SEPA (Single Euro Payments Area) ein weiterer Schritt zum europäischen Binnenmarkt



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SEPA (Single Euro Payments Area) ein weiterer Schritt zum europäischen Binnenmarkt Zur vollständigen Schaffung des europäischen Binnenmarktes wurden seit Anfang 2008 sukzessive europaweit einheitliche Standards für Überweisungen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen umgesetzt. Das bedeutet, dass eine einheitliche europäische Zahlungslandschaft für Euro-Zahlungen entstanden ist, die 32 SEPA-Länder umfasst. Die 32 Länder im Überblick: EU-Mitgliedstaaten: Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn, Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Zypern EWR-Staaten: Island, Liechtenstein, Norwegen Weitere Staaten / Gebiete: Schweiz, Monaco, Mayotte, Saint- Pierre und Miquelon Als Kunde der Volksbank Grebenhain profitieren Sie von Anfang an von SEPA. Privatkunden und Firmenkunden können damit auf Zahlungsinstrumente zurückgreifen, die europaweit zu gleichen Bedingungen zur Verfügung stehen. Die Rahmenbedingungen stehen fest: zum 1. Februar 2014 werden mit vorübergehenden Ausnahmeregelungen die heute im Inland genutzten Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften durch die SEPA-Verfahren abgelöst. Ihre Vorteile Der einheitliche Euro-Zahlungsverkehrsraum bietet insbesondere international agierenden Unternehmen viele Chancen und Vorteile: Sie können Ihren Euro-Zahlungsverkehr im europäischen Binnenmarkt komplett über Ihr Konto bei der Volksbank Grebenhain steuern. Sie profitieren von einfacheren, effizienteren und schnelleren Überweisungen. Sie bestimmen durch die neue SEPA Lastschrift den Zeitpunkt des Geldeingangs aus Ihrer Rechnungslegung selbst. Sie genießen mehr Sicherheit dank einheitlicher Regelungen. Sie optimieren Ihre Liquiditätssteuerung im europäischen Ausland. Sie ergreifen die Chance und nutzen Einsparpotenziale.

Zeitplan: Meilensteine der SEPA-Umstellung: SEPA gilt neben den nationalen Zahlungssystemen bereits in vollem Umfang. 09.07.2012 Änderung der Sonderbedingungen für den Lastschrifteinzug bzw. -verkehr. 01.02.2014 01.11.2014 01.02.2016 Wegfall der nationalen Zahlungssysteme, DTA-Format endet, IBAN only national, Übergangsfrist ausschließlich für Verbraucher bis zum 01.02.2016 (d.h. Nutzung von Kontonummer und BLZ). Die Basislastschrift müssen alle Banken in SEPAteilnehmenden Ländern mit nicht EUR Währung ab dem 01.11.2014 unterstützen. IBAN only auch international, Übergangsfrist für den deutschen Kartengestützten Lastschriftverkehr endet. SEPA - die neue Euro-Überweisung Die neue "Euro-Überweisung" kann seit dem 28.01.2008 für Überweisungen innerhalb des SEPA-Raumes verwendet werden. Wie bei der inzwischen bewährten EU-Standard- Überweisung geben Sie dabei die IBAN (internationale Kontonummer) und den BIC-Code (internationale Bankleitzahl) des Zahlungsempfängers an. Bleibt das herkömmliche Überweisungsverfahren erhalten? Nein! Die nationalen Zahlungsverfahren werden ausnahmslos durch die SEPA-Verfahren abgelöst. Wie können Sie eine SEPA-Überweisung ausführen? Online per InternetBanking Mittels einem aktuellen Zahlungsverkehrsprogramm (z.b. VR-NetWorld Software) Mittels Überweisungsvordruck "EURO-Überweisung". Den Vordruck erhalten Sie in allen Geschäftsstellen der Volksbank eg Grebenhain Wie lang ist die Überweisungslaufzeit in Europa? ein Bankarbeitstag Welche Voraussetzungen und Pflichtangaben benötigen Sie für die SEPA-Überweisung? Zahlungen in der Währung EURO Zahlungen innerhalb der SEPA Teilnehmerländer Das Empfängerkonto wird in der Währung EURO geführt Angabe der IBAN des Zahlungsempfängers Angabe der BIC der Empfängerbank

Welche Kosten entstehen bei einer SEPA-Überweisung? Der Preis richtet sich nach Ihrem persönlichen Kontomodell. Die detaillierte Auflistung finden Sie im Preisverzeichnis für Inlandszahlungen Wie können Ihre Kunden von SEPA profitieren? Vergessen Sie nicht Ihren Kunden frühzeitig ihre IBAN und BIC mitzuteilen. Dies können Sie bereits jetzt in den bestehenden Briefkopf einbauen um Ihnen und Ihren Kunden viel Arbeit zu ersparen. Wie können Sie Ihre neue Bankverbindung im Briefkopf darstellen? Bankleitzahl Kontonummer IBAN: DE90 47860125 1234567890 BIC: GENODEM1GTL SEPA Lastschrift Grenzüberschreitende europäische Geldeinzüge Bisher konnten europaweite Zahlungseinzüge gar nicht oder nur mit großem Arbeitsaufwand ausgeführt werden. Nun wird die Durchführung dank einheitlicher europäischer Rechtsgrundlagen, Standardisierung von Datenformaten und identischer Abwicklungsnormen möglich. Sie haben im Inland und grenzüberschreitend die Wahl zwischen SEPA-Basis-Lastschrift (Zahlungspflichtiger ist ein Verbraucher oder Unternehmen) SEPA-Firmen-Lastschrift (Zahlungspflichtiger ist ein Unternehmen) Die jahrelang mit der SEPA-Einführung unvermeidbar geltende Neueinholung von Mandaten für die SEPA-Lastschrift ist überflüssig. Bisher vorliegende Lastschrifteinzugsermächtigungen werden in SEPA-Basislastschriftmandate umgedeutet. Einschränkend gilt dies nur für Einzugsermächtigungen. Im Falle eines Abbuchungsauftrages ist immer eine Vereinbarung über eine SEPA-Firmenlastschrift neu zu schließen und diese kann nicht mit Verbrauchern geschlossen werden! Voraussetzungen für die Nutzung der SEPA Lastschriften Zahlung in Euro innerhalb des europäischen Binnenmarkts Angabe der Bankverbindung mit IBAN und BIC Die beteiligten Banken müssen das neue SEPA-Lastschrift-Verfahren unterstützen Der Zahlungsempfänger benötigt eine Gläubiger-Identifikationsnummer Fristenwahrung für die Information des Zahlungspflichtigen und den Einzug Einreichung ausschließlich online (Keine Belege oder Disketteneinreichung möglich!) SEPA-Basis-Lastschrift Die SEPA-Basislastschrift ähnelt dem deutschen Einzugsermächtigungs-Verfahren und kann sowohl mit Verbrauchern als auch mit Nicht-Verbrauchern (z. B. Unternehmen oder Vereinen) geschlossen werden. Durch eine Änderung der AGB und Sonderbedingungen der Banken kann

eine bisherige Lastschrifteinzugsermächtigung nach dem 09.07.2012 in eine SEPA- Basislastschrift umgedeutet werden. Neue Widerspruchsfrist: Der Belastung kann der Zahlungspflichtige innerhalb von acht Wochen widersprechen. Die Frist wird ab dem Tag der Belastungsbuchung (Fälligkeitstermin) gerechnet. Innerhalb dieser Frist kann ohne Angabe von Gründen die Erstattung des Lastschriftbetrags von der Bank verlangt werden. Bei einer unrechtmäßigen Kontobelastung kann der Zahlung innerhalb von 13 Monaten nach der Kontobelastung widersprochen werden. Eine Rückbuchung erfolgt dann erst nach einer Prüfung des SEPA-Mandates! Fristen: Rechtzeitige Information über den Lastschrifteinzug an den Zahlungspflichtigen ohne individuelle Regelung mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, z.b. mit der Rechnung; diese kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Datei-Einlieferungszeit für Erst- und Einmallastschriften spätestens 6 Bankarbeitstage vor Fälligkeit, Folgelastschriften spätestens 3 Bankarbeitstage vor Fälligkeit. Für SEPA-Lastschriftmandate im internationalen Raum stehen Ihnen standardisierte Dokument- Übersetzungen des "European Payments Council" zur Verfügung Das Verfahren ähnelt dem des heutigen Abbuchungsauftrags. Die SEPA-Firmen-Lastschrift ist allerdings nur zwischen Nicht-Verbrauchern möglich. Bisherige Abbuchungsaufträge mit Verbrauchern verlieren spätestens mit dem 01.02.2014 ihre Gültigkeit. Bei laufenden Abbuchungsaufträgen ist zwingend eine neue Vereinbarung erforderlich, die Umdeutungsregelung gilt hier nicht! Für SEPA-Lastschriftmandate in internationalem Raum stehen Ihnen standardisierte Dokument- Übersetzungen des "European Payments Council" zur Verfügung Keine Rückgabe möglich: Ein wichtiger Vorteil der SEPA-Firmenlastschrift: Sie kann nicht zurückgegeben werden und hat damit eine frühe Gültigkeit. Zahlende müssen vor der ersten Zahlung ein SEPA- Firmenlastschrift-Mandat erteilen und ihre Bank darüber informieren. Solange der Bank das Mandat vorliegt und es nicht widerrufen wird, gelten alle folgenden Zahlungen als autorisiert und können nicht widerrufen werden. Fristen: Rechtzeitige Information über den Lastschrifteinzug an den Zahlungspflichtigen ohne individuelle Regelung mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, z.b. mit der Rechnung; diese kann auch mehrere Lastschrifteinzüge ankündigen. Datei-Einlieferungszeit für Erst-, Einmal- und Folgelastschriften spätestens 2 Bankarbeitstage vor Fälligkeit. Wie weit sind Sie mit der SEPA-Umstellung? Wir möchten Ihnen die Umstellung auf das einheitliche europäische SEPA-Verfahren so einfach wie möglich machen.

In sechs Schritten zum SEPA-fähigen Bankkonto umstellen: Schritt 1: Gläubigeridentifikationsnummer über die Bundesbank beantragen Bitte beantragen Sie eine Gläubigeridentifikationsnummer über www.glaeubiger-id.bundesbank.de und teilen Sie uns diese mit. Sie müssen lediglich folgende Informationen eingeben: Rechtsform inkl. Registernummer (HRA, HRB, VR, GenR) Adresse und Ansprechpartner inkl. E-Mail-Adresse Bei Privatpersonen ist die Nummer des Personalausweises anzugeben Mit der neuen Lastschriftvereinbarung wird Ihr Konto neben der heutigen Lastschrift auch für die SEPA Formate freigeschaltet. Schritt 2: Neue Lastschriftvereinbarung mit der Bank schließen Mit der neuen Lastschriftvereinbarung wird Ihr Konto neben der heutigen Lastschrift auch für die SEPA-Formate freigeschaltet. Schritt 3: Prüfen ob Finanzbuchsoftware SEPA-Fähig ist Wir beraten Sie gern, da SEPA-Lastschriften nur elektronisch eingereicht werden können. Die Einreichung von SEPA-Lastschriften auf einem Datenträger (Diskette, USB-Stick etc.) ist nicht möglich. Schritt 4: SEPA-Lastschrift-Mandatsreferenz einrichten Die SEPA-Lastschrift muss mit einer von Ihnen frei wählbaren, max. 35-stelligen, alphanumerischen Mandatsreferenz versehen werden (z.b. Kunden-Nummer). In Verbindung von Gläubigeridentifikations- und Mandatsreferenznummer kann jedes Mandat eindeutig zugeordnet werden. Schritt 5:

Über Umdeutungsregelung für Lastschrift per Einzahlungsermächtigung informieren Mit einer einmaligen Mitteilung von Ihnen an den Zahler über Den Zeitpunkt der Umstellung (Empfehlung 8 Wochen nach dieser Info) Ihre Gläubigeridentifikationsnummer Der Mandatsreferenz dieses Zahlers kann eine bestehende Lastschrifteinzugsermächtigung zu einem SEPA-Basislastschrift Mandat "umgedeutet" werden. Das erneute einholen einer Unterschrift des Zahlers kann damit entfallen. Dies wird der Regelfall sein! Schritt 6: Vorabinformationen an den Zahlungspflichtigen Rechtzeitig Information über jeden Einzug an den Zahler ohne individuelle Regelung mindestens 14 Kalendertage vor Fälligkeit, z.b. mit der Rechnung; diese Information kann auch mehrere Einzüge ankündigen. FAQ Die häufigsten Fragen zu SEPA mit Antworten Welche Neuerungen bringt SEPA? Im einheitlichen Euro-Zahlungsverkehrsraum (SEPA) wird es einheitliche Standards und Regelungen für Überweisungen, Lastschriften sowie Kartenzahlungen zum Bezahlen mit der Einheitswährung Euro für Europa geben. Basis der neuen Regelungen ist die Verwendung der internationalen Bankkontonummer (IBAN) und der internationalen Bankleitzahl (BIC). Welche Länder umfasst SEPA? SEPA (Single Euro Payments Area) umfasst derzeit 32 Länder. Neben den 17 Euro-Staaten sind alle weiteren EU-Mitgliedstaaten beteiligt. Auch die Kreditinstitute in den drei Staaten des Europäischen Wirtschaftraumes (EWR) Island, Liechtenstein und Norwegen sowie zusätzlich Monaco und der Schweiz führen die neuen europäischen Zahlungsinstrumente ein.

Woher bekomme ich meine IBAN und meinen BIC? Ihre IBAN und den BIC Ihrer Volksbank Raiffeisenbank können Sie Ihrem Kontoauszug bzw. der Rückseite der VR-BankCard (ehemals ec-karte) oder dem Internet-Banking entnehmen. Woher bekomme ich die IBAN und den BIC meines Geschäftspartners? Wenn Sie eine Rechnung begleichen möchten, dann können Sie IBAN und BIC der Rechnung oder dem Briefpapier Ihres Geschäftspartners entnehmen. Sollten Sie die Angaben dort nicht finden, sprechen Sie Ihren Geschäftspartner darauf an. Was ist die Gläubiger-Identifikationsnummer? Um als Lastschrift-Einreicher (Zahlungsempfänger) die Euro-Lastschriften auf Basis der SEPA- Lastschriftverfahren nutzen zu können, benötigen Sie eine Gläubiger-Identifikationsnummer (auch Creditor Identifier bzw. CI). Das ist eine eindeutige Kennung, die EU-weit gültig ist und Sie als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Wo kann ich meine Gläubiger-Identifikationsnummer beantragen? Sie können in Deutschland Ihre Gläubiger-Identifikationsnummer bei der Deutschen Bundesbank über das Internet (www.glaeubiger-id.bundesbank.de) beantragen. Ab wann kann ich mit der Euro-Überweisung (SEPA) zahlen? Sie können seit dem 28. Januar 2008 in Ihrer Volksbank Raiffeisenbank mit der Euro-Überweisung (SEPA) zahlen und somit in der Einheitswährung Euro innerhalb Deutschlands und in die weiteren EU- / EWR-Staaten sowie nach Monaco und in die Schweiz zahlen. Gibt es neue Zahlungsverkehrs-Vordrucke für die Euro-Überweisung (SEPA)? Für die Euro-Überweisung (SEPA) gibt es einen neuen Vordruck, der seit Januar 2008 in Ihrer Volksbank Raiffeisenbank für Sie bereitliegt. Zahlungen können Sie zudem bequem über elektronische Bankdienstleistungen, wie Software oder Internet vornehmen. Fragen Sie bei Bedarf hierzu Ihren Berater. Gibt es neue Zahlungsverkehrs-Vordrucke für die SEPA-Lastschriftverfahren? Nein. Bereits heute existieren seit dem Jahr 2009 keine Vordrucke mehr für die nationalen Lastschriftverfahren, da Einreichungen i. d. R. auf elektronischem Wege erfolgen. Zukünftig können Sie als Lastschrifteinreicher Ihre Lastschrifteinzüge bequem über elektronische Bankdienstleistungen, wie Software oder Internet vornehmen. Fragen Sie bei Bedarf hierzu Ihren Berater. Ab wann kann ich die neuen SEPA-Lastschriftverfahren nutzen? Seit November 2009 können Sie bereits mit den neuen SEPA-Lastschriftverfahren Geld einziehen. Sie können im Inland und grenzüberschreitend die SEPA-Basis-Lastschrift nutzen und Firmenkunden zusätzlich die SEPA-Firmen-Lastschrift. Mit den neuen SEPA-Lastschriftverfahren können Gelder von Konten innerhalb des gesamten EU-Binnenmarktes eingezogen werden. Die Verfahren ähneln dem der

deutschen Einzugsermächtigung und dem des Abbuchungsauftrags. Grundlage sind entsprechende Lastschriftmandate durch den jeweiligen Zahlungspflichtigen (Zahler). Fragen zur Weiterentwicklung des Einzugsermächtigungslastschriftverfahrens zum 9. Juli 2012 Warum wird das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren weiter entwickelt? Mit der Weiterentwicklung des Lastschriftverfahrens wird einerseits die Insolvenzfestigkeit der Einzugsermächtigungslastschrift hergestellt und andererseits die Nutzung bereits erteilter Einzugsermächtigungen im SEPA-Basis-Lastschriftverfahren ermöglicht. Hierzu wird gemäß dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20. Juli 2010 (Aktenzeichen XI ZR 236/07) die Einzugsermächtigungslastschrift als vorautorisierte Zahlung gestaltet. Dies führt auch zu einer bürgerfreundlichen Gestaltung des Übergangs zum europäischen Zahlungsverkehr gemäß dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 12. Mai 2011. Sind weitere Lastschriftverfahren betroffen? Ja, die Änderungen betreffen neben dem Einzugsermächtigungslastschriftverfahren auch die Nutzung der Einzugsermächtigung im SEPA-Basislastschriftverfahren. Was ändert sich in den Verfahrensabläufen? Für den Zahler gilt zukünftig eine Erstattungsfrist von acht Wochen nach dem Belastungsdatum, wie es das Zahlungsdiensterecht ( 675x BGB) vorsieht. Diese Frist entspricht auch derjenigen im SEPA-Basis-lastschriftverfahren. Sonst ändert sich nichts. Welche Vorteile haben die Änderungen? Die Einzugsermächtigung kann zukünftig auch für die SEPA-Basislastschrift eingesetzt werden. Dies erspart Zahlungsempfängern und Zahlern, für bestehende Einzugsermächtigungen SEPA- Lastschrift-mandate beim Zahler aufwändig einzuholen. Zudem werden nun auch Zahlungen aus Einzugsermächtigungslastschriften insolvenzfest. Welche rechtlichen Folgen hat der Wechsel von der nachautorisierten zur vorautorisierten Lastschriftverfahren? Für das Einzugsermächtigungslastschriftverfahren wird dann wie bereits jetzt bei dem SEPA- Basislast-schriftverfahren das Erstattungsrecht aus 675x Absatz 2 BGB maßgeblich sein: Es gilt eine einheitliche Erstattungsfrist von acht Wochen ab dem Belastungsdatum ohne Angabe eines Grundes. Zudem werden nun auch Zahlungen aus Einzugsermächtigungslastschriften insolvenzfest. Ergeben sich Änderungen für die Einreichung von Einzugsermächtigungslastschriften? Nein, ein Lastschrifteinreicher wird wie heute Einzugsermächtigungslastschriften einziehen können.

Was ist ein Lastschriftmandat im rechtlichen Sinne? Im Verhältnis zum Zahlungsempfänger ist das Lastschriftmandat die Weisung, Beträge von dem angegebenen Konto mittels Lastschrifteinzug einzuziehen. Im Verhältnis zur Bank des Zahlungspflichtigen ist das Lastschriftmandat die Anweisung, die Lastschriften des Zahlungsempfängers einzulösen. Für das SEPA-Basis-Lastschriftverfahren heißt das Lastschriftmandat SEPA- Lastschriftmandat und für das SEPA-Firmen-Lastschriftverfahren heißt das Lastschriftmandat SEPA- Firmenlastschrift-Mandat. Beispiel des Mustertextes für ein SEPA-Lastschriftmandat für wiederkehrende Zahlungen: Ich ermächtige die Muster GmbH, Zahlungen von meinem Konto per Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an, die von der Muster GmbH auf mein Konto gezogenen Lastschriften einzulösen. Hinweis: Ich kann innerhalb von acht Wochen, beginnend mit dem Belastungsdatum, die Erstattung der per Lastschrift eingezogenen Zahlung verlangen. Es gelten dabei die mit meinem Kreditinstitut vereinbarten Bedingungen. Woher erhalte ich Muster für entsprechende Lastschriftmandate? Fragen Sie hierzu Ihren Berater Ihrer Volksbank eg Grebenhain. Was ist eine Vorabankündigung ( Pre-Notification )? Wie heute, müssen Lastschrifteinreicher zur Sicherstellung des erfolgreichen Lastschrifteinzuges dem Zahlungspflichtigen vor dem Einzug die Höhe und das Datum des jeweiligen Einzuges mitteilen, damit dieser die entsprechenden Gelder auf seinem Konto vorhalten kann. Sofern beide Parteien nichts anderes vereinbart haben, muss der Zahlungsempfänger 14 Tage vor dem Fälligkeitsdatum den Zahlungspflichtigen über die anstehende Lastschrift informieren. Ein vergleichbares Vorgehen ist auch heute schon üblich. Für die Vorabinformation ( Pre-Notification ) können auch zwischen Gläubiger und Zahler abweichende Vereinbarungen getroffen werden. So genügt es beispielsweise, die Lastschrift durch einen Vermerk auf einer Rechnung wie heute auch, anzukündigen. Kann die 14 Tagefrist für die Versendung der Vorabankündigung durch die AGBs des Zahlungsempfängers verkürzt werden? Ja. Die Vorabankündigung muss spätestens 14 Tage vor dem Fälligkeitstag versandt werden, es sei denn, es gibt eine abweichende Vereinbarung zwischen Zahler und Zahlungsempfänger über eine kürzere Frist. Ist eine SEPA-Basis-Lastschrift ohne Vorabankündigung (Pre-Notification) autorisiert? Eine SEPA-Basis-Lastschrift wird mit der Unterzeichnung des entsprechenden Lastschriftmandats autorisiert. Daher gilt eine SEPA-Basis-Lastschrift ohne Vorabankündigung aus rechtlicher Sicht als autorisiert. Dennoch ist die Übermittlung einer Vorabankündigung als Verpflichtung aus der Inkassovereinbarung einzuhalten. Mögliche Folgen aus einer unterlassenen Vorabankündigung, wie eine Rückgabe wegen fehlender Kontodeckung oder aufgrund eines Erstattungsverlangens für autorisierte Zahlungen, müssen vom Zahlungsempfänger beachtet werden. Es ist im Interesse des Lastschrifteinreichers, das der Zahlungspflichtige (Zahler) rechtzeitig die Betragshöhe und das Fälligkeits-

bzw. Belastungsdatum des Lastschrifteinzuges kennt, um entsprechende Kontodeckung vorhalten zu können. Dieses Vorgehen ist bereits heute übliche Praxis.