... UNIVERSITÄT... Seminar zu aktuellen Problemen der Finanzpolitik 14.05.2000. Reform der Rentenversicherung



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Quelle: AWO Bundesverband e. V.

Transkript:

... UNIVERSITÄT... Seminar zu aktuellen Problemen der Finanzpolitik 14.05.2000 Reform der Rentenversicherung Soll die Versicherungspflicht erweitert werden? Guido Werner Göttingen Betriebswirtschaftslehre 8. Semester

- II - Inhaltsverzeichnis 1. Einleitung und Problemstellung... 1 2. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung... 1 3. Die Erweiterung der Versicherungspflicht... 2 3.1. Bereits erfolgte Maßnahmen...2 3.2. Personenbezogene Erweiterung... 3 3.3. Sachliche Erweiterung... 4 4. Zusammenfassung und Schlußfolgerungen...5 Literatur und Quellenverzeichnis... 6

- 1 - Autor: Guido Werner 1. Einleitung und Problemstellung Über die Notwendigkeit einer Rentenreform wird bereits seit einigen Jahren diskutiert. Es wurden dabei Simulationen durchgeführt, Vorschläge erarbeitet und Empfehlungen abgegeben. Als wesentliche Probleme der zukünftigen Finanzierung der Renten können folgende Faktoren angesehen werden: - Die rückläufige Geburtenentwicklung und damit verbunden der zukünftige Rückgang von Beitragszahlern. - Die zunehmende Lebenserwartung und die damit verbundene Verlängerung von Rentenlaufzeiten. - Die z. Z. hohe Arbeitslosigkeit und den damit verbundenen Ausfällen an Beitragsleistungen. Neben Vorschlägen zur Reform der Rentenversicherung bzw. Alterssicherung wie z. B. Absenkung des Rentenniveaus, reduzierte Rentenanpassung, zusätzliche private Altersvorsorge und die Herausnahme versicherungsfremder Leistungen, muß auch die Frage gestellt werden inwieweit die Versicherungspflicht erweitert werden kann bzw. soll, um dadurch z. B. höhere Beitragseinnahmen zu erzielen. Um diese Frage zu erörtern, soll zunächst die derzeitige Versicherungspflicht dargestellt werden. 2. Die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Gemäß den 1 bis 3 des VI. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB) ist im wesentlichen folgender Personenkreis rentenversicherungspflichtig: - Arbeitnehmer und Auszubildende - ausgenommen Beamte -, wenn sie gegen Entgelt beschäftigt werden. - Als selbständig Erwerbstätige Hausgewerbetreibende, Küstenschiffer, Lehrer, Erzieher, Musiker, Künstler, Publizisten, Kinder-, Säuglings-, Entbindungs- und Krankenpfleger sowie Handwerker und weitere bestimmte Personen. - Arbeitnehmerähnliche Selbständige, die nach dem Korrekturgesetz zur Scheinselbständigkeit seit 1. Januar 1999 versicherungspflichtig sind. - Sonstige Versicherte, wie Mütter oder Väter in Zeiten der Kindererziehung, Pflegepersonen, Wehr- oder Zivildienstleistende und Bezieher von Entgeltersatzleistungen.

- 2 - Autor: Guido Werner - Geringfügig Beschäftigte sind de jure gem. 5, Absatz 2, VI. Buch des SGB versicherungsfrei, obwohl für sie de facto seit dem 1. April 1999 Beiträge an die Rentenversicherung (pauschal 12 % des Arbeitsentgelts) entrichtet werden müssen und sie gegen Zuzahlung von weiteren 7,3 % ihres Arbeitsentgelts Ansprüche auf das volle Leistungsspektrum der Rentenversicherung erwerben können. Mit dieser Zuzahlung verzichten sie auf die Versicherungsfreiheit und werden dann auch de jure versicherungspflichtig. Aus dieser Darstellung folgt, daß bestimmte Personenkreise nicht versicherungspflichtig sind. In Kapitel 3.2. soll daher ansatzweise diskutiert werden ob und inwieweit diese Personen in die Versicherungspflicht mit aufgenommen werden können bzw. sollen. Daneben muß aber auch eine mögliche sachliche Dimension der Erweiterung der Versicherungspflicht, die in Kapitel 3.3. dargestellt werden soll, berücksichtigt werden. 3. Die Erweiterung der Versicherungspflicht 3.1. Bereits erfolgte Maßnahmen Wie oben bereits angedeutet wurden mit der Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse zum 1. April 1999 und dem Korrekturgesetz mit Regelungen zur Scheinselbständigkeit bereits zwei Maßnahmen ergriffen, die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu erweitern. Durch die de facto eingeführte Versicherungspflicht für geringfügig Beschäftigte sollte eine verbesserte Alterssicherung für die Betroffenen ermöglicht werden (die sonst später teilweise auf Sozialhilfe angewiesen wären), die Finanzierung der Sozialversicherung verbessert werden und die Ausweitung dieser Beschäftigungsverhältnisse eingedämmt werden. Außerdem sollte eine weitere Aufteilung normaler Beschäftigungsverhältnisse verhindert werden. Mußte zuvor für die geringfügig Beschäftigten nur pauschalierte Lohnsteuer entrichtet werden, so müssen nun Sozialversicherungsbeiträge und Steuern - soweit der Arbeitnehmer keine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt erhält oder die Steuern selbst trägt - entrichtet werden. Es kann daher vermutet werden, daß diese Maßnahme - bei Minderung der Nettoeinkommen aus solchen Beschäftigungen - zu einem Rückgang

- 3 - Autor: Guido Werner der geringfügigen Erwerbstätigkeit und möglicherweise zu einer Abwanderung in die Schwarzarbeit führt. Dies setzt jedoch die Bereitschaft der Arbeitgeber dazu voraus. Letztendlich wird sich zeigen wie elastisch das Arbeitsangebot bei geringfügiger Beschäftigung auf diese Maßnahme reagiert. Die zweite Maßnahme, nämlich die Neuregelungen zur Scheinselbständigkeit, haben ebenfalls zur Erweiterung der Versicherungspflicht geführt. Ziel war es, die Flucht aus der Sozialversicherung zu stoppen und Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden. Dieses Korrekturgesetz kann jedoch zur Folge haben, daß Existenzgründungen und neue Beschäftigungsformen gehemmt und das bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse, die den im Gesetz genannten Kriterien entsprechen, aufgelöst werden, woraus sich insgesamt negative Konsequenzen für den Arbeitsmarkt ergeben können. 3.2. Personenbezogene Erweiterung Unter der personenbezogenen Erweiterung der Versicherungspflicht soll hier die Ausweitung des versicherungspflichtigen Personenkreises gemäß der 1 bis 3 des VI. Buches des SGB verstanden werden. Dies würde, wie oben bereits angedeutet, folgende Personenkreise betreffen: - Beamte. - Selbständige, die nicht nach 2 VI. Buch des SGB versicherungspflichtig sind. - Verheiratete Frauen, die nicht erwerbstätig sind. Bereits 1983 wurde von der Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme die Empfehlung ausgesprochen, Beamte schrittweise an der Finanzierung ihrer Alterssicherung zu beteiligen....... Insbesondere unter den Gesichtspunkten einer transparenten eigenen Beteiligung und einem gewissen Gleichheitsaspekt gegenüber den Beitragszahlern in der gesetzlichen Rentenversicherung, kann man zu der Schlußfolgerung gelangen, daß Beamte sich ebenfalls durch einen eigenen transparenten Beitrag an ihrer Alterssicherung beteiligen sollten. Folgt man weiterhin diesem gewissen Gleichheitsaspekt, kann man ebenso zu der Überzeugung gelangen, daß nicht nur Einkommen aus unselbständiger Arbeit

- 4 - Autor: Guido Werner sondern auch Einkünfte aus selbständiger Arbeit und Gewerbebetrieb, Kapitalvermögen und aus Vermietung und Verpachtung, so wie es bereits in der Schweiz der Fall ist, in die Versicherungspflicht mit einbezogen werden sollten. Dies hätte zwei Vorteile............. 3.3. Sachliche Erweiterung Unter sachlicher Erweiterung soll an dieser Stelle die monetäre und zeitliche Ausweitung der Versicherungspflicht verstanden werden. Dies betrifft folgende Maßnahmen: - Heraufsetzung der Altersgrenze für den Renteneintritt und die - Erhöhung oder Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze. In den letzten Jahren ist das Alter für den frühestmöglichen Renteneintritt durch eine Reihe von Gesetzen anfangend mit dem Rentenreformgesetz 1992 heraufgesetzt worden....... Der zweite Aspekt, die Erhöhung oder Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze würde zwar zu höheren Beitragseinnahmen führen, beinhaltet aber gleichzeitig eine höhere wenn auch proportionale Belastung der Arbeitnehmer sowie, wegen der hälftigen Finanzierung, höhere Lohnnebenkosten. Außerdem werden zukünftige Ansprüche erhöht. Es stellt sich daher in diesem Zusammenhang die Frage, welche Beitragsbemessungsgrenze optimal ist.

- 5 - Autor: Guido Werner 4. Zusammenfassung und Schlußfolgerungen Es kann festgehalten werden, daß sämtliche Maßnahmen zur Erweiterung der Versicherungspflicht durch Auswirkungen auf andere Bereiche gekennzeichnet sind. Sie sollten daher sorgfältig abgewogen werden. Es konnte gezeigt werden, daß die Ausweitung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung oft Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte hat. Wegen dieser Verflechtungen kann es als sinnvoll erachtet werden, dieses Thema, soweit möglich, ganzheitlich zu betrachten. Bei allen Maßnahmen zur Erweiterung der Versicherungspflicht muß generell beachtet werden, daß zusätzliche jetzige Beitragszahler und die Erhöhung jetziger Beiträge später auch zu Ansprüchen führen, so daß eine tatsächliche Verbesserung der Finanzierung der Rentenversicherung vermutlich nur mittelfristig vorhanden ist. Eine tatsächliche Verbesserung der Finanzsituation der Rentenversicherung könnte daher nur erreicht werden, wenn bei Konstanz der Leistungen die Beitragseinnahmen erhöht werden oder aber bei Konstanz der Beiträge die Leistungen gemindert werden. Unter Heranziehung gewisser Gleichheits- und Gerechtigkeitsaspekte, die möglicherweise sogar aus Artikel 3 des Grundgesetzes abgeleitet werden könnten, kann man zu der Schlußfolgerung gelangen, alle Erwerbstätigen, unabhängig davon, ob sie Arbeitnehmer, Beamte oder Selbständige sind oder welche Einkünfte sie haben, in die Versicherungspflicht einzubeziehen. Die Erweiterung der Versicherungspflicht hinsichtlich der Heraufsetzung der Altersgrenze für den Renteneintritt und die Erhöhung oder Abschaffung der Beitragsbemessungsgrenze kann jedoch wegen starker negativer Auswirkungen auf die Arbeitsmärkte als fragwürdig bezeichnet werden. Es wäre allerdings auch denkbar, daß eine allgemeine Erweiterung der Versicherungspflicht zu einem geringeren Beitragssatz führt.

- 6 - Autor: Guido Werner Literatur und Quellenverzeichnis Bofinger, Peter: Wie zukunftsfähig ist das Alterssicherungssystem in Deutschland? In: Wirtschaftsdienst 1999/X, Hamburg 1999. Breyer, Friedrich; Kifmann, Mathias: Erhöhung der Regelaltersgrenze oder Kürzung des Rentenniveaus? In: Wirtschaftsdienst 1999/V, Hamburg 1999. Buttler, Günter: Alterssicherung im Umlageverfahren und im Kapitaldeckungsverfahren. In: Institut der deutschen Wirtschaft (Hrsg.): Reform des Sozialstaats: Vorschläge, Argumente, Modellrechnungen zur Alterssicherung, Köln 1997 Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Rückgang der Nebenerwerbstätigkeit durch Einführung der Sozialversicherungspflicht wird überschätzt. In: Wochenbericht 37/99, Berlin 1999. Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung: Späterer Renteneintritt belastet den Arbeitsmarkt. In: Wochenbericht 14/99, Berlin 1999. Köhler, Andreas: Pflichtbeiträge. http://www.rententips.de/rente/vers/pb.html, o. A., Abruf am 07.05.2000. Krupp, Hans-Jürgen: Langfristige Perspektiven der Alterssicherung. In: Wirtschaftsdienst 1998/X, Hamburg 1998. Lampert, Heinz: Lehrbuch der Sozialpolitik, Berlin 1998. o. V.: Die neuen Regelungen zur geringfügigen Beschäftigung. Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung (Hrsg.), Bonn 2000. o. V.: Grundgesetz. Bundeszentrale für politische Bildung (Hrsg.), Bonn 1994 o. V.: Rund um die Rente. Verband deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) (Hrsg.), Frankfurt 2000. o. V.: Sofortmaßnahmen zur Stabilisierung der Rentenversicherung.

- 7 - Autor: Guido Werner http://www.bundesregierung.de/05/themenf.html, o. A., Abruf am 30.04.2000. o. V.: VI. Buch: Gesetzliche Rentenversicherung; Sozialgesetzbuch, zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 388). Redaktion PLUSMINUS: Rentenreform, Wer zahlt die Zeche? http://www.daserste.de/plusminus/varchiv.asp?rubrik=13, Stuttgart 1999, Abruf am 29.04.2000. Sachverständigenkommission Alterssicherungssysteme: Vergleich der Alterssicherungssysteme und Empfehlungen der Kommission, Bonn 1983.