Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG ; Bestimmung als Bauleistung Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt Folgendes: 1. Reparatur- und Wartungsleistungen Nach A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes gegeben ist. 2. Begriff der Bauleistung Leistungsbeschreibung Bauleistung Bemerkung ja nein Abbruch von Bauwerken einschließlich Abtransport und Deponierung Abtransport von Erdaushub als selbständige Hauptleistung vgl. aber Erdaushub Analyse von Baustoffen Anlagenbau (Montagebänder, Montagelinien, Krananlagen, Kiesförderanlagen, Getränkeabfüllanlagen usw.) Anzeigetafeln (Flughafen, Bahnhof) Voraussetzung: große Maschinenanlagen werden zur Funktionsfähigkeit aufgebaut oder ein Gegenstand wird aufwändig installiert vgl. Lichtwerbeanlage Arbeitnehmerüberlassungen dies gilt auch, wenn der Entleiher Bauleistungen erbringt Aufstellen von Material-, Bürocontainern oder mobilen Toilettenhäusern vgl. A. 182 a Abs. 9 Nr. 6 Aufzug (Einbau) Bauaustrocknung Baukran (Zurverfügungstellung mit Bedienungspersonal) Ausnahme: Kranführer wird beim Einsetzen von Teilen eigenverantwortlich tätig und handelt nicht auf Anweisung des Entnommen aus NWB Datenbank 1
Bauleitung (als selbstständige Leistung) Anmietenden Bausatzhäuser Voraussetzung: Verantwortung für die ordnungsgemäße Gebäudeerrichtung liegt zumindest teilweise beim Lieferer des Bausatzes Bauschuttzerkleinerung Baustellenabsicherung (als selbstständige Leistung) Baustoffe (Lieferung) Bauüberwachung Voraussetzung: Bauüberwachung ist Hauptleistung Beleuchtungsinstallationen Ausnahme: Beleuchtungssysteme in Kaufhäusern oder Fabrikhallen Bepflanzungen, Anlage und Pflege Ausnahme: Dachbegrünungen Betonlieferung Ausnahme: Anlieferung und fachgerechtes Verarbeiten durch Anlieferer Betongleitwände, Stahlschutzplanken im Straßenbau Betonmischer; Betonpumpe (Zurverfügungstellung) Blitzschutzsysteme errichten (auch Erdungsanlagen, Überspannungsschutz) Bodenbeläge (Einbau) Brandmeldeanlagen einbauen Brücken-, Brunnenbau Dachbegrünungen Ausnahme: Bei vorübergehendem Aufbau z. B. im Baustellenbereich Voraussetzung: es wird gleichzeitig Bedienungspersonal für substanzverändernde Arbeiten zur Verfügung gestellt, z. B. Verfüllung von Ortbeton EDV-Anlagen Voraussetzung: fest verbunden mit dem Bauwerk Einrichtungsgegenstände (u. a. Fenster, Türen, Einbau- Voraussetzung: fest verbunden mit Gebäude und nicht ohne größeren Entnommen aus NWB Datenbank 2
küchen, Regale) Aufwand vom Gebäude wieder trennbar, vgl. A. 182 a Abs. 4 Satz 2 Elektrogeräte anschließen Ausnahme: Einbau in einer fest installierten Einbauküche Energielieferung Entsorgung von Baumaterialien (Schuttabfuhr) Erdaushub einschließlich Abtransport und Deponierung Erdkabel verlegen/austauschen Fang- und Sicherheitsnetze bei Baumaßnahmen im Außenbereich vgl. Abbruch von Bauwerken s. a. Überlandleitungen vgl. Gerüstbau Fahrbahnbelag auch Aufsaugen und Entsorgung von abgefrästen Fahrbahndecken Fahrbahnmarkierung endgültig (Weißmarkierung) vorübergehend Fassadenreinigung durch Abschleifen bzw. Bearbeitung mit Sandstrahl Fertiggaragen, Fertighaus/- teile Voraussetzung: Veränderung der Oberfläche Voraussetzung: Lieferer trägt die Verantwortung für das ordnungsgemäße Aufstellen Festzelterrichtung vgl. Aufstellen von Material- und Bürocontainern Feuerlöschereinbau, fester Verbund mit dem Gebäude Fliegenschutzgitter/Sonnenschutzfolien kein Einrichtungsgegenstand im Sinne des A. 182 a Abs. 4 Satz 2 Fotovoltaik- und Solaranlagen vgl. Lichtwerbeanlage Gartenanlagen Voraussetzung: befestigte Wege, Terrassen, Mauern, Brücken, ortsfeste Sprengelanlagen etc. sind Teile der Leistung Gartenzaun Gebäude: schlüsselfertige Erstellung eines Gebäudes auf fremden Grund und Boden, auch in Fällen eines einheitlichen Ver- maßgebend ist, dass die Werklieferung nicht unter 4 Nr. 9a UStG fällt Entnommen aus NWB Datenbank 3
tragswerkes nach A. 71 Abs. 1 Gerüstbau vgl. A. 182 a Abs. 9 Nr. 9 Gewerbliche Geschirrspüler (Installation) Voraussetzung: fest verbunden mit Gebäude durch Herstellung von Fundament/Vorrichtung vor Ort Grabsteine Ausnahme: Mausoleum Hausanschlüsse vgl. A. 182 a Abs. 4 Satz 2 Heizungsanlage (Einbau) Kanalbau Künstlerische Leistungen Voraussetzung: Auswirkung auf Substanz, Werkausführung durch Künstler Labordienstleistungen (u. a. chemische Analyse von Baustoffen) Landschaftsgestaltung Anschütten von Hügeln und Böschungen sowie das Ausheben von Gräben und Mulden Leitplanken Lichtwerbeanlage (Installation) Malerarbeiten Markise (Einbau) vgl. A. 182 a Abs. 4 Satz 2 Maschinen das Erstellen von Fundamenten, Sockeln und Befestigungsvorrichtungen sind i. d. R. Nebenleistungen, vergl. A. 182 a Abs. 6 Materiallieferungen (u. a. durch Baustoffhändler, Baumärkte) Messestand (Aufstellen) Pflasterarbeiten Pflege einer Dachbegrünung Planierraupe (Zurverfügungstellung mit Bedienungspersonal) Planungsarbeiten (u. a. durch Statiker, Architekt) vgl. Baukran Voraussetzung: Hauptleistung ist Planung Entnommen aus NWB Datenbank 4
Regalförderzeug vgl. Anlagenbau Rodung, Herausfräsen der Wurzeln und Abtransport Ausnahme: Arbeiten werden im Zusammenhang mit der Errichtung eines Bauwerkes durchgeführt Rohrreinigung Ausnahme: Veränderung, Bearbeitung, Austausch von Teilen und die Grenze von 500 wird überschritten, vgl. A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 Rolltreppe (Einbau) Sanierung von Bauteilen (Korrosionsschutz) im eigenen Betrieb ohne Aus- und Einbau vor Ort Sauna (Einbau) Silo Voraussetzung: Errichtung/Aufbau im Rahmen einer Werklieferung vor Ort Spielplätze und Spielanlagen Voraussetzung: Verbindung mit dem Grund und Boden durch Fundament o. Ä. Straßen- und Wegebau Tankanlageneinbau nicht: Reinigung Tank Tapezierarbeiten Telefonanlage vgl. EDV-Anlagen Voraussetzung keine bloße Lieferung der Endgeräte Teppichboden verlegen Tunnelbau Überlandleitungen verlegen/austauschen Überwachungsleistungen (im Zusammenhang mit Bauleistungen) Verkehrsschilder und Ampelanlagen s. a. Erdkabel bei substanzverändernden Instandhaltungsarbeiten gilt dauerhaft die Grenze von 500, vergleiche A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 vorübergehend Verkaufsregale Voraussetzung: fest verbunden mit Gebäude Entnommen aus NWB Datenbank 5
Verlegen von Rohren für die Energie- oder Wasserversorgung Verkehrsleitanlagen auf Baustellen, die nur für die Zeit der Baustelle errichtet werden vgl. Betongleitwände Video-Überwachungsanlagen Wartung von Brandschutzanlagen, Heizungsanlagen, Klimaanlagen Voraussetzung: Veränderung, Bearbeitung, Austausch von Teilen und Überschreitung der Grenze von 500, vgl. A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 Wasserlieferungen 3. Kleinunternehmer Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet die Umsatzsteuer nicht nach 13b UStG (vgl. 13b Abs. 2 Satz 4 UStG ). Dagegen kann ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger, sofern er selbst Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer u. a. nach 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden. Die Rdvfg. vom 02.01.2008 - S 7279 A - 14 - St 113 (USt-Kartei OFD Ffm. 13b S 7279 Karte 10) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv am Textrand gekennzeichnet. Entnommen aus NWB Datenbank 6