1. welche Instanzen seit 1984 in der ländlichen Sozialberatung tätig sind und wie sie finanziert werden;

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12. Wahlperiode 15. 12. 98 Antrag der Abg. Dr. Walter Caroli u. a. SPD und Stellungnahme des Ministeriums Ländlicher Raum Ländliche Sozialberatung Antrag Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen zu berichten, 1. welche Instanzen seit 1984 in der ländlichen Sozialberatung tätig sind und wie sie finanziert werden; 2. aufgrund welcher Antragsverfahren Fördermittel seit 1984 in welcher Höhe und an wen vergeben wurden; 3. wie sich die vom Land geförderte Sozialberatung inhaltlich und verfahrensmäßig von der Beratung durch den Sozialversicherungsträger abgrenzt; 4. warum die Richtlinien des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft, Umwelt und Forsten für die Förderung der Landfrauenerholung und der ländlichen Sozialberatung 1984 neu erstellt wurden und welches die maßgeblichen Änderungen waren; 5. in welcher Höhe in den Jahren ab 1984 Zahlungen gemäß der Richtlinie vom 2. Mai 1984 vorgenommen wurden, in welchen Jahren Rückzahlungsforderungen in welcher Höhe und aus welchen Gründen erhoben wurden (jährliche Auflistung) und unter welchem Haushaltstitel die zurückgeforderten Mittel verbucht wurden/werden; 6. aus welchen Gründen das Ministerium Ländlicher Raum bereits im Jahr 1995 Überprüfungen an den Regierungspräsidien durchgeführt hat und zu welchen Ergebnissen diese geführt haben; Eingegangen: 15. 12. 98 / Ausgegeben: 16. 02. 99 1

7. wann und warum die Finanzierung der Sozialberatung halbiert wurde und wann und aus welchen Gründen die Förderung ausgesetzt wurde; 8. seit wann an einer Neufassung der Richtlinie gearbeitet wird, welche Änderungen geplant sind und wann die neue Richtlinie in Kraft treten soll. 15. 12. 98 Dr. Caroli, Teßmer, Schöffler, Birgit Kipfer, Moser, Drexler SPD Begründung In der Plenarsitzung am 10. Dezember 1998 erklärte die Ministerin Gerda Staiblin, dass ihr Ministerium bereits im Jahr 1995 bezüglich der ländlichen Sozialberatung Überprüfungen an den Regierungspräsidien vorgenommen habe. Aus diesen Überprüfungen habe sich dann die Halbierung der Förderung ergeben. Bereits 1995 seien Rückzahlungsforderungen erhoben worden. Stellungnahme Mit Schreiben vom 27. Januar 1999 Nr. Z(41/14) 0141.5/253 F nimmt das Ministerium Ländlicher Raum im Benehmen mit dem Sozialministerium zu dem Antrag wie folgt Stellung: Vorbemerkung: Zu den Antworten bei den Fragen 2, 5 und 6 wird auf eine Anlage verwiesen. Diese Anlage*) enthält schutzwürdige Daten über Geschäftsvorgänge. Zu 1.: Grundlage für die Förderung der ländlichen Sozialberatung durch das Land sind die Richtlinien vom 2. Mai 1984 (GABl. S. 625). In Anlage 1 dieser Richtlinien sind die förderfähigen Einrichtungen genannt. Eine Neufassung der Anlage 1 erfolgte mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch die Richtlinie vom 24. Mai 1993 (GABl. S. 763). Im Antrag/Verwendungsnachweis hat die Einrichtung Kosten und Finanzierung der ländlichen Sozialberatung für das vorangegangene Kalenderjahr anzugeben (Nr. 2.2 der Anlage 2 zu den Richtlinien). Im übrigen wird auf die Stellungnahme zu Nr. 2 und 5 des Antrags verwiesen. Förderfähige Einrichtungen nach Anlage 1 der Richtlinien: Bauernverband Württemberg-Baden e.v., heute: Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.v. Stuttgart (ohne Ravensburg) Landesbauernverband für Württemberg und Hohenzollern e.v., heute: Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.v., Ravensburg Badischer Landwirtschaftlicher Hauptverband e.v., Freiburg i.br. *) Die vom Ministerium als schutzwürdig bezeichnete Anlage ist nicht abgedruckt. 2

Landfrauenverband Württemberg-Baden e.v., Stuttgart Landfrauenverband Württemberg-Hohenzollern im Landesbauernverband in Baden-Württemberg e.v., Ravensburg (ab 1. Januar 1993) Landfrauenverband Südbaden im Badischen Landwirtschaftlichen Hauptverband e.v., Freiburg i.br. Frauenwerk der Evangelischen Landeskirche in Württemberg, Stuttgart Landfrauenvereinigung des Katholischen Deutschen Frauenbundes, Diözese Rottenburg, Stuttgart Frauenarbeit der Evangelischen Landeskirche in Baden, Karlsruhe Katholische Landfrauenbildung der Erzdiözese Freiburg, Freiburg i.br. Zu 2. und 5.: Das Ministerium Ländlicher Raum hat den Regierungspräsidien in den Jahren 1984 bis 1996 Haushaltsmittel für die Förderung der ländlichen Sozialberatung (ohne Landfrauenerholung) in folgender Höhe zugewiesen: Haushaltsjahr Regierungspräsidien Stuttgart Karlsruhe Freiburg Tübingen zusammen DM DM DM DM DM 1984 282 600 11 800 141 000 125 800 561 200 1985 319 400 13 200 150 900 132 200 615 700 1986 350 800 13 200 143 400 146 200 653 600 1987 373 821 13 761 141 794 150 320 679 696 1988 391 747 13 990 168 904 157 837 732 478 1989 407 316 14 425 179 373 166 862 767 976 1990 434 963 14 435 191 434 176 330 817 162 1991 494 324 21 697 205 066 198 332 919 419 1992 520 968 21 223 210 143 187 367 939 701 1993 626 907 9 726 238 387 287 246 1 162 266 1994 664 411 2 543 241 179 290 684 1 198 817 1995 654 202 1 512 257 036 274 128 1 186 878 1996 (Abschl.- Zahlung) 227 211 605 102 815 109 652 440 283 Im übrigen wird auf die Ergebnisse der bei den Regierungspräsidien vorgenommenen Erhebungen verwiesen. Zu 3.: Zur inhaltlichen und verfahrensmäßigen Seite der Förderung der ländlichen Sozialberatung durch das Land ist in Drucksache 12/3244 (zu Nr. I 3. und I 4.) Stellung genommen worden. Darauf wird verwiesen. Hinsichtlich der Förderung der Bauernverbände wird ergänzend bemerkt, dass das Landwirtschaftsund Landeskulturgesetz (LLG) vom 14. März 1972 ausdrücklich auch die Beratung der Landwirte in sozial-ökonomischen Fragen und somit auch Teile der Sozialberatung in den Katalog der vom Staat zu gewährenden Beratungsleistungen einschließt. Hinsichtlich der Aufgaben der Bauernverbände bzw. der Bezirksgeschäftsstellen und Kreisvereine als Verwaltungsstellen der landwirtschaftlichen Sozialversicherungen (Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft, Landwirtschaftliche Alterskasse, Landwirtschaftliche Krankenkasse) stellt sich die Rechtslage nach Bundesrecht wie folgt dar: 3

4 Nach 18 Abs. 2 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989), früher 45 Abs. 2 KVLG, haben die landwirtschaftlichen Krankenkassen die zur Durchführung der Krankenversicherung für Landwirte und zur Betreuung der Versicherten erforderlichen Verwaltungsstellen zu errichten. Die Verwaltungsstellen haben auch laufende Verwaltungsaufgaben für die landwirtschaftlichen Alterskassen und die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften wahrzunehmen. Entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe ist am 1. Oktober 1972 eine Rahmenvereinbarung auf Bundesebene abgeschlossen worden. Hierauf aufbauend wurden zwischen den badischen und den württembergischen Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung und den Bauernverbänden im Lande Vereinbarungen über die Errichtung von Verwaltungsstellen der landwirtschaftlichen Krankenkassen bei den Kreisgeschäftsstellen der Bauernverbände getroffen. Die Arbeiten für die Verwaltungsstellen der landwirtschaftlichen Krankenkassen werden von den Mitarbeitern der Kreisgeschäftsstellen der Bauernverbände im Rahmen einer Nebentätigkeit gegen Erstattung anteiliger Personal- und Sachkosten erledigt. Nach der Rahmenvereinbarung obliegen den Verwaltungsstellen gemeinsame laufende Verwaltungsaufgaben für alle drei landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (landwirtschaftliche Krankenkasse, Alterskasse und Berufsgenossenschaft) und spezielle Aufgaben für jeden der vorgenannten Träger. Gemeinsame Aufgaben für alle drei Träger der landwirtschaftliche Sozialversicherung sind: 1. Betreuung der Versicherten auf allen Gebieten der sozialen Sicherheit, für welche die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger zuständig sind. Die Verwaltungsstellen sind insoweit Anlauf- und Auskunftsstellen für die Versicherten. 2. Unterstützung der Versicherten bei der Stellung von Anträgen und bei dem sonstigen Schriftverkehr sowie Weiterleitung der Unterlagen an den jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger. 3. Allgemeine Aufklärung der Versicherten unter besonderer Berücksichtigung der Krankheits- und Unfallverhütung bei der Durchführung örtlicher Sprechtage. 4. Mithilfe bei der Aufstellung und Fortschreibung des Mitgliederverzeichnisses, sonstiger Verzeichnisse und der Beitragsgrundlagen sowie bei sonstigen örtlichen Feststellungen auf Anforderung im Einzelfall. 5. Mithilfe beim Einsatz von Ersatzkräften. 6. Unverzügliche Mitteilung besonderer Vorkommnisse an den jeweils zuständigen landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger. Spezielle Aufgaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Krankenversicherung: 1. Anregungen und Mithilfe bei der Durchführung von Vorsorgemaßnahmen. 2. Anregung bei der Überleitung in die medizinische und berufliche Rehabilitation. Spezielle Aufgaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Alterskasse: 1. Unterstützung bei der Antragstellung und Bearbeitung von Rentenanträgen. 2. Unterstützung bei der Feststellung des Vorliegens der Existenzgrundlage. 3. Mitteilung des Fortfalls von Anspruchsvoraussetzungen.

Spezielle Aufgaben im Rahmen der landwirtschaftlichen Unfallversicherung einschl. Unfallverhütung: Unterstützung der Tätigkeit der technischen Aufsichtspersonen und Betriebsrevisoren bei der Unfallverhütung und Ersten Hilfe auf Anforderung im Einzelfall. Darüber hinaus leisten die Verwaltungsstellen Unterstützung im Rahmen der Leistungsgewährung zur Strukturverbesserung. Zu 4.: Die Förderrichtlinien zur ländlichen Sozialberatung wurden neu erlassen, da die nicht veröffentlichten Richtlinien des Ernährungsministeriums aus dem Jahre 1975 zum 31. Dezember 1983 außer Kraft traten. Hinsichtlich der Zuwendungsvoraussetzungen und der Höhe der Zuwendungen wurden wesentliche Änderungen nicht vorgenommen. Allerdings wurde bei der Maßnahme Ländliche Sozialberatung der Höchstzuschuß auf 40 vom Hundert der Gesamtkosten festgesetzt (bisher 50 vom Hundert). Eine wichtige Neuerung ist, dass als Bemessungsgrundlage für die Zuschüsse auf die im vorausgegangenen Haushaltsjahr durchgeführten Maßnahmen und deren Gesamtkosten Bezug genommen wurde. Dementsprechend gilt der Antrag gleichzeitig als Verwendungsnachweis für das vorangegangene Kalenderjahr. Im übrigen wird auf die Stellungnahme in Drucksache 12/3244 (zu Nr. I. 4.) verwiesen. Zu 6. und 7.: Einzelne Regierungspräsidien nicht das Ministerium Ländlicher Raum haben ab dem Jahre 1995 in eigener Zuständigkeit nachträgliche Überprüfungen der Förderung der ländlichen Sozialberatung vorgenommen. Im übrigen wird auf die Ergebnisse der bei den Regierungspräsidien vorgenommenen Erhebungen verwiesen. Durch Erlass des Ministeriums Ländlicher Raum vom 6. Mai 1996 sind die Regierungspräsidien gebeten worden, den geförderten Einrichtungen für das Jahr 1996 zur Aufrechterhaltung der Arbeit nur noch Abschlagszahlungen in Höhe von bis zu 40 vom Hundert der im Vorjahr gewährten Zuschüsse zu leisten; gleichzeitig sind den Regierungspräsidien die erforderlichen Mittel zugewiesen worden. Weiterhin sind die Verwaltungsverfahren im Oktober 1996 insofern gestoppt worden, als das Ministerium Ländlicher Raum die Regierungspräsidien am 21. Oktober 1996 angewiesen hat, bis auf weiteres keine Auszahlungen zur Förderung der ländlichen Sozialberatung mehr vorzunehmen. Grund für diese Maßnahmen waren die erkennbaren Beanstandungen durch die Rechnungsprüfung. Zu 8.: Unabhängig von der Prüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Tübingen hat das Ministerium Ländlicher Raum im Jahre 1996 veranlasst, dass die geförderten Einrichtungen über ihre Beratungstätigkeit Protokolle verfassen, um für die vom Ministerium beabsichtigte Neufassung der Richtlinien bessere Grundlagen zu bekommen. Die Neufassung der Richtlinien wurde zurückgestellt, weil die Ergebnisse der Prüfung durch das Staatliche Rechnungsprüfungsamt Tübingen abgewartet werden sollten. Eckpunkte für eine Neuregelung und eine Entscheidung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens liegen noch nicht vor. Gerdi Staiblin Ministerin für den ländlichen Raum 5