FAQ zum Bürgerentlastungsgesetz



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Transkript:

Geschäftspartner Bürgerentlastungsgesetz FAQ zum Bürgerentlastungsgesetz Das Bürgerentlastungsgesetz macht es möglich: Ab Januar 2010 können die Beiträge zu privaten Krankenversicherungen und Pflegepflichtversicherungen besser von der Steuer abgesetzt werden. Wir haben die wichtigsten Fragen & Antworten zu diesem Thema zusammengestellt. Bitte beachten Sie: Die hier aufgeführten Informationen und Tipps stellen keine verbindliche steuerliche Auskunft dar. 1. Welche Vorteile bringt das Bürgerentlastungsgesetz? 2. Welche Beiträge sind steuerlich? 3. Sind neben der Krankheitskosten-Vollversicherung und der Pflegepflichtversicherung noch weitere Versicherungen? 4. Wie kann man den Steuervorteil geltend machen? 5. Was bringt das Ganze netto? 6. Was ist unter der Günstigerprüfung zu verstehen? 7. Für wen kann man die Beiträge außerdem absetzen? 8. Was muss darüber hinaus für die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge in 2010 berücksichtigt werden? 9. Kann man einen Selbstbehalt steuerlich geltend machen? 10. Was passiert mit einer ausbezahlten Beitragsrückerstattung im Jahr 2010? 1. Welche Vorteile bringt das Bürgerentlastungsgesetz? Durch das Bürgerentlastungsgesetz können ab 2010 die Beiträge für die private Krankheitskostenvollversicherung und Pflegepflichtversicherung deutlich besser von der Steuer abgesetzt werden. Für die Steuerzahler bedeutet dies für das Jahr 2010 insgesamt rund 9,5 Mrd. Euro Entlastung. Besonders Familien oder Personen mit höheren Beiträgen profitieren: Als Steuerpflichtige/r kann man auch die Beiträge steuerlich geltend machen, die für: < Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, < den/die Ehepartner/in, < den/die Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes aufgebracht werden. 2. Welche Beiträge sind steuerlich? 2.1. Krankheitskosten-Vollversicherung Der Beitrag für die Leistungen einer Krankheitskosten-Vollversicherung, die den Leistungen der GKV entsprechen, ist steuerlich unbegrenzt. Der Gesetzgeber hat über eine Rechtsverordnung festgelegt, welcher Anteil der Beiträge Ihres Krankheitskosten- Vollversicherungsschutzes unbegrenzt abgesetzt werden kann. Für die Berechnung gibt es eine für alle privaten Krankenversicherungen verbindliche Vorgabe. Anerkannt wird der Anteil vom Beitrag, der den Leistungen der gesetzlichen Krankenkasse (GKV) entspricht. Die Vollversicherungstarife der HALLESCHE bieten allesamt höhere Leistungen als die GKV. Deshalb können Sie vom Gesamtbeitrag in der Regel etwa 80-95% steuerlich absetzen. Die gleichen Regeln gelten auch für Beihilfeberechtigte, die eine Beihilfe-Restkostenversicherung abgeschlossen haben. www.al-vermittler.de 1

Der Beitrag für die Leistungen einer Krankheitskosten-Vollversicherung, die den Leistungen der GKV nicht entsprechen, ist steuerlich ggf. im Rahmen sonstiger Vorsorgeaufwendungen. (Siehe dazu Frage 3 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen) Folgende Leistungen einer Krankheitskosten-Vollversicherung entsprechen nicht den Leistungen der GKV: < Heilpraktikerleistungen < Ein- oder Zweibettzimmer < Chefarztbehandlung < Höherwertige Zahnversorgung/Implantatversorgung < Kieferorthopädie 2.2. Pflegepflichtversicherung Der Beitrag für eine Pflegepflichtversicherung ist zu 100%. 2.3. Sonstige Krankenversicherungen Der Beitrag für sonstige Krankenversicherungen ist steuerlich ggf. im Rahmen sonstiger Vorsorgeaufwendungen. (Siehe dazu Frage 3 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen) Zu den sonstigen Krankenversicherungen gehören: < Krankentagegeld- und Krankenhaustagegeldtarife < Wahlleistungstarife (Ein- oder Zweitbettzimmer und Chefarztbehandlung) zu einer Krankheitskosten-Vollversicherung < Urlaubsreiseversicherungen < Zusatzversicherungen und Optionstarife für GKV-Versicherte < Ergänzungstarife zur Beihilfe über dem Niveau der GKV < Pflegezusatztarife < Anwartschaftsversicherung (noch offen) Sollte einer der hier aufgeführten Tarife nach den laufenden Abstimmungen mit dem Bundesministerium für Finanzen doch steuerlich unbegrenzt begünstigt werden können, werden wir diese auf der Steuerbescheinigung 2010 berücksichtigen. Fall 1 Fall 2 Höchstbetrag für Sonstige Vorsorgeaufwendungen Voll Nicht Voll Nicht Beitrag Vollvers. Beitrag KKV auf GKV Niveau und auf PPV GKV- Niveau & PPV Beiträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen Beiträge KKV auf GKV-Niveau & PPV Beiträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen 2

3. Sind neben der Krankheitskosten-Vollversicherung und der Pflegepflichtversicherung noch weitere Versicherungen? Sofern mit den Beiträgen zur Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherung die Höchstbeiträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen noch nicht ausgeschöpft wurden (siehe Fall 2 in der obigen Grafik), können zusätzlich Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu dem Höchstbetrag berücksichtigt werden. Dazu gehören die Leistungen eines Krankenversicherungsschutzes bzw. die Tarife, die über das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Darüber hinaus können als Sonstige Vorsorgeaufwendungen beispielsweise auch Beiträge zur Haftpflichtversicherung, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherung, Pflegezusatzversicherung, Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung oder einer Risikolebensversicherung steuerlich geltend gemacht werden. Die maximalen Höchstbeträge für Sonstige Vorsorgeaufwendungen betragen ab dem Jahr 2010: < Angestellte/r: max. 1.900 < Selbständige/r: max. 2.800 Bei gemeinsam veranlagten Ehegatten werden die Höchstbeträge addiert. Diese Höchstbeträge wurden übrigens zu 2010 um je 400 angehoben. 4. Wie kann man den Steuervorteil geltend machen? Den Versicherten der HALLESCHE schicken wir - sofern in deren Vertrag ein steuerlich er Tarif versichert ist -, Mitte Dezember automatisch eine Steuer-Bescheinigung 2010 zu. < Arbeitnehmer/Beamte geben ihre Bescheinigung an ihren Arbeitgeber/Besoldungsstelle ab. Somit werden die en Beiträge bei der Gehaltsabrechung ab Januar 2010 berücksichtigt. In der Regel haben sie dann ein höheres Nettoeinkommen. < Selbstständige können die Bescheinigung bei der Festsetzung der Einkommensteuer-Vorauszahlung ab 2010 als Nachweis der en Beiträge verwenden. < Rentner können die Bescheinigung bei der eventuellen Festsetzung einer Einkommensteuer-Vorauszahlung und im Rahmen Ihrer Einkommensteuererklärung verwenden. Wenn Arbeitnehmer Ihre Steuer-Bescheinigung nicht weitergeben, wird bei der Gehaltsabrechnung eine Pauschale berücksichtigt. Die tatsächlich gezahlten Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherungsbeiträge werden dann erst mit Abgabe der Einkommenssteuererklärung verrechnet. 5. Was bringt das Ganze netto? Das hängt ganz von der persönlichen Situation ab: Beispielsweise von der Höhe der Steuersatzes oder wie viel Kinder man hat. Zur Berechnung der möglichen Steuerersparnis für Ihren Kunden, nutzen Sie den Bürgerentlastungsrechner. Da wir aus rechtlichen Gründen keine individuellen steuerlichen Auskünfte geben dürfen, verweisen Sie den Kunden für Details bitte an seinen Steuerberater. 6. Was ist unter der Günstigerprüfung zu verstehen? Bis zum 31.12.2004 wurden alle geleisteten Vorsorgeaufwendungen zusammenaddiert und konnten i. d. Regel bis zu einer Obergrenze von 2.001 (Arbeitnehmer) und 5.069 (Selbständige) vom Steuerpflichtigen geltend gemacht werden. Seit 2005, mit der Einführung des Alterseinkünftegesetzes, wird in der Einkommensteuer unterschieden zwischen: < Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung (z.b. Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder eines berufsständischen Versorgungswerkes) und < Sonstigen Vorsorgeaufwendungen (Siehe dazu Frage 3 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen) Zu den sonstigen Vorsorgeaufwendungen gehören seither u.a. : < Beiträge zur gesetzlichen oder privaten Kranken-Pflegeversicherung < Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherungen < Haftpflichtversicherungen < Unfall- und Arbeitslosenversicherungen < Risikolebensversicherung < und unter bestimmten Voraussetzungen auch bestimmte Rentenversicherungen. 3

Seither sind Sonstige Vorsorgeaufwendungen bis zu 1.500 (Arbeitnehmer) und 2.400 (Selbständige). Die Beiträge zur Altersvorsorgeaufwendungen der Basisversorgung sind zu einem sukzessiven über die Jahre steigenden Prozentsatz (im Jahr 2010 zu 70%). Um eine steuerliche Schlechterstellung gegenüber der Regelung von vor 2005 zu vermeiden, wird seit 2005 eine Günstigerprüfung durchgeführt. Durch das Bürgerentlastungsgesetz ändert sich die steuerliche Absetzbarkeit mit Blick auf die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen. Zum einen wurden die Höchstgrenzen um 400 erhöht: 1.900 (Arbeitnehmer) und 2.800 (Selbständige). Außerdem gelten für die Beiträge zur Krankheitskosten-Vollversicherung auf Basisniveau und die Beiträge zur Pflegepflichtversicherung keine Höchstgrenzen mehr. Alle weiteren Sonstigen Vorsorgeaufwendungen können nur noch dann abgesetzt werden, wenn mit den Beiträgen zur Kranken- und Pflegepflichtversicherung die Höchstbeiträge noch nicht überschritten sind. Wenn die Höchstbeträge nicht überschritten sind, können die Sonstigen Vorsorgeaufwendungen in Höhe des Differenzbetrags bis zu den Höchstbeträgen angesetzt werden. (Siehe Fall 2 in der obigen Grafik) Die Günstigerprüfung gegenüber dem Rechtstand von vor 2005 wird weiterhin beibehalten. Dies kann dazu führen, dass der/die Steuerpflichtige im Einzelfall durch das Bürgerentlastungsgesetz keine unmittelbaren Steuervorteile hat. Die Günstigerprüfung läuft bis 2019, wobei ab 2011 die nach altem Recht bestehenden Obergrenzen sukzessive reduziert werden. 7) Für wen kann man die Beiträge außerdem absetzen? Besonders Familien und Personen mit höheren Beiträgen profitieren: Der Steuerpflichtige kann auch die Beiträge steuerlich geltend machen, die er für < Kinder, für die Anspruch auf Kindergeld/Kinderfreibetrag besteht, < Ihre/n Ehepartner/in < eine/n Lebenspartner/in im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes aufgewendet hat. 8) Was muss darüber hinaus für die steuerliche Absetzbarkeit der Beiträge in 2010 berücksichtigt werden? Das Finanzamt akzeptiert nur Beiträge, die im betreffenden Jahr tatsächlich aufgewendet wurden. Das bedeutet: Ein Arbeitgeberzuschuss, eine Beitragsrückerstattung oder nicht bezahlte Beiträge reduzieren den steuerlich en Betrag. Beachten Sie folgende Regeln für: 8.1 Risikozuschlag/gesetzlicher Zuschlag: Der gesetzliche Zuschlag und Risikozuschläge können im gleichen Verhältnis wie der zugrunde liegende Tarifbeitrag abgesetzt werden. 8.2 Tarif mit Selbstbehalt: Ein Selbstbehalt kann steuerlich nicht geltend gemacht werden, ggf. aber als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden. (Siehe dazu Frage 9 zum Thema Selbstbehalt) 8.3 Anspruch auf eine Beitragsrückerstattung: Eine Beitragsrückerstattung, die man in 2010 (für das Jahr 2009) ausbezahlt bekommt, reduziert den steuerlich en Krankenversicherungsbeitrag in 2010. (Siehe dazu Frage 10 zum Thema Beitragsrückerstattung) 8.4 Arbeitgeberzuschuss zur Krankenversicherung als Angestellter: Der Arbeitgeberzuschuss reduziert den steuerlich abzugsfähigen Krankheitskostenvoll- und Pflegepflichtversicherungsbeitrag. Außerdem wird der Arbeitgeberzuschuss in voller Höhe abgezogen. 8.5 Die vereinbarte Modifizierte Beitragszahlung (MBZ) bei der HALLESCHE: Der Steuerpflichtige kann den höheren Beitrag, den er aufgrund der vereinbarten modifizierten Beitragszahlung (Sonderbedingungen MBZ bzw. MBZflex) heute bezahlt, steuerlich zum gleichen Prozentsatz geltend machen, wie die zugrunde liegende Krankheitskosten-Vollversicherung. Im Rentenalter könnte er allerdings nur den dann reduzierten Beitrag steuerlich absetzen, den er auch tatsächlich bezahlt. Dabei ist zu beachten, dass ein Rentner in der Regel einen deutlich geringeren Steuersatz hat. 8.6 Zahlung des regelmäßigen Beitrags als Jahresbeitrag am Jahresbeginn: Bezahlt der Steuerpflichtige den regelmäßigen Beitrag für das Jahr 2010 als Jahresbeitrag, wird diese Zahlung steuerlich dem Jahr 2010 zugerechnet, wenn die Zahlung ab dem 22.12.2009 erfolgt. Wird der Beitrag früher bezahlt, darf dieser für das Jahr 2010 nicht steuerlich berücksichtigt werden. 8.7 Regelmäßige Beitragszahlungen, die dem Jahr 2010 zugeordnet werden: Regelmäßige Beiträge, die wirtschaftlich dem Jahr 2010 zuzuordnen sind, aber zwischen dem 22.12.2009 31.12.2009 bezahlt wurden bzw. zwischen dem 1.1.2011 10.11.2012 bezahlt werden, werden dem Jahr 2010 zugeordnet. 4

8.8 Versicherte mit Beitragsrückständen: Wird ein Teil der Beiträge im Jahr 2010 nicht bezahlt, kann dieser auch nicht steuerlich geltend gemacht werden. Ein Beitragsrückstand aus 2009, der im Jahr 2010 beglichen wird, kann in 2010 steuerlich geltend gemacht werden. Bitte beachten Sie dazu auch Punkt 8.7. 8.9 Mahnzuschläge: Mahnzuschläge können steuerlich nicht berücksichtigt werden. 9. Kann man einen Selbstbehalt steuerlich geltend machen? Hat man einen Tarif mit Selbstbehalt versichert und wurden Rechnungen in Höhe dieses Selbstbehalts entrichtet, kann der Steuerpflichtige diese Aufwendungen unter Umständen über die Position außergewöhnlichen Belastungen in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Tipp: Eventuell kann man aufgrund des niedrigeren Tarifbeitrags unterhalb der Höchstgrenze für Sonstige Vorsorgeaufwendungen liegen und somit weitere Versicherungen als Sonstige Vorsorgeaufwendungen steuerlich ansetzen (bspw. Krankentagegeld, Pflegezusatz, Haftpflicht, Berufsunfähigkeit). (Siehe dazu auch Frage 3 zur Absetzbarkeit weiterer Versicherungen) 10. Was passiert mit einer ausbezahlten Beitragsrückerstattung im Jahr 2010? Die Beitragsrückerstattung reduziert den steuerlich en Betrag in dem Jahr, in dem die Beitragsrückerstattung ausgezahlt wird. Tipp: Berechnen Sie mit dem Bürgerentlastungsrechner wie hoch der Steuervorteil für Ihren Kunden ausfallen könnte! ALTE LEIPZIGER Lebensversicherung a. G. Alte Leipziger-Platz 1 61440 Oberursel Privatkunden Vertriebsunterstützung service@alte-leipziger.de HALLESCHE Krankenversicherung a.g. Reinsburgstraße 10 70178 Stuttgart Produktentwicklung/Wettbewerb direktion.pw@hallesche.de 5