Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln

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Transkript:

Nährwertbezogene Angaben bei Lebensmitteln

Grundlage der Nährwertkennzeichnung Bestimmung ist EU-harmonisiert durch NWKV Verordnung über die Nährwertkennzeichnung von Lebensmitteln (NWKV) BGBl. 896/1995 idgf BGBl. II Nr. 186/2009 Nährwertbezogene Angabe geregelt in der Claims VO Es gelten jedoch die Formvorschriften der NWKV Umrechnungswerte in kj / kcal Reihenfolge (small 4 / BIG 8) Einheiten (Hauptnährstoffe g / Cholesterin mg / Vit. + Minst. mg/µg) Angaben je 100 g / 100 ml + zusätzlich je Portion RDA Werte (empfohlene Tagesdosis)

Grundlage der Nährwertkennzeichnung Freiwillig Nährwertkennzeichnung ohne nährwertbezogene Angabe (Tabelle) NWKV Verpflichtend bei Nährwertbezogenen angaben gem. Anhang der Claims Vo gesundheitsbezogenen Angaben (BIG 8) angereicherten Lebensmitteln (BIG 8) NWKV + Claims bzw. AnreicheungsVo Ausgenommen: NEM, Mineralwasser Nicht ausgenommen: Gemeinschaftsverpflegung

Nährwertkennzeichnung strenge Formvorschriften Tabellenform (nur Platzmangel lineare Auflistung) streng vorgeschriebene Reihenfolge und Einheiten bei unverpackten LM an gut sichtbarer Stelle im Zusammenhang mit dem Produkt Bei LM für die Gemeinschaftsverpflegung in den begleitenden Geschäftspapieren

Nährwertkennzeichnung Beispiele small 4 BIG 8 Nährwertkennzeichnung alleine ist keine nährwertbezogene Angabe!!!

Nährwertkennzeichnung Beispiele

Nährwertkennzeichnung strenge Formvorschriften Vitamine + RDA - Werte Bestimmte Einheiten sind bei allen Nährstoffen vorgeschrieben (µg, mg, g) Bezugsmenge 100 g / 100 ml Neu verzehrsfertiges Lebensmittel wenn nwb. Angabe signifikante Mengen bei Vitaminen / Mineralstoffe 15 % des RDW - Wertes

RDA - Werte (empfohlene Tagesdosis) RL 90/496/EWG BGBl II Nr. 896/1995 idgf

Nährwertbezogene Angaben Begriffsbestimmungen (Art. 2) Nährwertbezogene Angabe: jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt, und zwar aufgrund a) der Energie (des Brennwertes), die es i. liefert ii. iii. in verminderten oder erhöhtem Maße liefert oder nicht liefert, und/oder b) der Nährstoffe oder anderen Substanzen, die es i. enthält ii. iii. in verminderter oder erhöhter Menge enthält oder nicht enthält

Keine nährwertbezogene Angabe Verpflichtende Angaben (auszugsweise) Zutatenliste z.b. Zutaten: Zucker, Wasser Aroma... Sachbezeichnung Erdnüsse gesalzen, Kompott gezuckert... Kondensmilch gezuckert, Butter gesalzen Süßungsmittelerordnung mit einer Zuckerart und Süßungsmittel XX % FIT bei Milchprodukten Freiwillige Angaben (auszugsweise) laktosefrei / glutenfrei kann Spuren von... z.b. Schalenfrüchten enthalten Hinweis auf Zutaten z.b. Müsli mit Rosinen Broteinheiten (sind ein Berechnungswert)

Nährwertbezogene Angaben Welche nährwertbezogene Angaben sind zulässig? Nährwertbezogene Angaben dürfen nur gemacht werden, wenn sie im Anhang aufgeführt sind und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen.

Nährwertbezogene Angaben Nährwertbezogene Angaben (Kapitel III, Art. 8) Nährwertbezogene Angaben sind nur zulässig, wenn sie im Anhang aufgeführt werden und den in dieser Verordnung festgelegten Bedingungen entsprechen Änderungen des Anhangs werden nach Artikel 25 Absatz 2 gegebenenfalls nach Anhörung der Behörde (EFSA) erlassen sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ENERGIEARM Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiearm, sowie jede Angabe, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat, ist nur zulässig, wenn das Produkt im Falle von festen Lebensmitteln nicht mehr als 40 kcal (170 kj)/100 g oder im Falle von flüssigen Lebensmitteln nicht mehr als 20 kcal (80 kj)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 4 kcal (17 kj) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht. die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung hat bei den folgenden Folien [...]

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ENERGIEFREI Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiefrei [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 4 kcal (17 kj)/100 ml enthält. Für Tafelsüßen gilt ein Grenzwert von 0,4 kcal (1,7 kj) pro Portion, die der süßenden Wirkung von 6 g Saccharose (ca. 1 Teelöffel Zucker) entspricht. ENERGIEREDUZIERT Die Angabe, ein Lebensmittel sei energiereduziert [...] ist nur zulässig, wenn der Brennwert um mindestens 30 % verringert ist; dabei sind die Eigenschaften anzugeben, die zur Reduzierung des Gesamtbrennwerts des Lebensmittels führen.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung FETTARM Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettarm [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln weniger als 3 g Fett/100 g oder weniger als 1,5 g Fett/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln enthält (1,8 g Fett pro 100 ml bei teilentrahmter Milch). FETTFREI/OHNE FETT Die Angabe, ein Lebensmittel sei fettfrei/ohne Fett [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Fett pro 100 g oder 100 ml enthält. Angaben wie X % fettfrei sind verboten.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ARM AN GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel sei arm an gesättigten Fettsäuren, [...], ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-fettsäuren bei einem Produkt im Fall von festen Lebensmitteln 1,5 g/100 g oder 0,75 g/100 ml im Fall von flüssigen Lebensmitteln nicht übersteigt; in beiden Fällen dürfen die gesättigten Fettsäuren und die trans-fettsäuren insgesamt nicht mehr als 10 % des Brennwerts liefern. FREI VON GESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel sei frei von gesättigten Fettsäuren, [...], ist nur zulässig, wenn die Summe der gesättigten Fettsäuren und der trans-fettsäuren 0,1 g je 100 g bzw. 100 ml nicht übersteigt.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ZUCKERARM Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerarm, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt im Fall von festen Lebensmitteln nicht mehr als 5 g Zucker pro 100 g oder im Fall von flüssigen Lebensmitteln 2,5 g Zucker pro 100 ml enthält. ZUCKERFREI Die Angabe, ein Lebensmittel sei zuckerfrei, [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,5 g Zucker pro 100 g bzw. 100 ml enthält.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung OHNE ZUCKERZUSATZ Die Angabe, einem Lebensmittel sei kein Zucker zugesetzt worden[...], ist nur zulässig, wenn das Produkt keine zugesetzten Mono- oder Disaccharide oder irgend ein anderes wegen seiner süßenden Wirkung verwendetes Lebensmittel enthält. Wenn das Lebensmittel von Natur aus Zucker enthält, sollte das Etikett auch den folgenden Hinweis enthalten: ENTHÄLT VON NATUR AUS ZUCKER.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung NATRIUMARM/KOCHSALZARM Die Angabe, ein Lebensmittel sei natrium-/kochsalzarm, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,12 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Bei anderen Wässern als natürlichen Mineralwässern, die in den Geltungsbereich der Richtlinie 80/777/EWG fallen, darf dieser Wert 2 mg Natrium pro 100 ml nicht übersteigen. SEHR NATRIUMARM/KOCHSALZARM Die Angabe, ein Lebensmittel sei sehr natrium-/salzarm, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,04 g Natrium oder den entsprechenden Gehalt an Salz pro 100 g bzw. 100 ml enthält. Für natürliche Mineralwässer und andere Wässer darf diese Angabe nicht verwendet werden.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung NATRIUMFREI oder KOCHSALZFREI Die Angabe, ein Lebensmittel sei natriumfrei oder kochsalzfrei, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt nicht mehr als 0,005 g Natrium oder den gleichwertigen Gehalt an Salz pro 100 g enthält.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung PROTEINQUELLE Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Proteinquelle, [...], ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 12 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen. HOHER PROTEINGEHALT Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Proteingehalt,[...] ist nur zulässig, wenn auf den Proteinanteil mindestens 20 % des gesamten Brennwerts des Lebensmittels entfallen..

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung BALLASTSTOFFQUELLE Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Ballaststoffquelle, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 1,5 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält. HOHER BALLASTSTOFFGEHALT Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Ballaststoffgehalt, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 6 g Ballaststoffe pro 100 g oder mindestens 3 g Ballaststoffe pro 100 kcal enthält.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung Vitamin- / Mineralstoff- QUELLE Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Vitaminquelle oder Mineralstoffquelle [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens eine gemäß dem Anhang der [NWKV] signifikante Menge enthält, [...] (15 % RDA) HOHER VITAMIN- / MINERALSTOFF-GEHALT Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Vitamingehalt und/oder Mineralstoffgehalt, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens das Doppelte des unter [...] Quelle genannten Werts enthält (30 % RDA).

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ENTHÄLT / NÄHRSTOFFS / ANDERE SUBSTANZ Entspricht Quelle von. ERHÖHTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL Die Angabe, der Gehalt an einem oder mehreren Nährstoffen, die keine Vitamine oder Mineralstoffe sind, sei erhöht worden, [...], ist nur zulässig, wenn das Produkt die Bedingungen für die Angabe Quelle von erfüllt und die Erhöhung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht. REDUZIERTER [NAME DES NÄHRSTOFFS]-ANTEIL wenn die Reduzierung des Anteils mindestens 30 % gegenüber einem vergleichbaren Produkt ausmacht; ausgenommen Mikronährstoffe 10 %iger Unterschied, sowie Natrium oder Salz, für das ein 25 %iger Unterschied akzeptabel ist.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ZUR ANGABE ENTHÄLT 2. Orientierungserlass des BMGFJ: Unterscheidung ob Hinweis auf eine Substanz oder Beschreibung einer Wirkung Angaben wie enthält Antioxydantien, enthält Probiotika, mit prebiotischen Ballaststoffen oder mit funktionellen Bakterien werden als gesundheitsbezogene Angaben (Meldung nach Art. 13) gesehen

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung ZUR ANGABE ENTHÄLT Leitlinie der Kommission zu Artikel 9 : Angaben wie enthält Lycopin oder enthält Lutein werden, da sie lediglich Tatsachen entsprechende Information bietend, werden als nährwertbezogene Angaben im Sinne des Anhangs gesehen (nicht gesundheitsbezogen)

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung LEICHT Die Angabe, ein Produkt sei leicht [...] muss dieselben Bedingungen erfüllen wie die Angabe reduziert ; die Angabe muss außerdem mit einem Hinweis auf die Eigenschaften einhergehen, die das Lebensmittel leicht machen. VON NATUR AUS/NATÜRLICH Erfüllt ein Lebensmittel von Natur aus die in diesem Anhang aufgeführte(n) Bedingung(en) für die Verwendung einer nährwertbezogenen Angabe, so darf dieser Angabe der Ausdruck von Natur aus/natürlich vorangestellt werden.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung QUELLE VON OMEGA-3-FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel sei eine Quelle von Omega- 3-Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn das Produkt mindestens 0,3 g Alpha-Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 40 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält. MIT EINEM HOHEN GEHALT AN OMEGA-3-FETTS. Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an Omega-3-Fettsäuren [...] wenn das Produkt mindestens 0,6 g Alpha- Linolensäure pro 100 g und pro 100 kcal oder zusammengenommen mindestens 80 mg Eicosapentaensäure und Docosahexaenoidsäure pro 100 g und pro 100 kcal enthält.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung MIT EINEM HOHEN GEHALT AN MEHRFACH UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an mehrfach ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn mindestens 45 % der im Produkt enthaltenen Fettsäuren aus mehrfach ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die mehrfach ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern. MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.

ANHANG Nährwertbezogene Angaben und Bedingungen für ihre Verwendung MIT EINEM HOHEN GEHALT AN UNGESÄTTIGTEN FETTSÄUREN Die Angabe, ein Lebensmittel habe einen hohen Gehalt an ungesättigten Fettsäuren [...] ist nur zulässig, wenn mindestens 70 % der Fettsäuren im Produkt aus ungesättigten Fettsäuren stammen und sofern die ungesättigten Fettsäuren über 20 % der Energie des Produktes liefern.

Nährwertbezogene Angaben Vergleichende Angaben (Art. 9, Absatz 1) Vergleich ist zulässig unter Bedachtnahme auf Richtlinie 84/450/EWG über irreführende und vergleichende Werbung, aber nur zwischen Lebensmitteln derselben Kategorie unter Berücksichtigung einer Reihe von Lebensmitteln dieser Kategorie Der Unterschied hinsichtlich Nährstoffgehalt und/oder Energie ist anzugeben, und der Vergleich muss sich auf dieselbe Menge desselben Lebensmittels beziehen.

Nährwertbezogene Angaben Leitlinie der Kommission zu Artikel 9 Bei vergleichenden Angaben muss für den Konsumenten klar erkennbar sein, welche Produkte verglichen werden Vergleichende Angaben sind nur erlaubt, wenn die entsprechende nährwertbezogene Angabe im Anhang aufgelistet ist! as much as Aussagen sind kein Vergleich und somit nicht zulässig... enthält so viel Calcium wie...

Nährwertbezogene Angaben Neue Wege GDA Nährwerte / Portion + Anteil der Tagesmenge Problematik Portionsgröße

Nährwertbezogene Angaben Neue Wege Signposting - Signposting - Nährwertampel

Nährwertbezogene Angaben Neue Wege Colour coded GDA

Angereicherte Lebensmittel

Definition angereichertes Lebensmittel Kennzeichnung BIG 8 (Art.7)

Definition angereichertes Lebensmittel Kennzeichnung BIG 8 (Art.7)

angereichertes Lebensmittel Beispiele

Art. 6 Abs. 6 angereichertes Lebensmittel Voraussetzungen Der Zusatz eines Vitamins oder eines Mineralstoffs zu Lebensmitteln muss bewirken, dass das Vitamin oder der Mineralstoff in dem Lebensmittel mindestens in einer signifikanten Menge vorhanden ist [...].

Neährwert- und Gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel

Health Claims Wir diskutieren: Geltungsbereich Definitionen allgemeine Voraussetzungen Checkliste

Health Claims Geltungsbereich Die VO gilt für: nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben in kommerziellen Mitteilungen bei Kennzeichnung/Aufmachung/Werbung für LM, die an Endverbraucher abgegeben werden, für Gastronomie, Gemeinschaftsverpflegung bestimmt sind unverpackt oder erst am Point of Sale verpackt oder in Großgebinden abgegeben werden

Health Claims Geltungsbereich Die VO gilt NICHT für: nicht kommerzielle Mitteilungen negative Nährwertangaben ( non-beneficial nutrition claims ) Die VO gilt unbeschadet folgender Bestimmungen für: Diätetische Lebensmittel (RL 89/398/EWG, Einzelrichtlinien), natürliches Mineralwasser (Richtlinie 89/777/EWG), Wasser für den menschlichen Gebrauch (Richtlinie 98/83/EG) Nahrungsergänzungsmittel (Richtlinie 2002/46/EG)

Health Claims Geltungsbereich Mineralwasserrichtlinie 89/777/EWG: Anhang Mit hohem Gehalt an Mineralien: Der als fester Rückstand berechnete Mineralsalzgehalt beträgt nicht mehr als 1.500 mg/l Calciumhaltig: Der Calciumgehalt beträgt mehr als 150 mg/l Magnesiumhaltig: Der Magnesiumgehalt beträgt mehr als 50 mg/l Fluoridhaltig: Der Fluorgehalt beträgt mehr als 1 mg/l Kann mild abführend wirken, kann harntreibend wirken

Health Claims Geltungsbereich Die VO gilt für: Marken, Phantasiebezeichnungen traditionelle Bezeichnungen z.b. Hustenbonbons (Ausnahme möglich)

Health Claims Definition Angaben : "jede Aussage oder Darstellung, die nach dem Gemeinschaftsrecht oder den nationalen Vorschriften nicht obligatorisch ist, einschließlich Darstellungen durch Bilder, grafische Elemente oder Symbole in jeder Form, und mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere Eigenschaften besitzt

Health Claims Definition nährwertbezogene Angaben gesundheitsbezogene Angaben jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein LM besondere Nährwerteigenschaften besitzt, weil es - Energie liefert/nicht liefert - Nährstoffe/andere Substanzen enthält/nicht enthält jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Zusammenhang zwischen einer LM-Kategorie, einem LM oder seinen Bestandteilen einerseits und der Gesundheit andererseits besteht

Health Claims Überblick EG-Rechtslage vor/seit 1.7.2007 nährwertbezogene Angaben Nährwertprofile gesundheitsbezogene Angaben krankheitsbezogene Angaben Angaben zur Entwicklung und erlaubt Gesundheit erlaubt von Kindern verboten geschlossene Liste verboten, verboten im Anhang Zulassung

Health Claims Überblick Was sind claims? Angaben über die besonderen Nährwert- oder Gesundheitseigenschaften eines Lebensmittels, z.b.: - fettarm - cholesterinfrei - ballaststoffreich Die probiotischen Kulturen XY unterstützen bei regelmäßigem Genuss das Gleichgewicht der Darmflora hilft gegen Entzündungen ; beugt dem Herzinfarkt vor nährwertbezogene Angaben gesundheitsbezogene Angaben krankheitsbezogene Angaben

Health Claims Definition Angaben bezüglich der Reduzierung eines Krankheitsrisikos (disease risk reduction claim) Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass der Verzehr einer LM-Kategorie, eines LM oder eines LM-Bestandteils einen Risikofaktor für die Entwicklung einer Krankheit beim Menschen deutlich senkt. Individuelles Zulassungsverfahren

Health Claims Definition Kinderclaims Art. 14 Angaben über Entwicklung und die Gesundheit von Kindern DHA für die Gehirnentwickung Calzium für das Knochenwachstum von Säuglingen Individuelles Zulassungsverfahren

Health Claims Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 3): Sie dürfen nicht u.a.: - falsch, mehrdeutig oder irreführend sein; - Zweifel an der Sicherheit oder der ernährungsphysiologischen Eignung anderer LM erwecken; - zum übermäßigem Verzehr eines Lebensmittels ermutigen; - erklären, suggerieren oder mittelbar zum Ausdruck bringen, dass eine ausgewogene Ernährung nicht die notwendigen Nährstoffmengen liefern kann;

Health Claims Allgemeine Voraussetzungen Allgemeine Voraussetzungen für alle Angaben (Art. 5): Sie dürfen nicht u.a.: - auf Veränderungen bei Körperfunktionen Bezug nehmen, die beim Verbraucher Ängste auslösen könnten Sie müssen: - vom Verbraucher verstanden werden und - sich auf das verzehrsfertige Lebensmittel beziehen (gemäß Herstelleranweisung)

Health Claims Wissenschaftliche Absicherung Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 und 6): - nachzuweisen ist die in der Angabe beschriebene positive ernährungsbezogene oder physiologische Wirkung - anhand allgemein anerkannter wissenschaftlicher Nachweise ( evidence ) - der Unternehmer hat die Verwendung der Angaben zu begründen und wenn erforderlich - der Behörde sämtliche Unterlagen vorzulegen.

Health Claims Wissenschaftliche Absicherung Wissenschaftliche Absicherung von Angaben (Artikel 5 und 6): - Vorhandensein des Stoffes in signifikanter Menge, die nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen geeignet ist, die behauptete Wirkung zu erzielen. - Stoff muss bioverfügbar sein und - bei vernünftigerweise zu erwartendem Verzehr - in einer Menge aufgenommen werden, mit der die beschriebene Wirkung erzielt wird.

Health Claims Allgemeine Voraussetzungen Nährwertprofile (Artikel 4) - bis 2009 von EFSA festgelegt - Mengen an bestimmten Nährstoffen (wie Salz, Fett, Zucker, gesättigten Fettsäuren und Transfettsäuren) - Rolle/Bedeutung des LM/-kategorie für die Ernährung - Näherwertzusammensetzung des LM und Vorhandensein von Nährstoffen mit wissenschaftlich anerkannter Wirkung auf die Gesundheit

Health Claims Allgemeine Voraussetzungen Nährwertprofile (Artikel 4) Ausnahmen für nährwertbezogene Angaben, - die sich auf die Verringerung von Fett, gesättigten Fettsäuren, Transfettsäuren, Zucker und Salz/Natrium beziehen (z.b. fettreduziert bei Produkten mit hohem Zucker- oder Salzgehalt) - wenn ein (einziger) Nährstoff dem Profil nicht entspricht und in unmittelbarer Nähe der Angabe dieses Stoffes, auf derselben Seite und mit dem gleichen Aufmerksamkeitswert der Hervorhebung: Hinweis Hoher Gehalt an (...Name des Nährstoffs, der das Profil überschreitet)

Health Claims Zulassung Nährwertprofile nährwertbezogene Angaben geschlossene Liste im Anhang z.b. energiearm/-reduziert, fettfrei, Ballaststoffquelle, hoher Vitamingehalt, light

Health Claims Zulassung Nährwertprofile Gesundheitsbezogene Angaben Reduzierung eines Krankheitsrisikos Entwicklungu.Gesundheit v. Kindern Allgemein anerkannte wissensch. Nachweise (Artikel 13) Neue wissensch. Nachweise Zulassung Zulassung LISTE beschleunigte Zulassung

Health Claims Inhalt und Eckpunkte Gesundheitsbezogene Angaben nach Artikel 13 allgemein anerkannte wissenschaftliche Nachweise vom Verbraucher richtig verstanden - Bedeutung eines Nährstoffs oder einer anderen Substanz für Wachstum, Entwicklung und Körperfunktionen, - psychologische Funktion, Verhaltensfunktion - schlank machende/gewichtskontrollierende Eigenschaften, Verringerung des Hungergefühls, verstärktes Sättigungsgefühl, verringerte Energieaufnahme

Health Claims Claims Register http://ec.europa.eu/food/food/labellingnutrition/claims/community_register/index_en.htm

Health Claims Claims Register

Health Claims Claims Register Stand: 22.02.2010

Nährwertkennzeichnung Für LM 3 Z 1 LMSVG Angereicherte LM VO 1925/2006 Fortification Immer BIG 8 Beispiele: kalziumangereicherter Sojadrink, Fluoridangereichertes Speisesalz, Multivitaminsaft ect. Nährwertbezogene Angabe VO 1924/2006 Claims Art. 8 je nach Nährstoff small 4 z.b. energiearm BIG 8 z.b. zuckerfrei Gesundheitsbezogene Angabe Vo 1924/2006 Claims Art. 10 Immer BIG 8 Quelle: Mag. K. Koßdorff, Fachverband

Health Claims Inhalt und Eckpunkte Empfehlungen oder Bestätigungen von nationalen Vereinigungen von Fachleuten der Bereiche: - Medizin, - Ernährung oder - Diätetik oder karitativen gesundheitsbezogenen Einrichtungen einschlägige nationale Regelungen bis zur Festlegung von EG-Vorschriften (Artikel 11)

Health Claims Claims Verbote Artikel 12 Beschränkungen der Verwendung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben Die folgenden gesundheitsbezogenen Angaben sind nicht zulässig: a) Angaben, die den Eindruck erwecken, durch Verzicht auf das Lebensmittel könnte die Gesundheit beeinträchtigt werden; b) Angaben über Dauer und Ausmaß der Gewichtsabnahme; c) Angaben, die auf Empfehlungen von einzelnen Ärzten oder Vertretern medizinischer Berufe und von Vereinigungen, die nicht in Artikel 11 genannt werden, verweisen.

Health Claims Inhalt und Eckpunkte Alkoholische Getränke mit mehr als 1,2 VOL%: - generelles Verbot gesundheitsbezogener Angaben - nährwertbezogene Angaben sind erlaubt, die sich auf - einen niedrigen oder reduzierten Alkoholgehalt oder - einen reduzierten Brennwert beziehen. - Nahrungsergänzungsmittel, die in flüssiger Form dargereicht werden und mehr als 1,2 VOL% Alkohol enthalten, gelten nicht als Getränke im Sinne der VO (12. Erwägungsgrund).

Health Claims Inhalt und Eckpunkte Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10): - Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils - Informationen zur Menge des Lebensmittels, zum Verzehrsmuster, die erforderlich sind, um die beschriebene Wirkung zu erzielen =>Orientierungserlass des BMGFJ

Health Claims Inhalt und Eckpunkte Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10): - Hinweis auf die Bedeutung einer abwechslungsreichen, ausgewogenen Ernährung und eines gesunden Lebensstils Eine ausgewogene Ernährung und eine gesunde Lebensweise sind wichtig.

Health Claims Inhalt und Eckpunkte Kennzeichnung bei gesundheitsbez. Angaben (Art. 7, 10): - gegebenenfalls Hinweise für Personen, die den Verzehr des Lebensmittels meiden sollten und - Warnhinweise bei Produkten, die bei übermäßigem Verzehr eine Gesundheitsgefahr darstellen könnten. Kennzeichnung bei Angaben zur Reduzierung eines Krankheitsrisikos: - Hinweis, dass die Krankheit durch mehrere Risikofaktoren bedingt ist u. die Veränderung eines dieser Faktoren eine positive Wirkung haben kann oder auch nicht.

Übersicht: Übergangsbestimmungen-Claims-VO gem. Art. 28 19.01.2007 01.07.2007 19.01.2008 19.01.2009 31.07.2009 19.01.2010 19.01.2011 19.01.2022 Inkrafttreten der Verordnung Anwendung der Verordnung Österr. Artikel 13- Liste an KOM Nährwertprofile werden veröffentlicht Ende offener Abverkauf EG-Artikel 13-Liste wird veröffentlicht... bereits etikettierte LM *) : offener Abverkauf bis Ende des MHD *) (!), spätestens bis 31.7.2009 Nährwertkennzeichnung (Art. 7) und Zusatzhinweise bei gesundheitsbezogenen Angaben (Art. 10) LM, die nicht NW-Profil entsprechen: bis 19.1.2011... vor dem 1.1.2005 eingetragene Marken: bis 19.1.2022 nährwertbezogene Angaben, die nicht im Anhang genannt sind, jedoch vor dem 1.1.2006 zulässig waren: bis 19.1.2010 *) Abkürzungsverzeichnis: LM Lebensmittel; MHD Mindesthaltbarkeitsdatum; MS Mitgliedstaat; EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; KOM Kommission K. Koßdorff

Übersicht: Übergangsbestimmungen-Claims-VO gem. Art. 28 19.01.2007 01.07.2007 19.01.2008 19.01.2009 31.07.2009 19.01.2010 19.01.2011 19.01.2022 Inkrafttreten der Verordnung Anwendung der Verordnung Österr. Artikel 13- Liste an KOM Nährwertprofile werden veröffentlicht Ende offener Abverkauf EG-Artikel 13-Liste wird veröffentlicht... gesundheitsbezogene Angaben über die Bedeutung eines Nährstoffs/ Substanz für Wachstum, Entwicklung, Körperfunktion (Art. 13 (1) lit a): bis 19.1.2010 gesundheitsbezogene Angaben über psychologische Funktionen / Verhaltensfunktionen, schlankmachenden Eigenschaften (Art. 13 (1) lit b u. c), die vor dem 19.1.2007 verwendet wurden nicht zugelassne Angaben: Antrag auf Zulassung bei EFSA *) vor 19.1.2008 bereits in MS zugelassene Angaben: Notifizierung an KOM *) bis 31.1.2008 nährwertbezogene Angaben in Form von Bildern etc. Notifizierung von MS *) an KOM bis 31.1.2008 *) Abkürzungsverzeichnis: LM Lebensmittel; MHD Mindesthaltbarkeitsdatum; MS Mitgliedstaat; EFSA Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit; KOM Kommission K. Koßdorff

Health Claims Checkliste Angaben müssen künftig: die allgemeinen Voraussetzungen der VO erfüllen (Artikel 3ff) wissenschaftlich abgesichert sein (Art. 5ff) zugelassen sein (Anhang zu VO, EFSA) Angabe dürfen nur auf Lebensmitteln angebracht werden, die dem Nährwertprofil entsprechen, für die kein Claims-Verbot festgelegt wurde