Klausuren für das 2. Examen C 104 Aktenauszug Gerichtliche Entscheidung/ Zwangsvollstreckungsrecht 17.06.2013 Monika Geller/Günter Marschollek Dr. Werner Meinert Essen, den 14.08.2012 Klage des Steuerberaters Heinz Storck, Weidenallee 18, 45133 Essen, Prozessbevollmächtigter: Dr. Werner Meinert in Essen, gegen den Lehrer Bernd Heidenreich, Bergmannstraße 124, 45327 Essen, Prozessbevollmächtigter: Hans Seiler in Essen Klägers Beklagten Namens und im Auftrage des Klägers erhebe ich Klage gegen den Beklagten mit den Anträgen: 1. Es wird festgestellt, dass die Forderung des Beklagten aus dem Urteil des s Essen vom 18.05.2010 8 O 558/08 durch Aufrechnung des Klägers gemäß Aufrechnungsschreiben vom 18.08.2010, zugestellt an den Beklagten durch den Gerichtsvollzieher L am 23.08.2010, vollständig erloschen ist. 2. der Beklagte wird verurteilt, die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des s Essen vom 18.05.2010 8 O 558/08, an den Kläger herauszugeben. 3. dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Ich beantrage ferner, bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen durch schriftliches Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil zu entscheiden. Zur Begründung der Klage trage ich vor: Eingangsvermerk: 15.08.2012 Kostenstempel: 657 Anlage 1 Der Beklagte ist ein früherer Mandant des Klägers, der jahrelang die Steuerangelegenheiten des Beklagten bearbeitete. Im Zusammenhang mit dem Mandatsverhältnis führten die Parteien zuletzt mehrere Rechtsstreitigkeiten mit wechselnden Parteirollen. In einer dieser Rechtsstreitigkeiten erstritt der Beklagte gegen den Kläger beim Essen durch ein inzwischen rechtskräftiges Urteil vom 18.05.2010 eine Schadensersatzforderung in Höhe von insgesamt 10.000 nebst 8,5% Zinsen seit dem 15.05.2009. Der Kläger hatte dagegen gegen den Beklagten eine durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 30.04.2007 4 C 450/06 rechtskräftig titulierte Honorarforderung über 7.210,94 nebst 8% Zinsen seit dem 01.01.2007 sowie
2 C 104 einen weiteren Honoraranspruch aufgrund einer Beratungstätigkeit in der Erbschaftsteuerangelegenheit S in Höhe von 3.000, der spätestens Ende 2006 fällig geworden ist. Mit Schreiben vom 18.08.2010, dem Beklagten zugestellt am 23.08.2010, erklärte der Kläger die Aufrechnung mit seinen Forderungen gegen die Forderung des Beklagten von 10.000 nebst Zinsen und erhob unter Berufung auf die erklärte Aufrechnung eine Vollstreckungsgegenklage. Die Vollstreckungsklage wurde durch (rechtskräftiges) Urteil des s Essen vom 15.11.2011 10 O 411/11 mit der Begründung abgewiesen, dass die vom Kläger geltend gemachte Einwendung der Aufrechnung nach 767 Abs. 2 ZPO präkludiert sei. Der titulierte Klageanspruch des Beklagten ist infolge der vom Kläger erklärten Aufrechnung vollständig erloschen. Wenn schon die Vollstreckungsgegenklage nicht durchgriff, so ist diese Rechtsfolge jedenfalls aufgrund der Feststellungsklage festzustellen. Die rechtskräftige Abweisung der Vollstreckungsgegenklage steht der begehrten Feststellung nicht entgegen, weil eine Feststellungsklage neben oder anstelle einer Vollstreckungsgegenklage zulässig ist. Eine erfolgreiche Vollstreckungsgegenklage beseitigt als eine reine prozessrechtliche Klage lediglich die Vollstreckbarkeit eines Anspruchs, entscheidet aber nicht mit Rechtskraft über das Bestehen des vollstreckbaren Anspruchs; die Vollstreckungsgegenklage bringt also die Forderungen aus dem Urteil nicht zum Erlöschen, weshalb ein anderer Streitgegenstand als bei der negativen Feststellungsklage vorliegt. Da für den materiellen Bestand der Forderungen bei einer Aufrechnungserklärung der Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung maßgeblich ist, ohne dass es darauf ankommt, ob die Aufrechnung im Wege der Vollstreckungsgegenklage prozessrechtlich geltend gemacht werden kann, ist die negative Feststellungsklage auch begründet. Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis für den Feststellungsantrag ist jedenfalls deshalb gegeben, weil der Beklagte die Zwangsvollstreckung aus dem erstrittenen Urteil des s Essen angedroht hat. Der Titel ist an den Kläger herauszugeben, weil dem Beklagten die titulierte Forderung nicht zusteht. Dr. Meinert Hans Seiler Essen, den 07.09.2012 zeige ich an, dass ich den Beklagten vertrete, der sich gegen die Klage verteidigen will. Ich werde demgemäß beantragen: 1. die Klage abzuweisen, 2. dem Kläger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Eingangsvermerk: 10.09.2012 (3fach) Zur Begründung des Klageabweisungsantrages trage ich Folgendes vor: Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig, weil sie auf dieselbe Aufrechnungserklärung gestützt wird, die bereits Gegenstand der erfolglosen Vollstreckungsgegenklage war. Dies muss zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen unabhängig von der Verschiedenheit der Streitgegenstände der Vollstreckungsgegenklage und einer negativen Feststellungsklage gelten, mit der die Feststellung des Nichtbestehens der titulierten Forderung nach einer erfolglosen Vollstreckungsgegenklage geltend
C 104 3 gemacht wird. Zumindest muss aber im Rahmen der negativen Feststellungsklage, mit der das Erlöschen der titulierten Forderung unter Berufung auf eine Aufrechnungserklärung geltend gemacht wird, die bereits ohne Erfolg in einer vorangegangenen Vollstreckungsgegenklage geltend gemacht wurde, die Präklusionsnorm des 767 Abs. 2 ZPO berücksichtigt werden. Darüber hinaus ist die Feststellungsklage jedenfalls insoweit unbegründet, als der Kläger sie auf die Aufrechnung mit dem Honoraranspruch in Höhe von 3.000 stützt, da es sich dabei um keine selbstständige Beratungstätigkeit handelte, sodass insoweit dem Kläger kein weiterer Honoraranspruch zusteht. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch die Klage auf die Titelherausgabe keinen Erfolg haben kann. Seiler, Dr. Werner Meinert Essen, den 28.11.2012 Eingangsvermerk: 30.11.2012 (3fach) erwidere ich auf den Schriftsatz des Beklagten vom 07.09.2012 wie folgt: Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des BGH, dass sich die Vollstreckungsgegenklage und die negative Feststellungsklage wegen der unterschiedlichen Rechtsschutzziele nicht gegenseitig ausschließen. Dementsprechend hat der BGH wiederholt entschieden, dass auch nach Abweisung einer Vollstreckungsgegenklage eine auf denselben materiellen Einwand gegen die titulierte Forderung gestützte negative Feststellungsklage zulässig sein kann. Ausdrücklich hat das der BGH für den Einwand der Erfüllung i.s.d. 362 BGB nach einer erfolglosen Vollstreckungsgegenklage entschieden (z.b. Urt. v. 23. Januar 1985 VIII ZR 285/03, WM 1985, 703; a.a. wohl Thomas/Putzo/Hüßtege 767 ZPO Rdnr. 8). Was für den Einwand der Erfüllung gilt, muss auch für den Einwand der Aufrechnung gelten, die ebenfalls nach 387, 389 BGB zum Erlöschen der titulierten Forderung führt. 767 Abs. 2 ZPO kann im Rahmen der negativen Feststellungsklage entgegen der Ansicht des Beklagten schon deswegen keine entsprechende Anwendung finden, weil es sich dabei um eine vollstreckungsrechtliche Sonderregelung handelt, die auf den materiell-rechtlichen Bestand der von der erklärten Aufrechnung betroffenen Forderungen keinen Einfluss haben kann. Da der Ausschluss des Aufrechnungseinwands im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage nach 767 Abs. 2 ZPO den Schuldner nicht daran hindert, seine Forderung im Rahmen einer selbstständigen Leistungsklage gerichtlich geltend zu machen, muss es ihm auch möglich sein, das Bestehen der Forderung im Wege einer Feststellungsklage und das Nichtbestehen der Gegenforderung im Wege der negativen Feststellungsklage geltend zu machen. Dem Kläger steht der Honoraranspruch in Höhe von 3.000, den der Beklagte erstmals in diesem Verfahren bestreitet, zu. Denn der Beklagte hat im Rahmen der vorangegangenen Vollstreckungsgegenklage diesen Anspruch als solchen nicht bestritten, sondern lediglich pauschal die Höhe angezweifelt. Nachdem jedoch der Kläger unter Berufung auf das Zeugnis seiner Mitar-
4 C 104 beiterin Frederike Meier und der Ehefrau des Beklagten, Frau Brigitte Heidenreich, vorgetragen hat, dass der Beklagte in einem Gespräch Ende Januar 2007 den Honoraranspruch in der geltend gemachten Höhe von 3.000 nach ausführlicher Darlegung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich anerkannt hat, hat der Beklagte zu dem Honoraranspruch nicht mehr Stellung genommen, sodass der Kläger vom unstreitigen Fortbestand dieses Anspruchs ausgegangen ist. Von einer weiteren Darlegung des Honoraranspruchs wird im Rahmen dieses Verfahrens zunächst abgesehen, weil der Beklagte den Honoraranspruch in dem Gespräch Ende Januar 2007 ausdrücklich auch der Höhe nach anerkannt hat, sodass der Anspruch bereits aufgrund des Anerkenntnisses des Beklagten besteht. Beweis: 1. Zeugnis der Mitarbeiterin des Klägers Frederike Meier, zu laden über den Kläger 2. Zeugnis der Ehefrau des Beklagten, Frau Brigitte Heidenreich, zu laden über den Beklagten Sollte das Gericht eine genaue Darlegung des Honoraranspruchs trotz des Anerkenntnisses des Beklagten für erforderlich halten, wird ausdrücklich um einen richterlichen Hinweis gemäß 139 ZPO gebeten. Dr. Meinert Hans Seiler Essen, den 12.02.2013 Eingangsvermerk: 13.02.2013 (3fach) verbleibt der Beklagte bei seiner Rechtsansicht, dass die Klage bereits wegen der vorangegangenen erfolglosen Vollstreckungsgegenklage unzulässig, zumindest aber unbegründet ist, weil sie auf denselben Aufrechnungseinwand gestützt wird. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Hinweis des Beklagten auf die Rechtsprechung des BGH zur Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage trotz des nach 767 Abs. 2 ZPO präkludierten Erfüllungseinwands bei einer vorangegangenen Vollstreckungsgegenklage, da insoweit die Rechtslage nicht mit der Rechtslage vergleichbar ist, die bei einer nach 767 Abs. 2 ZPO präkludierten Aufrechnung besteht. Da es sich dabei um eine Rechtsfrage handelt, wird von einem weiteren Vorbringen dazu abgesehen. Unzutreffend ist allerdings die Behauptung des Klägers, der Beklagte habe den Honoraranspruch in dem Gespräch Ende Januar 2007 ausdrücklich dem Grunde und der Höhe nach anerkannt. Vielmehr hörte sich der Beklagte die Begründung des Klägers lediglich an und gab dazu keine Stellungnahme ab, sodass aus dem bloßen Schweigen kein Anerkenntnis im Rechtssinne abgeleitet werden kann. Seiler,
C 104 5 Öffentliche Sitzung Essen, den 29.04.2013 der 10. Zivilkammer des s Essen Geschäfts-Nr. 10 O 571/12 Gegenwärtig: Richter am Dr. Cremer als Einzelrichter ohne Hinzuziehung eines Protokollführers Der Inhalt des Protokolls wurde auf einem Tonträger gemäß 160 a ZPO vorläufig aufgenommen. In Sachen erschienen bei Aufruf: 1) der Kläger in Person und Dr. Meinert 2) der Beklagte in Person und Seiler Es wurde eine Güteverhandlung durchgeführt. Der Vorsitzende führte in den Sach- und Streitstand ein. Ansätze für eine gütliche Einigung ergaben sich nicht. Die Güteverhandlung wurde geschlossen. Dr. Meinert stellte die Anträge aus der Klageschrift vom 14.08.2012, Seiler stellte die Anträge aus dem Schriftsatz vom 07.09.2012. Die Anwälte verhandelten zur Sache. b.u.v. Die Entscheidung ergeht am Schluss der Sitzung. Dr. Cremer, RLG Vermerk für die Bearbeiterin/den Bearbeiter: Die Entscheidung des s Essen ist zu entwerfen. Ist diese Entscheidung ein Urteil, hat dieses Urteil auch einen Tatbestand zu enthalten. Soweit Sie eine weitere Aufklärung für erforderlich halten, ist zu unterstellen, dass die entsprechenden Maßnahmen getroffen worden sind, aber keinen weiteren Aufschluss erbracht haben. Die Klageschrift ist am 17.08.2012 zugestellt worden. Die Formalien, Ladungen und Zustellungen sind in Ordnung. Die Formalien (Ladungen, Zustellungen usw.) sind eingehalten. Der BGH hat die im Schriftsatz des Beklagtenvertreters vom 28.11.2012 zitierte Entscheidung getroffen.