Hinweise und Begründung

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1 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 S Berg Seelscheid Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Rhein-Sieg-Kreis Nordrhein-Westfalen Hinweise und Begründung in der Fassung für die erneute Beteiligung gem. 13a i.v.m. 4a Abs. 3 BauGB Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seiten -1-

2 Inhaltsverzeichnis und Lageübersicht Bearbeitungsstand: 12. Dezember 2018 I. Hinweise... I-1 A. Hinweise... I-2 1. Bestandteile der Planung... I-2 2. Verbindlichkeit... I-2 3. Festsetzungen... I-2 4. Rodung von Gehölzen / Baufeldräumung... I-2 5. Auftreten von Bodenfunden oder befunden... I-2 6. Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen... I-3 7. bauliche Anlagen über 20 m Höhe... I-3 8. Einbau von Recyclingbaustoffen... I-3 9. Bodenverunreinigungen, bauschutthaltiger oder organoleptischer Bodenaushub... I Erdbebenzone 0... I Wasserschutzzone... I Rodung und Schutz von Gehölzen... I Nutzung erneuerbarer Energien... I Textliche Festsetzungen des Stammplanes... I-5 II. Begründung... II-1 A. Allgemeines... II-2 B. Erforderlichkeit und Begründung der Änderungen... II-3 C. landschaftspflegerische und naturschutzrechtliche Belange... II-6 D. Bearbeitungs- und Anerkennungsvermerk... II-7-2-

3 Inhaltsverzeichnis und Lageübersicht Bearbeitungsstand: 12. Dezember 2018 Teil B Teil A Lage der Änderungsbereiche -3-

4 Inhaltsverzeichnis und Lageübersicht Bearbeitungsstand: 12. Dezember 2018 Luftbild Änderungsbereich Teil A (Quelle: Geoportal NRW) Luftbild Änderungsbereich Teil B (Quelle: Geoportal NRW) -4-

5 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 S Berg Seelscheid Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Rhein-Sieg-Kreis Nordrhein-Westfalen I. Hinweise -5-

6 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I-2 A. Hinweise 1. Bestandteile der Planung Bestandteil des Bebauungsplanes Planurkunde beigefügt sind diese Hinweise und Begründung eine Artenschutzrechtliche Vorprüfung 2. Verbindlichkeit Die zeichnerischen Festsetzungen der Planurkunde sind für die Übertragung in die Wirklichkeit verbindlich. Soweit in der Planurkunde keine Maße angegeben sind, sollen diese - ausgehend von einer möglichen Ablesegenauigkeit von 0,5 mm - abgegriffen werden. 3. Festsetzungen Die Festsetzungen des Stammplanes (siehe Hinweise) und der bisherigen Änderungen bleiben von dieser 7. Änderung unberührt. 4. Rodung von Gehölzen / Baufeldräumung Bei der Rodung von Gehölzen ist 39 Bundesnaturschutzgesetz zu beachten. 5. Auftreten von Bodenfunden oder befunden Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Overath, Gut Eichthal, Overath, Tel.: 02206/9030-0, Fax: 02206/ , unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. -6-

7 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I-3 6. Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen Die Beseitigung des Schmutz- und Niederschlagswassers wird durch die am 29. November 2006 erlassene Satzung, zuletzt geändert am über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an die öffentlichen Abwasseranlagen der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid in Verbindung mit dem Landeswassergesetz NRW geregelt. 7. bauliche Anlagen über 20 m Höhe Bei baulichen Anlagen über 20 m Höhe sind die Genehmigungsunterlagen vorab der Wehrbereichsverwaltung West vorzulegen. 8. Einbau von Recyclingbaustoffen Der Einbau von Recyclingbaustoffen oder anderen Sekundärbaustoffen (z.b. Schlacken, Aschen) darf nur mit wasserrechtlicher Erlaubnis erfolgen. 9. Bodenverunreinigungen, bauschutthaltiger oder organoleptischer Bodenaushub Werden bei Baumaßnahmen verunreinigte Bodenhorizonte angetroffen, ist unverzüglich das Amt für technischen Umweltschutz beim Rhein-Sieg-Kreis (Tel /13-0) zu informieren und alle weiteren Maßnahmen und ggf. Untersuchungen sind mit dem Amt für technischen Umweltschutz abzustimmen. Bei der Entsorgung von Aushubmaterialien mit schädlichen Verunreinigungen sind die abfallrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Bauschutthaltiger oder organoleptischer Bodenaushub ist ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Entsorgungswege sind vorab dem Rhein-Sieg-Kreis anzuzeigen. Die Entsorgungsanlage ist anzugeben oder eine wasserrechtliche Erlaubnis (Anzeige) für die Einbaustelle vorzulegen. 10. Erdbebenzone 0 Das Plangebiet liegt in der Erdbebenzone = mit der Untergrundklasse R (R = Gebiete mit felsartigem Untergrund). Erdbebenzone 0 bedeutet, dass normalerweise keine zusätzlichen Baumaßnahmen hinsichtlich Erdbebenlasten erforderlich sind. Bei der Errichtung von Gebäuden mit einem höheren Bedeutungsbeiwert nach DIN 4149 (z.b. Altersheime) wird empfohlen, die Bemessungsbeiwerte der Zone 1 zugrunde zu legen. -7-

8 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I Wasserschutzzone Das Plangebiet liegt in der Wasserschutzzone der Naafbachtalsperre. Die Regelungen der Schutzgebietsverordnung sind zu beachten. 12. Rodung und Schutz von Gehölzen Bei der Baufeldräumung ist 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG zu beachten. Zudem sind zu erhaltende Gehölzbestände bei der Realisierung von Bauvorhaben nach DIN vor Beeinträchtigungen zu schützen. 13. Nutzung erneuerbarer Energien Bei der Planung von Bauvorhaben sind deren Energieeffizienz zu berücksichtigen und der Einsatz erneuerbarer Energien zur dezentralen Erzeugung von Wärme und Strom zu prüfen. -8-

9 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I Textliche Festsetzungen des Stammplanes -9-

10 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I-6-10-

11 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I-7-11-

12 Hinweise Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite I-8-12-

13 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 S Berg Seelscheid Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid Rhein-Sieg-Kreis Nordrhein-Westfalen II. Begründung -13-

14 Begründung Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite II-2 A. Allgemeines Der Rat der Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid hat in öffentlicher Sitzung am die 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 24 S Berg Seelscheid beschlossen. Das vereinfachte/beschleunigte Beteiligungsverfahren gem. 13a i.v.m 3 Abs. 2 BauGB wurde am ortsüblich bekannt gemacht und fand vom bis statt. Aus dem ersten Beteiligungsverfahren haben sich Änderungen (Baugrenzen) und Ergänzungen (Artenschutz) der Planunterlagen ergeben, die nach 4a Abs. 3 BauGB zu einem erneuten Beteiligungsverfahren geführt haben. Das erneute Beteiligungsverfahren gem. 13a i.v.m 4a Abs. 3 BauGB wurde am.. ortsüblich bekannt gemacht und fand vom.. bis.. statt. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden mit Schreiben der Verwaltung vom.. beteiligt. Über die während der Beteiligungsverfahren eingegangen Anregungen hat der Gemeinderat in öffentlicher Sitzung am... beraten und die entsprechenden Abwägungsbeschlüsse sowie den Satzungsbeschluss gefasst. Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden gem. 13a i.v.m 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Verwaltung vom beteiligt. -14-

15 Begründung Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite II-3 B. Erforderlichkeit und Begründung der Änderungen Die Eigentümer der Grundstücke in den Änderungsbereichen haben gegenüber der Gemeinde den Wunsch geäußert, ihre Grundstücke effektiver baulich nutzen zu dürfen und die Gemeinde gebeten, dazu im Rahmen einer Änderung des Bebauungsplanes die Baugrenzen bzw. überbaubaren Flächen auf den jeweiligen Grundstücken zu ändern und zu erweitern. Solche Erweiterungen von überbaubaren Flächen entsprechen dem Gebot des 1a Abs. 2 BauGB, Innenentwicklungspotenziale und Nachverdichtungsmöglichkeiten zu nutzen. Das Gebot der Innenentwicklung und Nachverdichtung zielt darauf ab, Innenentwicklungspotenziale vorrangig vor der Ausweisung neuer Baugebiete zu nutzen. Dem werden vormalige städtebauliche Ziele einer eher aufgelockerten Bebauung häufig nicht gerecht, wenn zu eng gefasste Baugrenzen eine aus heutiger Sicht zweckmäßige Grundstücksausnutzung nicht zulassen. Die Änderung soll nunmehr eine angemessene Innenentwicklung und Nachverdichtung ermöglichen. Im Änderungsbereich Teil A wird eine zusammenhängende überbaubare Fläche festgesetzt, die über die bestehenden Gebäude hinaus deutlich mehr baulichen Nutzungsspielraum bietet. Die neuen Baugrenzen gewährleisten für Neubauten einen Mindestabstand von 3 m zur öffentlichen Straße. Dort, wo die im Kataster dargestellten Gebäude diese Abstände nicht einhalten, vollziehen die Baugrenzen die im Katasterplan enthaltenen Gebäudeumrisse nach. Entgegen der Fassung zum ersten Beteiligungsverfahren haben sich im Änderungsbereich A neue Grundstückgrenzen ergeben. Zu dem Flurstück 556 sind angrenzende Grünflächen hinzugekommen. Es ist damit an dieser Stelle nicht mehr erforderlich, 2 m Abstand mit den Baugrenzen und Gebäuden zu den angrenzenden Grünflächen einzuhalten, um alle Gebäudeseiten z.b. für Fassadenarbeiten vom eigenen Grundstück aus zu erreichen. Dies ist weiterhin nur noch bei dem Flurstück 786 erforderlich. Die gesonderte Ausweisung einer Fläche für Garagen (außerhalb von Baugrenzen) ist nicht mehr erforderlich. Im Änderungsbereich Teil A wird zudem weiterhin die ausgewiesene Wohnbaufläche an die aktuellen Grundstücksabgrenzungen aus dem Katasterplan angepasst. -15-

16 Begründung Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite II-4 Teil A im ersten Beteiligungsverfahren Teil A im erneuten Beteiligungsverfahren Zudem wurde die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungen an das Gebäude auf den Flurstück 786 angepasst. -16-

17 Begründung Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite II-5 Im Änderungsbereich Teil B, der gegenüber dem ersten Beteiligungsverfahren unverändert bleibt, wird weiterhin die überbaubare Fläche zur Straße hin so erweitert, dass die Baufluchten aus der Bergstraße mit 7 m Abstand und der Zeithstraße mit 5 m Abstand zum öffentlichen Straßenraum fortgeführt werden. Auch im rückwärtigen Bereich des Grundstücks wird die Baugrenze an die Flucht des östlich angrenzenden Grundstückes angepasst, umso künftig mehr Spielraum für effektive bauliche Nutzung des Grundstücks zu bieten. Relevante, vorrangige städtebauliche Belange stehen beiden Änderungen nicht entgegen. Das Änderungsverfahren wird als vereinfachtes/beschleunigtes Verfahren gemäß 13 a Baugesetzbuch durchgeführt. -17-

18 Begründung Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite II-6 C. landschaftspflegerische und naturschutzrechtliche Belange Die Änderungsbereiche befinden sich im Geltungsbereich des rechtwirksamen Bebauungsplanes Nr. 24 S Berg Seelscheid und sind bereits überwiegend als Bauflächen ausgewiesen. Das Änderungsverfahren soll nach 13a BauGB erfolgen. Planverfahren nach 13a BauGB sind seit dem vorgesehen, um solche Planvorhaben zur Innenentwicklung zu erleichtern. Davon wird im vorliegenden Fall Gebrauch gemacht. Der Geltungsbereich der Änderung bleibt deutlich unter der Grenze von qm des 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Das Verfahren ist daher nach 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB zulässig. Dazu gehört neben dem beschleunigten/ vereinfachten Verfahren (ohne die frühzeitigen Beteiligungen nach 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB) auch, dass auf eine Umweltprüfung nach 2 Abs. 4 BauGB verzichtet wird. Relevante Umweltauswirkungen sind durch die Änderung nicht zu erwarten. Es sind im Wesentlichen durch die neuen Baugrenzen künftig lediglich Hauptgebäude an Stellen zulässig, wo bislang nur Stellplätze oder befestigte Freiflächen außerhalb von Baugrenzen errichtet werden durften. Die Grundflächenzahl als Maßgabe für den Grad der baulichen Nutzung und der Versiegelung von Bodenflächen bleibt von der Änderung unberührt. Auch die Gebietsart bleibt unverändert. Bei Verfahren nach 13a Abs. 1 Nr. 1 BauGB gelten ohnehin Eingriffe bereits als vor der planerischen Entscheidung zulässig. Die Änderung entspricht dem Gebot des 1a Abs. 2 BauGB zur Innenentwicklung und Nachverdichtung. Durch die derzeit bereits zulässigen Eingriffe im Rahmen der Freiflächennutzung sind planungsrelevante artenschutzrechtliche Auswirkungen nicht zu befürchten. Auf den betroffenen Grundstücken im Geltungsbereich der Änderung befinden sich keine naturschutzfachlich oder artenschutzrechtlich relevante Gehölze oder sonstige Vegetationsstrukturen. Die als Anlage beigefügte Artenschutzprüfung (ASP I) kommt zu dem Ergebnis, dass die Planung nicht gegen Verbote des 44 Abs. 1 BNatSchG verstößt. Die Artenschutzprüfung wurde auf Anregung des Rhein-Sieg-Kreises im Schreiben vom durch das Büro für Freiraumplanung (Artenschutz Objektplanung Landschaftsplanung), Dorfstraße 79, ALSDORF durchgeführt und mit dem Amt für Umwelt- und Naturschutz des Rhein-Sieg-Kreises abgestimmt. Ungeachtet dessen ist zu beachten, dass Gehölze gemäß 39 Bundesnaturschutzgesetz nur außerhalb der Brutzeiten beseitigt werden dürfen. -18-

19 Begründung Bearbeitungsstand: 12. Dezember Seite II-7 D. Bearbeitungs- und Anerkennungsvermerk Bearbeitet: Planungsbüro Dittrich Bahnhofstrasse Neustadt (Wied) Anerkannt: Gemeinde Neunkirchen-Seelscheid... Bürgermeisterin... Neunkirchen-Seelscheid,

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