zu Entwurf, Bau und Ausstattung von Kreisverkehren (KV) an Bundes- und Landesstraßen

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Transkript:

Hinweise zu Entwurf, Bau und Ausstattung von Kreisverkehren (KV) an Bundes- und Landesstraßen Diese Hinweise können auch für KV im Zuge von Kreis- und Gemeindestraßen verwendet werden. Fachbereich Straßenentwurf Stand: 16.05.2011

Seite 2 Das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006) ist für Brandenburg mit dem Runderlass des Ministeriums für Infrastruktur und Raumordnung, Abteilung 4 Nr. 7/2009 -Straßenentwurf- vom 20. April 2009 eingeführt worden. Die Veröffentlichung erfolgte im Amtsblatt für Brandenburg Nr. 21 vom 3. Juni 2009; S. 1102. Bildnummern beziehen sich auf das Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006). Planung und Bau von Minikreisverkehren Planung 1. Unter Beachtung der Einsatzkriterien für Minikreisverkehre aus dem Merkblatt der FGSV sind derartige Lösungen innerorts anwendbar. In beengten Innenstadtbereichen stellen sie oft die einzige Möglichkeit dar, für alle Verkehrsteilnehmer ausreichend Verkehrsraum bereitzustellen. Ausstattung 2. Minikreisverkehre überraschen die Verkehrsteilnehmer mit der Vorfahrt des von links Kommenden ohne dass sich das bauliche Erscheinungsbild bei Gegenlicht, Dunkelheit und Regen oder Schnee deutlich von einer Rechts- vor Links Kreuzung abhebt. Die Anwendung von Minikreisverkehren erfordert zur Sicherung der Erkennbarkeit und zur sicheren Führung des Fußgängerverkehrs innerorts die Ausstattung aller Zu- und Ausfahrten mit FGÜ ( Zebrastreifen ). Die Ausweisung der FGÜ in den Zu- und Ausfahrten von Minikreisverkehren ist innerhalb des Planungsprozesses mit den unteren Verkehrsbehörden abzustimmen. 3. FGÜ sind gemäß R-FGÜ 2001 stets ausreichend zu beleuchten. Planung und Bau kleiner Kreisverkehre Entwurf 1. Im Einführungserlass des MIR zum Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren (Ausgabe 2006) werden für die Berücksichtigung von regelmäßigen Militärtransporten folgende Gestaltungsgrundsätze aufgeführt: Für regelmäßige Militärtransporte werden von der Bundeswehr folgende Planungsparameter gefordert: Mindestaußendurchmesser: 40,00 m Nutzbare Kreisfahrbahnbreite: 8,50 m Fahrstreifenbreite der Kreiszufahrt (statt: Fahrbahnbreite im Einfahrbereich): 4,25 m Fahrstreifenbreite der Kreisausfahrt (statt: Fahrbahnbreite im Ausfahrbereich): 4,50 m Eckausrundungsradien (statt: Bordradien) mindestens 15 m Die Planungsparameter sind in jedem Einzelfall mit der Bundeswehr abzustimmen.

Seite 3 Hierzu sind Erläuterungen notwendig: a) Der Sachverhalt Für regelmäßige Militärtransporte ist nicht allein durch eine Planung im MSGN gegeben. Hierfür ist das tatsächliche Schwerstverkehrsaufkommen von oder zu Kasernen oder Standorten zu ermitteln. Bei regelmäßigen Militärtransporten mit Schwerstverkehr ist z. B. sowohl an schwere Nkfz in Kolonnen als auch an regelmäßige Panzertransporte auf Tiefladern gedacht. b) Für die Kreisverkehre mit baulichen Lösungen zur Durchfahrt durch die Kreisinsel sind damit auch i.d.r. alle Entwurfsgrundsätze für die sichere Führung von regelmäßigen Militärtransporten gegeben. c) Die Forderung unter Pkt. 1 unterscheidet hinsichtlich des Mindestaußendurchmesser von 40 m nicht nach innerorts oder außerorts. Innerorts ist eine derartige Forderung i.d.r. nicht umsetzbar. Es gilt hierfür eine möglichst große Breite des Kreisringes zu realisieren und bei der baulichen Gestaltung der Kreisinsel bis ca. 1 m vom Außenrand mit Großpflaster oder Schrägborden mit nur geringen Höhen zu arbeiten (Bild 58 und 59), um damit das Überfahren oder auch nur das Überstreichen dieser Bereiche durch Tieflader i.d.r. problemlos zu ermöglichen. c) Die Forderung nach einer nutzbaren Kreisfahrbahnbreite von 8,50 m passt nicht zu den Angaben im Merkblatt für die Anlage von Kreisverkehren, die in Tabelle 2 den Zusammenhang von Außendurchmesser D und der Breite des Kreisrings B k erläutert. Gerade große Außendurchmesser ermöglichen schmalere Kreisringbreiten. Innerorts kann dieser Forderung durch eine entsprechende Verbreiterung, des nicht für den Kfz-Verkehr gedachten Innenringes entsprochen werden. Außerorts sollte - obwohl nicht als Regellösung - hier ein Innenring mindestens abmarkiert werden. KV mit 40 m Außendurchmesser und mehr und Ringbreiten von 8,50 m lassen im Gegensatz zu den Planungsgrundsätzen von KV hohe Geschwindigkeiten beim Befahren und ggf. sogar zweistreifiges Fahren zu. Deshalb sind die zuvor beschrieben Sonderlösungen sorgfältig zu prüfen und rechtzeitig ist eine Abstimmung mit der Bundeswehr zu führen. d) Sowohl Fahrstreifenbreiten für Kreiszufahrt und Kreisausfahrt sowie die für den Schwerstverkehr gewünschten Mindesteckausrundungen sind inner- wie außerorts beim Vorliegen von militärischen Schwerstverkehr umsetzbar. 2. Alle Kreisverkehrsplanungen sind mit den Anforderungen von mobilitätseingeschränkten Personen gemäß den dazu erlassenen Bundesund Landesgesetzen sowie den Planungsgrundsätzen gemäß RASt 06, Abschnitt 4.7 und 6.1.6.2 abzustimmen. Es sind sowohl für den Einzelknotenpunkt als auch eingebunden in Wegenetze die erforderlichen baulichen Lösungen zur Führung mobilitätseingeschränkten Menschen in der Fläche und entsprechend angepasste Bordlösungen zu erarbeiten.

Seite 4 Es sind dabei folgende Bordhöhen erforderlich: 0 cm für mobilitätseingeschränkte Menschen und 3 cm für blinde/sehschwache Menschen. Damit wird i.d.r. eine doppelte Querung erforderlich. Hilfreich dazu sind die Abstimmungen mit Vertretern der Behindertenverbände (in der Gemeinde oder im Landkreis) und ein Vergleich mit den zahlreich vorhandenen Arbeitshilfen anderer Bundesländer. Eine Liste der Ansprechpartner ist als Anlage 1 mit Stand: April 2009 beigefügt. 3. Sind ergänzende Pflasterflächen in den Bordeckausrundungen zum Überfahren durch den Schwerverkehr vorzusehen, so sind diese nicht bis in den Querungsbereich der Fußgänger zu erstrecken. Damit soll verhindert werden, dass die abgesenkten Pflasterflächen von den Fußgängern als Warteflächen genutzt werden (Abbildung 1 und 2). Abbildung 1 Hier könnten Fußgänger die ergänzende Pflasterflächen zum Warten nutzen Abbildung 2 Hier könnten Fußgänger die ergänzenden Pflasterflächen zum Warten nutzen

Seite 5 Abbildung 3 Mögliche Lösung - ergänzende Pflasterflächen mit klarer Trennung von Fahrbahn und Gehweg 4. In den Zufahrten kleiner Kreisverkehre kann vor dem Fahrbahnteiler eine einleitende nach oben gewölbte Pflasterfläche zur besseren Erkennbarkeit vorgesehen werden. In Einzelfällen muss ein Fahrbahnteiler auch verlängert werden (z. B. über den Kuppenbereich hinaus oder bis an den Beginn einer scharfen Kurve). 5. Zur Einengung der Fahrstreifenbreite von Zu- oder Ausfahrten am KV tragen Fahrbahnteiler in der Form von Elefantenfüßen bei (siehe Merkblatt KV, Bild 25). 6. Die Wahrnehmbarkeit des Fahrbahnteilers wird durch Strauchbepflanzung verbessert. Bei Fahrbahnteilern mit Querungsfunktion ist die Strauchbepflanzung auf eine Höhe von maximal 0,60 m zu begrenzen, um die Sicht auf querende Kinder zu gewährleisten. 7. Eine verkehrssichere Führung des Radverkehrs auf der Fahrbahn setzt eine möglichst geringe Breite des Kreisringes voraus. Damit wird das Überholen von Radfahrern durch Kfz im Kreisverkehr verhindert. Bei Kreisverkehren mit dem kleinsten Außendurchmesser von D = 26,00 m kann deshalb auch mit einer kleineren Kreisringbreite gearbeitet werden, als sie im Merkblatt in der Tabelle 2 ausgewiesen ist (statt mit einer Breite für B K = 9,00 m besser mit Werten von 7,50 m bis 8,00 m Ringbreite). In diesen Fällen sollte die Breite der (asphaltierten) Kreisfahrbahn reduziert werden. Ausstattung 1. Für Brandenburg wurde der Punkt 7 des Merkblattes wie folgt präzisiert: Es gelten für die notwendige Markierung und Beschilderung die Bilder Nr. 51 und 52 in folgender geänderter Form:

Seite 6 Bild 51 und 52 des Merkblattes zur Anlage von Kreisverkehren 2006 mit Anpassungen für die SBV Brandenburgs 2. Die Anordnung des Breitstrichs Z 295 zwischen Kreisfahrbahn und Innenring ist bei deutlich erkennbaren Unterschieden in der Befestigung gegenüber der Fahrbahn (z. B. in Pflaster für den Innenring und bei einer Anwendung von eingefärbten Betonborden bzw. Natursteinborden) nicht erforderlich. 3. Im Bild 52 kann auf das Verkehrszeichen Z 205, 150 m bis 300 m vor einem Kreisverkehr verzichtet werden, wenn das Verkehrszeichen Z 205 in den Vorwegweiser Z 438 übernommen wird. 4. Im Bild 51 ist das Verkehrszeichen Z 211 in der Regel entbehrlich. In der Praxis haben weitere Standorte für die Wegweisung mittels Z 418 ihre Vorteile nachgewiesen (siehe Abbildung 3 bis 7): Zu den nachfolgenden Abbildungen: 1. Anfang der 90er Jahre hat sich der AK Verkehrstechnik der SBV Brandenburgs über die Bodenfreiheit von VZ verständigt und Erfahrungen ausgetauscht. Während schon in der VwV zur StVO zu den 39-43 Randnummer 41 gefordert wird, in der Regel eine Bodenfreiheit von 2,0 m einzuhalten (die dort auch angegebenen Bodenfreiheiten für VZ auf Inseln sind für die Kombination 222-20 + 605-24 gemeint, nicht für Fahrbahnteiler an KV) wurde für Brandenburg einheitlich 2,25 m festgelegt. Damit wurde ein Kompromiss für die Sicht von Lkw-Fahrern, der erforderlichen Höhenfreiheit für Unterhaltungsfahrzeuge und einer Minimierung von Vandalismus gefunden. 2. Tiefere Schilder sind schon wegen der Verdeckung durch ein vorausfahrendes Fahrzeug für den nachfolgenden Verkehr unbrauchbar. Durch kurzfristiges Sehen der Wegweiser bei der (verdeckten) Vorbeifahrt können Schreckbremsungen mit Auffahrunfällen erzeugt werden. 3. Aufgrund der Optimierung der Sichtbeziehungen sowohl für den fließenden Verkehr als auch für die Beschilderung und die Sicht auf den nächsten Konfliktpunkt sind vorzugsweise Pfeilwegweiser zu verwenden. Diese sollten in der Regel auf den Fahrbahnteilern (siehe Bild 51 und 52) aufgestellt werden.

Seite 7 Abbildung 4 hoch gesetzter Wegweiser Abbildung 5 sehr hoch gesetzter Wegweiser (hier kann es Probleme mit der Statik geben und das Verdrehen wird offensichtlich leicht möglich sein)

Seite 8 Abbildung 6 Wegweiser im Seitenraum von Zufahrten - Nach StVO und RWB steht dieser Wegweiser falsch. Der Kraftfahrer hat vor dem Pfeilwegweiser abzubiegen. Hier besteht die Gefahr, dass Geisterfahrer aus dem Kreisverkehr über die Kreiszufahrt ausfahren. Ein Grund für eine derartige Lösung kann in einer häufiger des Autobahnumleitungsverkehrs liegen. Würde anstelle des Pfeils ein Tabellenwegweiser stehen, wäre der Standort zulässig. Abbildung 7 Wegweiser in der Kreismitte - Wie oben gesagt, ist dieser Aufstellort ungünstig. Der Kraftfahrer muss sich gleichzeitig auf seine Kreisfahrbahn, den zufließenden Verkehr und sein Ausfahrtziel konzentrieren. An diesem speziellen Standort wurde dennoch dieser Aufstellplatz gewählt, da hier häufig militärischer Verkehr auftritt, der durch die Beschilderung auf der Insel behindert werden würde. Das Bild zeigt, dass trotzdem vor dem Pfeil abzubiegen ist (vgl. Abbildung 6).

Seite 9 Abbildung 8 Wegweiser in der Kreismitte - Hier ist deutlich zu erkennen, dass die Inseln flach, befestigt und überfahrbar ausgestattet sind. Überfahrbare vergrößerte Ausfahrbereiche und auch die nicht genutzte Bodenhülse auf der Insel erleichtern die häufige militärische Überfahrt. Innerorts 5. Aus Verkehrssicherheitsgründen (z. B. zur Sicherung der Erkennbarkeit, der notwendigen Sichtbeziehungen und der Erhaltung einer ungeteilten Aufmerksamkeit) sind keine großflächigen Werbetafeln in die Kreisinsel einzuordnen. In der Fläche der Kreisinsel sind Denkmale oder bauliche Lösungen mit Bezug zur Geschichte der Gemeinde möglich. 6. Die Anwendung von Bypässen an Kreisverkehren erfolgt mit zwei Zielstellungen: a. die Verkehrsmenge, die den Kreisverkehr befährt zu reduzieren, um die Leistungsfähigkeit des Knotenpunktes zu sichern, b. bei vorhandenen Zwangspunkten in der Geometrie der kreuzenden Straßen zu einer sicheren Verkehrsführung zu gelangen. Beide Anwendungsfälle von Bypässen lassen sich nur bei einer guten Verträglichkeit zum querenden Fußgänger- und Radverkehr umsetzen. Es wird darauf hingewiesen, dass die Ausbildung von Bypässen zu einem zügigeren Kfz-Verkehr am Kreisverkehr führt, obwohl Kreisverkehre zur Senkung der Kfz-Fahrgeschwindigkeit im Knotenpunkt führen sollen. Deshalb unterscheiden sich die Zeichnungen im Bild 21: Mit FGÜ für geringen bis mittleren Rad- und Fußgängerverkehr und einer insgesamt langsameren Führung des Kfz-Verkehrs, ohne FGÜ für geringen Rad- und Fußgängerverkehr ohne zusätzliche Schutzwürdigkeit und einer zügigen Führung des Kfz-Verkehrs.

Seite 10 Im LS gibt es zurzeit einen KV (innerorts) mit einem Bypass. Es handelt sich hier um den Umbau einer sehr spitzwinkligen Straßenkreuzung und der Bypass ermöglicht eine sichere Führung des Linienbusverkehrs bei einem insgesamt nur mittleren Verkehrsaufkommen. Eine bauliche Trennung des querenden Fußgänger- und Radverkehrs durch Über- oder Unterführungsbauwerke lässt sich aus Kostengründen nur in Ausnahmefällen umsetzen. 7. Wird über eine Zufahrt oder Ausfahrt Radverkehr im Zuge gemeinsamer Geh- /Radwege geführt, kann dies nach Prüfung der örtlichen Verhältnisse bei geringem Rad- und Fußgängerverkehr ohne Furtmarkierungen erfolgen. 8. Zur Sicherung des querenden Radverkehrs (speziell bei Radverkehr in beiden Richtungen im Zuge gemeinsamer Rad-/Gehwege) ist für die Ausbildung der Markierung und die Anordnung der vorfahrtsregelnden Verkehrszeichen gemäß Bild 39 zu verfahren. Zusätzlich zur FGÜ-Markierung ist eine vollständige, beidseitige Furtmarkierung des Radweges vorzusehen. Statt des Radfahrerpiktogramms ist das Radfahrersymbol nach 39 StVO in einem Kreis zu markieren. Diese Markierungen als Hinweis auf den Radverkehr in beiden Richtungen sind sowohl in den Zu- als auch in den Ausfahrten notwendig. Rote Markierungen auf der Fahrbahn sind nicht rechtsverbindlich, aber im Einzelfall möglich und zweckmäßig. 9. Der Einsatz von Glasmarkern ist insbesondere bei fehlender Beleuchtung zu empfehlen. Es ist zu berücksichtigen, dass durch ein hohes Schwerverkehrsaufkommen und durch die Winterdienstfahrzeuge Glasmarker schnell beschädigt und zerstört werden. Außerorts 10. Auf die Anordnung des Breitstrichs Z 295 zwischen Kreisfahrbahn und Kreisinsel kann bei deutlich erkennbarer Unterschiede in der Befestigung gegenüber der Fahrbahn (z. B. Bepflanzung und bei einer Anwendung von hell eingefärbten Betonborden bzw. Natursteinborden) verzichtet werden (siehe angepasstes Bild 52). Die Anordnung des Breitstrichs Z 295 zur Verringerung der Breite der Kreisfahrbahn ist weiterhin prinzipiell möglich. 11. Werden Schutzeinrichtungen um den Kreisverkehr erforderlich, so sind diese auf Grund der Fahrzeug-Überhänge mindestens in einem Abstand vom Rand der befestigten Kreisbahn zur Vorderkante der Schutzeinrichtung von 1,0 m zu setzen. Bei einem umlaufenden Geh-/Radweg werden die Schutzplanken hinter den Geh-/Radweg gesetzt. Dabei ist zwischen dem Geh-/Radweg und der Vorderkante der Schutzeinrichtungen mindestens ein Abstand von 0,5 m einzuhalten. 12. Der Einsatz von Glasmarker soll zumindest an allen Inselköpfen im Abstand von 0,5 m zueinander erfolgen. Ein Einsatz bei den übrigen Konstruktionsteilen des Kreisverkehrs ist zu prüfen. 13. Es sind für die Verkehrszeichen in der Kreismitte und auf den Fahrbahnteilern Folien mit der Reflektionsklasse RA 3 erforderlich.

Seite 11 Bauliche Gestaltung 1. Innerorts ist die Befestigung des Kreisinnenringes mit Großpflaster aus gestalterischen Gründen der Einpassung in die Ortslage und zur sicheren Verkehrsführung die Regellösung. Die Pflasterbauweise stößt nach geltenden Regelwerk für Verkehrsflächen mit besonderer Verkehrsbelastung (Bauklasse III und höher) an ihre Grenzen. Im Vergleich zu den Standardbauweisen mit Asphalt und Beton kann bei der Pflasterbauweise (auch bei der gebundenen Sonderbauweise) nicht von der gleichen Dauerhaftigkeit ausgegangen werden. 2. Die gebundene Pflasterbauweise ist im Straßenbauregelwerk bisher nicht geregelt. Aufgrund der besonderen Beanspruchung in einem Kreisverkehr ist aber ab Bauklasse III die Verwendung von Pflaster nur mit einer gebundenen Bauweise sinnvoll (siehe auch: die Handlungsempfehlungen zu gebundenen Pflasterkonstruktionen des LS). Sollen durch Verkehr belastete Bereiche der Kreisverkehrsanlage (Innenringe, überfahrbare Ergänzungsflächen) in Pflasterbauweise ausgeführt werden, ist Folgendes - abweichend zur RStO 01, Tafel 3 - zu beachten: a. Verwendung von Natursteingroßpflaster (ungebraucht, d > 16 cm), b. oberer Fugenabschluss ist möglichst dicht auszuführen, c. da bei Pflasterbefestigungen das Risiko für das Eindringen von Feuchtigkeit über die Fugen in die Konstruktion hinein höher ist als bei der Asphalt- oder Betonbauweise, müssen die darunter liegenden Konstruktionsschichten eine ausreichende Wasserdurchlässigkeit besitzen, d. Schichten ohne Bindemittel (SoB) aus RC-Material sind nicht zu verwenden, e. Festigkeitswerte der gebundenen Schichten und Verformungsmodule der ungebundenen Schichten sind auf die Verkehrsbeanspruchung abzustimmen. 3. Als Trennbord zwischen befestigtem Innenring und Fahrbahn sind vorzugsweise ein Tiefbord oder ein Rundbord jeweils aus Naturstein in möglichst geringer Länge zu verwenden. Diese Bordsteine sind abzurunden (siehe Abbildung 9). Abbildung 9 der Bordstein zum Innenring ist zweckmäßigerweise besser abzurunden

Seite 12 4. Bei der Verwendung von Radienborden wurden gute Erfahrungen gemacht. Dafür ist es erforderlich, die Eckausrundungsradien an handels-übliche Abmessungen anzupassen (i.d.r. sind im Abstand von jeweils 2 m entsprechende Radien lieferbar). 5. Für die Führung von Schwer- und Großraumtransporte durch die Kreisinsel (siehe Bild 30 und Abbildung 10) sind anstatt Rasenpflasterflächen standfeste und tragfähige Befestigungen zu wählen. Die Beschilderungen sind demontierbar einzubauen. Dabei sind solche Befestigungssysteme anzuwenden, die nach der Demontage des Verkehrszeichens das gefahrlose Überfahren der Fundamente ermöglichen. Ein Vertauschen sollte durch geeignete Mittel, z. B. Beschriftung analog zu Signalgebern an Lichtsignalanlagen, erfolgen. Abbildung 10: versetzte Durchfahrt durch die Kreisinsel, baulich vorbereitet 6. Schrägborde zusammen mit 3 Reihen Großpflaster (in Beton gesetzt) sollten immer zur Begrenzung der Fahrstreifen in den Zu- und Ausfahrten eingesetzt werden, besonders außerorts vor den sonst unbefestigten Bankettbereichen. So werden Bankettzerstörungen und zusätzliche Unterhaltungskosten vermieden. 7. Falls bei sehr starken Schwerverkehr durch Lastzüge ein häufiges Überfahren der Kreismitte wahrscheinlich wird (Abbildung 11) kann die Lösung nach dem Umbau (Abbildung 12) bewirken, dass spurtreu gefahren wird. 8. Unterhaltungsarbeiten und Reparaturen an KV erfordern aufwändige Sperrungen und Umleitungen mit den entsprechenden vorbereitenden Abstimmungen dafür.

Seite 13 Abbildung 11 - KV in Treuenbrietzen, Lastzüge überfahren trotz Hochbord die Kreisinsel Abbildung 12 - KV in Treuenbrietzen, durch den Einbau eines ca. 0,8 m hohen Pflasterringes wird deutlich spurtreuer gefahren Bepflanzung 1. Aus den Erfahrungen der letzten Jahre zu Bepflanzungen von Kreisinseln wird empfohlen, einen Bereich von ca. 0,50 bis 1,00 m neben der Kreisfahrbahn in der Kreisinsel von Bepflanzung freizuhalten. 2. Die Bepflanzung von Fahrbahnteilern und der Kreisinsel leidet durch den Winterdienst (Ausbringen von Streusalz). Es sind salzverträgliche Stauden zu planen.

Seite 14 3. Zur Bepflanzung innerorts wird auf die Straßenbaumliste der GALK (Ständige Konferenz der Gartenamtsleiter beim Deutschen Städtetag, 2006) verwiesen. Es ist für alle Fälle außer - wie innerorts eine standortgerechte Pflanzenwahl vorzunehmen. 4. Aus Gründen der Verkehrssicherheit sowie zur Einhaltung des Lichtraumprofils und zur Sicherung der Arbeitsräume für den Betriebsdienst sind Baumpflanzungen an den Außenrändern von Kreisverkehren hinter den Wegen (Gehweg, Geh-Radweg, Radweg) zu pflanzen. 5. Es ist zu berücksichtigen, dass für den Baumschnitt zukünftig Verkehrssperrungen erforderlich werden. 6. Es ist in der Regel zweckmäßig eine Aufstellfläche für Bepflanzungs- Pflege- und Wässerungsmaßnahmen (i.d.r. am Außenrand oder etwas von Kreisverkehr abgesetzt) schon im Rahmen der Entwurfsplanung zu konzipieren. Damit können Verkehrsbeeinträchtigungen durch Wartungsarbeiten verringert oder vermieden werden. 7. Bei der Planung von Pflanzungen ist eine kostengünstige Unterhaltung der Bepflanzung sowie die Sicherstellung der Unterhaltungspflege zu berücksichtigen (ggf. auch durch Dritte; auf die Unterstützung Dritter kann mit kleinen Tafeln hingewiesen werden). Aktualisierung von Richtlinienbezügen im Merkblatt zur Anlage von Kreisverkehren 1. Seite 34, Punkt 8.2, 4. Absatz: Die ZTV T-StB ist bezüglich der Anforderungen an Asphaltbefestigungen in der TL Asphalt-StB und ZTV Asphalt-StB aufgegangen. 2. Seite 35, Punkt 8.2, 10. Absatz: Für gebundene Pflasterbefestigungen gilt das Arbeitspapier FGSV 618/2 und die Handlungsempfehlungen zu gebundenen Pflasterkonstruktionen des LS.

Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 1 Stand: April 2009 kbb - Liste für die Öffentlichkeit ehrenamtlich - hauptamtlich Landkreis/Kommune Name Telefon-Nummer Fax-Nummer e-mail/ Internet Landkreis Prignitz Berliner Straße 49 19348 Perleberg Frau Angelika Hahn Gleichsstellungs-, Ausländer- und Behindertenbeauftragte 03876/713106 03876/713291 angelika.hahn@lkprignitz.de Landkreis Potsdam-Mittelmark Niemöllerstraße 1 Dienstgebäude Papendorfer Weg 14806 Belzig Herr Udo Zeller 033841/91653 033841/91594 udo.zeller@potsdam-mittelmark.de Landkreis Oder-Spree Breitscheidstr. 7 15848 Beeskow Frau Wanda Nikulka Gleichstellungs-, Ausländer, Behindertenund Seniorenbeauftragte 03366/351050 03366/351055 wanda.nikulka@landkreis-oder-spree.de Landkreis Elbe-Elster Ludwig-Jahn-Straße 2 04916 Herzberg/Elster Herr Jürgen Brückner 03535/461292 03535/461242 Juergen.Brueckner@lkee.de Landkreis Barnim Am Markt 1 16225 Eberswalde Frau Sabine Jäger 03334/2141335 03334/2142335 behindertenbeauftragte@kvbarnim.de Landkreis Oberspreewald-Lausitz Dubina-Weg 1 01968 Senftenberg Frau Carola Wolschke 03573/8704104 03573/8704010 carola-wolschke@osl-online.de

Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 2 Landkreis/Kommune Name Telefon-Nummer Fax-Nummer e-mail/ Internet Landkreis Märkisch-Oderland Puschkinplatz 12 15301 Seelow Frau Birgit Gruber 03346/850487 (Die) 03341/354557 (Fr) 03344/46719 (Mi) 03346/420 buero_landrat@landkreismol.de Landkreis Dahme-Spreewald Reutergasse 12 15907 Lübben Frau Elke Voigt 03546/201110 0173/7214540 03546/201109 Elke.Voigt@dahme-spreewald.de Regina.Ziervogel@dahme-spreewald.de Landkreis Ostprignitz-Ruppin Virchowstraße 14-16 16816 Neuruppin Herr Gerd-Uwe Masberg 03394/465435 03391/400800 03394/465404 gronaumasberg@aol.com gmasberg@o-p-r.de Spree-Neiße-Kreis Heinrich-Heine-Straße 1 03149 Forst Frau Monika Wagschal Integrations- und Behindertenbeauftragte 03562/98610003 03263/98610088 m.wagschal-beauftragte@lkspn.de Landkreis Havelland Platz der Freiheit 1 14712 Rathenow Frau Gabi Steidl Gleichstellungs-, Ausländer- und Behindertenbeauftragte 03385/5511231 03385/5511555 gabriele.steidl@havelland.de Landkreis Teltow-Fläming Am Nuthefließ 2 14943 Luckenwalde Frau Ina Landmann 03371/6081086 03371/6089400 Ina.Landmann@teltow-flaeming.de Landkreis Oberhavel Adolf-Dechert-Straße 1 16515 Oranienburg Herr Albert Bösenberg 03301/601458 03301/601100 Albert.boesenberg@oberhavel.de

Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 3 Landkreis/Kommune Name Telefon-Nummer Fax-Nummer e-mail/ Internet Landkreis Uckermark Postfach 17281 Prenzlau Frau Haike Fleischmann Gleichstellungs-, Behinderten- und Seniorenbeauftragte 03984/702200 03984/704099 (Vorzimmer Landrat) haike.fleischmann@uckermark.de Stadt Cottbus Am Neumarkt 5 03046 Cottbus Frau Irena Wawrzyniak 0355/6122017 0355/6122019 Irena.Wawrzyniak@neumarkt.cottbus.de Stadt Brandenburg Neuendorfer Straße 90 14770 Brandenburg Frau Katrin Tietz 03381/581601 03381/581610 03381/581604 Katrin.Tietz@stadt-brandenburg.de Stadt Frankfurt an der Oder Marktplatz 1 15234 Frankfurt an der Oder Frau Sabine Stuchlick Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte 0335/5521340 0335/5521329 Sabine.Stuchlick@frankfurt-oder.de Stadt Potsdam Friedrich-Ebert-Straße 79-81 14461 Potsdam Herr Karsten Häschel 0331/2891085 0331/2891081 (Sekretariat) 0331/2891082 Karsten.haeschel@rathaus.potsdam.de Stadt Eberswalde Breite Straße 42 16225 Eberswalde Frau Barbara Ebert Behinderten- und Gleichstellungsbeauftragte 03334/64501 03334/64570 b.ebert@eberswalde.de

Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 4 Landkreis/Kommune Name Telefon-Nummer Fax-Nummer e-mail/ Internet Stadt Eisenhüttenstadt Zentraler Platz 15890 Eisenhüttenstadt Frau Andrea Peisker Behinderten-, Seniorenbeauftragte, Projektleitung Soziale Stadt 03364/566380 03364/566256 Sekretariat 03364/566338 Andrea.Peisker@eisenhuettenstadt.de Stadt Hennigsdorf Rathausplatz 1 16761 Hennigsdorf Herr Jörg Rühle 03302/877119 03302/877396 jruehle@hennigsdorf.de Stadtverwaltung Guben Stabstelle Gleichstellungs- und Behindertenbeauftragte/Familie/ Ortsteile Gasstraße 4 03172 Guben Frau Regina Bellack 03561/68711061 03561/68714000 gba@guben.de Stadt Schwedt/Oder Berliner Straße 66 16303 Schwedt/Oder Auguststraße 2 (dienstlich) Frau Ursel Birlem 03332/839565 1.+3.Dienstag 14.00-16.00 Uhr Sprechzeit 03332/839565 ubirlem@swschwedt.de Ofenstadt Velten Rathausstraße 10 16721 Velten Frau Christa Rettschlag 03304/379116 03304/379201 rettschlag@velten.de Stadt Oranienburg Amt für Schule, Kultur, Sport Schloßplatz 1 16515 Oranienburg Herr Holger Dreher 03301/208901 03301/208902 Ho.dreher@web.de Stadt Königs Wusterhausen Schlossstrasse 3 15711 Königs Wusterhausen Frau Petra Gröhnke 03375/273352 03375/272133 petra.groehnke@stadt-kw.brandenburg.de

Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 5 Landkreis/Kommune Name Telefon-Nummer Fax-Nummer e-mail/ Internet Stadt Doberlug-Kirchhain Dorfstraße 23, OT Dübrichen 03253 Doberlug-Kirchhain Herr Dieter Natusch 035322/53432 DieterNatusch@bundeswehr.org Stadt Lauchhammer Elsterweg 6 01979 Lauchhammer Frau Bärbel Glaser 03574/86300 03574/860361 baerbelglaser@gmx.de Fontanestadt Neuruppin Arthur-Becker-Straße 9 16816 Neuruppin Frau Brigitte Heinrich 03391/512136 (bei Sprechstunden montags 10.00-11.00 Uhr)) behindertenbeauftr@gmx.de Gemeinde Mühlenbecker Land Mühlenbeck - Ortsteil Liebenwalder Straße 1 16567 Mühlenbecker Land Frau Katja Boll 033056/ 84153 033056/84170 buergeramt@g-m-l.de Gemeinde Rangsdorf Behinderten- und Seniorenbeauftragter Ladestraße 6 15834 Rangsdorf Horst Leder 033708/70347 leder.horst@web.de Gemeinde Petershagen/Eggersdorf Bötzseestraße 99 15345 Petershagen Herr Wolfgang Hänsch 03341/302079 HippiHaensch@aol.com

Anlage 1: Liste der Behindertenbevollmächtigten bei Gemeinden oder für Landkreise in Brandenburg, Stand: April 2009 Seite 6 Landkreis/Kommune Name Telefon-Nummer Fax-Nummer e-mail/ Internet Amt Fürstenberg Berner Straße 34 16798 Fürstenberg Frau Käte Zarges 033093/32785 Amt Gransee Rudolf-Breitscheid-Straße 67a 16775 Gransee Frau Bischof 03306/29167 Kurt.bischof@freenet.de Frau Cornelia Bathe-Hagmann c/o Gemeinde Schönwalde-Glien Amselsteig 12 14621 Schönwalde Frau Bathe-Hagmann 03322/236073 03322/238219 mail@dr-hagmann.de Gemeinde Brieselang Am Markt 3 14656 Brieselang Herr Huhnd Herr Gutzeit 033232/238944 033232/238856 hh@naturheilpraxis-havelland.de leonhardg@gmx.de Stadt Bad Freienwalde Behindertenbeauftragter c/o Tornower Straße 5 16259 Bad Freienwalde Herr Ulrich Weyel 03344/415707 Über Sandra.schmidt@stephanus-werkstaetten.de Gemeinde Oberkrämer Behindertenbeauftragte Wiesenweg 25 16727 Oberkrämer/OT Vehlefanz Frau Silvia Schüler 03304/253687 Schueler-vehlefanz@t-online.de Landesbeauftragter für die Belange behinderter Menschen c/o Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Familie Heinrich-Mann-Allee 103 14473 Potsdam Herr Rainer Kluge 0331/8665241 oder 5246 0331/8665209 rainer.kluge@masgf.brandenburg.de