Blockvorlesung Corporate Finance: rechtliche Aspekte der finanziellen Restrukturierung Universität zu Köln, Wintersemester 2014/15, RA Dr. Rüdiger Theiselmann Fact Sheet Schuldscheindarlehen 30. Mai 2013 Seite 1
Thema 1: Restrukturierung von Krediten Stundungs- und Stillhalteverpflichtungen: Stundung im Sinne von 271 BGB: Hinausschieben der Fälligkeit einer Forderung, deren Erfüllbarkeit weiterhin bestehen bleibt; Abgrenzung zur aufschiebenden Befristung und pactum de non petendo. Überbrückungskredit: Kurzfristige Kapitalspritze, um Sanierungsfähigkeit des Unternehmens prüfen zu können. Sanierungskredit: Variante 1: Alte und neue Debt werden im Sanierungskredit zusammengefasst echte Sanierungskredite ; Variante 2: bereits vor Beginn der Krise bestehende Kredite als unechte Sanierungskredite stehen lassen; Prüfung der Sanierungsfähigkeit. Forderungsverzicht: Erlassvertrag ( 397 BGB) in drei verschiedenen Formen möglich: Einzelwirkung, Gesamtwirkung, beschränkte Gesamtwirkung mit den rechtlichen Details. Rangrücktritt: Kreditgeber vereinbart mit Schuldner, dass er im Insolvenzfall hinter alle anderen Gläubiger zurücktritt (einfacher oder qualifizierter Rangrücktritt). Harte und weiche Patronatserklärung Schuldscheindarlehen: Bündelung einzelner Kreditverträge unter einer einheitlichen Vertragsdokumentation. Rechtliche Besonderheit und Problem bei Restrukturierungen: Rechte aus dem Schuldschein nimmt jeder Investor für sich selbst wahr ( Einzelkündigungsrecht ), d.h. die bei Syndizierten Krediten üblichen Mehrheitsentscheidungen für Vertragsanpassungen sind nicht möglich. Lösungsansätze: Zusammenführung mit anderen Instrumenten, Anpassung der Konditionen oder Refinanzierung durch alternative Instrumente.
Thema 2: Restrukturierung von Schuldverschreibungen Anleihe / Schuldverschreibung / Bond ist ein am Kapitalmarkt handelbares Wertpapier mit folgenden Sicherungsmechanismen in der Praxis: Pari Passu, Negative Pledge und Cross Default (Definition) Restrukturierung von Anleihen in zwei Schritten: Schritt 1: Änderung der Anleihebedingungen (Herabsetzung des Zinssatzes, Stundung von Zinsen, Aufschieben der Endfälligkeit) Schritt 2: Umschuldung durch Angebot zum Tausch in Eigenkapital (Debt Equity Swap), Tausch in andere Vermögensgegenstände (Debt Asset Swap), Rückkauf der Anleihe, Ausgliederung und Schuldnerersetzung Strukturierungsmöglichkeiten für Schritt 2: Debt Equity Swap: i.d.r. Kapitalherabsetzung, Sachkapitalerhöhung und Barkapitalerhöhung mit Bezugsrecht als Anreiz für Aktionäre zur Kooperation; Problem: Werthaltigkeit der Sacheinlage Haftungsrisiko; Lösung: Ausgestaltung der Bedingungen als Pflichtwandelanleihe in Gesellschaftsanteile bzw. Aktien des Emittenten Debt Asset Swap: Tausch der Anleihe in andere Vermögensgegenstände; Ausgliederung der Anleihe auf Tochtergesellschaft; Tauschangebot an Wandelanleihegläubiger (Barzahlung, Null-Kupon-Anleihe einer Tochter, die zum Verkaufserlös bestimmter Vermögenswerte berechtigt oder Optionsanleihe einer Tochter, auf die Vermögenswerte übertragen wurden, und Wandlung in Anteile an dieser Tochter)
Thema 3: Debt Equity Swap Erlöschen der Forderung durch Konfusion Einbringung der Darlehensforderung erfolgt durch Abtretung an Aktiengesellschaft Zur Sachkapitalerhöhung und Ausgabe neuer Geschäftsanteile gegen Einbringung der Forderung Forderung qualifiziert als Sache Problematik der verdeckten Sacheinlage bei Verrechnung von Rückzahlungsansprüchen Problematik der Sacheinlageprüfung und Bewertung der Forderung Nachrang von Gesellschafterdarlehen bei teilweisem Stehenlassen des Kredits und zugleich Vornahme eines Debt Equity Swap für anderen Teil des Kredits Voraussetzungen des Kleinbeteiligungsprivilegs Voraussetzungen des Sanierungsprivilegs
Thema 4: Übertragende Sanierung Übertragende Sanierung In aller Regel: Erwerb per Asset Deal sämtliche Vermögensgegenstände werden gekauft; Grund: Werthaltiges operatives Geschäft wird erworben; Verbindlichkeiten bleiben zurück. - Veräußerung des Unternehmens ohne Verbindlichkeiten - Ziel: Veräußerungserlös erzielen und damit Verbindlichkeiten des Rechtsträgers reduzieren Erfordernis: operatives Geschäft im Kern gesund und potenzialstark, um Erwerber zu finden Übertragende Sanierung im Eröffnungsverfahren Problemfelder: - Insolvenzanfechtung des Kaufvertrags und Lösungsansatz - Haftung wegen Firmenfortführung und Lösungsansatz - Steuerrechtliche Haftung und Haftungsprivilegierung - Haftung wegen Betriebsübergangs Übertragende Sanierung nach Verfahrenseröffnung: - Wegfall der o.g. Problemfelder
Thema 5: Kapitalerhöhungen zu Sanierungszwecken Kapitalerhöhungen zu Sanierungszwecken mit Bezugsrecht durch Hauptversammlungsbeschluss - Definition und Zulässigkeit eines Bis zu -Kapitalerhöhungsbeschlusses - Problem: Abgrenzung zum genehmigten Kapital ( 202 ff. AktG) Lösung: zeitliche Begrenzung des Zeitraums für die Kapitalerhöhung (str.) - Problem: Darf Festlegung des genauen Erhöhungsbetrags im Ermessen des Vorstands liegen? Hintergrund auch hier: Abgrenzung zum genehmigtem Kapital (str.) - Festsetzung des Bezugspreises deutlich über aktuellem Aktienkurs: evtl. faktischer Bezugsrechtsausschluss? - Festsetzung des Bezugspreises deutlich unter aktuellem Aktienkurs: evtl. Verbot der Einlagenrückgewähr, Sondervorteilsverbot, Allgemeine Sorgfaltspflichten Kapitalerhöhungen zu Sanierungszwecken mit Bezugsrecht aus genehmigtem Kapital - Für Bezugsrechtsemission aus genehmigtem Kapital ist Satzungsermächtigung erforderlich - Kein gesonderter Beschluss der Hauptversammlung erforderlich daher höhere Transaktionssicherheit Kapitalerhöhungen zu Sanierungszwecken ohne Bezugsrecht aus genehmigtem Kapital - Voraussetzungen des 186 Abs. 3 S. 4 AktG - Darf der Vorstand die neuen Aktien an einen bestimmten Investoren-Kreis emittieren? (str.)
Thema 6: Kapitalmarktrechtliche Sanierungsbefreiung Veröffentlichungspflicht und Abgabe eines Pflichtangebots bei Kontrollerlangung ( 35 Abs. 1 S. 1 WpÜG, 35 Abs. 2 S. 1 WpÜG). Sanierungsbefreiung nach 37 Abs. 1 WpÜG i.v.m. 9 S. 1 Nr. 3 WpÜG-Angebotsverordnung Sanierungsbedürftigkeit: Voraussetzungen str.; BaFin: enges Verständnis; Sanierungsbedürftigkeit nicht bereits, wenn Zielgesellschaft defizitär arbeitet, sondern bei Vorliegen bestandsgefährdender Risiken ( 322 Abs. 2 S. 3 HGB); Sanierungsfähigkeit: Vorlage eines Sanierungskonzepts; str, wie sicher die Sanierungsmaßnahmen zum Erfolg führen müssen. z.t.: Sanierungsmaßnahmen müssen ex ante objektiv als sachgerecht und realisierbar einzustufen sein, um a) Zahlungsfähigkeit und b) jedenfalls mittelfristiges Überleben der Gesellschaft zu sichern; a.a.: keine überhöhten Anforderungen. Eigener Sanierungsbeitrag des Bieters erforderlich (Beispiele) Interessenabwägung der BaFin (Folgen der Befreiung vom Übernahmeangebot werden mit den Folgen einer Insolvenz verglichen).
Thema 7: Sanierungstreuhand Übertragung von Vermögensgegenständen/Einräumung einer Rechtsmacht an Vermögensgegenständen durch den Treugeber auf den Treuhänder /Begünstigten Beschränkung der Rechtsmacht im Außenverhältnis (Treuhänder zu Dritten) nach Maßgabe der schuldrechtlichen Treuhandvereinbarung im Innenverhältnis (Treuhänder zu Treugeber) Doppelnützige Treuhand kennzeichnet sich dadurch, dass der Treuhänder aufgrund der Treuhandabrede verpflichtet ist, seine Tätigkeit in zwei Funktionen namentlich für den Treugeber und im Interesse der Begünstigten (regelmäßig Kreditgeber) auszuüben. Es handelt sich dabei um eine sog. echte Treuhand, da das Treugut aus dem Vermögen des Treugebers durch dingliche Übertragung ausgeschieden wird. Bei der Veräußerung des Treuguts (etwa bei der Geschäftsanteilsveräußerung) hat der Begünstigte einen Anspruch auf den (anteiligen) Erlös aus der im Treuhandvertrag enthaltenen Sicherungsabrede. Damit stellt die doppelnützige Treuhand einen Vertrag zugunsten Dritter des Begünstigten gemäß 328 BGB dar. Problem 1: Kreditgeber wird grds. nachrangig, wenn er sich Sicherungsrechte an Geschäftsanteilen bestellen lässt, die ihm gesellschafterähnliche Rechte gewähren (v.a. bei fiduziarischer Treuhand); Ausnahmen: Kleinbeteiligungsprivileg oder Sanierungsprivileg Problem 2: Greift der Kreditgeber dergestalt in die Sanierung ein, dass er der Geschäftsleitung des Kreditnehmers konkrete Vorgaben erteilt und diese mit Außenwirkung umgesetzt werden (z.b. durch weisungsgebundenen Berater), liegt eine faktische Geschäftsführung vor. Lösung: keine Weisungsrechte ggü. Treuhänder.
Thema 8: Ablauf des Insolvenzverfahrens / Schutzschirmverfahren Insolvenzgründe: - Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner verfügt nicht über die Mittel, seine Verbindlichkeiten dauernd und zu einem wesentlichen Teil zu erfüllen ( 17 Abs. 2 S.1 InsO) - Drohende Zahlungsunfähigkeit: Der Schuldner wird voraussichtlich nicht in der Lage sein, die bestehenden Zahlungsverpflichtungen im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen ( 18 Abs. 2 InsO) - Überschuldung: Das Vermögen des Schuldners deckt die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr zu dem Zeitpunkt, zu dem das Insolvenzgericht über den Eröffnungsantrag entscheidet, es sei denn: Unternehmensfortführung ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich ( 19 Abs. 2 InsO) Zweistufiger modizifierter Überschuldungsbegriff: Stufe 1 (Fortführungsprognose), Stufe 2 (Überschuldungsstatus) Schutzschirmverfahren gemäß 270b ff. InsO: ein vom Schuldner selbst kontrolliertes Verfahren zur eigenen Restrukturierung unter Aufsicht eines Sachwalters und des Insolvenzgerichts. - Verfahrensziel ist die bestmögliche und gleichmäßige Befriedigung der Gläubiger und dazu Sanierung mittels Insolvenzplan (Eingriff in Anteils-/Mitgliedschaftsrechte) durch z.b. Ersetzung von Gesellschafterbeschlüssen (u.a. Zustimmung zu Debt Equity Swap), Ausschluss von Bezugsrechten. - Schutzschirmverfahren mündet in einen vom Schuldner erstellen Sanierungsplan, der die Sanierung des Schuldners regelt. - Voraussetzungen für den Eintritt in das Schutzschirmverfahren: (1) drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung sowie (2) ein überzeugendes Sanierungskonzept mit positiver Bescheinigung eines qualifizierten Bescheinigers.
Literaturhinweise (1 / 2) Thema 1: Blöcker/Schäfer/Schlitt in: Theiselmann, Praxishandbuch des Restrukturierungsrechts, 2. Kapitel, 2013 Thema 2: Kessler/Rühle, BB 2014, 907 Thema 3: Theiselmann, GmbHStB 2013, 150 Thema 4: Theiselmann, GmbH-StB 2012, 309
Literaturhinweise (2 / 2) Thema 5: Seibt/Voigt, AG 2009, 133; Schlitt/Schäfer, AG 2005, 67 Thema 6: Hasselbach/Hoffmann, DB 2009, 327 Thema 7: Undritz, ZIP 2012, 1153 Thema 8: Bremen, NZI 2014, 137 Weiterführend auch: - Theiselmann, Corporate Finance Recht für Finanzmanager, 2009 - Theiselmann, Praxishandbuch des Restrukturierungsrechts, 2013
Kontakt Dr. Rüdiger Theiselmann Geschäftsführendes Vorstandsmitglied / Managing Director Corporate Finance Association (corpfina) e.v. MesseTurm Friedrich-Ebert-Anlage 49 / FGS D-60308 Frankfurt am Main / Germany Tel.: +49 (0) 69 907 458 22 Fax: +49 (0) 69 717 03-100 Vereinsregister: AG Frankfurt am Main, VR 15264 Email: info@corpfina.org