Veräußerungsgewinne gem. 6b EStG Übertragung aufgedeckter stiller Reserven im Zusammenhang mit der Veräußerung von Grund und Boden, Aufwuchs auf GruBo, Gebäuden und Binnenschiffen auf begünstigte Wirtschaftsgüter innerhalb von spätestens vier Jahren (Ausnahme: hergestellte Gebäude, die vor Ablauf von 4 Jahren noch nicht fertiggestellt sind sechs Jahre) nach Gewinnentstehung GruBo Gebäude GruBo Gebäude Gebäude Wird der Veräußerungsgewinn nicht im laufenden Geschäftsjahr übertragen, kann ein steuerfreie Rücklage gem. Abs. 3 gebildet werden nur Steuerbilanz! Besteht die Rücklage am Ende des 4. auf ihre Bildung folgenden Jahres noch immer, ist sie gewinnerhöhend zzgl. 6% für jedes Jahr des Bestehens aufzulösen. Voraussetzungen: Grundstück Anschaffungskosten - Gewinnermittlung nach 4 (1) bzw. 5 EStG (keine EÜR!) - 6-Jahresfrist vor Veräußerung - Übertragung auf Anlagegüter im Inland - Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns bei der steuerlichen Gewinnermittlung 247 Abs. 2 HGB AV 266 Abs. 2 A. II. 1 Grundstücke... HGB 253 Abs. 1 HGB, 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG 255 Abs. 1 HGB Schuldübernahme (H 6.2 EStH Schuldübernahmen ) gemeiner Wert des Tauschgrundstücks ( 6 Abs. 6 S. 1 EStG) Zahlung der Leibrente zum Barwert im Zeitpunkt der Übernahme Umschreibungskosten/Notariat Grunderwerbsteuer Schuldübernahme 220.000 hingegebenes Grundstück 320.000 Rentenverpflichtung 340.000 = Gegenleistung 880.000 davon Grunderwerbsteuer 3,50% 30.800 Notariat/Umschreibung 7.000 Anschaffungskosten 917.800 Durch die Hingabe des Grundstückes zum gemeinen Wert werden stille Reserven i.h.v. 320.000 274.000 = 46.000 aufgedeckt. Da die Voraussetzungen des 6b Abs. 4 EStG erfüllt sind, kann in der Steuerbilanz ein Abzug in dieser Höhe von den Anschaffungskosten des neuen Grundstücks vorgenommen werden. ( 6b Abs. 1 EStG) AK Handelsrecht 917.800 - Veräußerungsgewinn gem. 6b EStG 46.000 steuerlicher Ansatz 871.800 Gem. 60 Abs. 2 EStDV ist eine Abrechnung von 46.000 vom handelsrechtlichen Ergebnis zur steuerlichen Gewinnermittlung außerhalb des Jahresabschlusses vorzunehmen. Seite 1
Bildung eines Passivpostens für die Rentenverpflichtung Ansatz: ( 253 Abs. 1 S. 2 HGB) (Erfüllungsbetrag) 328.000 Ausweis unter 266 Abs. 3 C. 8 HGB) Differenz (340.000 328.000) 12.000 Erfassung als Aufwandsminderung Buchungen Grundstücke... 917.800 an Verb. geg. Kreditinstituten 220.000 an Grundstücke 274.000 an sonstige betriebliche Erträge 46.000 an sonstige Verb. (Rente) an sontige Verb. (Grunderwerbsteuer) 340.000 30.800 an Guthaben bei Kreditinstituten 7.000 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 30.000 an Guthaben bei Kreditinstituten 30.000 Sonstige Verbindl. (Rente) 12.000 an Zinsen u.ä. Aufwendungen 12.000 alternativ: Sonstige Verbindl. (Rente) 30.000 an Guthaben bei Kreditinstituten 30.000 Zinsen und ähnliche Aufwendungen 18.000 an sonstige Verb. (Rente) 18.000 R 6.6 EStR stille Reserven bei Ersatzbeschaffung Ziel: Vermeidung der Versteuerung aufgedeckter stiller Reserven bei Ausscheiden von Wirtschaftsgütern des AV und UV durch - höhere Gewalt - Vermeidung eines behördlichen Eingriffs - durch einen behördlichen Eingriff H 6.6 Abs. 2 EStH und Anschaffung oder Herstellung eines funktionsgleichen Wirtschaftsguts innerhalb von einem Jahr (Folgejahr) bei beweglichen WG, von 2 Jahren bei Grundstücken und Gebäuden. Verlängerung im Einzelfall bei Glaubhaftmachung möglich! (R 6.6 Abs. 4 EStR) Übertragung der stillen Reserve nur, soweit sie für das Wirtschaftsgut selbst also nicht für evtl. Folgeschäden, Begleitschäden, Vermögensschäden gezahlt werden. Beispiel: Maschine Buchwert bei Ausscheiden (2012) 50.000 Entschädigung der Versicherung 200.000 Ersatzwirtschaftsgut (2012) 300.000 Seite 2
stille Reserve: Entschädigung der Versicherung 200.000 - Buchwert bei Ausscheiden 50.000 stille Reserve 150.000 AK neu (ND 10 J.) 300.000 - Abschreibung 30.000 Bilanzansatz HB 270.000 AK neu (ND 10 J.) 300.000 - stille Reserve 150.000 steuerliche AK 150.000 - Abschreibung 15.000 Bilanzansatz SB 135.000 Buchungen außerplanmäßige Abschreibung 50.000 an TAM 50.000 Guthaben bei Kreditinsituten 200.000 an sonstige betriebliche Erträge 200.000 TAM 300.000 Vorsteuer 57.000 an Verb. a. LL. 357.000 Abschreibungen auf Sachanlagen 30.000 an TAM 30.000 HB Ertrag 150.000 Abschr. 30.000 Gewinn 120.000 SB Ertrag 150.000 Aufwand 150.000 Abschr. 15.000 Gewinn -15.000 135.000 Abrechnungsbetrag 135.000 i.s.d. 60 Abs. 2 EStDV Verzeichnis gem. 5 Abs. 1 S. 2 und 3 EStG Abwandlung Anschaffung im Folgejahr 2012 außerplanmäßige Abschreibung 50.000 an TAM 50.000 Guthaben bei Kreditinstituten 200.000 an sonstige betriebliche Erträge 200.000 Abrechnungsbetrag 150.000 i.s.d. 60 Abs. 2 EStDV Seite 3
2013 TAM 300.000 Vorsteuer 57.000 an Verb. a. LL. 357.000 Abschreibungen auf Sachanlagen 30.000 an TAM 30.000 Hinzurechnungsbetrag 15.000 i.s.d. 60 Abs. 2 EStDV (Abschreibungsunterschied HB SB) Abwandlung 2 AK EWG 140.000 stille Reserve AK EWG Entschädigung 150.000 140.000 Abzug = 105.000 200.000 Es wurden nur 70% der Entschädigung wieder ausgegeben, also dürfen auch nur 70% der Reserven übertragen werden. Buchungen wie oben! Lösung EStR 6.6 Buchwert 01.01.2011 80.000 Abschreibung 10 Monate 30.000 Buchwert bei Ausscheiden 50.000 Entschädigung 340.000 - Gewinnausfall 15.000 - Miete 25.000 anrechenbare Entschädigung 300.000 stille Reserve vorläufig 250.000 + Schrotterlös 10.000 stille Reserve 260.000 AK EWG 210.000 70,00% Entschädigung 300.000 Mehrentschädigung! übertragbare stille Reserve = 260.000 210.000 300.000 182.000 Bilanzansatz HB: AK 210.000 (2012) - Abschreibung 2012 31.500 Bilanzansatz 31.12.2012 178.500 Bilanzansatz SB: steuerfreie Rücklage gem. R 6.6.EStR: 260.000 (2011) Bilanzansatz SB: AK 210.000 (2012) - Abzug stille Reserve 182.000 steuerliche AK 28.000 - Abschreibung 2012 4.200 Bilanzansatz 31.12.2012 23.800 Seite 4
Buchungen 2011 29.10.2011 außerplanmäßige Abschreibung 50.000 an Abschreibungen auf Sachanlagen 50.000 Buchungen 2012 außerbilanzielle Abrechnung i.h.v. 260.000 Neutralisierung des s.b.e. 15.04.2012 TAM 10.000 an sonstige betriebliche Erträge 10.000 31.12.2012 Abschreibungen auf Sachanlagen 31.500 an TAM 31.500 Übung Knöpfli KG Hinzurechnung des Abschreibungsunterschieds 27.300 gewinnerhöhende Auflösung der Rücklage 78.000 Hinzurechnung gem. 60 Abs. 2 EStDV 105.300 Wirtschaftsgut Veräußerungsgewinn übertragbar nach 6b unbebautes Grundstück 80.000 0 6-Jahresfrist GuB bebautes Grundst. 500.000 500.000 auf GuB und Gebäude Fabrikgebäude 122.500 122.500 auf Gebäude Beteiligung 20.000 12.000 gem. 6b Abs. 10 S.2 60% des Gewinns Gebäude, bewegl. AV ( 3 Nr. 40 S. 1 a, b EStG) 722.500 634.500 Seite 5