Rechtliche Probleme des autonomen Fahrens



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22. Oktober 2015 Rechtliche Probleme des autonomen Fahrens PD Dr. Dominik Klimke Freie Universität Berlin 1

Erscheinungsformen Stand der Technik Teilautomatisiert heute Hochautomatisiert bis 2020? Vollautomatisiert bis 2025? Fahrer muss das System dauerhaft überwachen + jederzeit übernehmen können Beispiele: Stauassistent, ferngesteuertes Einparken (7er BMW ab 2016) keine dauerhafte Überwachung Fahrer muss nach Aufforderung zeitnah übernehmen können Beispiel: Staupilot (Audi A8 ab 2017: Stop-and-Go, bis 60 km/h) vollständige automatische Fahrzeugführung für einen definierten Anwendungsfall keine Überwachung, keine Übernahme System kann sich in risikominimalen Zustand versetzen Beispiel: Autobahnpilot Autonom bis 2035? vollständige automatische Fahrzeugführung in allen Verkehrssituationen fahrerloses Fahrzeug Beispiel: Google-Auto 2

Auswirkungen auf die Verkehrssicherheit Zurückdrängung der Unfallursache Mensch Zusätzliche Risiken Fehlfunktionen des fahrzeugeigenen Systems (zb Softwarefehler) Vernetzung automatisierter Fahrzeuge Fehlfunktionen der Verkehrsinfrastruktur (zb Fehler bei Car-to-X-Kommunikation) Fehlfunktionen bei anderen Fahrzeugen (zb Fehler bei Car-to-Car-Kommunikation) Hacker-Angriffe Nebeneinander von autonomem und nicht-autonomem Fahren Erhöhung der Verkehrssicherheit wahrscheinlich, Vision Zero noch nicht in Sicht 3

Zulassungsrecht Wiener Übereinkommen über den Straßenverkehr von 1968 bislang: dauernde Beherrschung durch den Fahrzeugführer = (hm) dauernde Überwachung und jederzeitige Übersteuerbarkeit Änderung (voraussichtlich ab Mitte 2016): automatisches System muss vom Fahrer (nur noch) abgeschaltet werden können jedenfalls hoch-/vollautomatisiertes Fahren zulässig Richtlinie 2007/46/EWG UNECE-Regeln UNECE-Regel 79 bislang: automatische Lenkung nur bis 10 km/h + muss jederzeit durch bewussten Eingriff übersteuerbar sein Änderung von Bundesregierung bereits initiiert + soll mit Nachdruck verfolgt werden wenn hoch-/vollautomatisierte Systeme tatsächlich technisch zur Verfügung stehen, ist mit deren Zulassung zu rechnen 4

Halterhaftung nach 7 StVG Klassische Unfallursachen Fehler anderer Verkehrsteilnehmer Fehlfunktionen des eigenen Systems Haftung nach 7 StVG sachgerecht Risiken aus der Vernetzung (teil-)autonomer Fahrzeuge Fehler bei der C2X oder C2C-Kommunikation Hackerangriffe Ausschluss nach 7 II StVG oder 17 II, III StVG? 5

Halterhaftung nach 7 StVG Gefährdungshaftung für Fehler bei der C2X- oder C2C- Kommunikation Beispiel: Ein vorausfahrendes Fahrzeug (F1) bzw. die Verkehrsinfrastruktur warnt ein (teil-)autonomes Fahrzeug (F2) vor einem tatsächlich nicht bestehenden Hindernis (zb Unfall, Stauende) F2 bremst zu stark ab ein nachfolgendes nicht-autonomes Fahrzeug (F3) fährt auf. Höhere Gewalt isv 7 II StVG? Lit zt (+). Arg(-): keine betriebsfremde Einwirkung, sondern typisches Risiko eines vernetzten Straßenverkehrs Ausschluss nach 17 III StVG unabwendbares Ereignis idr (+) kein Fehler der Beschaffenheit des Fahrzeugs/ kein Versagen seiner Vorrichtungen? Arg(-): jedenfalls allgemeine Infrastruktur = erweiterte Augen des Fahrzeugs. Wertungsfrage: Wer soll das Risiko des Versagens der Infrastruktur tragen? 6

Halterhaftung nach 7 StVG Gefährdungshaftung bei Hackerangriffen Beispiel: Unfall durch Manipulation von Bremsen und Steuerung durch externen Zugriff auf das System eines (teil-)autonomen Fahrzeugs. Höhere Gewalt isv 7 II StVG? betriebsfremd = von außen kommend ähnlich wie bei Sabotageakten (+) Vergleichbarkeit mit Schwarzfahrt ( 7 III StVG)? Sicherheitslücke = immer Fehler in der Beschaffenheit des autonomen Systems? Ausschluss nach 17 III StVG unabwendbares Ereignis Fehler der Beschaffenheit des Fahrzeugs? 7

Fahrzeugführerhaftung nach 18 StVG Fahrer beim (teil-)autonomen Fahren = Kfz-Führer? BGH NJW 2015, 1124 (Fahrlehrer - Handy-Verbot): Kfz-Führer muss wenigstens einen Teil der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs selbst bedienen Überwachung allein genügt nicht Übertragung dieses Urteils auf (teil-)autonomes Fahren kommt in Betracht, wenn sich der Fahrzeuginsasse auf die bloße Überwachung des Systems beschränkt, ohne die Hände am Lenkrad zu haben (zb ferngesteuertes Einparken) bei hoch- oder vollautomatisiertem Fahren, bei dem der Fahrzeuginsasse (allenfalls) zur Übernahme der Fahraufgabe bereitsteht Folgen bei Nichtanwendung des 18 StVG: Unfallgegner muss beweisen, dass ein Mensch die Kontrolle hatte Wiederaufleben der Haftung bei schuldhafter Nichtübernahme der Fahraufgabe trotz Aufforderung? 8

(Fahrer-)Haftung nach 823 I BGB Haftung für Überwachungsverschulden z. B. Nichtübernahme der Fahraufgabe trotz Aufforderung durch das System Keine Haftung für nicht erkennbare oder nicht übersteuerbare Fehlfunktionen des Systems Arg.: kein Eigenverschulden, keine Zurechnung Problem: Beweislast für Überwachungsverschulden Beispiel: Es lässt sich nicht klären, ob das System den Insassen gewarnt und zur Übernahme aufgefordert hat. allg. Regeln: Geschädigter beweispflichtig 831 I 2 BGB analog? Arg(-): - Anders als bei arbeitsteiligem Einsatz von Verrichtungsgehilfen werden Risiken durch autonomes Fahren nicht vermehrt. - Keine trennscharfe Abgrenzung zu normalen Maschinen (zb Waschmaschine)? 9

1 I ProdHG, 823 I BGB Anspruchsgegner Produkt-/Produzentenhaftung Kfz-Hersteller Zulieferer für fehlerhafte Teile (zb auch für fehlerhafte Software) Produktfehler = autonomes Fahrzeug muss die Sicherheit bieten, die unter Berücksichtigung aller Umstände berechtigterweise erwartet werden kann (vgl. 3 ProdHG) Berechtigte (Mindest-)Erwartung anderer Verkehrsteilnehmer: Einhaltung der Anforderungen, die auch an menschliche Fahrer gestellt werden = Einhaltung der Regeln der StVO Literatur plädiert zt für Einschränkung der Haftung Arg.: - autonomes System muss nur weniger Fehler machen als durchschnittlicher Fahrer - drohende Haftungsverlagerung auf den Hersteller/ (alleinige) Haftung des Halters sachgerechter 10

1 I ProdHG, 823 I BGB Produkt-/Produzentenhaftung Haftung des Kfz-Herstellers für Fehler der Infrastruktur Literatur zt: Haftung auch für Übermittlung falscher Informationen durch Signalmasten o.ä. arg.: externe Komponenten = Teil des Produkts Fahrzeug Kritik: Überdehnung des Produktbegriffs Haftung des Infarstruktur- Herstellers reicht aus Wer trägt die Beweislast dafür, dass das autonome System gefahren ist? Beweisschwierigkeiten können entstehen, wenn Unfalldaten nicht automatisch gespeichert werden Allg. Regeln: Geschädigter trägt Beweislast für Produktfehler Beweislastumkehr, wenn der Hersteller eine Unfalldatenspeicherung nicht (zumindest als Option) ermöglicht hat? arg(+): Hersteller hat dann den Beweis des Produktfehlers strukturell erschwert/vereitelt 11

Versicherungsrechtliche Fragen 81 VVG KaskoV: Herbeiführung des Versicherungsfalls durch Nichtnutzung eines (teil-)autonomen Systems? Beispiel: Fahrer nutzt Autobahnpiloten nicht und fährt selbst Geschwindigkeitsüberschreitung Unfall Literatur zt: Nichtnutzung eines sicherheitserhöhenden autonomen Systems = grob fahrlässig Kritik: - Ohne besondere vertragliche Regelung keine erhebliche Unterschreitung des vertraglich vorausgesetzten Sicherheitsniveaus (Parallele: Nichtbetätigung einer vertraglich nicht vereinbarten Diebstahlssicherung) - Selbstfahren gehört bislang noch zur üblichen Nutzung eines Kfz 12

Versicherungsrechtliche Fragen 23 ff. VVG Autonomes Fahren ist keine Gefahrerhöhung zwar: andere Risiken als beim Selbstfahren (insb. Fehlfunktionen des Systems) aber: im Saldo keine Gefahrsteigerung (Dauerhafte) Nichtnutzung eines autonomen Systems = Gefahrerhöhung? Arg(+): im Saldo Gefahrsteigerung Arg(-): ohne besondere vertragliche Vereinbarung ist Selbstfahren eine normale, bestimmungsgemäße Nutzung des Kfz Gefahrsteigerung ist mitversichert isv 27 VVG 13

Versicherungsrechtliche Fragen Vereinbarungen im Versicherungsvertrag Obliegenheit zur Nutzung autonomer Systeme KH-V: wg. 5 I KfzpflVV unzulässig KaskoV: Vereinbarkeit mit 307 BGB? Rabattvereinbarungen bei Nutzung des autonomen Systems Rabatt/ bei Nichtnutzung höhere Prämie Vertragsstrafe für Nichtnutzung des autonomen Systems Problem: Vereinbarkeit mit den 23 ff., 32 VVG 14

PD Dr. Dominik Klimke 22. Oktober 2015 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! 15