Krise und Insolvenz des Vertragspartners - Handlungsempfehlungen Jörg Leißner, Steuerberater/Rechtsanwalt Ernst & Young Law GmbH, Nürnberg 21. Oktober 2009, Landratsamt Lauf
Agenda I. Grundzüge des Insolvenzrechts II. III. IV. Risiken der Insolvenz für die Vertragspartner des insolventen Unternehmens Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 1. Auf Krisenanzeichen reagieren 2. Vorsorgen für den Insolvenzfall Handlungsempfehlungen während der Insolvenz 1. Die Insolvenz des Kunden 2. Die Insolvenz des Lieferanten Seite 2
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Was ist ein Insolvenzverfahren? Gesamtvollstreckungsverfahren zugunsten aller Gläubiger; Ziel ist die gleichmäßige Verteilung der Aktiv-Masse des Schuldners Forderungen der Gläubiger können NUR noch nach den Vorschriften der Insolvenzordnung geltend gemacht werden ( 87 InsO). Gläubiger mit Sicherungsrechten und Gläubiger von Masseverbindlichkeiten werden besser gestellt. Seite 3
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Insolvenzgründe Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Überschuldung ( 19 InsO) Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlich-keiten nicht mehr deckt und die Fortführung des Unternehmens nicht überwiegend wahrscheinlich ist. Drohende Zahlungsunfähigkeit ( 18 InsO) Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, die bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur nach schriftlichem Antrag Antragsberechtigt ist Gläubiger Antragsverpflichtet ist Schuldner Antragsberechtigt ist nur der Schuldner Seite 4
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Antragsgrund Zahlungsunfähigkeit Gesetzeswortlaut: jede Nichtzahlung einer fälligen Verbindlichkeit Definition des BGH Abgrenzung zur Zahlungsstockung innerhalb von 21 Tagen können weniger als 90% der fälligen Verbindlichkeiten bezahlt werden Seite 5
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Antragsgrund Überschuldung Temporäre Änderung des Überschuldungsbegriffes durch Finanzmarktstabilisierungsgesetz (FmStG ab 10/2008 bis 12/2013): Überschuldung liegt vor, wenn das Vermögen des Schuldners die bestehenden Verbindlichkeiten nicht mehr deckt, es sei denn, die Fortführung des Unternehmens ist nach den Umständen überwiegend wahrscheinlich. Positive Fortbestehensprognose: überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass mittelfristig nicht mit dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft zu rechnen ist Seite 6
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Insolvenzantragspflichten ( 15a InsO) Mitglieder des Vertretungsorgans einer juristischen Person (z.b. Vorstand einer AG) oder die organschaftlichen Vertreter der zur Geschäftsführung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter (z.b. Geschäftsführer einer GmbH & Co. KG) haben ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber 3 Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung einen Insolvenzantrag zu stellen. Seite 7
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Mögliche Antragstellung durch den Gläubiger Gläubiger muss ein rechtliches Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens haben Gläubiger muss seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaub-haft machen (i.d.r. Titel und vergebliche Zwangsvollstreckung) Insolvenzgericht entscheidet nach Anhörung des Schuldners Zulassungsvoraussetzung ist die Kostendeckung des Verfahrens Bei Nichteröffnung haftet der Gläubiger für die Gerichtskosten Seite 8
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Umfang der Insolvenzmasse ( 35, 36 InsO) Vorhandene pfändbare Vermögensgegenstände (Ist-Masse)./. Aussonderungsrechte./. Absonderungsrechte./. Aufrechnungsrechte./. Masseverbindlichkeiten, Verfahrenskosten + Rückgewährungsansprüche aus Insolvenzanfechtungen + Ergebnisse in Anspruch genommener schwebender Rechtsgeschäfte + Ergebnisse aufgenommener Prozesse = Soll-Masse (Aktiv-Masse) Die Aktiv-Masse ist Grundlage der Errechnung der sog. Quote, d.h. des Anteils bzgl. dessen der Gläubiger Befriedigung seiner Forderungen erlangen kann. Seite 9
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Gläubigergruppen nach InsO Gläubigergruppe Aussonderungsberechtigte Gläubiger ( 47 InsO) Absonderungsberechtigte Gläubiger ( 49 ff. InsO) Massegläubiger ( 53 ff. InsO) Definition können geltend machen, dass ein Gegenstand aufgrund eines persön-lichen oder dinglichen Rechts nicht zur Masse gehört und daher an sie herauszugeben ist. haben ein Recht auf vorzugsweise Befriedigung aus dem Erlös eines bestimmten Gegenstandes, der sich zwar im Vermögen des Schuldners befindet, aber mit Rechten zugunsten des Gläubigers belastet ist. sind Gläubiger von Massekosten und Masseschulden. Sie sind Inhaber von Ansprüchen, die erst nach Verfahrenseröffnung oder durch die Verfahrens-eröffnung entstehen. Die Masseverbindlichkeiten sind aus der Insolvenz-masse vorweg zu berichtigen. Nicht nachrangige Insolvenzgläubiger ( 38 InsO) sind Gläubiger, die zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens einen persönlichen, bereits begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuld-ner haben. Die Forderungen dieser Insolvenzgläubiger werden quoten-mäßig aus der Insolvenzmasse reguliert. Seite 10
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Bevorrechtigte Gläubiger Aussonderungsberechtigte Gläubiger Absonderungsberechtigte Gläubiger Beispiele Leihe Herausgabe einer Mietsache (Einfacher) Eigentumsvorbehalt Beispiele Sicherungseigentum Sicherungsabtretung (Modifizierter) Eigentumsvorbehalt Gläubiger hat Herausgabeanspruch Gläubiger hat Anspruch auf angemessene Vergütung während der unentgeltlichen Nutzung durch den Insolvenzverwalter Gegenstand wird abgesondert verwertet und der Verwertungserlös steht dem Gläubiger zu (abzgl. Vergütung für Insolvenzverwalter und USt) (Keine Befriedigung > 100% möglich) Seite 11
I. Grundzüge des Insolvenzrechts Vorrang der Gläubiger von Masseverbindlichkeiten Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten sind vorweg zu befriedigen Kosten des Insolvenzverfahrens sind Gerichtskosten, sowie Vergütungen und Auslagen des Insolvenzverwalters Sonstige Masseverbindlichkeiten sind Verbindlichkeiten die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden Seite 12
II. Risiken der Insolvenz für die Vertragspartner des insolventen Unternehmens Verlust von Forderung trotz Bestehenbleiben der eigenen Pflichten Verlust von Gewährleistungsansprüchen Eigenes Unvermögen der Vertragserfüllung gegenüber Abnehmern, Notwendigkeit der Sicherung der eigenen Produktion Blockierung von Werkzeugen / Formen / Know-how bei insolventem Lieferanten verhindert kurzfristige Einschaltung anderer Lieferanten Hierdurch ausgelöste eigene Liquiditäts- oder Vermögensrisiken Störung der Gleichwertigkeit von Leistung und Gegenleistung 1. Realisierung der offenen Forderungen außerhalb / vor Insolvenzeröffnung 2. Vorrangige Befriedigung im Insolvenzverfahren durch Sicherungsrechte 3. Frühzeitig durch richtige Rahmenbedingungen die Handlungsfähigkeit sicherstellen Seite 13
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 1. Krisenanzeichen erkennen und reagieren Vorhandene Informationsquellen nutzen Eigene Mitarbeiter (Einkauf, Service, Vertrieb), Wettbewerber, (andere) Lieferanten / Kunden, Wirtschaftsauskunfteien (Creditreform, Schufa etc.) Informationsbasis ggf. vergrößern Muss Teil der Compliance in jedem Unternehmen sein! Erkennen UND (Re-)Agieren! Seite 14
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 2. Vorsorgen für den Insolvenzfall Generelle Handlungsoptionen Alternativanbieter aufbauen/testen/qualifizieren Konsequente Forderungseintreibung Aufrechnungsmöglichkeiten nutzen Geschäftsbeziehung beenden Erfüllungs- / Gewährleistungsbürgschaften verlangen Beschränkung des Risikos (z.b. Lieferung nur gegen Vorkasse) Gebrauchmachen von Zurückbehaltungsrechten Insolvenzsichere Sicherungsmittel vereinbaren und realisieren; Ziel: Aussonderungs- /Absonderungsrecht im Insolvenzverfahren Kreditversicherungen Vorsicht vor Fallstricken! z.b. Anfechtungsprobleme durch entsprechende Vertragsgestaltungen vermeiden! Seite 15
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 2. Vorsorgen für den Insolvenzfall Für Lieferanten besonders wichtig: Allgemeine Lieferbedingungen Lieferbedingungen wirksam in den Vertrag einbeziehen Problem: Sich überschneidende Liefer- und Einkaufsbedingungen Risiko-Faktor AGB! Gesetzliche Beschränkung des Inhalts von AGB auch für Unternehmer Ständige Änderungen / Neuerungen durch Rechtsprechung AGB durch Rechtsabteilung / rechtlichen Berater erstellen UND regelmäßig überprüfen lassen! Seite 16
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 2. Vorsorgen für den Insolvenzfall Zwingende Lieferbedingung: Eigentumsvorbehalt Einfacher Eigentumsvorbehalt Eigentum des Verkäufers bleibt bestehen, bis der Kaufpreis für gelieferte Ware vollständig gezahlt ist Erweiterter Eigentumsvorbehalt Eigentum des Verkäufers bleibt bestehen, bis sämtliche offenen Forderungen aus der Geschäftsverbindung vollständig bezahlt sind Verlängerter Eigentumsvorbehalt Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Ware gegen Vorausabtretung der hieraus resultierenden Zahlungsansprüche gegen den Endkunden (verbunden mit Einziehungsermächtigung) Herstellerklausel Schutz gegen Eigentumsverlust durch Verarbeitung, Verbindung, Vermischung beim Kunden Seite 17
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 2. Vorsorgen für den Insolvenzfall Wirkung der Lieferbedingungen Einfacher Eigentumsvorbehalt gewährt Aussonderungsrecht; die Ware kann jederzeit herausverlangt werden, vorausgesetzt, das Recht zum Besitz des Käufers (z.b. Kaufvertrag) wurde beseitigt (aber: kein Recht zur Selbsthilfe!) Erweiterter Eigentumsvorbehalt, Verlängerter Eigentumsvorbehalt und Herstellerklausel gewähren Absonderungsrecht an Ware bzw. abgetretener Forderung Problem: Lieferungen ins Ausland Seite 18
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 3. Risiko Insolvenzanfechtung Grundsätze der Insolvenzanfechtung ( 129 InsO) Insolvenzanfechtung soll verhindern, dass der Schuldner aufgrund von Rechtshandlungen Vermögenswerte der Insolvenzbeschlag-nahme entzieht bzw. sich einzelne Gläubiger vor Insolvenz-eröffnung Vorteile verschaffen Anfechtbar sind Rechtshandlungen, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen wurden Zeitraum kurz vor Insolvenzantrag Erhöhte Gefahr von Anfechtungen Zwangsvollstreckung im letzten Monat vor Antragstellung ist ggf. unwirksam Seite 19
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 3. Risiko Insolvenzanfechtung Ungerechtfertigt ist die Vermögensverschiebung, wenn: zwar ein Anspruch besteht, der Gläubiger aber Kenntnis vom Insolvenzgrund hatte und/oder kein fälliger oder kein Anspruch auf die Leistung (bzw. die Leistung in dieser Form) an den Gläubiger besteht ( 131 InsO) und/oder andere Gläubiger absichtlich benachteiligt werden sollen ( 133 InsO) und/oder die Leistung unentgeltlich erfolgt ( 134 InsO) und/oder die Handlung des Schuldners unmittelbar nachteilig für die Insolvenzmasse ist. Seite 20
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 3. Risiko Insolvenzanfechtung Rechtsfolgen einer Insolvenzanfechtung ( 143 InsO) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muss zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Ist der zurückzugewährende Gegenstand selbst nicht mehr vorhanden, so schuldet der Anfechtungsgegner Wertersatz Gegenleistung des Gläubigers: 144 InsO: Die Gegenleistung wird nur zurückgewährt, wenn sie sich noch unterscheidbar in der Vermögensmasse des Schuldners befindet (was bei Geld regelmäßig nicht der Fall ist). Seite 21
III. Handlungsempfehlungen vor der Insolvenz 3. Risiko Insolvenzanfechtung Bargeschäft ( 142 InsO) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn der Schuldner seine Gläubiger vorsätzlich benachteiligt hat (Verweis auf 133 Abs. 1 InsO) Leistung und Gegenleistung müssen beim Bargeschäft nicht Zug um Zug erbracht werden (enger zeitlicher Zusammenhang genügt) Warenlieferung BGH vom 29.05.2008: Enger zeitlicher Zusammenhang gegeben Verkäufer Einzugsermächtigung (Einzug im Anschluss an Lieferung) Schuldner (befindet sich im Insolvenzverfahren) Nachträgliche Genehmigung durch Schuldner bzw. Insolvenzverwalter Seite 22
IV. Handlungsempfehlungen während der Insolvenz 1. Die Insolvenz des Kunden Schutz bestehender Sicherheiten Schreiben an Kunden (=Schuldner) Entzug der Befugnis zur Weiterveräußerung / Weiterverarbeitung von Eigentumsvorbehaltsware Untersagung des Einzuges der zur Sicherheit abgetretenen Forderungen Schreiben an Kunden des Schuldners (soweit bekannt) Aufforderung, nicht mehr an den Schuldner, sondern an den Lieferanten (Gläubiger) zu zahlen; Hinweis, dass Zahlungen an Schuldner nicht mehr mit schuldbefreiender Wirkung möglich Abholen der unter Eigentumsvorbehalt (EV) veräußerten Ware: Einfacher EV: Anspruch auf Herausgabe (aber: kein Recht zur Selbsthilfe!) Erweiterter EV: Kein Anspruch auf Herausgabe (aber nach BGH ist die Herausgabe von EV-belasteter Ware nicht anfechtbar) Kontaktaufnahme mit Schuldner und Insolvenzverwalter Seite 23
IV. Handlungsempfehlungen während der Insolvenz 2. Die Insolvenz des Lieferanten Thema: Mangelhafte Ware Problem: Zahlungsanspruch des Lieferanten kann ohne Abzüge vom Insolvenzverwalter geltend gemacht werden. Mängelgewährleistungsansprüche des Käufers sind bei fortlaufender Lieferbeziehung oft nur Insolvenzforderungen. Lösung durch Aufrechnung? Seite 24
IV. Handlungsempfehlungen während der Insolvenz 2. Die Insolvenz des Lieferanten Aufrechnung ( 94 ff. InsO) Recht zur Aufrechnung eines Insolvenzgläubigers wird weder durch die Eröffnung noch durch die Durchführung des Insolvenz-verfahrens berührt, sofern das Recht zur Aufrechnung bereits vor dem Verfahren bestanden hat. Bei aufschiebend bedingten oder noch nicht fälligen Forderungen kann während des Insolvenzverfahrens ebenfalls eine Aufrechnung erfolgen, wenn die Aufrechnungslage dann eingetreten ist. Voraussetzung der Aufrechnung: Aufrechnungserklärung + Aufrechnungslage (vgl. 387 ff. BGB) Seite 25
IV. Handlungsempfehlungen während der Insolvenz 2. Die Insolvenz des Lieferanten Thema: Sicherung der eigenen Produktion bei insolventem Lieferanten Möglichkeiten, Insolvenzverwalter zur Weiterbelieferung zu zwingen? (-): Wahlrecht des Insolvenzverwalters gemäß 103ff. InsO Empfehlung: bei Krisenanzeichen Aufbau eines Ersatzlieferanten Kündigung der Lieferbeziehung Aber: Vereinbarung eines außerordentlichen Kündigungsrechts für den Insolvenzfall - Wirksamkeit strittig ( 119 InsO) Seite 26
IV. Handlungsempfehlungen während der Insolvenz 2. Die Insolvenz des Lieferanten Thema: Werkzeuge / Formen Problem: Abnehmer hat dem Lieferanten für die Produktion Werkzeuge oder Formen zur Verfügung gestellt oder Know-how für die Herstellung vermittelt Ziel: Aussonderungsrecht; wichtig nicht nur wegen des Vermögenswertes, sondern auch, um die Werkzeuge/ Formen kurzfristig dem Ersatzlieferanten zur Verfügung stellen zu können Sicherung: klare Festlegung der Eigentumsverhältnisse (Werkzeugvertrag) und Erkennbarkeit durch Kennzeichnung, z.b. Schilder, Stempel, Gravuren, regelmäßig aktualisierte Listen (wenn nur Know-how oder Rohmaterial zur Verfügung gestellt wurde: Übereignung der Werkzeuge) Gerichtliche Durchsetzung? Seite 27
Fazit Immer wachsam sein! Sorgfältige Beobachtung der geschäftlichen Entwicklung von Kunden und Lieferanten! Kontinuierliche Überprüfung der Verträge/Dokumentationen! Seite 28
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
Kontaktdaten Jörg Leißner Rechtsanwalt/Steuerberater Ernst & Young Law GmbH Rechtsanwaltsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft Forchheimer Straße 2 90425 Nürnberg Tel. +49 911 3958 28369 Fax +49 911 3958 28284 E-mail: joerg.leissner@de.ey.com Website: www.ey.com Seite 30