 ZPO. Die Aussetzung der Vollziehung folgt aus 570 II ZPO. Klauselerinnerung 732 (Rubrum wie Beschluss zu 766)... b e s c h l o s s e n : Die Erinnerung des Schuldners gegen die vom LG am... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom Az. und die Vollstreckung aus ihr wird zurückgewiesen. Die vom LG am... erteilte vollstreckbare Ausfertigung zum Urteil des LG vom Az. und die Vollstreckung aus ihr werden für unzulässig erklärt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Schuldner / Gläubiger. Geschichtserzählung unstreitiger Sachverhalt Titel, Klausel, Zustellung, ZV-Maßnahme Gegen Klauselerteilung wendet sich der Schuldner mit der Erinnerung. Streitstand Behauptungen und Rechtsansichten des EF (Präsens, Konjunktiv) Anträge (eingerückt, Indikativ Präsens) Copyright by INTELLEX Seite 2

Behauptungen und Rechtsansichten des EG Die gem. 732 zulässige Erinnerung ist un/-begründet. Statthaftigkeit 732 I Einwendungen des Schuldners gegen die Zulässigkeit der Klauselerteilung Gericht, das die Klausel erteilt hat (Prozessgericht) bei notariellen Urkunden 797 Form (Antrag 569 II analog) keine Frist Rechtsschutzbedürfnis Klauselerteilung bis Beendigung d. ZVM ohne Fortwirken Keine entgegenstehende RK 731 wenn Voraussetzungen der Klauselerteilung nicht vorliegen (Einwendungen des 767 sind nicht zu berücksichtigen) Erfordernis einer Klausel (Ausn. 796 I, 929 I, 936, 901) Einfache Klausel 724 Antrag des Gläubigers Prozessgericht UBGS 724 II oder Notar 797 II Formell wirksam scheinender Titel Vollstreckungsreife rechtskräftig oder vorläufig vollstreckbar Vollstreckbarer Inhalt des Titels hinreichend bestimmter Leistungstitel auch bei Sicherheitsleistung 726 I, Kalendermäßige Bestimmung 751 I, Zug-um-Zug Leistung 726 II Titelergänzende Klausel 726 Bedingte Leistung (und Bedingung vom Gläubiger zu beweisen) Prozessgericht Rechtspfleger 20 Nr. 12 RPflG oder Notar 797 II Nachweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt 415, 417 Ausnahme: offenkundig oder zugestanden 288, notarielle Unterwerfungserklärung Titelumschreibende Klausel 727 Rechtsnachfolge auf Seiten des Gl, Sch (str. Schuldübernahme) oder Besitzers auch Partei kraft Amtes (Insolvenzverwalter, Testamentsvollstrecker) nach Rechtshängigkeit 727 I, 325 Prozessgericht Rechtspfleger oder Notar 797 II Nachweis durch öffentlich oder öffentlich beglaubigte Urkunde geführt 415, 417 Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 97 ZPO. Arrest, einstweilige Verfügung 916, 935 ff ZPO 4 C 420/99 Amtsgericht Köln B e s c h l u s s (Verfügungsurteil) In dem einstweiligen Verfügungsverfahren Copyright by INTELLEX Seite 3

(In dem Rechtsstreit) des Herrn Egon Eigen, Poststr. 10, 50891 Köln, - Prozessbevollmächtigter: RA... - Antragstellers (Verfügungsklägers), g e g e n den Herrn Balduin Besitzer, Hauptstr. 10, 50676 Köln, Antragsgegner (Verfügungsbeklagter), hat das Amtsgericht Köln am 11. März 2002 (auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2002) durch den Richter am Amtsgericht Klug b e s c h l o s s e n: (für Recht erkannt:) Der Antrag vom... auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird zurückgewiesen. (Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung / eines dinglichen Arrestes wird abgewiesen.) Dem Antragsgegner wird aufgegeben, den... (genau bezeichneter Gegenstand)... an den zuständigen Gerichtsvollzieher als Sequester herauszugeben. Dem Antragsgegner wird verboten,... zu behaupten und zu verbreiten. Zulasten des Miteigentumsanteils des Antragsgegners an dem Hausgrundstück... ist folgende Vormerkung einzutragen: Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs des Antragstellers auf... Nur bei Zurückweisung: (Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000 DM abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet.) Arrest: Wegen einer... Forderung des ASt gegen den AG aus dem... Vertrag in Höhe von... nebst 5 % Zinsen seit dem... wird der dingliche Arrest in das Vermögen des AG angeordnet. Der dingliche Arrest darf nur gegen Sicherheitsleistung des ASt in Höhe von... vollzogen werden. Die Vollziehung des Arrestes wird gehemmt und der AG darf die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahmen beantragen, wenn er... hinterlegt. Die Kosten des Verfahrens (des Rechtsstreits) trägt der Antragsteller / Antragsgegner. Der Streitwert wird auf 3.000 festgesetzt. (½ - 1/3 der HS) Vortrag des Antragstellers Glaubhaftmachung (zb eidesstattliche Versicherung) (Tatbestand) Der Antragsteller beantragt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt,... (oder Tatbestand wie bei normalem Zivilurteil) (Entscheidungsgründe) Copyright by INTELLEX Seite 4

Allgemeine Prozessvoraussetzungen Arrest 919 Verfügung 937 I, 943 Gericht der Hauptsache Amtsgericht 942 (Eilfall oder Vormerkung) Ordnungsgemäßer Antrag 920, 936, 253 Statthaftigkeit subsidiär zu ea in der ZV (707, 719, 766 II, 769, 732, 771 III) Arrest 917, 018 Sicherung der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache Sicherungsverfügung 935 Gefährdung eines Individualanspruchs durch drohende Veränderung Regelungsverfügung 940 Erforderlichkeit einer einstweiligen Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile Leistungsverfügung analog 935, 940 einstweilige Befriedigung eines Zahlungsanspruchs (nur bei Unzumutbarkeit) Arrestgrund 917 f str. ob Zulässigkeitsvoraussetzung, hm Behauptung reicht Der Antrag auf einstweilige Verfügung ist (nicht) begründet. Der Antragsteller hat (keinen) Verfügungsanspruch aus 935 ZPO... Arrestanspruch 917, 018 Sicherung der ZV wegen Zahlungsanspruch 916 I, keine Vorwegnahme der Hauptsache Verfügungsanspruch 935, 940 Sicherung / Regelung / Leistung materielle Prüfung (schlüssiger Vortrag eines Individualanspruchs?) Arrest- / Verfügungsgrund Veränderung / Vereitelung / Gefährdung / Erforderlichkeit unwiderlegbare Vermutung bei Eintragung Vormerkung 886 BGB oder Widerspruch 899 BGB (keine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache) Glaubhaftmachung der streitigen Tatsachen 935, 920 II, 294, 138 III Die Kostenentscheidung beruht auf 91, 92 ZPO. (Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus 708 Nr. 6, 711 ZPO.) Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf 12, 20 GKG, 3 ZPO. [Streitwert: 6.000 ( 12, 20 GKG, 3 ZPO)] Copyright by INTELLEX Seite 5