BEGRÜNDUNG ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS 13 SCH - IM DOPPELAND - GEMEINDE ALDENHOVEN ORTSTEIL SCHLEIDEN

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1 Projektmanagement GmbH - Maastrichter Straße Erkelenz - info@vdhgmbh.de ZUR 4. ÄNDERUNG DES BEBAUUNGSPLANS 13 SCH - IM DOPPELAND - GEMEINDE ALDENHOVEN ORTSTEIL SCHLEIDEN STAND: APRIL 2017

2 Inhalt 1 Anlass, Ziel und Zweck der Planung Derzeitige städtebauliche und planungsrechtliche Situation Beschreibung des Plangebietes Bestehendes Planungsrecht Übergeordnete Planungen Regionalplan Flächennutzungsplan Landschaftsplan Begründung der Festsetzungen Abgrenzung des Plangebietes Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO) Kennzeichnungen und Hinweise Umsetzung der Planung Erschließung Entwässerung Auswirkungen der Planung Umweltauswirkungen Ausgleich Planverfahren... 7 VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ I /I

3 1 ANLASS, ZIEL UND ZWECK DER PLANUNG Anlass der vierten Änderung des Bebauungsplans 13 SCH ist, dass im aktuell rechtsgültigen Bebauungsplan Baugrenzen mit einem Abstand von 3,5 m bzw. 6 m zur Straße Im Doppeland festgesetzt sind. Durch diese großen Abstände des Baufensters zur Straße wird die Bebaubarkeit der Grundstücke stark eingeschränkt. Seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes 1989 wurden die Grundstücke noch nicht bebaut. Ziel der Planung ist, die Bebaubarkeit der Grundstücke zu verbessern. Dazu soll die Baugrenze auf einen üblichen Abstand von 3 m zur Straße herangeführt werden. Die Planung lässt eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zu, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen bei einer Festlegung der Baugrenze auf 3 m eingehalten werden. 2 DERZEITIGE STÄDTEBAULICHE UND PLANUNGSRECHTLICHE SITUATION 2.1 Beschreibung des Plangebietes Das Plangebiet liegt in dem Ortsteil Schleiden in der Gemeinde Aldenhoven, Kreis Düren, Regierungsbezirk Köln. Es umfasst einen kleinen Teil des Geltungsbereiches des Bebauungsplans 13 SCH. Dies sind die Flurstücke 463 und 464 der Flur 4, Gemarkung Schleiden, sowie die dort angrenzenden Verkehrsflächen. Der Änderungsbereich hat eine Größe von ca m². Abbildung 1: Luftbild des Plangebietes (Quelle: TIM Online NRW) Das Plangebiet selbst ist unbebaut, wird aber von vorhandener Bebauung mit vornehmlich Einfamilienhäusern umgeben. Einzelne Baugrundstücke sind noch unbebaut. Nördlich grenzen landwirtschaftlich genutzte Flächen an. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 1 /7

4 2.2 Bestehendes Planungsrecht Der bestehende Bebauungsplan 13 SCH setzt für den Bereich der Planänderung ein allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4 und einer Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,5 fest. Es ist eine offene Bauweise mit maximal einem Vollgeschoss zulässig. Das Dach muss geneigt sein. Die Baugrenze hält zur nördlich angrenzenden Mörserstraße sowie zur südlich angrenzenden Stichstraße einen Abstand von 3 m ein. Zur Straße Im Doppeland variiert die Baugrenze zwischen 6 m an den Kreuzungsbereichen und 3,5 m entlang des Straßenzuges. Abbildung 2: Auszug aus dem Bebauungsplan 13 SCH 3 ÜBERGEORDNETE PLANUNGEN 3.1 Regionalplan Der Regionalplan für den Regierungsbezirk Köln, Teilabschnitt Region Aachen, stellt den Bereich des Plangebietes als Allgemeinen Freiraum- und Agrarbereich (AFAB) dar. Der Regionalplan steht der Planung dennoch nicht entgegen, da Ortslagen unter Einwohnern im Regionalplan nicht als ASB dargestellt werden, hier aber dennoch eine Eigenentwicklung zulässig ist. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 2 /7

5 Abbildung 3: Ausschnitt aus dem Regionalplan 3.2 Flächennutzungsplan Der aktuelle Flächennutzungsplan der Gemeinde Aldenhoven stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Die Planung entspricht somit den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, eine Änderung des Flächennutzungsplanes ist nicht erforderlich. Abbildung 4: Auszug aus dem Flächennutzungsplan VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 3 /7

6 3.3 Landschaftsplan Das Plangebiet befindet sich innerhalb einer Ortslage und somit außerhalb des Geltungsbereiches eines Landschaftsplanes. Insgesamt steht der Landschaftsplan der Planung nicht entgegen. Abbildung 5: Auszug aus dem Landschaftsplan (KISS Düren) 4 DER FESTSETZUNGEN 4.1 Abgrenzung des Plangebietes Der Änderungsbereich begrenzt sich auf die beiden Flurstücke 463 und 464 der Flur 4, Gemarkung Schleiden. Bisher konnte nur für diesen Bereich ein Änderungsbedarf ausgemacht werden. 4.2 Überbaubare Grundstücksfläche ( 9 (1) Nr. 2 BauGB i.v.m. 23 BauNVO) Im aktuell rechtsgültigen Bebauungsplan halten die Baugrenzen einem Abstand von 3,5 bzw. 6 m zur Straße Im Doppeland ein. Diese Baugrenze wird auf einen üblichen Abstand von 3 m zur Straße herangeführt. Die Planung lässt eine Bebauung mit einem Vollgeschoss zu, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Abstandsflächen bei einer Festlegung der Baugrenze auf 3 m in der Regel eingehalten werden. Durch diese großen Abstände der Baufenster zur Straße wird die Bebaubarkeit der Grundstücke stark eingeschränkt. Seit Bekanntmachung des Bebauungsplanes 1989 wurden die Grundstücke noch nicht bebaut. Ziel der Planung ist, die Bebaubarkeit der Grundstücke zu verbessern. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 4 /7

7 Die übrigen textlichen und zeichnerischen Festsetzungen bleiben unverändert bestehen. 4.3 Kennzeichnungen und Hinweise Baugrundverhältnisse Die Bodenkarte des Landes Nordrhein-Westfalen, Blatt L5102 weist im gesamten Plangebiet Böden aus, die humoses Bodenmaterial enthalten. Humose Böden sind empfindlich gegen Bodendruck und im Allgemeinen kaum tragfähig. Erfahrungsgemäß wechseln die Bodenschichten auf kurzer Distanz in ihrer Verbreitung und Mächtigkeit, so dass selbst bei einer gleichmäßigen Belastung diese Böden mit unterschiedlichen Setzungen reagieren können. Hier sind die Bauvorschriften des Eurocode 7 "Geotechnik" DIN EN mit nationalem Anhang, die Normblätter der DIN 1054 "Baugrund Sicherheitsnachweise im Erd- und Grundbau - Ergänzende Regelungen", und der DIN "Erd- und Grundbau; Bodenklassifikation für bautechnische Zwecke" mit der Tabelle 4, die organische und organogene Böden als Baugrund ungeeignet einstuft, sowie die Bestimmungen der Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen zu beachten. Kampfmittel Luftbilder aus den Jahren und andere historische Unterlagen liefern Hinweise auf vermehrte Kampfhandlungen im Plangebiet. Es empfiehlt sich eine Überprüfung der zu überbauenden Fläche auf Kampfmittel. Sofern es nach 1945 Aufschüttungen gegeben hat, ist diese Überprüfung mit dem Kampfmittelbeseitigungsdienst der Bezirksregierung Düsseldorf sowie dem Ordnungsamt der Gemeinde abzustimmen. Erfolgen Erdarbeiten mit erheblichen mechanischen Belastungen wie Rammarbeiten, Pfahlgründungen, Verbauarbeiten etc. ist zusätzlich eine Sicherheitsdetektion zu empfehlen. Dazu steht auf der Internetseite der Bezirksregierung Düsseldorf ein Merkblatt für Baugrundeingriffe bereit. Sümpfungsmaßnahmen Nach den der Bezirksregierung Arnsberg vorliegenden Unterlagen (Differenzenpläne mit Stand: aus dem Revierbericht, Bericht 1, Auswirkungen der Grundwasserabsenkung, des Sammelbescheides - Az.: ) ist der Vorhabensbereich von durch Sümpfungsmaßnahmen des Braunkohlenbergbaus bedingten Grundwasserabsenkungen betroffen. Die Grundwasserabsenkungen werden, bedingt durch den fortschreitenden Betrieb der Braunkohlentagebaue, noch über einen längeren Zeitraum wirksam bleiben. Eine Zunahme der Beeinflussung der Grundwasserstände im Vorhabensgebiet in den nächsten Jahren ist nach heutigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Ferner ist nach Beendigung der bergbaulichen Sümpfungsmaßnahmen ein Grundwasserwiederanstieg zu erwarten. Sowohl im Zuge der Grundwasserabsenkung für den Braunkohletagebau als auch bei einem späteren Grundwasserwiederanstieg sind hierdurch bedingte Bodenbewegungen möglich. Diese können bei bestimmten geologischen Situationen zu Schäden an der Tagesoberfläche führen. Archäologische Bodenfunde Bei Bodenbewegungen auftretende archäologische Funde und Befunde sind der Gemeinde als Untere Denkmalbehörde oder dem LVR-Amt für Bodendenkmalpflege im Rheinland, Außenstelle Nideggen, Zehnthofstr. 45, Nideggen, Tel.: 02425/9039-0, Fax: 02425/ , unverzüglich zu melden. Bodendenkmal und Fundstelle sind zunächst unverändert zu erhalten. Die Weisung des LVR-Amtes für Bodendenkmalpflege für den Fortgang der Arbeiten ist abzuwarten. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 5 /7

8 Einsichtnahme von Vorschriften: Die in Bezug genommenen und der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Normen) können im Rathaus der Gemeinde Aldenhoven während der allgemeinen Öffnungszeiten eingesehen werden. 5 UMSETZUNG DER PLANUNG 5.1 Erschließung Die Erschließung der Grundstücke über die Straße Im Doppeland wird durch die Planung nicht verändert. Ein Mehraufkommen an Verkehr ist nicht zu erwarten. 5.2 Entwässerung Die Entwässerungssituation wird nicht verändert. 6 AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG 6.1 Umweltauswirkungen Da ein Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt wird, wird von der Umweltprüfung und dem Umweltbericht abgesehen. Dennoch sind die Umweltbelange im Planverfahren zu ermitteln und gerecht abzuwägen. Durch die Planung sind keine abwägungsrelevanten Umweltauswirkungen zu erwarten. Durch die Festsetzungen der 4. Änderung werden die Baufenster vergrößert. Da jedoch keine Erhöhung der GRZ erfolgt, wird hierdurch keine größere Versiegelung zulässig als zuvor. Alle anderen Festsetzungen bleiben durch die 4. Änderung des Bebauungsplans unberührt. 6.2 Ausgleich Bei der Aufstellung und auch bei der Änderung von Bauleitplänen sind die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen und mit anderen Belangen abzuwägen. Im beschleunigten Verfahren gelten Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des 1a Abs. 3 Satz 6 vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Gemäß 1a Abs. 3 Satz 5 BauGB ist ein Ausgleich nicht erforderlich, soweit die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren. Im vorliegenden Fall werden gegenüber den Festsetzungen des Ursprungsplanes lediglich die Baufenster vergrößert. Dies ist für die Ermittlung von Eingriffen in Natur und Landschaft nicht relevant, da die GRZ nicht verändert wird. Somit würde auch im Regelverfahren kein Ausgleich erforderlich werden. VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 6 /7

9 7 PLANVERFAHREN Das Planverfahren wird im beschleunigten Verfahren nach 13a BauGB durchgeführt. Dieses Verfahren bietet dem Regelverfahren gegenüber mehrere Vorteile: Im beschleunigten Verfahren kann wie im vereinfachten Verfahren nach 13 BauGB von der frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Behörden abgesehen werden und nur eine Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit und der berührten Behörden und Träger öffentlicher Belange erfolgen. Des Weiteren wird von der Umweltprüfung, dem Umweltbericht, der zusammenfassenden Erklärung und dem Monitoring abgesehen. Darüber hinaus kann der Bebauungsplan von den Darstellungen des Flächennutzungsplans abweichen. Dieser muss dann nicht geändert werden, sondern kann im Wege der Berichtigung angepasst werden. Ein Ausgleich findet im Falle des Abs. 1 Nr. 1 (Größe der Grundfläche < m²) nicht statt. Die Zugangskriterien, die in 13a Abs. 1 Satz 1 BauGB definiert werden, werden erfüllt. Der 13a BauGB ist anwendbar, sobald eine Nachverdichtung, Wiedernutzbarmachung oder sonstige Maßnahme der Innentwicklung vorliegt. Bei dieser Planung handelt es sich um eine Nachverdichtung bzw. eine sonstige Maßnahme der Innentwicklung. Die Kriterien des 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB werden ebenfalls erfüllt. Das Plangebiet hat insgesamt nur eine Größe von ca m² und liegt somit auch hinsichtlich der Größe der zulässigen Grundfläche i.s.d. 19 Abs. 2 BauNVO unter der Zulassungsgrenze und der Bebauungsplan fällt unter 13a Abs. 1 Satz 2 Nummer 1 BauGB. Die Kriterien des 13a Abs. 1 Satz 3 BauGB werden weiter erfüllt, da keine UVP-pflichtiges Vorhaben zulässig wird. Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und der europäischen Vogelschutzgebiete i.s.d. BNatSchG) liegen nicht vor (vgl. Punkt 3.3. dieser Begründung). Gemäß 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB darf die Anpassung des FNP im Wege der Berichtigung nur erfolgen, wenn die geordnete städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes nicht beeinträchtigt wird. Eine Anpassung ist jedoch hier nicht erforderlich (vgl. Punkt 3.2). VDH PROJEKTMANAGEMENT GMBH ERKELENZ 7 /7

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