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Montan, am 21. Juni 2012 R u n d s c h r e i b e n L o h n b e r e i c h 1/2012 1. Neuheiten bei der Besteuerung der Produktivitätsprämien 2012 - Ersatzsteuer 2. Meldungen an das Arbeitsamt - Fälligkeiten 3. Arbeitsunfallmeldungen 4. Krankenstand der Arbeitnehmer 5. Versicherungsschutz für landwirtschaftliche Tagelöhner 6. Fondo Est obligatorischer Sanitätsfond Kollektivvertrag Handel, Dienstleistungen und Tourismus 7. Fondo Metasalute obligatorischer Sanitätsfond Kollektivvertrag Metallindustrie Sehr geehrter Kunde, Mit vorliegendem Rundschreiben möchten wir Sie kurz über die oben genannten Neuerungen informieren, bzw. an bereits bestehende Verpflichtungen erinnern. 1. Neuheiten bei der Besteuerung der Produktivitätsprämien 2012 - Ersatzsteuer Mit Stabilitätsgesetz 2012, Art. 22, Komma 6 wurde die Ersatzsteuer in Höhe von 10% auf Produktivitätsprämien für das Jahr 2012 verlängert. Erst am 31.05.2012 wurden die diesbezüglichen Durchführungsbestimmungen veröffentlicht, welche nun (rückwirkend) eine Einschränkung des Anwendungsbereichs vorsehen: die begünstigte Ersatzsteuer ist nur noch für diejenigen anzuwenden, die im Jahr 2011 ein Einkommen aus lohnabhängiger Arbeit von nicht mehr als 30.000,00 erzielt haben, und zwar für einen Höchstbetrag von 2.500,00 abzüglich der Sozialabgaben. Im Jahr 2011 galt die Lohneinkommensgrenze (für das Jahr 2010) von 40.000,00 und der Höchstbetrag auf welchem die Ersatzsteuer angewandt werden konnte belief sich auf 6.000,00. Aufgrund fehlender Durchführungsbestimmungen wurden diese Grenzen bisher auch für 2012 angewandt. Diese rückwirkende Einschränkung bringt für Arbeitgeber die Verpflichtung mit sich, die im Jahr 2012 bereits ausbezahlten Produktivitätsprämien, welche zu Unrecht der Ersatz- Kari KG des Karl Romagna & Co. I-39040 Montan (BZ), Dolomitenstraße 26 Telefon +39 0471 81 97 70 Fax +39 0471 81 99 70 Steuer- und MwSt.- Nummer 01251820211 E-Mail: info@karikg.com - www.karikg.com

steuer unterworfen wurden, nachzuberechnen. Eine entsprechend hohe Steuerbelastung im Lohnstreifen Mai bzw. Juni 2012 ist für die betroffenen Arbeitnehmer die Folge. 2. Meldungen an das Arbeitsamt - Fälligkeiten Als Anlage senden wir Ihnen die Übersicht der einzelnen Fälligkeiten der Meldungen an das Arbeitsamt. Insbesondere möchten wir auf eine Tatsache hinweisen: sollte ein Anmeldung annulliert werden müssen, da der Arbeitnehmer am Tag des gemeldeten Arbeitsbeginn die Arbeit nicht aufgenommen hat, und voraussichtlich auch nicht aufnehmen wird, muss diese Annullierung zwingend an diesem Tag erfolgen. Anderenfalls ist eine Mindestverwaltungsstrafe in Höhe von 107,00 wie für alle verspäteten Meldungen vorgesehen. 3. Arbeitsunfallmeldungen Wir möchten zum wiederholten Male darauf hinweisen, dass die Unfallmeldungen, auch jene der Betriebsinhaber, welche eine Heilungsdauer von mehr als 3 Tagen vorsehen, dem INAIL gemeldet werden müssen, u. z. innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Unfallbescheinigung. Unfälle mit Schwerverletzten oder Todesopfern müssen unverzüglich dem INAIL gemeldet werden. Deshalb ist es unbedingt notwendig, dass die Unfallbescheinigung des Mitarbeiters unserem Lohnbüro so schnell wie möglich weitergeleitet wird. Zugleich sind die wesentlichen Fakten zum Unfall zu erläutern: Zeit und Ort des Unfalls, Tätigkeit des Mitarbeiters zum Unfallzeitpunkt, Grund für den Unfall. Die unterlassene oder verspätete Unfallmeldung wird mit einer Verwaltungsstrafe zwischen 258,00 Euro und 1.549,00 Euro geahndet. 4. Krankenstand der Arbeitnehmer Die Hausärzte stellen seit 2011 telematische Krankenbescheinigungen aus, welche automatisch an das INPS übermittelt werden. Der Arbeitnehmer erhält nur noch eine Protokollnummer und muss den Arbeitgeber in Kenntnis setzen. Allerdings gibt es hier immer noch Ausnahmen, wie z.b. die Krankenhausärzte, Zahnärzte usw., welche den Arbeitnehmern weiterhin nur Krankenscheine auf Papier aushändigen. Die Krankenscheine müssen vom Arbeitnehmer immer noch innerhalb von 2 Tagen beim NISF/INPS abgegeben werden. Wird dies unterlassen, kommt die INPS für die Zahlung des Krankengeldes nicht auf. 5. Versicherungsschutz für landwirtschaftliche Tagelöhner Tagelöhner, welche in den landwirtschaftlichen Betrieben für einen klar definierten Arbeitsprozess (z.b. einfache Arbeiten im Obst- oder Weinbau) aufgenommen wurden, dürfen keine anderen Arbeiten ausführen. Insbesondere dürfen keine Tätigkeiten verrich- 2

tet werden, welche ein ungleich höheres Unfallrisiko mit sich bringen. So ist es z.b. nicht erlaubt, einen Erntehelfer im hofeigenen Buschenschank zu beschäftigen. Bei eventuellen Kontrollen wird dies als Schwarzarbeit mit Verhängung der entsprechenden Strafen angesehen. Arbeitnehmer, welche Maschinen bedienen, müssen als qualifizierte oder in bestimmten Fällen sogar als spezialisierte Arbeiter eingestuft werden. Dies ist bei der Anmeldung mitzuteilen. 6. Fondo Est obligatorischer Sanitätsfond Kollektivvertrag Handel, Dienstleistungen und Tourismus Alle unbefristet beschäftigten Angestellten und Arbeiter des Sektors Handel und Dienstleistung, sowie Gastgewerbe haben lt. Kollektivvertrag das Recht in den Fondo Est eingetragen zu werden. Diese Eintragung ist für den Arbeitgeber verpflichtend. Wir haben bereits in unseren Rundschreiben wiederholt darauf hingewiesen, dass die Nichteintragung einer Verletzung der Vertragsauflagen gleichkommt. Für alle weiteren Informationen bezüglich Leistungen dieses Fürsorgefonds bzw. Eintragung der Firmen und der Angestellten sowie über die Zahlungsmodalitäten der Beiträge verweisen wir auf die Internetseite www.fondoest.it. 7. Fondo Metasalute obligatorischer Sanitätsfond Kollektivvertrag Metallindustrie Mit der Vereinbarung zwischen den Arbeitgeber und Arbeitnehmerverbänden des Sektors Metallindustrie wurde im November 2011 ebenfalls ein Sanitätsfond eingeführt. Alle unbefristet beschäftigten Angestellten und Arbeiter der Metallindustrie haben lt. Kollektivvertrag das Recht in den Fondo Metasalute eingetragen zu werden. Die Eintragung ist für den Arbeitgeber verpflichtend. Im Falle einer Nichteintragung könnten die Angestellten die ihnen entgangenen Leistungen beim Arbeitgeber einfordern. Für eventuelle Rückfragen stehen wir gerne zur Verfügung Mit freundlichen Grüßen KARI KG Dr. Christian Unterhauser 3

EINHEITSMELDUNG: ART DES EREIGNISSES WAS MELDEPFLICHTIG? INNERHALB WANN? Ausnahme bei Schulen, öffentlichen Verwaltungen und Leiharbeitsverträge Anmeldung : mit Formular UNILAV Anmeldung - 1 Tag Anmeldung aufgrund von höherer Gewalt (z.b. Ersatz von unerwartet abwesendem Personal) : mit Formular UNILAV Anmeldung, wobei Anmeldung aufgrund von höherer Gewalt zu markieren ist Anmeldung aufgrund von Dringlichkeit bei Produktionsnotwendigkeiten : mit Formular UNIURG + UNILAV Anmeldung - 1 Tag + Anmeldung im Fall von Nichtfunktionieren des Informatiksystems : mit Formular UNIURG + UNILAV Anmeldung - 1 Tag + Anmeldung im Tourismussektor mangels anagrafischer Daten des Beschäftigten : mit Formular UNIURG im Tourismussektor (über die Internetseite des Arbeitsministeriums) + UNILAV - 1 Tag + 3 Tage Umwandlung von Vertrag auf bestimmte in Vertrag auf unbestimmte Zeit : mit Formular UNILAV Umwandlung Umwandlung von Ausbildungsvertrag in Vertrag auf unbestimmte Zeit : mit Formular UNILAV Umwandlung Umwandlung von Eingliederungsvertrag in Vertrag auf unbestimmte Zeit : mit Formular UNILAV Umwandlung Umwandlung von Lehrvertrag in Vertrag auf unbestimmte Zeit : mit Formular UNILAV Umwandlung Umwandlung von Praktikum in abhängiges Arbeitsverhältnis : mit Formular UNILAV Anmeldung Umwandlung von Vollzeit in Teilzeit : mit Formular UNILAV Umwandlung Umwandlung von Teilzeit in Vollzeit : mit Formular UNILAV Umwandlung Änderung des Teilzeitprozentsatzes Versetzung des Arbeitnehmers innerhalb des selben Betriebes : mit Formular UNILAV Umwandlung Laufbahnentwicklung in der öffentlichen Verwaltung : mit Formular UNILAV Umwandlung dem 20. des Folgemonats Abstellung/Abkommandierung : mit Formular UNILAV Umwandlung Verlängerung : mit Formular UNILAV Verlängerung : mit Formular UNILAV Abmeldung nur bei Beendigung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses Beendigung Beendigung eines befristeten Arbeitsverhältnisses vor dem ursprünglich gemeldeten Enddatum : falls sich das ursprünglich gemeldete Ende nicht ändert Änderung der Firmenbezeichnung des Arbeitgebers (nur wenn Arbeitsverhältnisse vorhanden sind) : mit Formular VARDATORI Änderung der Firmenbezeichnung Versetzung von Arbeitnehmer zwischen Betrieben wegen: Einverleibung Fusion Nutznießung Veräußerung eines Betriebszweiges Vermietung eines Betriebszweiges Vertragsüberlassung : mit Formular VARDATORI Versetzung der Arbeitnehmer Richtigstellung aller Daten (siehe Anleitung) : mit jenem Formular der Meldung, die richtig zu stellen ist ab dem Übermittlungsdatum Annullierung einer Anmeldung wegen Nicht-Beginn der Beschäftigung : mit Formular UNILAV Anmeldung Tag der vorgesehenen Anstellung Annullierung aller anderen Ereignisse : mit jenem Formular der Meldung, die zu annullieren ist Jederzeit

MELDE- PFLICHTIG? EINHEITSMELDUNG: ART DER BESCHÄFTIGUNG N.B.: Die Haushaltsarbeitsverhältnisse und die Arbeitsverhältnisse als Tagesmutter, welche unter dem Gesichtspunkt der Fürsorge den Haushaltsangestellten gleichgestellt werden, müssen mittels folgender Vorgänge mitgeteilt werden (die Fristen bleiben unverändert): entweder telefonisch über das Contact Center, Telefonnummer 803164, indem alle Daten telefonisch mitgeteilt werden, oder online, über die Web-Seite des NISF-INPS (www.inps.it), oder durch Vermittler des NISF/INPS (z.b. Arbeitsrechtsberater) Letzte Änderung: 25.10.2011 WAS Abhängige Arbeitsverhältnisse, auch: Arbeitsverhältnisse von Sportlern Arbeitsverhältnisse von Führungskräften Arbeitsverhältnisse bei öffentlichen Verwaltungen Kategorien des öffentlichen Dienstes, die von der so genannten Privatisierung ausgeschlossen worden sind und deren Arbeitsverhältnis folglich nicht vom Vertrag, sondern vom Gesetz geregelt ist. Zum Beispiel: Richterschaft, Staatsadvokatur, Personal des Militärs und der Polizeikräfte, Personal des diplomatischen Dienstes und der Präfektur, usw. Beschäftigte gemäß Artikel 18 des Gesetzes vom 31. Januar 1994, Nr. 97 (Berggesetz) Mitarbeitende Familienmitglieder Selbständige Arbeitsverhältnisse: Projektarbeit Koordinierte und kontinuierliche Mitarbeit (Co.Co.Co.), auch in den öffentlichen Verwaltungen Gelegenheitsarbeit / Gelegentliche Mitarbeit ( Mini-Co.Co.Co ): Artikel 61 des Legislativdekrets vom 10. September 2003, Nr. 276 (bis 5.000 jährliches Einkommen und bis 30 Arbeitstage beim selben Arbeitgeber) Geringfügige Beschäftigung laut Artikel 70 des Legislativdekrets vom 10. September 2003, Nr. 276 und folgende (nur für besondere Tätigkeiten mittels Gutscheine/Voucher; bis 5.000 jährliches Einkommen beim selben Arbeitgeber) Selbständige Arbeit in gelegentlicher bzw. freiberuflicher Form laut Artikel 2222 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (einfacher Werkvertrag) Ernennungen der Mitglieder von Verwaltungs- und Kontrollorganen von Gesellschaften Teilnahme an Kollegien und Kommissionen Sportliche Tätigkeit, sofern diese in Form von koordinierter und kontinuierlicher Mitarbeit ausgeübt wird Agentur- und Handelsvertretungsvertrag, sofern dieser von einer koordinierten und kontinuierlichen, vorwiegend persönlichen Leistung gekennzeichnet ist Handelsagenten und Handelsvertreter, die sich zu einer Gesellschaft zusammengeschlossen haben oder die sich einer selbständigen Unternehmerstruktur bedienen Freiberufler: Tätigkeiten, die zur Ausübung eines Berufes gehören, wofür die Einschreibung in eigens dafür vorgesehene Berufsalben notwendig ist Stille Gesellschafter/Teilhaber mit Arbeitsleistung Selbständige Beschäftigte in der Landwirtschaft Arbeitende Genossenschafter (abhängig, arbeitnehmerähnlich oder selbständig) Arbeit im Schauspielwesen, wofür die Versicherungspflicht E.N.P.A.L.S. gilt (abhängig, arbeitnehmerähnlich oder selbständig) Ausbildungs- und Orientierungspraktika, sowie praktikaähnliche Beschäftigungsformen: Praktika laut Artikel 18 des Gesetzes vom 24. Juni 1997, Nr. 196 (sofern sie das Ziel der Eingliederung in die Arbeitswelt verfolgen) Praktika, welche von der Abteilung Arbeit getragen sind (z. B. Sommerpraktika) Stipendien für postuniversitäre Forschung Projekte zugunsten von Benachteiligten bzw. Behinderten, die das Ziel haben, die Eingliederung in die Arbeitswelt zu fördern Anlern Beobachtungsprojekte (ABP ) Anstellungsvorbereitungsprojekte (AVP) Projekte zur betreuten Arbeitseingliederung (PbAEG) Sozialnützliche Tätigkeiten / Arbeit (auch Projekte laut Landesgesetz vom 11. März 1986, Nr. 11) Praktika, die ausschließlich als Ausbildung oder Therapie gedacht sind und nicht das Ziel der Eingliederung in die Arbeitswelt verfolgen Praktika bei Freiberuflern, die den entsprechenden Berufsalben mitgeteilt werden Ehrenamtliche Tätigkeiten (Volontariate)