VORHABENBEZOGENER UND ZEITLICH BEFRISTETER BEBAUUNGSPLAN SOLARPARK WERNEUCHEN 1, Gemarkung Seefeld (Entwurf)

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1 VORHABENBEZOGENER UND ZEITLICH BEFRISTETER BEBAUUNGSPLAN SOLARPARK WERNEUCHEN 1, Gemarkung Seefeld (Entwurf) Zusammenfassung der wesentlichen Änderungen aus der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung ( 3 Abs. 1 BauGB), der frühzeitigen Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange ( 4 Abs. 1 BauGB) und dem sonstigen Planungsfortschritt Erweiterung des Geltungsbereiches Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes soll gegenüber der Anlage im Aufstellungsbeschluss zur Beschlussfassung am dahingehend verändert werden, dass die landwirtschaftlich genutzten Flurstücke 56, 59, 368, Flur 1, Gemarkung Seefeld, in den Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans einbezogen werden (siehe Darstellung). Die beabsichtigte Geltungsbereichsänderung wurde durch die Stadt Werneuchen und den Eigentümer der Flächen, LVB Landwirtschaftliche Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbh Seefeld, angeregt und liegt auch im Interesse des Projektentwicklers. Hintergrund für die angestrebte Erweiterung des Geltungsbereiches ist die Tatsache, dass die Flurstücke 56, 59 und 368 gegenwärtig gemeinsam mit dem Flurstück 371 (Flurstück geplanter Solarpark) eine landwirtschaftlich genutzte Einheit darstellen. Der einheitlich bewirtschaftete Acker ist nur über das Flurstück 371 erschlossen, zu dem eine Überfahrt über den Radweg an der B 158 führt und das eine Anbindung an die Gewerbegebiets-/ Kastanienstraße besitzt. Wenn der Solarpark nach dem bisherigen Entwurf gebaut werden würde, wären für die Flurstücke 56, 59 und 368 separate Zuwegungen vorzusehen. Hinzu kommt, dass die Flurstücke zu klein sind, um sie mit moderner Technik landwirtschaftlich nutzen zu können. Die Einbeziehung der Flurstücke 56, 59 und 368 in die Bebauungsplanung ist zudem sinnvoll, da große Teilflächen im bisherigen Geltungsbereich aufgrund der erforderlichen Schutzstreifen für die 220-kV und 380-kV-Freileitung nicht für eine bauliche Nutzung zur Verfügung stehen. Darüber hinaus ist beabsichtigt, alle öffentlichen Verkehrsflächen aus dem Geltungsbereich heraus zu nehmen, da hier kein Planerfordernis im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Vorhaben besteht. Geänderte Festsetzungen im Bebauungsplan (Planzeichnung) Art der baulichen Nutzung Auf den Flurstücken 59 und 368 soll, unter Berücksichtung der erforderlichen Schutzabstände zur Bahn und zur B 158, ebenfalls Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung Photovoltaik-Freiflächenanlagen festgesetzt werden. Überbaubare Grundstücksflächen Innerhalb des Plangebietes bestehen Restriktionen, die die Herausnahme von Teilflächen aus der überbaubaren Fläche erforderlich machen: - Die Freileitungsschutzstreifen der 220-kV- und 380-kV-Freileitung mit einer Breite von 30 m bzw. 35 m (beidseitig der Trassenachse) sollen aus der überbaubaren Fläche herausgenommen werden. Hier besteht grundsätzlich Bauverbot. Für die Freileitungsschutzstreifen ist in den Grundbüchern eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit eingetragen. - Der Schutzstreifen der neu zu errichtenden 380-kV-Freileitung Neuenhagen-Wustermark- Hennigsdorf wird in diesem Bereich insgesamt ca. 72 m betragen. 1

2 - Die Fläche des Regenwasserkanals (Breite 5 m), parallel eine 6 m breite Fläche, die als Zufahrt zu den Maststandorten und später als Baustraße bei der Errichtung der 380-kV- Leitung genutzt werden soll, sollen nicht überbaut werden. - Von Bebauung freizuhalten ist auch eine Fläche um den Mastsstandort der 110-kV- Freileitung. In einer temporär wassergefüllten Ackersenke südlich der B 158 wurde die in Brandenburg stark gefährdete und in den Anhängen II und IV der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie gelistete Rotbauchunke nachgewiesen. Im weiteren Verfahren ist in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde zu prüfen, ob die Fläche der Senke einschließlich einer Pufferzone von 15 m aus der überbaubaren Fläche herauszunehmen ist. Fläche für die Landwirtschaft Die Flächen für die Landwirtschaft parallel zur B 158 (20 m) und zur Bahn (10 m) werden entsprechend der geänderten Abgrenzung des Geltungsbereiches verlängert. Sonstige Festsetzungen - Fläche 1: Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Unternehmensträger (Stadtwerke Werneuchen, 50hertz Transmission GmbH) - Fläche 2: Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Flurstücks 80/2 (städtisches Grundstück), Leitungsrecht zugunsten des Unternehmensträgers (Stadtwerke Werneuchen und der Feuerwehr) - Fläche 3: Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Flurstücks 80/2 (städtisches Grundstück) Kennzeichnungen - Der Regenwasserkanal und die Leitung der EWE werden im Plan als unterirdische Hauptversorgungsleitung gekennzeichnet. - Darüber hinaus erfolgt eine Kennzeichnung der Schutzstreifen der Leitungen (baufreie Zone bzw. Einhaltung eines Abstandes von 3 m zur Leitung). Aktualisierung der vorläufigen Flächenbilanz Stand Vorentwurf Entwurf mit erweitertem Geltungsbereich Geltungsbereich 12,3 ha 15,2 ha SO-Gebiete 11,0 ha 13,3 ha überbaubare Flächen 10,3 ha 9,8 ha Öffentliche Straßenverkehrsfläche 0,1 ha -- extensive Grünlandnutzung entlang der Verkehrstrassen 1,2 ha 1,9 ha Die Flächenbilanz wurde auf Grundlage der vorliegenden Bilddatei erstellt. Nach Vorlage der Vermesserdatei wird die Bilanzierung erneut aktualisiert. Sonstiges Zurzeit erfolgt eine Vermessung des Geländes. Bis zur öffentlichen Auslegung ist die Übertragung des Bebauungsplanes auf eine vermessene Plangrundlage erforderlich. Die Plangrundlage wird auch ein Höhenraster bzw. eingemessene Höhenpunkte entlang der B 158 enthalten. 2

3 Die Höhen im Plan sollen zukünftig entsprechend in m über NHN bzw. bezogen auf bestimmte Punkte (Bezugspunkte) festgesetzt werden. Hieraus können, je nach Neigung des Geländes, auch gestaffelte Höhenfestsetzungen resultieren. Ziel ist es, das Gelände nicht wesentlich durch Abgrabungen und Aufschüttungen zu verändern. Im Bereich der 110-kV-Leitung ist bereits durch die Höhenfestsetzung sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 3 m zur Leitung eingehalten wird. Begründung zum Bebauungsplan Der Begründungstext wird entsprechend fortgeschrieben. Im Kap. Verfahren werden die zwischenzeitlich erfolgten Verfahrensschritte ergänzt. Umweltbericht Angaben zur Festsetzung von Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft können erst nach Bearbeitung der Eingriffs- Ausgleichs- Bilanz dargestellt werden. Da zurzeit noch keine Ergebnisse der faunistischen Erfassungen sowie der Biotopkartierung vorliegen, können noch keine Aussagen zum Kompensationsbedarf getroffen werden. Es wird jedoch davon ausgegangen, dass erforderliche Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Geltungsbereiches verortet werden können. Die Kartierergebnisse sind nach Abschluss in den Unterlagen zu ergänzen. 3

4 Aktuelle Liste der textlichen Festsetzungen (mit Kennzeichnung der Änderungen) TF 1 Im Sondergebiet SO sind Solaranlagen und notwendige technische Einrichtungen für den Betrieb der Anlagen zulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v.m. 11 BauNVO) TF 2 Im Sondergebiet SO darf die Versiegelung durch die Flächen für die Aufständerung der Modultische, notwendige technische Einrichtungen für den Betrieb der Anlagen und erforderliche Wege maximal 5 vom Hundert des jeweiligen Sondergebietes betragen. ( 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.v. mit 16 BauNVO) TF 3 neu Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen gemäß 14 der Baunutzungsverordnung und Stellplätze unzulässig. Das gilt nicht für Zufahrten. ( 9 Abs. 1 Nr. 2 i.v. mit 23 Abs. 5 BauNVO) Begründung: Hierdurch soll sichergestellt werden, dass innerhalb der Schutzstreifen auch keine untergeordneten Baulichkeiten errichtet werden. TF 3 4 Die Flächen des Sondergebietes SO sind unterhalb der Solarmodule, außerhalb der versiegelten Flächen, derart zu nutzen, dass Ackerlandflächen in Grünlandflächen umgewandelt werden. Die Flächen sind mit einer Kräuter-Grasmischung aus einheimischen standortgerechten Arten anzusäen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) TF 4 5 Die Flächen zwischen bzw. unter den Solarmodulen sind durch Beweidung mit Schafen oder durch eine zweischürige Mahd zu pflegen. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 und 25a BauGB) TF 5 6 Auf den Flächen des Sondergebietes SO dürfen keine Herbizide und Pestizide ausgebracht werden. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB) TF 6 7 Innerhalb des Sondergebietes SO ist eine Befestigung von Wegen, Stellplätzen und Zufahrten nur in wasser- und luftdurchlässigem Aufbau herzustellen. Auch Wasser- und Luftdurchlässigkeit wesentlich mindernde Befestigungen, wie Betonunterbau, Fugenverguss, Asphaltierungen und Betonierungen sind unzulässig. ( 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB i.v. mit 1a Abs. 1 BauNVO) TF 7 TF 8 neu Die Flächen 1, 2 und 3 sind mit Leitungsrechten zugunsten der zuständigen Unternehmensträger zu belasten. Die Fläche 1 ist mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Unternehmensträger zu belasten. Die Fläche 2 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Flurstücks 80/2 und mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht zugunsten der Unternehmensträger zu belasten. Die Fläche 3 ist mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Benutzer und Besucher des Flurstücks 80/2 zu belasten. ( 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 4

5 TF 8 9 Einfriedungen sind nur innerhalb der Bauflächen zulässig. Sie sind als Gitterzäune mit einer Höhe von max. 2,50 m zulässig. Die Einfriedungen sind ohne Sockelmauern herzustellen. Der Abstand zwischen Boden und Zaunfeld muss mindestens 0,10 m betragen. ( 9 Abs. 4 BauGB i.v. mit 81 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 9 Nr. 1 BbgBO) TF 9 10 Die Festsetzungen der Planzeichnung A und die zugehörigen textlichen Festsetzungen Nr. 1 bis 8 bestimmen die Zulässigkeit von Vorhaben bis einschließlich ; die Zulässigkeit des Betriebs von Solaranlagen ist bis zum befristet. In der verbleibenden Zeit erfolgt der Rückbau der Anlagen. Die Festsetzungen der Planzeichnung B regeln die Zulässigkeit von Vorhaben nach dem ( 9 Abs. 2 BauGB) TF Im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans treten alle bisherigen Festsetzungen und baurechtlichen Vorschriften, die verbindliche Regelungen der in 9 Abs. 1 des Baugesetzbuchs bezeichneten Art enthalten, außer Kraft. 5

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