Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT. Flächennutzungsplan Neubekanntmachung Erläuterungstext. gemäß 6 (6) BauGB

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Transkript:

Gemeinde Wettringen KREIS STEINFURT Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 gemäß 6 (6) BauGB Erläuterungstext Projektnummer: 214295 Datum: 2016-08-18

Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 1 / 6 INHALTSVERZEICHNIS 1. Anlass...2 2. Geltungsbereich...2 3. Genehmigte Änderungen und Anpassungen im Wege der Berichtigung...3 4. Darstellungen...4 5. Verhältnis zur Ursprungsplanung...5 6. Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk...5 Bearbeitung Dipl. Ing. Matthias Desmarowitz Wallenhorst, 2016-08-18 Proj. Nr. 214295 IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG Ingenieure Landschaftsarchitekten Stadtplaner Telefon (0 54 07) 8 80-0 Telefax (0 54 07) 8 80-88 Marie-Curie-Straße 4a 49134 W allenhorst

Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 2 / 6 1. Anlass Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Wettringen wurde am 14.07.1975 genehmigt und ist seit der Bekanntmachung am 25.07.1975 wirksam. Im Zuge der weiteren städtebaulichen Entwicklung der Gemeinde ist der Ursprungsplan in bislang 63 Änderungen den sich daraus ergebenden Flächenansprüchen angepasst worden. Die jeweiligen Änderungen des Flächennutzungsplanes sind durch die zuständige höhere Verwaltungsbehörde genehmigt worden. Insofern sind die städtebaulichen Planungen und Bauflächendarstellungen sowie die sonstigen dargestellten Nutzungen des Flächennutzungsplanes einschließlich der bislang durchgeführten 63 Änderungen auf die Ziele der Raumordnung und der Regionalplanung abgestimmt. Auf Grund der Vielzahl der Änderungen im Gemeindegebiet gestaltet sich die eindeutige und übersichtliche Handhabung des Planwerks des Flächennutzungsplanes zunehmend als schwierig. Damit auch künftig kurzfristig eindeutige Planaussagen zu den einzelnen Teilbereichen des Gemeindegebiets getroffen werden können, hat sich die Gemeinde Wettringen entschlossen, den Flächennutzungsplan unter Berücksichtigung der bis heute durchgeführten und wirksamen Änderungen zusammenzufassen (neu zu zeichnen / zu digitalisieren) und neu bekannt zu machen. 2. Geltungsbereich Der Geltungsbereich der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes umfasst das gesamte Gemeindegebiet. Für die Digitalisierung bzw. Neuzeichnung Planunterlage ist eine ALK auf digitaler Basis verwendet worden, die dem zurzeit verfügbaren neuesten Stand entspricht. Zwecks besserer Lesbarkeit sind die neugezeichneten Darstellungen für die Veröffentlichung auf eine Deutsche Grundkarte DGK 5 übertragen worden. Die Neubekanntmachung 2016 des Flächennutzungsplanes der Gemeinde Wettringen ist auf einem Blatt im Maßstab 1: 12.000 abgebildet. Darüber hinaus wurden auf einem weiteren Blatt die Hauptsiedlungsbereiche im Maßstab 1: 5.000 dargestellt (Wettringen, Bilk, Haddorf).

Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 3 / 6 3. Genehmigte Änderungen und Anpassungen im Wege der Berichtigung Bei der Neuzeichnung bzw. Digitalisierung des Flächennutzungsplanes sind folgende genehmigte Änderungen berücksichtigt worden: Nr. der Änderung Verfahrensstand 1 genehmigt am 26.05.1978 2 genehmigt am 09.01.1979 3 genehmigt am 10.12.1979 4 genehmigt am 18.09.1979 5 genehmigt am 21.01.1990 6 genehmigt am 15.06.1981 7 genehmigt am 08.11.1984 8 --- 9 genehmigt am 27.12.1982 10 genehmigt am 10.02.1987 11 genehmigt am 15.01.1988 12 genehmigt am 16.05.1986 13 genehmigt am 12.08.1986 14 genehmigt am 24.11.1986 15 genehmigt am 05.08.1986 16 genehmigt am 18.09.1992 17 genehmigt am 27.07.1990 18 genehmigt am 31.10.1989 19 genehmigt am 21.09.1992 20 genehmigt am 13.11.1989 21 genehmigt am 23.02.1993 22 --- 23 --- 24 genehmigt am 08.03.1993 25 genehmigt am 05.01,1995 26 --- 27 genehmigt am 02.07.1993 28 genehmigt am 21.06.1993 29 genehmigt am 26.01.1994 30 genehmigt am 20.11.1996 31 genehmigt am 05.01.1995 32 genehmigt am 07.01.1997 33 genehmigt am 12.07.1996 34 --- 35 genehmigt am 29.07.1994 36 genehmigt am 19.10.1995 37 genehmigt am 28.02.1995 38 --- 39 genehmigt am 09.09.1996 40 ---

Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 4 / 6 41 --- 42 genehmigt am 05.12.1997 43 genehmigt am 12.06.1997 44 genehmigt am 12.08.1999 45 --- 46 genehmigt am 21.03.2001 47 genehmigt am 18.06.2001 48 genehmigt am 04.05.2001 49 genehmigt am 21.03.2001 50 genehmigt am 14.01.2002 51 genehmigt am 18.05.2004 52 genehmigt am 08.04.2003 53 genehmigt am 25.07.2003 54 genehmigt am 29.08.2006 55 genehmigt am 16.11.2006 56 genehmigt am 13.02.2008 57 genehmigt am 10.11.2010 58 genehmigt am 18.02.2011 59 genehmigt am 18.02.2011 60 genehmigt am 02.09.2011 61 genehmigt am 01.08.2013 62 genehmigt am 20.08.2012 63 genehmigt am 21.03.2014 Anpassungen im Wege der Berichtigung für Bebauungspläne bzw. Bebauungsplanänderungen, die auf der Grundlage von 13a BauGB aufgestellt worden sind, waren bis zum jetzigen Zeitpunkt für folgende Bebauungsplanverfahren erforderlich: Bebauungsplan Nr. 10 Im Rott, 2. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan Nr. 13 Bergstraße, 4. Änderung Bebauungsplan Nr. 15 Ellenbogen, 3. Änderung Bebauungsplan Nr. 21 Gerdes, 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 20 Ostanbindung, 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 23 Sportgelände, 6. Änderung Bebauungsplan Nr. 24 "Neue Friedhofstraße", 2. Änderung und Erweiterung Bebauungsplan Nr. 25 Laukamp alt, 1. Änderung Bebauungsplan Nr. 59 Dorfplatz 4. Darstellungen Mit der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes werden gemäß 6 (6) BauGB sämtliche Darstellungen des Ursprungsplanes einschließlich der bislang wirksam gewordenen Änderungen dargestellt. Die zeichnerischen Darstellungen sind inhaltlich unverändert aus dem Ursprungsplan sowie den bislang wirksam gewordenen Änderungen übernommen worden. Die Darstellungen wurden lediglich teilweise geringfügig (redaktionell) an die genauere Kartengrundlage auf digitaler Basis angepasst.

Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 5 / 6 Sonstige Kennzeichnungen und nachrichtliche Übernahmen gemäß 5 (2) Nr. 1, 2. Halbsatz und (3) sowie (4) BauGB sollen dem neuesten Stand entsprechen (sie gehören nicht zu dem planerischen Inhalt des Flächennutzungsplans, d.h. während für die planerischen Darstellungen ein Veränderungsverbot besteht, gilt dies nicht für die Kennzeichnungen sowie nachrichtlichen Übernahmen, z.b. Überschwemmungsgebiete, Versorgungsleitungen u.ä.). Dazu wird anhand der vorliegenden Unterlagen eine informelle Beteiligung der entsprechenden Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange durchgeführt worden. Soweit neue Unterlagen zur Verfügung gestellt werden, werden die Eintragungen im Flächennutzungsplan überprüft und soweit erforderlich geändert oder ergänzt. 5. Verhältnis zur Ursprungsplanung Im Kommentar zum BauGB von Ernst, Zinkahn und Bielenberg ist zum Verhältnis der Neubekanntmachung Planes zur Ursprungsplanung ausgeführt: Die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes hat keine konstitutive sondern allein deklaratorische Wirkung. Maßgebend ist weiterhin der förmlich aufgestellte Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen und Ergänzungen, die der Neubekanntmachung vorangegangen sind. Da nur der frühere Flächennutzungsplan einschließlich der durchgeführten Änderungen und Ergänzungen im Bereich der vorbereitenden Planung der Gemeinde materiell-rechtlich die maßgebliche Planungsgrundlage ist, trägt die Gemeinde dafür Sorge, dass diese in ihrer Authentizität erhalten bleibt und ggf. zur Verfügung steht, z. B. in Rechtstreitigkeiten. So bleibt auch die Verpflichtung nach 6 Abs. 5 Satz 3 BauGB unberührt, den ursprünglichen Flächennutzungsplan sowie die Änderungs- und Ergänzungspläne zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten und über deren Inhalt Auskunft zu erteilen. Im Rahmen der Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes ist die Erarbeitung eines Umweltberichts nicht erforderlich. Die Neubekanntmachung des Flächennutzungsplanes fasst lediglich bereits wirksame Darstellungen zusammen. Die bislang wirksame Ursprungsplanung einschließlich der durchgeführten Änderungen bleibt weiterhin gültig. Insofern sind umweltrelevante Belange (z.b. Natur/ Landschaft, Immissionsschutz, usw.) bereits in die Planung bzw. Abwägung eingestellt. 6. Bearbeitungs- und Verfahrensvermerk Das BauGB hat mit dem 6 Absatz 6 die Gemeinde Wettringen ausdrücklich ermächtigt, den Flächennutzungsplan neu bekannt zu machen. Es handelt sich hierbei um eine klarstellende Regelung. Eines besonderen Verfahrens bedarf es für die Neubekanntmachung nicht, d. h. es bedarf weder der Einbeziehung der neu bekannt zu machenden Fassung in ein vorhergehendes Änderungsverfahren (dieses muss vielmehr vorher abgeschlossen sein, vgl. 6 Abs. 6 BauGB), noch eines neuen Verfahrens nach Herstellung der neu bekannt zu machenden Fassung.

Gemeinde Wettringen Flächennutzungsplan Neubekanntmachung 2016 6 / 6 Es bedarf auch keines Beschlusses des Gemeinderates über die Neufassung. Nur die Neubekanntmachung selbst, d.h. die Tatsache der Neubekanntmachung, erfordert einen Beschluss des Gemeinderates. In dem Beschluss ist (als Anordnung an die Verwaltung) ausdrücklich zu bestimmen, dass der Flächennutzungsplan in der Fassung, die er durch Änderungen oder Ergänzungen erfahren hat, neu bekannt zu machen ist. Die Neubekanntmachung als solche obliegt der Gemeindeverwaltung. Der Neubekanntmachungsbeschluss unterliegt nicht der Genehmigung nach 6 Abs. 1 und 2 BauGB. Die Neubekanntmachung erfolgt in der Weise, dass ortsüblich bekannt gemacht wird, dass der Flächennutzungsplan mit seinen Änderungen oder Ergänzungen aufgrund des Beschlusses des Gemeinderates neu gefasst worden ist und dies damit bekannt gemacht wird. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass jedermann den neu bekannt gemachten Flächennutzungsplan einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen kann. (Kommentar zum BauGB von Ernst, Zinkahn und Bielenberg) Wallenhorst, 2016-08-18 IPW INGENIEURPLANUNG GmbH & Co. KG.. Matthias Desmarowitz Dieser Erläuterungstext ist Bestandteil der Neubekanntmachung 2016 des Flächennutzungsplanes gemäß 6 (6) BauGB. Wettringen,.. Der Bürgermeister...