Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße 8-41812 Erkelenz - vdh@vdhgmbh.de TEXTLICHE FESTSETZUNGEN UND HINWEISE ZUM BEBAUUNGSPLAN NR. 6 WINDENERGIE-GEREONSWEILER -VORENTWURF- STADT LINNICH VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Mai 2015
Festsetzungen des Bebauungsplans 1 ZULÄSSIGE NUTZUNG ( 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB) Innerhalb der Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen mit der Zweckbestimmung Erneuerbare Energien Erzeugung von Strom aus Windenergie sind neben der landwirtschaftlichen Nutzung nur Windenergieanlagen sowie zum Bau oder zur Nutzung der Anlagen erforderlichen Nebenanlagen zulässig. 2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG ( 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. 19 BAUNVO) Die maximale Gesamthöhe (gemeint ist die Höhe bis zur obersten Spitze des Rotors) einer Windenergieanlage wird auf 200 m beschränkt. Als Bezugspunkt wird gemäß 18 Abs. 1 BauNVO die im Mittelpunkt der Anlage gelegene natürliche Geländeoberkante festgelegt. Die zulässige Grundfläche ergibt sich jeweils aus der Flächengröße der überbaubaren Grundstücksfläche. 3 BAUWEISE, ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSFLÄCHE ( 9 ABS. 1 NR. 1 BAUGB I.V.M. 22 BAUNVO UND 23 ABS. 3 BAUNVO) Die Errichtung und der Betrieb von Windenergieanlagen sind nur innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sowohl das Fundament als auch der Turm und die Rotorflächen der Windenergieanlagen müssen vollständig innerhalb der Baugrenzen liegen. Die der Versorgung der Windenergieanlagen dienenden Nebenanlagen, wie z.b. Trafostationen und Ausstellflächen für Kräne / Montage, sind innerhalb der Baugrenzen zulässig. Sie sind gem. 14 Abs. 2 BauNVO als Ausnahme auch außerhalb der Baugrenzen zulässig. 4 MAßNAHMEN ZUM IMMISSIONSSCHUTZ ( 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB I.V.M 1 ABS. 4 NR. 2 BAUNVO) Lärmschutz / Schallschutz Windenergieanlagen müssen so errichtet und betrieben werden, dass die von ihnen ausgehenden Geräusche mit einer Wahrscheinlichkeit von 90 % die maßgeblichen Schallleistungspegel inklusive aller notwendigen Zuschläge zur Ermittlung des oberen Vertrauensbereichs weder tags (06:00-22:00 Uhr) noch nachts (22:00-06:00 Uhr) überschreiten. Bei einer Nabenhöhe von 135,4 m sind folgende Einhaltungen der Parameter zulässig, um die maßgeblichen Schallpegel einzuhalten: Bezeichnung Nabenhöhe UTM WGS 84 Zone 32 Schallleistungspegel LwA,90*[dB (A)] Rechtswert Hochwert Tag Nacht WEA 1 135,4 m 2515411 5648833 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 2 135,4 m 2515680 5648629 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 3 135,4 m 2516010 5648542 107,1 db(a) 104,1 db(a) VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Mai 2015 1
WEA 4 135,4 m 2516432 5648464 107,1 db(a) 106,5 db(a) WEA 5 135,4 m 2516707 5648309 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 6 135,4 m 2516981 5647987 107,1 db(a) 106,5 db(a) WEA 7 135,4 m 2517348 5648334 107,1 db(a) 102,5 db(a) WEA 8 135,4 m 2517039 5648576 107,1 db(a) 102,5 db(a) WEA 9 135,4 m 2516781 5648761 107,1 db(a) 102,5 db(a) WEA 10 135,4 m 2516464 5648854 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 11 135,4 m 2516094 5648903 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 12 135,4 m 2515802 5649200 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 13 135,4 m 2516286 5649268 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 14 135,4 m 2516706 5649276 107,1 db(a) 104,1 db(a) WEA 15 135,4 m 2517028 5649176 107,1 db(a) 102,5 db(a) WEA 16 135,4 m 2516724,6 5649680,7 107,1 db(a) 102,5 db(a) WEA 17 135,4 m 2516177 5649587 107,1 db(a) 104,5 db(a) WEA 18 135,4 m 2516531 5649996 107,1 db(a) 101,5 db(a) WEA 19 135,4 m 2517396 5650408 107,1 db(a) 101,5 db(a) WEA 20 135,4 m 2517129 5649658 107,1 db(a) 102,5 db(a) WEA 21 135,4 m 2517342,8 5650025,5 107,1 db(a) 102,5 db(a) Von den festgesetzten Schallleistungspegeln kann abgewichen werden, wenn im Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG der Nachweis erbracht wird, dass auch bei höheren Schallpegeln die Immissionswerte der TA- Lärm eingehalten werden können. Wenn der Nachweis nicht für alle Anlagen gemeinsam betrachtet wird, ist für die übrigen Angaben der oben festgesetzte Wert zu berücksichtigen. Schatten / Schattenschlag Die zulässigen Immissionsrichtwerte für die astronomisch maximale mögliche Dauer von Schattenwurf von 30 Minuten pro Tag und 30 Stunden pro Jahr, das entspricht einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag und 8 Stunden pro Jahr, dürfen in der betroffenen Nachbarschaft nicht überschritten werden. Wird eine Abschaltautomatik eingesetzt, die meteorologische Parameter berücksichtigt (z.b. Intensität des Sonnenlichtes), ist der Schattenwurf auf die tatsächliche Beschattungsdauer gemäß den vom LAI empfohlenen Beurteilungskriterien zu begrenzen. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Mai 2015 2
Lichtemissionen Zur Vermeidung von Lichtreflexionen sind die Rotorblätter mit einem matten Anstrich zu versehen. Die Windenergieanlagen sind mit einer zeitgesteuerten Befeuerungsanlage mit Sichtweitenmesser zu versehen. Aufgrund luftfahrtrechtlicher Auflagen kann gemäß 31 Abs. 1 BauGB ausnahmsweise von Festsetzungen zur Markierung und Befeuerung der Windenergieanlagen abgewichen werden. Hierüber entscheidet die Immissionsschutzbehörde. 5 MAßNAHMEN ZUM SCHUTZ DER NATUR ( 9 ABS. 1 NR. 20 BAUGB I.V.M 1A BAUGB) 1.) Zur Vermeidung des Tatbestandes nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (Tötung oder Verletzung von Individuen) bzw. 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG (Verlust oder Beschädigung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten) von Rebhühnern, Kiebitzen oder Feldlerchen ist eine geeignete Maßnahme vorzunehmen. Zwischen folgenden Maßnahmen kann alternativ ausgewählt werden: - Errichtung der WEA in einem Bauzeitenfenster vom 11. August bis 10. März außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten - Baufeldräumung der betroffenen Flächen zur Errichtung der geplanten WEA auf Zeiten außerhalb der Brutzeiten der betroffenen Arten. Nach der Baufeldräumung muss bis zum Baubeginn sichergestellt sein, dass die Flächen nicht mehr von den betroffenen Arten besiedelt werden können (11. August bis 10. März). - Eine Überprüfung der Bauflächen der geplanten WEA vor Baubeginn auf Brutvorkommen der betroffenen Arten. Werden keine Brutvorkommen der betroffenen Arten ermittelt, kann mit der Errichtung der WEA begonnen werden. Sollten auf den Bauflächen betroffene Arten brüten, muss der Baubeginn auf Zeiten nach der Brutzeit der Arten verschoben werden. 2.) Zur Realisierung der CEF-Maßnahme für den Kiebitz wird für die Kompensation einer Ackerfläche der Maßnahmenbedarf, für den beeinträchtigten Brutbereich eine Fläche von insgesamt 2 ha (Ackerintensivierung / Grünlandentwicklung) festgesetzt. 6 FLÄCHEN, DIE VON BEBAUUNG FREIZUHALTEN SIND ( 9 ABS. 1 NR. 24 BAUGB) 110 kv Freileitung / Anbauverbotszone Die im Bebauungsplan nachrichtlich dargestellten Flächen sind von Windenergieanlagen sowie deren Teilen freizuhalten. Richtfunkstrecken und Treibstoffleitung Innerhalb der Flächen der Richtfunktrassen und der Treibstoffleitung ist die Errichtung von Windenergieanlagen zulässig, wenn über technische Maßnahmen sichergestellt ist, dass der Zweck der Richtfunk- und Treibstoffverbindung weiterhin erfüllt ist. Dies gilt jedoch nur für Teile des Rotors, welche die Treibstoffleitung komplett und den Schutzabstand bis zur Richtfunkstrecke überragend dürfen. Grundsätzlich ist der Schutzstreifen der Leitung von Teilen des Fundaments bzw. des Turms freizuhalten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Mai 2015 3
7 HINWEISE Arten- und Naturschutz Fledermäuse: Sollten innerhalb des Plangebietes Quartiere von den Bautätigkeiten betroffen sein, sind zur Vermeidung eines Tatbestandes nach 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG folgende Maßnahmen durchzuführen: - Vor Aufnahme der Rodungs- bzw. Bauarbeiten sollten potentielle Quartierstrukturen (Altbäume) auf Vorkommen von Fledermäusen untersucht werden. Die Kontrolle sollte durch eine fachkundige Person maximal zwei Wochen vor Rodungs- bzw. Baubeginn erfolgen. - Falls Fledermäuse auf den Rodungs- bzw. Bauflächen Quartiere besitzen, sollten die Tiere fach- und sachgerecht umgesiedelt werden. Dazu müssen bei Bedarf in ausreichender Entfernung und in ausreichendem Maß im Umfeld der betroffenen Quartiere Fledermauskästen angebracht werden. - Anschließend sollten die potentiellen Quartierstrukturen möglichst zeitnah entfernt bzw. die Einfluglöcher verschlossen werden, damit in der Zwischenzeit keine weiteren Fledermäuse Quartiere beziehen können CEF-Maßnahmen (Kiebitz) Um die ökologische Funktion eventuell betriebsbedingt beschädigter oder zerstörter Fortpflanzungs- bzw. Ruhestätten für den Kiebitz zu erhalten, sollen in Anlehnung an den Leitfaden des MKUNLV & LANUV (2013) auf einer Fläche von 2 ha habitataufwertende Maßnahmen (CEF-Maßnahmen) durchgeführt werden. Ausgleich für die Eingriffe in das Landschaftsbild aufgrund der Versiegelung Der gesamte Kompensationsbedarf (für die Eingriffe in das Landschaftsbild und für die Versiegelung) beläuft sich auf ca. 9,5 ha. Ca. 7,5 ha des erforderlichen Ausgleichs für den Eingriff in Natur und Landschaft gemäß 14 BNatSchG werden über das Ökokonto der Stadt- und Dienstleistungsgesellschaft Linnich mbh ausgeglichen. Die CEF- Maßnahmen für den Kiebitz (ca. 2 ha) gelten multifunktional auch als Ausgleichsmaßnahmen für die Eingriffe in das Landschaftsbild und die Eingriffe aufgrund der Versiegelung. Bodendenkmale Die Bestimmungen nach 15, 16 DSchG NW sind zu beachten. Archäologische Bodenfunde sind dem Rheinischen Amt für Bodendenkmalpflege oder der Unteren Denkmalbehörde umgehend mitzuteilen. Bodendenkmale und Fundstellen sind drei Werktage unverändert zu erhalten. Einsichtnahme von Vorschriften Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetzte, Verordnungen, Erlasse und DIN-Vorschriften) werden im Rathaus der Stadt Linnich zu jedermanns Einsicht während der allgemeinen Öffnungszeiten bereitgehalten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ STAND: Mai 2015 4