BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN 2015: NEUERUNGEN VKF HAUSTECHNISCHE ANLAGEN



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Transkript:

AFC Fyrabig-Info Mittwoch, 18. März 2015, Technopark Zürich, Auditorium David Burkhardt, dipl. HLK-Ing. HTL BRANDSCHUTZVORSCHRIFTEN 2015: NEUERUNGEN VKF HAUSTECHNISCHE ANLAGEN

Aicher, De Martin, Zweng AG Tätigkeitsfeld, Kernkompetenzen Bearbeitung des gesamten Teilleistungsbereichs nach dem «Modell Bauplanung» nach SIA 112 (Phasen 2 bis 6) Wärmetechnische Anlagen Raumlufttechnische Anlagen Kältetechnische Anlagen Anlagentechnischer Brandschutz Gebäudeautomation Planung von Laboreinrichtungen Fachkoordination und Fachbauleitung Gesamtplanung (inkl. Sanitär und Elektro) Energie und Nachhaltigkeit Dienstleistungen Sanitär und Elektro (in Zusammenarbeit mit Drittfirmen) 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 2

Aicher, De Martin, Zweng AG Anlagentechnischer Brandschutz (AtB) Brandschutz Vorbeugender Brandschutz Organisatorischer Brandschutz Baulicher Brandschutz Anlagentechnischer Brandschutz Betrieblicher Brandschutz Abwehrender Brandschutz Bauliche Massnahmen zur Verhinderung eines Brandausbruches und einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungswege Technische Massnahmen zur Entdeckung eines Brandausbruches, zur Verhinderung einer Brandausbreitung sowie zur Sicherung der Rettungs- und Angriffswege Betriebliche Massnahmen zur Vermeidung der Brandentstehung, zur Bekämpfung von Entstehungsbränden und zur Rettung von Personen Massnahmen der Feuerwehren zur Bekämpfung von Gefahren für Leben, Gesundheit und Sachen, die bei Bränden und Explosionen entstehen 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 3

Aicher, De Martin, Zweng AG Dienstleistungen und Produkte AtB: Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen (Basis: LHO SIA 108) RWB-Machbarkeitsstudien (Teilphase 21) RWB-Grob-Konzepte (Teilphase 31) und RWB-Konzepte (Teilphase 33) RWB-Leistungsnachweise mit Zonenmodellen und analytischen Verfahren Berichte zu Anforderungen der RWB-Materialisierung (Grundlage für Ausschreibungen) Systemneutrale, teils funktionale Ausschreibungen Projektbezogenes Qualitätsmanagement (PQM) während Realisierung (Phase 5) Beratungs-Dienstleistungen für Bauherren, GU/TU und QS-Verantwortliche Brandschutz Beratungs-Dienstleistungen für Gebäudetechnik-Planer (HLKSEG) extern und intern Beratungs-Dienstleistungen für Brandschutzbehörden (KFP, GFP) Schulungen für Firmen aus der Gebäudetechnik 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 4

Agenda Definition von «Gebäudetechnik» BSV 2015: Übersicht der wichtigsten Dokumente für die Gebäudetechnik Neuerungen bei Verwendung von Baustoffen Neuerungen bei Brandabschnitten Neuerungen bei wärmetechnischen Anlagen Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen Neuerungen bei Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen Funktionsträger Gebäudetechnik: Definitionen, Anforderungen, Aufgaben Leistungen und Honorare Zusammenfassung 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 5

Definition von «Gebäudetechnik» SIA 411:2015 und SN 506 511:2012 Heizungsanlagen (Wärmeanlagen) Lüftungs-/Klimaanlagen (Lufttechnische Anlagen) Kälteanlagen Sanitäranlagen (Wasser-/Gas-/Druckluftanlagen) Elektro- und Kommunikationsanlagen Gebäudeautomation Transportanlagen Technische Brandschutzanlagen Sicherheitsanlagen 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 6

Definition von «Gebäudetechnik» Technische Brandschutzanlagen, Sicherheitsanlagen Technische Brandschutzanlagen Brandmeldeanlagen Gasmeldeanlagen Nasslöschanlagen Trockenlöschanlagen Löschgeräte Rauch- und Wärmeabzugsanlagen Sicherheitsanlagen Einbruchmeldeanlage, Überfallmeldeanlagen Zutrittskontrollanlagen Videoüberwachungsanlagen Perimeterschutz, Umgebungsschutz 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 7

VKF-Brandschutzvorschriften 2015 Übersicht der wichtigsten Dokumente für die Gebäudetechnik: Brandschutzrichtlinien (BSR) BSR 10-15 «Begriffe und Definitionen» BSR 11-15 «Qualitätssicherung im Brandschutz» BSR 14-15 «Verwendung von Baustoffen» BSR 15-15 «Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte» BSR 17-15 «Löscheinrichtungen» BSR 19-15 «Sprinkleranlagen» BSR 20-15 «Brandmeldeanlagen» BSR 21-15 «Rauch- und Wärmeabzugsanlagen» BSR 22-15 «Blitzschutzsysteme» BSR 23-15 «Beförderungsanlagen» BSR 24-15 «Wärmetechnische Anlagen» BSR 25-15 «Lufttechnische Anlagen» 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 8

VKF-Brandschutzvorschriften 2015 Übersicht der wichtigsten Dokumente für die Gebäudetechnik: Brandschutzerläuterungen (BSE) BSE 103-15 «Cheminées» BSE 104-15 «Spänefeuerungen» BSE 105-15 «Schnitzelfeuerungen» BSE 106-15 «Pelletsfeuerungen» BSE 108-15 «Gewährleistung der Betriebsbereitschaft von Brandfallsteuerungen (BFS)» Hinweis: Beachten Sie das Merkblatt SIA 2046:2015 (?) «Integrale Tests von Gebäudetechniksystemen» 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 9

VKF-Brandschutzvorschriften 2015 Übersicht der wichtigsten Dokumente für die Gebäudetechnik: Konzepte (BSN 1-15, Art. 10) In Standardkonzepten der Brandschutzvorschriften werden die Schutzziele mit vorgeschriebenen Massnahmen erreicht. Bauliches Konzept Die Schutzziele werden durch bauliche Brandschutzmassnahmen erreicht. Nutzungsbezogen können technische Brandschutzmassnahmen erforderlich sein. Löschanlagenkonzept Bei einem Löschanlagenkonzept werden zu den baulichen Brandschutzmassnahmen VKF-anerkannte, stationäre Löschanlagen berücksichtigt. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 10

Neuerungen bei Verwendung von Baustoffen (BSR 14-15) Rohrleitungen und -isolationen 5.1.1 Allgemeines Dämmschichten von Installationen sind im Bereich der Durchführung durch brandabschnittsbildende Bauteile mit Baustoffen der RF1 zu unterbrechen. Bei Abschottungssystemen gemäss der Brandschutznorm Artikel 14, Ziff. 3a gelten die Angaben auf der Leistungserklärung oder der VKF-Technischen Auskunft. In vertikalen Fluchtwegen sind nur Rohrleitungen und Rohrisolationen aus Baustoffen der RF1 zulässig. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 11

Neuerungen bei Verwendung von Baustoffen (BSR 14-15) Rohrleitungen und -isolationen 5.1.2 Anforderungen an das Brandverhalten [1] Anforderung an die Brandabschnittsbildung gemäss der Brandschutzrichtlinie Brandschutzabstände Tragwerke Brandabschnitte. [2] Ausnahmen sind zulässig, wenn die Löschwasserleitungen mit Feuerwiderstand EI 30 RF1 geschützt verlegt oder bekleidet werden. [3] Brennbare Rohrisolationen sind im Bereich von brandabschnittsbildenden Bauteilen gemäss Ziffer 5.1.1 zu unterbrechen. [4] Gemäss Ziffer 2, Abs. 3, sind Ummantelungen 0.6 mm aus Baustoffen der RF4 (cr) zulässig. [5] In Bauten und Anlagen mit Löschanlagenkonzept, jedoch nicht in Fluchtwegen, sind für Rohrisolationen von Kälte-, Klimakälte- und Kaltwassersystemen Baustoffe der RF3 (cr) zulässig. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 12

Neuerungen bei Verwendung von Baustoffen (BSR 14-15) Kabel und Schaltgerätekombinationen 5.2.1 Kabel In vertikalen Fluchtwegen sind nur Kabel zulässig die zur Versorgung oder der Kommunikation der dort installierten Geräte und Installationen dienen. In horizontalen Fluchtwegen sind Kabel bis zu einer gesamten Brandlast von 200 MJ/Laufmeter Fluchtweg zulässig. Kabel mit einem kritischen Verhalten (cr gemäss Zuordnungstabelle in der Brandschutzrichtlinie Baustoffe und Bauteile ) dürfen in horizontalen und vertikalen Fluchtwegen nicht eingesetzt werden. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 13

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.7.15 Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnische Anlagen Die Anforderungen bezüglich der Bauart und des Feuerwiderstandes für Räume für technische Brandschutzeinrichtungen und haustechnischen Anlagen (Lösch-, Wärme-, Kälte-, Luft-, Beförderungs- und Elektroanlagen) richten sich nach der Art der Anlagen, der Brandgefahr und dem Feuerwiderstand des Tragwerkes oder Brandabschnitten von Bauten und Anlagen. Die baulichen Anforderungen und Bedingungen an die Aufstellungsräume für Lösch-, Beförderungs-, Lufttechnische- und Wärmetechnische Anlagen sind in der jeweiligen Brandschutzrichtlinie geregelt. Räume für Transformatoren sind als separate Brandabschnitte mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens jedoch EI 60 zu erstellen. Zu- und Abluftöffnungen müssen direkt ins Freie führen. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 14

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.6 Installationsschächte 3.6.1 Allgemeines / 3.6.2 Revisionsöffnungen Leitungen haustechnischer Installationen über mehrere Geschosse sind grundsätzlich in brandabschnittsbildenden Installationsschächten zu führen. Schächte müssen den gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. Auf das Erstellen von Installationsschächten kann verzichtet werden wenn: Leitungen haustechnischer Installationen durch Geschossdecken geführt werden, und die Aussparungen und Durchführungen gemäss Ziffer 3.5 ausgeführt sind, oder die Leitungen in dafür vorgesehenen und VKF-anerkannten Wandsystemen geführt sind. Revisionsöffnungen sind mit Brandschutzabschlüssen mit Feuerwiderstand El 30 abzuschliessen. Für Bauten geringer und mittlerer Höhe genügen Revisionsdeckel RF1 bei geschossweise unterteilten oder ausgefüllten Installationsschächten. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 15

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.6 Installationsschächte 3.6.1 Allgemeines / 3.6.2 Revisionsöffnungen Standardfall Einzelfall Einzelfall 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 16

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.6.3 Horizontale Unterteilungen Aussparungen für die Durchführung von Leitungen bei oben geschlossenen Installationsschächten sind bei jedem Geschoss mit Baustoffen der RF1 zu verschliessen. Auf die Unterteilung der Installationsschächte kann verzichtet werden: wenn zuoberst für den Abzug von Wärme und Rauch im Brandfall eine direkt ins Freie führende Öffnung angeordnet wird, welche entweder ständig offen ist oder von einem sicheren Ort aus geöffnet werden kann. Der lichte Querschnitt der Öffnung muss 5 % des Schachtquerschnittes betragen; wenn der Installationsschacht hohlraumfrei mit Baustoffen RF1 ausgefüllt ist. Sofern keine Installationen mit erhöhten Brandschutzanforderungen (z. B. Abgasanlagen) in den Schächten vorhanden sind, genügen für Bauten geringer und mittlerer Höhe nicht schmelzende Baustoffe mindestens der RF2. Die Setzung geschütteter Baustoffe ist mechanisch geschossweise zu verhindern (z. B. Gitterrost, Bauplatte); wenn ausschliesslich Leitungen aus Baustoffen der RF1 vorhanden sind. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 17

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.6.3 Horizontale Unterteilungen 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 18

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen In brandabschnittsbildenden Bauteilen sind Durchbrüche und Leitungsdurchführungen feuerwiderstandsfähig zu verschliessen. Der Feuerwiderstand von Abschottungen beträgt mindestens 30 Minuten. Aussparungen für die Durchführung von Installationen durch brandabschnittsbildende Bauteile sind unter Berücksichtigung der Wärmedehnung: mit Material aus Baustoffen der RF1 auszufüllen und dicht zu verschliessen, oder mit VKF-anerkannten Abschottungssystemen zu verschliessen. Die Abschottungssysteme müssen bei brandabschnittsbildenden Wänden und Decken Feuerwiderstand EI 30 aufweisen. VKF-anerkannte Abschottungssysteme für Rohrleitungen (z. B. Brandschutzmanschetten) sind bei brandabschnittsbildenden Bauteilen anzuordnen. Hinweis: Gemäss SIA 118/380, Ziffer 2.3.2 sind Brandabschottungen nicht inbegriffene Leistungen der Gebäudetechnik-Unternehmer! Gesamtleitung 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 19

Neuerungen bei Brandabschnitten (BSR 15-15) 3.5 Durchbrüche und Leitungsdurchführungen Auf den Einbau von Abschottungssystemen kann verzichtet werden: bei Rohrleitungen aus Baustoffen der RF1; bei Ein- und Austrittsstellen in feuerwiderstandsfähige Installationsschächte; innerhalb feuerwiderstandsfähiger Installationsschächte; bei einzeln geführten Rohren mit einem Aussendurchmesser von max. 50 mm; bei einzeln geführten Rohren in Gebäuden mit geringer und mittlerer Höhe mit einem Aussendurchmesser von max. 120 mm, sofern durch Verrauchung keine erhöhte Personengefährdung entstehen kann (z. B. gegen Fluchtwege, Räume grosser Personenbelegung, Beherbergungsbetriebe); in hohlraumfrei mit nicht schmelzenden Baustoffen mindestens der RF2 ausgefüllten Vorwandsystemen für Sanitärinstallationen; zwischen Räumen die mit Löschanlagen geschützt werden. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 20

Neuerungen bei wärmetechnischen Anlagen (BSR 24-15) 3.2 Räume für Feuerungsaggregate in Einfamilienhäusern, innerhalb von Wohnungen und Gebäuden mit geringen Abmessungen Keine Anforderungen mehr an Aufstellungsräume für Feuerungsaggregate für flüssige und gasförmige Brennstoffe 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 21

Neuerungen bei wärmetechnischen Anlagen (BSR 24-15) 3.3 Räume für Feuerungsaggregate in Gebäuden mit mehreren Brandabschnitten 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 22

Neuerungen bei wärmetechnischen Anlagen (BSR 24-15) 3.4 Offene Aufstellung von Feuerungsaggregaten beliebiger Nennwärmeleistung / 3.5 Belüftung und Verbrennungsluftzufuhr In eingeschossigen Hallen sowie in mehrgeschossigen Industrie- und Gewerbebauten mit nutzungsbezogenen Brandabschnitten dürfen Feuerungsaggregate beliebiger Nennwärmeleistung offen aufgestellt werden, sofern es der Betrieb der Aggregate erfordert (z. B. Warmluftofen), die Sicherheitsabstände eingehalten und die Brandbelastung im Aufstellungsraum klein ist. Räume von raumluftunabhängigen Feuerungsaggregaten mit Luft-Abgas- Systemen (LAS) benötigen keine Luftöffnungen. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 23

Neuerungen bei wärmetechnischen Anlagen (BSR 24-15) 6.3 Lagerung von festen Brennstoffen BSE zu Späne-, Schnitzel- und Pelletsfeuerungen In landwirtschaftlichen Gebäuden können Holzbrennstoffe oder Kohle zusammen mit anderen brennbaren Stoffen gelagert werden. Es genügt eine zweckmässige Trennung. In Einfamilienhäusern können Holzbrennstoffe und Kohle bis max. 5 m 3 in Räumen beliebiger Bauart gelagert werden. Ein- oder angebaute Lagerräume für Holzbrennstoffe und Kohle sind von anderen Räumen oder Gebäudeteilen mit Feuerwiderstand EI 60 abzutrennen. In separaten Heizräumen mit Feuerwiderstand EI 60 dürfen max. 10 m 3 Holzbrennstoffe oder Kohle hinter einer Abschrankung im Abstand von 1 m zum Feuerungsaggregat gelagert werden. Für Schnitzel- und Pelletsfeuerungen können max. 15 m 3 im Heizraum gelagert werden. Klare Definition der Entleerungsöffnungen Pelletslager müssen belüftet werden SWKI-Richtlinie in Arbeit 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 24

Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen (BSR 25-15) 3.1 Aufstellung von Luftaufbereitungsapparaten und Ventilatoren 3.2 Entnahme der Aussenluft / 3.3 Ausmündung der Fortluft Bei Aggregaten welche nur einen Lüftungsabschnitt versorgen können Bauart und Ausbau des Raumes beliebig sein. Aggregate welche mehrere Lüftungsabschnitte versorgen sind in einem separaten Raum mit gleichem Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 aufzustellen. Türen sind mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen. Die einer Anlage zugeführte Aussenluft ist direkt dem Freien, oder von Räumen mit unverschliessbaren Öffnungen nach aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder, so zu entnehmen, dass keine brennbaren Gase und Dämpfe angesaugt werden. Lüftungsleitungen für die Fortluft müssen so ins Freie, oder in Räume mit unverschliessbaren Öffnungen nach aussen und eingebauter Brandschutzklappe mit Kanalrauchmelder münden, dass im Brandfall austretende Brandgase und Flammen die Umgebung nicht gefährden und nicht in den Bereich der Aussenluftöffnung gelangen können. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 25

Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen (BSR 25-15) 3.6 Luftaufbereitungsapparate Luftaufbereitungsapparate, welche mehrere Lüftungsabschnitte (lüftungstechnisch zusammengefasste Brandabschnitte) versorgen, müssen beim Abluftanschluss über eine Rauchauslöseeinrichtung verfügen, welche beim Ansprechen die Lüftungsanlage ausschaltet und die Brandschutzklappen schliesst. Auf die Rauchauslöseeinrichtung kann verzichtet werden, sofern die entsprechenden Räume mit einer Brandmeldeanlage überwacht sind und die Lüftungsanlage über eine Brandfallsteuerung verfügt. Lüftungsabschnitt 2 Lüftungsabschnitt 1 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 26

Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen (BSR 25-15) 3.7 Luftverteilsysteme 3.7.1 Material / 3.7.4 Wärmedämmschichten / 3.7.5 Sicherheitsabst. Lüftungsleitungen, Lüftungsdecken und -böden sind aus Baustoffen der RF1 auszuführen. Sie können bei folgenden Anwendungen und Nutzungen mindestens aus Baustoffen der RF3 bestehen: innerhalb des Brandabschnittes von versorgten Lüftungsabschnitten in Büronutzungseinheiten, Nutzungseinheiten von Schulräumen und Wohnungen; Lüftungsdecken und -böden innerhalb eines Brandabschnittes; einbetonierte Lüftungsleitungen; Erdregister. Wärmedämmschichten RF3 von Lüftungsleitungen sind unter bestimmten Voraussetzungen möglich Keine Sicherheitsabstände mehr zu brennbaren Materialien (ausser bei Anlagen mit erhöhter Lufttemperatur > 85 C) 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 27

Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen (BSR 25-15) 3.7 Luftverteilsysteme 3.7.6 Einbau von Lüftungsleitungen Lüftungsleitungen, die öffnungslos durch andere Brand- oder Lüftungsabschnitte führen oder deren Austrittsöffnungen sich im darüber oder darunter liegenden Geschoss befinden, sind mit Feuerwiderstand EI 30, in Schleusen und vertikalen Fluchtwegen mit dem gleichen Feuerwiderstand wie die nutzungsbezogene Brandabschnittsbildung, mindestens aber mit Feuerwiderstand EI 30 auszuführen, zu bekleiden oder bei Lüftungsabschnitten mit Brandschutzklappen zu versehen. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 28

Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen (BSR 25-15) 3.8 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen 3.8.2 Einbau Auf den Einbau von Brandschutzklappen kann verzichtet werden: wenn einzelne Brandabschnitte unter Berücksichtigung des baulichen Brandschutzkonzeptes zu Lüftungsabschnitten zusammengefasst werden können; bei Büro- und Schulbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 1 200 m 2 nicht übersteigt; bei Beherbergungsbetrieben und Wohnbauten, wenn die Fläche des Lüftungsabschnittes 600 m 2 nicht übersteigt; bei Lüftungsanlagen von Nasszellen; bei separater Lüftungsleitungsführung bis zur Lüftungszentrale; in Hochhäusern bei Lüftungsanlagen von Nasszellen, Wohnungsküchen und dergleichen, sofern je Steigkanal nicht mehr als 5 Geschosse angeschlossen sind; zwischen Lüftungszentralen und den Installationsschächten. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 29

Neuerungen bei lufttechnischen Anlagen (BSR 25-15) Keine BSK bei Aus-/Eintritt von Lüftungszentralen Nach BSR 24-15 darf Restaurant und gewerbliche Küche ein gemeinsamer Brandabschnitt sein kleiner Widerspruch zu einzelnen Bildern in Anhang von BSR 25-15 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 30

Neuerungen bei Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen (BSR 21-15) 2 Grundsätze Anlagen für den Abzug von Rauch und Wärme werden nachfolgend als Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA) bezeichnet. RWA sind Einrichtungen und Geräte, die nach den folgenden Prinzipien funktionieren: a Bildung einer raucharmen Schicht; b Spülung/Verdünnung; c Impuls-Ventilation. Anlagen für die Rauchfreihaltung werden nachfolgend als Rauchschutz-Druckanlagen (RDA) bezeichnet. RDA sind fest installierte Einrichtungen, die eine Druckkaskade aufbauen und das Eindringen von Rauch in den zu schützenden Bereich in der Regel ein Flucht- und Rettungsweg über eine bestimmte Zeitdauer verhindern. Aufgrund ihres Wirkprinzips führen RDA aus Gebäuden keine substantiellen Wärmemengen ab. Für diese Anlagen ist ein Leistungsnachweis gemäss der Brandschutzrichtlinie Nachweisverfahren im Brandschutz erforderlich. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 31

Neuerungen bei Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen (BSR 21-15) Rauch- und Wärmebehandlungssysteme im Überblick RWB-Systeme LRWA NRWA MRWA RDA Spüllüftung Schachtentrauchung Zwei Kategorien Ohne Leistungsnachweis Mit Leistungsnachweis 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 32

Neuerungen bei Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen (BSR 21-15) Rauch- und Wärmebehandlungssysteme im Überblick RWB-Q0: Keine RWB-Anlage Keine Rauch- und Wärmebehandlungsanlage RWB-Q1: Mobile Interventionsentrauchung Entrauchung mit Lüfter der Feuerwehr, ohne Leistungsnachweis (LRWA) RWB-Q2: Natürliche Interventionsentrauchung Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage, ohne Leistungsnachweis (NRWA ohne LN) RWB-Q3: Maschinelle Interventionsentrauchung Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage, ohne Leistungsnachweis (MRWA ohne LN) RWB-Q4: Spüllüftungsanlage Spüllüftung, ohne Leistungsnachweis (ÜDBA ohne LN) RWB-Q5: Natürliche Rauchabzugsanlage Natürliche Rauch- und Wärmeabzugsanlage, mit Leistungsnachweis (NRWA mit LN) RWB-Q6: Maschinelle Rauchabzugsanlage Maschinelle Rauch- und Wärmeabzugsanlage, mit Leistungsnachweis (MRWA mit LN) RWB-Q7: Rauchschutz-Druckanlage Rauchschutz-Druckanlage (RDA), mit Leistungsnachweis (ÜDBA mit LN) RWB-Anlagen ohne Leistungsnachweis RWB-Anlagen mit Leistungsnachweis 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 33

Neuerungen bei Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen (BSR 21-15) 3 Notwendigkeit 3.1 Allgemeine Notwendigkeit RWA 3.2 Anlagen ohne Leistungsnachweis LRWA, NRWA, MRWA 3.3 Weitere Anlagen ohne Leistungsnachweis LRWA in vertikalen Flucht- und Rettungswegen Spüllüftungen in vertikalen Flucht- u. Rettungswegen in Untergeschossen 3.4 RWA mit Leistungsnachweis NRWA, MRWA, RDA Tabellen im Anhang zu 3.2 für Dimensionierung von Anlagen ohne Leistungsnachweis 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 34

Neuerungen bei Rauch- und Wärmebehandlungsanlagen (BSR 21-15) Zusammenfassung Massive Verbesserung gegenüber der alten BSR 22-03 einfache Anwendung Klare Unterscheidung der Anforderungen (mit/ohne Leistungsnachweis) Notwendigkeit gelockert (Einfluss Löschanlagen und grössere Flächen möglich) Wegfall der Anforderung für Entrauchung von Aufzugschächten Be-/Entlüftung und Entwärmung muss aber gelöst werden! Bei RDA ist alternativ zu horizontaler und vertikaler Abströmung über Nutzung auch vertikale Abströmung innerhalb der Schleuse möglich (kostengünstiger?) Darstellung der Druckkaskade bei RDA im Anhang noch fehlerbehaftet (+++, ++, +, 0) Offene Fragen zur Umsetzung der Anforderungen zu Spüllüftungen ( FAQ) Stand der Technik über alle RWB- Systeme ist noch zu definieren ( SWKI/SES-Richtlinien in Arbeit) 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 35

VKF-Brandschutzvorschriften 2015 Definitionen Funktionsträger der Gebäudetechnik (BSR 10-15) Fachplaner Fachplaner bei Bauten und Anlagen sind beispielsweise Tragwerksplaner und HLKSE-Planer. Neben der Fachplanung und Fachbauleitung können sie gleichzeitig auch Arbeiten eines Fachplaners technischer Brandschutz ausführen. Fachplaner technischer Brandschutz Die Fachplaner technischer Brandschutz bei Bauten und Anlagen sind beispielsweise Planer für BMA, SPA, RWA oder RDA. Sie machen die Fachplanung und Fachbauleitung der brandschutztechnischen Anlagen. Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachplaner für die Planung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich. Errichter Der Errichter ist ein qualifizierter Fachbetrieb, welcher ein Gewerk einer Baute oder Anlage fachgerecht erstellt. Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirmen für die Erstellung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 36

VKF-Brandschutzvorschriften 2015 Anforderungen an Funktionsträger der Gebäudetechnik (BSR 11-15) Anforderungen Fachplaner Gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Stand der Technik im jeweiligen Fachgebiet für die Fachplanung und die Fachbauleitung. Anforderungen Fachplaner technischer Brandschutz Sehr gute Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Stand der Technik im jeweiligen Fachgebiet des technischen Brandschutzes für die Fachplanung und Fachbauleitung. Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachplaner für die Planung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich. Anforderungen Errichter Kenntnisse der Brandschutzvorschriften, der Normen und des Stand der Technik im jeweiligen Fachgebiet für die Ausführung. Teilweise ist eine VKF-Anerkennung als Fachfirmen für die Erstellung von Einrichtungen des technischen Brandschutzes (z. B. für BMA, SPA) erforderlich. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 37

VKF-Brandschutzvorschriften 2015 Aufgaben Funktionsträger der Gebäudetechnik (BSR 11-15) am Beispiel der Fachplaner Die Fachplaner: bearbeiten ihr Fachgebiet unter Einbezug der Schnittstellen und in Absprache mit den übrigen Fachplanern und Gewerken auf Grundlage des Projektes; unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Erstellung von Dokumenten; erstellen alle erforderlichen Unterlagen für die Ausführung und überwachen die Umsetzung in ihrem Fachgebiet (Fachbauleitung); organisieren, planen und führen unternehmerspezifische Einzeltests in ihrem Fachgebiet durch; unterstützen den QS-Verantwortlichen Brandschutz bei der Vorbereitung und nehmen an integralen Tests und behördlichen Abnahmen teil; stellen die erforderlichen Unterlagen ihres Fachgebietes für die Übereinstimmungserklärung der Eigentümer- und Nutzerschaft und Revisionsunterlagen Brandschutz dem QS-Verantwortlichen Brandschutz vollständig und in geeigneter Form zur Verfügung; organisieren vor Bezug der Baute resp. vor Inbetriebnahme der Anlage die erforderliche Instruktion der Eigentümer- und Nutzerschaft (ggf. des Sicherheitsbeauftragten Brandschutz) bezüglich Betrieb, Wartung und Unterhalt der projektierten Anlage. 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 38

SIA 112 «Modell Bauplanung Verständigungsnorm» (1. November 2014) kein Wort zu Brandschutz Konzept «Sicherheit» in Vorprojekt 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 39

SIA-Leistungs- und Honorarordnungen (LHO): SIA 108 «LHO der Ing. der Bereiche Gebäudetechnik, Maschinenbau und Elektrotechnik» Vorabklärung technischer Brandschutzanlagen und Sicherheitsanlagen in der Vorstudien-Phase 21 als besonders zu vereinbarende Leistungen (!) «Sicherheitskonzept» in Vorprojekt-Phase 31 Erwähnung der Brandfallsteuerung/-abschaltung in Art. 8.1 und 8.4 zu Gebäudeautomation 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 40

Zusammenfassung Die BSV 2015 beinhalten diverse Erleichterungen für die Gebäudetechnik Die Anforderungen sind besser abgeglichen mit den Fachverbänden (z. B. Elektro gemäss SN 411 000:2015, NIN) Die Liberalisierung der BSV 2015 führt zu mehr Eigenverantwortung der Beteiligten Mehr Eigenverantwortung bedingt auch mehr Eigenkompetenzen In den neuen Leistungs- und Honorarordnungen der Fachplaner (A, B, G) sind keine spezifischen Angaben zu Brandschutz vorhanden die Leistungen im Rahmen der behördlichen Bewilligungen im jeweiligen Fachgebiet sind enthalten (?) In den neuen Leistungs- und Honorarordnungen der Fachplaner (A, B, G) sind keine Grundleistungen zu Technischen Brandschutzanlagen und Sicherheitsanlagen vorhanden alle Leistungen im jeweiligen Fachgebiet sind besonders zu vereinbaren! 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 41

Kontakt Referent David Burkhardt dipl. HLK-Ing. HTL Aicher, De Martin, Zweng AG Energie- und Gebäudetechnik-Ingenieure Anlagentechnischer Brandschutz Würzenbachstrasse 56 Postfach 15140 CH-6000 Luzern 15 W: www.adz.ch E: david.burkhardt@adz.ch T: +41 (0)41 375 00 74 18.03.2015 AFC Fyrabig-Info: BSV 2015 42