Arbeitslosengeld II und die Miete Mittwoch, den 12. Oktober 2011 um 07:52 Uhr - Aktualisiert Freitag, den 13. Januar 2012 um 13:47 Uhr

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Allgemein spricht man bei Beziehern von Arbeitslosengeld II (ALG II) von Hartz-IV-Empfängern. Auch in dieser Gruppe gibt es solche und solche. Die einen sind rechtschaffene Leute, die unverschuldet diese Sozialleistung des Staates in Anspruch nehmen müssen. Andere nutzen die staatliche Unterstützung als soziale Hängematte. Wie dem auch sei: Als Vermieter sollten Sie die einschlägigen Bestimmungen kennen, wenn Sie an einen ALG II-Bezieher vermieten oder einer Ihrer Mieter aus irgendwelchen Gründen mit Hartz IV leben muss. Das Arbeitslosengeld II dient nach dem Sozialgesetzbuch II (SGB II) der Sicherung des Lebensunterhaltes eines Leistungsbeziehers. Hierzu gehören auch die Kosten, die durch Unterkunft und Heizung entstehen ( 22 SGB). Ansprüche geltend machen. Sicher haben Sie schon von der ARGE gehört. In dieser Arbeitsgemeinschaft arbeiten die kommunalen Träger und die Agentur für Arbeit zusammen. Dort werden auch die Leistungen zur Grundsicherung gewährt. Ihr Mieter oder Sie müssen sich also an diese Stelle wenden, wenn Sie Ansprüche geltend machen wollen. Geld erhält Ihr Mieter Werden die Leistungen für Unterkunft und Heizung gewährt, erhält das Geld grundsätzlich der Leistungsempfänger. Wenn Sie einen ordentlichen Mieter haben, dürfte das kein Problem darstellen. Er wird dann seine Miete an Sie weiterleiten, wenn er die Leistungen erhält. Was aber, wenn der Mieter das Geld anderweitig verbraucht und nicht zahlt? Auch hieran hat der Gesetzgeber gedacht. Wenn nicht sichergestellt ist, dass der Mieter die Gelder zweckentsprechend verwendet, können die Kosten auch direkt an den Vermieter gezahlt werden. Aber auch das geht nicht automatisch. Sie müssen bei der ARGE hierzu einen entsprechenden Antrag stellen. Welche Kosten werden übernommen Die ARGE gewährt den ALG II-Beziehern nach 22 SGB II angemessene Kosten für Miete und Heizung. Hierzu gehören auch die Kosten für Kalt- und Abwasser. Außerdem können von der ARGE auch die Kosten für einen Umzug und für Sie sehr wichtig die Kaution übernommen werden. Hierzu muss allerdings ein gesonderter Antrag gestellt werden. Unter Umständen kann Ihr Mieter, sollten bereits Mietschulden aufgelaufen sein, auch ein Darlehen von der ARGE bekommen, mit dem er die Schulden bezahlen kann. Dies wird allerdings nur in sehr seltenen Ausnahmefällen gewährt. Ist die Wohnung für den ALG II-Empfänger angemessen, wird die vereinbarte Miete plus Betriebskostenvorauszahlung vom Staat übernommen. Natürlich gibt es hier auch eine 1 / 5

Obergrenze, die von Bundesland zu Bundesland variiert. Bei einem schon längere Zeit bestehenden Mietverhältnis wird die Miete im ersten Jahr nach Erhalt des ALG II im vollen Umfang übernommen, auch wenn sie über den Grenzwerten liegt. Einige Personengruppen dürfen als ALG II-Empfänger die Obergrenzen um bis zu 10 % überschreiten. Dieses Recht wird folgenden Personen gewährt: Alleinerziehende Schwangere, über 60-jährige, Familien mit kleinen Kindern Mieter mit mindestens 15-jähriger Wohndauer Mieter von behindertengerechten Wohnungen Schwerkranke, Behinderte, Mieter mit zwei oder mehr Kindern oder von Wohnungslosigkeit bedrohte müssen ebenfalls nicht damit rechnen, dass bei ihnen der Mietzuschuss gekürzt wird, also geringer ausfällt, als die reale Mietforderung. Größe der Wohnung Der Staat zahlt die Beihilfe nicht ohne Bedingungen. Die Wichtigste: Der Wohnraum, also die Mietwohnung, darf eine gewisse Größe nicht überschreiten. Sie muss angemessen sein. Da die Wohnverhältnisse in Deutschland sehr unterschiedlich sind, hat die Bundesregierung darauf verzichten, einheitlich festzulegen, was angemessen ist. Dies wird jetzt von den Bundesländern bestimmt. Welche Anforderungen an eine angemessene Wohnung zu stellen sind, erfahren Sie bei der für Ihren Bereich zuständigen ARGE. Als Faustwerte können die folgenden Angaben dienen: 1 Person maximal 50 m² 2 Personen maximal 60 m² 3 Personen maximal 75 m² 4 Personen maximal 90 m² Außerdem können Sie davon ausgehen, dass eine Wohnung anerkannt wird, bei der für jeden Bewohner ein Zimmer zur Verfügung steht. Die Bedarfsgemeinschaft 2 / 5

Die Höhe der Mietzuschüsse richtet sich nach der Größe und dem Einkommen der Bedarfsgemeinschaft. Vereinfacht ausgedrückt bilden alle Personen, die regelmäßig und auf Dauer in der Wohnung leben, die Bedarfsgemeinschaft. Beim Einkommen werden alle Einkünfte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft zugrunde gelegt. Wann es kein Geld oder weniger gibt Jugendliche unter 25 Jahre können als Hartz-IV-Empfänger nicht mehr auf eine eigene Wohnung bestehen. Wohnen Sie dann zu Hause, wird der ALG II-Satz um 20 % gekürzt. ALG II wird außerdem nur noch dann gewährt, wenn auch der Lebenspartner kein ausreichendes Einkommen bezieht. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Partner den Mietvertrag mit unterschrieben hat oder nicht. Übrigens muss der Antragsteller (also ihr Mieter) nachweisen, dass er nicht in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt. Einkommen des Partners werden herangezogen, wenn man länger als ein Jahr mit dem Lebensgefährten zusammenlebt, ein gemeinsames Konto unterhält oder ein gemeinsames Bankkonto führt. Pflicht des ALG II-Empfängers: Senkung der Aufwendungen Liegen die Kosten über dem angemessenen Umfang und kann sich der Mieter auf eine Ausnahmeregelung berufen, heißt das nicht, dass die Leistung unbefristet gewährt wird. Ihm werden diese Kosten nämlich nur so lange anerkannt, solange er nicht in der Lage ist, die Aufwendungen zu senken oder es ihm nicht zugemutet werden kann. Als Möglichkeit der Aufwandssenkung kann ihm auch zugemutet werden, Räume seiner Wohnung unterzuvermieten, Sie um eine Mietsenkung zu ersuchen und im Extremfall die Wohnung zu kündigen und in eine billigere zu ziehen. Allerdings wird häufig eine Karenzzeit von einem halben Jahr eingeräumt. Wichtig Bleibt der Mieter untätig, nachdem er von der ARGE aufgefordert wurde, die Wohnkosten zu senken, wird die Leistung spätestens nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten gekürzt. Dann muss der Mieter die Differenz zwischen Zuschuss und tatsächlicher Miete selbst tragen. In diesem Moment sollten bei Ihnen die Alarmglocken klingen. Hier sind bald Mietrückstände zu erwarten. Bevor der ALG II-Bezieher zum Umzug aufgefordert wird, stellt die Gemeinde jedoch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung an. Hier werden die Kosten der kommenden zwei Jahre gegenübergestellt. Da bei einem Umzug auch Umzugskosten getragen werden müssen und andere zusätzliche Kosten anfallen können, kann es sein, dass es für den Leistungserbringer billiger ist, auf den Umzug zu verzichten. Bei Neuvermietungen sollten Sie darauf achten 3 / 5

Wollen Sie an einen ALG II-Empfänger vermieten, lassen Sie sich in jedem Fall von dem zuständigen Kostenträger eine Zusicherung geben, dass die Kosten übernommen werden. Diese Zusicherung muss der zukünftige Mieter bei der ARGE oder dem Jobcenter besorgen. Die Übernahme kann von dort auch abgelehnt werden, wenn der Umzug nicht erforderlich ist oder die Kosten für die neue Wohnung unangemessen hoch sind. Grundsätzlich entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen. Eine Zusicherung werden Sie auf jeden Fall erhalten, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: Der Umzug wurde von der ARGE oder einer anderen zuständigen Behörde angeordnet. Der Umzug ist zwingend erforderlich (beispielsweise um eine Arbeitsstelle zu finden oder weil sich Partner getrennt haben). Der ALG II-Empfänger könnte ohne die Zusicherung obdachlos werden. Natürlich steht Ihnen auch beim einem ALG II-Empfänger eine Kaution zu. Sie sollten diese in jedem Fall fordern. Achten Sie aber darauf, dass die Kaution nicht nur vereinbart, sondern auch tatsächlich bezahlt wird. Kaution und Umzugskosten werden nur übernommen, wenn der Umzug vom Leistungsträger veranlasst wurde, der Umzug aus anderen Gründen zwingend notwendig wird oder ohne Kostenübernahme keine Unterkunft gefunden werden kann. Was ist mit Mietschulden? Leider kommt es immer häufiger vor, dass ALG II-Empfänger ihre Mieten unpünktlich, nur teilweise oder gar nicht bezahlen. Wenn dabei Mietschulden entstehen, haben Sie es schwer, an Ihr Geld zu kommen. Bezahlt der Mieter regelmäßig nicht, sollten Sie sofort an den Leistungsträger schreiben und die Kündigung androhen. In den meisten Fällen wird dann doch entschieden, die Miete direkt an Sie zu überweisen. Für entstandene Mietschulden kann unter Umständen ein Darlehen gewährt werden. Aber bauen Sie nicht darauf, dass Ihrem Mieter dieses Darlehen zugesprochen wird. Denn es müssen folgende Bedingungen vorliegen: Dem Mieter muss Obdachlosigkeit drohen. Wenn der Mieter durch die Obdachlosigkeit eine mögliche Beschäftigung nicht antreten kann, wird dann ein Darlehen gewährt. Aber auch nur dann. Vieles ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich 4 / 5

In vielen Fällen sind die Regelungen für einzelne Leistungen unterschiedlich geregelt. Der ALG II-Bezieher hat grundsätzlich das Recht, ein Auto in angemessenem Wert zu behalten, um mobil zu bleiben. Dies erhöht seine Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Das heißt aber noch lange nicht, dass auch die Kosten für Garage oder Stellplatz übernommen werden. Die besten Chancen zur Kostenübernahme haben Sie, wenn im Mietvertrag Wohnung und Stellplatz zusammen vermietet wurden. Stellen sich die Behörden auf stur, wird Ihr Mieter allerdings auf Sie zu kommen und darum bitten, den Stellplatz für das Auto aus dem Mietvertrag zu nehmen, da er hierfür keine Unterstützung erhält. Von Bundesland zu Bundesland ist es auch unterschiedlich geregelt, ob die Kosten für Kabelfernsehen oder Satellitenanlage übernommen werden. Werden die Kosten nicht übernommen, müssen Sie Ihren Mietvertrag (bei Neuabschlüssen) entsprechend umformulieren. Sonst schaut Ihr Mieter ins Fernsehen und Sie in die Röhre. Grundsätzlich gilt, dass Sie dem Mieter die Möglichkeit fernzusehen einräumen müssen die Kosten dafür gehen aber nicht zu Ihren Lasten. Schönheitsreparaturen Für Schönheitsreparaturen kommt der Staat nicht auf. Zieht also der Mieter aus und sind die Arbeiten nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden, haben Sie schlechte Karten. Dann müssen Sie die Renovierung auf eigene Kosten übernehmen. Beim Mieter ist meist nichts zu holen. Und die Leistungsträger Ihres Mieters winken ebenfalls ab. Für sie sind die Kosten der Renovierung bereits im Regelsatz enthalten und damit (an den Mieter) bezahlt worden. Was Sie bei Betriebs- und Heizkosten beachten müssen Auch für die Betriebs- und Heizkosten gilt, dass das Geld erst einmal an den Mieter gezahlt wird. Nur wenn Sie nachweisen, dass der Mieter diese Kosten regelmäßig nicht zahlt, können Sie damit rechnen, dass die Kosten direkt an Sie gezahlt werden. Für die Stromkosten erhält der Mieter eine Pauschale, die sich nach der Anzahl der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft richtet. Bei einer Person beträgt die monatliche Pauschale 9,00. Danach steigt der Betrag für jede weitere Person um 3,90. Wird warmes Wasser über einen Boiler erzeugt, kann das bei den Heizkostenvorschüssen angerechnet werden, weil dort bereits ein Vorschuss für Warmwasser eingerechnet wurde. Die Kosten für Kaltwasser werden jedoch komplett übernommen. Heizkostennachforderungen werden im Rahmen der Wohnkostenübernahme komplett vom Staat bezahlt. Die weiteren Nebenkosten sind mit den Regelleistungen abgegolten. 5 / 5