4.1 Informationen über soziale Leistungen Marler Freizeitpass Stand: 1.7.2009 Allgemeines Der Rat der Stadt Marl hat am 19. Dezember 1985 beschlossen, einen Freizeitpass herauszugeben. Dieser Pass berechtigt, im Freizeit- und Bildungsbereich kostenlos bzw. vergünstigt Einrichtungen der Stadt in Anspruch zu nehmen oder Veranstaltungen zu besuchen. Vergünstigungen Vergünstigungen gibt es in folgenden Bereichen: Musikschule (einschließlich Instrumentenverleih) insel -Kurse (ohne Materialkosten und Reisekosten).Die Teilnahme an Einzelveranstaltungen ist entgeltfrei. Für die Teilnahme an Kursen, Seminaren und Bildungsurlauben (nicht Studienreisen als Bildungsurlaub) ist ein Entgelt in Höhe von 7,50 zu zahlen. Für die Teilnahme an Studienreisen und Exkursionen ist das volle Entgelt zu entrichten. Stadtbibliothek Theater-, Konzert- und Sonderveranstaltungen des Kulturamtes (ohne Reise-kosten). Beim Erwerb einer Eintrittskarte für Theater- und Konzertveranstaltungen wird eine Bearbeitungsgebühr von 1,20 erhoben. Veranstaltungen des Jugend- und Sozialamtes (ohne Material- und Reisekosten) Veranstaltungen des Seniorenbeirates. Ist die Veranstaltung mit einer organi-sierten Reise verbunden, gehören dazu auch die Fahrtkosten und Eintrittsgelder. Materialund Bewirtungskosten werden nicht übernommen. Kooperiert der Seniorenbeirat mit anderen Veranstaltern, gelten die vereinbarten Teilnahmebe-dingungen für alle. Städtisches Hallenbad am Badeweiher Berechtigter Personenkreis Ausgegeben wird der Freizeitpass an Empfänger/innen von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Sozialgesetzbuch XII Sozialhilfe- (SGB XII), sowie Empfänger von Arbeitslosengeld II und Sozialgeld nach dem Sozialgesetzbuch II Grundsicherung für Arbeitsuchende- (SGB II), Empfänger/innen von Hilfe nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) und Empfänger/innen von ergänzender Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Einen Freizeitpass erhalten auch Heimbewohner/innen, die nach dem SGB XII oder BVG Hilfen in Einrichtungen erhalten. Ein mündlicher (zum Beispiel Telefon) Antrag in der Sachbearbeitung genügt. Für die Verlängerung der Gültigkeit genügt es, den Pass vorzulegen. Aber nicht nur Sozialhilfeempfänger/innen oder Empfänger/innen gleichartiger Leistungen erhalten den Freizeitpass, sondern auch jene, die die Voraussetzungen wegen geringen Einkommens erfüllen. Das sind Personen, deren monatliches Einkommen, zusammen mit dem Einkommen der Haushaltsangehörigen, eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
2 a) dem 1 1/2-fachen des Regelsatzes der Hilfe zum Lebensunterhalt ( 28 SGB XII) für den Haushaltsvorstand (Regelsatz 359,00 Euro x 1,5 = 538,50 Euro), bzw. für Personen, die in einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft zusammenleben (Nur für eine Person Regelsatz 323,00 Euro x 1,5 = 484,50 Euro), b) dem Einfachen des Regelsatzes der Sozialhilfe für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres = 215,00 Euro, für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 Euro, für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. Lebensjahres 287,00 Euro und für Personen, die in einer Ehe oder Lebenspartnerschaft zusammenleben 323,00 Euro c) 17 v.h. des maßgebenden Regelsatzes der Sozialhilfe nach SGB XII für jeden Haushaltsangehörigen, der das 65. Lebensjahr vollendet hat oder unter 65 Jahren und voll erwerbsgemindert nach dem Sechsten Buch sind, und einen Ausweis nach 69 Abs. 5 des Neunten Buches mit dem Merkzeichen G besitzt, d) den Kosten der Unterkunft. Antragstellung Diejenigen, die wegen geringen Einkommens den Freizeitpass erhalten wollen, müssen einen besonderen Antrag stellen. Anträge nehmen die zuständigen Sachbear-beitungen im Sozialamt (Leistungsberechtigte nach dem SGB XII), bzw. bei der Vestischen Arbeit (Leistungsberechtigte nach dem SGB II) entgegen (Einteilung nach Buchstaben). Mitzubringen sind die Unterlagen über Einkommen jeglicher Art (Lohn, Gehalt, Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit, Pacht, Renten aller Art, Leistungen des Arbeitsamtes, Unterhalt usw.). Es zählt das gesamte Einkommen der zur Haushaltsgemeinschaft gehörenden Angehörigen. Bei Erwerbseinkommen zählt in der Regel das durchschnittliche Einkommen der letzten 12 Monate. Das Einkommen kann um ganz beistimmte Beträge bereinigt (verringert) werden. Dazu können gehören: Lebens-, Sterbe-, Unfall-, Hausratversicherungen, Aufwendungen, die mit der Erzielung des Einkommens zusammenhängen (Fahrtkosten zur Arbeitsstelle usw.). Mitentscheidend sind auch die Kosten der Unterkunft. Als Kosten der Unterkunft gilt die Kaltmiete einschließlich der Nebenkosten, jedoch ohne Heizkosten und Kosten der Warmwasserbereitung. Abzuziehen sind auch das Wohngeld oder vergleichbare Leistungen. Schulden können nicht berücksichtigt werden. Für Personen ab 10 Jahre ist ein Lichtbild notwendig. Ausnahmen gelten für Heimbewohner/innen sowie für Freizeitpässe, die weniger als 3 Monate gültig sind. Es empfiehlt sich, bei der Antragstellung die notwendigen Unterlagen sofort mitzubringen. Gültigkeit Der Freizeitpass ist grundsätzlich 12 Monate gültig. Personen, die nur vorüber-gehend bedürftig sind, erhalten den Pass auch, allerdings mit einer geringeren Gültigkeitsdauer, mindestens jedoch für einen Monat. Verlängerungen sind mög-lich. Liegt voraussichtlich längere Zeit Bedürftigkeit vor, kann die Gültigkeit des Freizeitpasses bis zu 24 Monaten ausgesprochen werden. Bei Mißbrauch kann ein Freizeitpass vorübergehend oder auf Dauer eingezogen werden.
3 Selbsteinschätzung Die Übersicht über die gültigen Regelsätze ab 01.07.2009 sowie Berechnungsbeispiele sollen es Ihnen ermöglichen, selbst zu überprüfen, ob Sie möglicherweise zum berechtigten Personenkreis gehören. Regelsätze nach 28 SGB XII ab: 1.7.2009 Haushaltsvorstand 359,00 Für sonstige Haushaltsangehörige bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres Für sonstige Haushaltsangehörige ab Beginn des 7. Lebensjahres bis Vollendung 14. Lebensjahr Für sonstige Haushaltsangehörige ab Vollendung des 15. Lebensjahres Für Personen, die in einer Ehe- oder Lebenspartnerschaft zusammenleben jeweils 215,00 251,00 287,00 323,00 Beispiele für Personen mit geringem Einkommen Beispiel A Ehepaar, beide 65 Jahre oder älter, mit eigenem Haushalt. Kosten der Unterkunft nach Abzug der Kosten für Warmwasser, Heizung, Wohngeld: 342,50 Mehrbedarf für Haushaltsvorstand (30% v. 359,00 ) 107,70 Regelsatz für Ehegatte 287,00 Mehrbedarf für Ehegatte (30% v. 287,00 ) 86,10 Wohnbedarf 342,50 Bemessungsgrenze 1.361,80 Beispiel B Alleinstehende, 65 Jahre und älter oder erwerbsunfähig, Kosten der Unterkunft nach Abzug der Kosten für Warmwasser, Heizung, Wohngeld: 342,50 Mehrbedarf für Haushaltsvorstand (30% v. 359,00 ) 107,70 Wohnbedarf 342,50 Bemessungsgrenze 988,70
4 Beispiel C Ehepaar, 2 Kinder (5 und 12 Jahre), Kosten der Unterkunft 585,50 Regelsatz für Ehegatte 287,00 Regelsatz für Kind 5 Jahre 215,00 Regelsatz für Kind 12 Jahre 251,00 Wohnbedarf 585,50 Bemessungsgrenze 1.877,00 Wenn Sie noch Fragen haben sollten, stehen Ihnen die Sachbearbeitungen des Sozialamtes zur Verfügung. Telefon: (0 23 65) 99-0, Durchwahl 99 - Herausgeber: Stadt Marl - Amt 50 -, 45765 Marl
4.2 5 Informationen über soziale Leistungen Marler Freizeitpass Stand: 1.5.2009 Sonstige Vergünstigungen für Freizeitpassinhaber Vereine Verein Mitgliedschaft Veranstaltungen 1. Federballclub Marl 1957 e.v. F (für 6 Monate) F Baseballverein Marl Sly Dogs e. V. E F Deutscher Alpenverein e.v. Sektion Recklinghausen E F DJK Germania Lenkerbeck e. V. E E Judokan(Juka-Dojo) Marl e.v. E F Karate Dojo Renshin Marl e. V. E - Kinder- und Jugendchor "Bunaspatzen" F - Marler Basketball Club 94 e.v. E F Marler Eisenbahn-Club e.v. MEC E - Musikgemeinschaft Marl e.v. E - Rollkunstlaufverein e. V. E E Sauerländischer Gebirgsverein e.v (SGV) Abtlg. Marl. E - Schachgemeinschaft Drewer 54 e. V. E F Schwimm- und Sportverein Marl-Hamm e. V. E - Sickingmühler Sportverein 1978 ev - F Spiel- und Sportverein Polsum 1927 e.v. F F TSV Marl-Hüls 1912 e.v. (gilt nicht für alle Abteilungen) E E Verein für Bewegungsspiele 1948/1964 Hüls e. V. E E Werks-Chor Hüls e.v. - E Erläuterungen: E = ermäßigt F = Frei Wenn Sie noch Fragen haben sollten, stehen Ihnen die Sachbearbeitungen des Sozialamtes und der Vestischen Arbeit zur Verfügung. Telefon: Sozialamt (02365) 99-0 Vestische Arbeit: (02365) 9180-655 Herausgeberin: Stadt Marl Sozialamt -, 45765 Marl