- Die Ehegatten haben in Kasachstan geheiratet und leben auch dort.

Ähnliche Dokumente
I. Sachverhalt. II. Fragen

EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.

I. Sachverhalt. II. Fragen

DNotI. Fax-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14320# letzte Aktualisierung: 21.

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Grundschuldbestellung an einem in Deutschland belegenen Grundstück türkischer Eheleute. I. Sachverhalt

Gutachten. Kroatien; Güterstatut; Güterstand; Erbstatut; Erbengemeinschaft; Gütergemeinschaft. I. Zum Sachverhalt. II.

EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich

EGBGB Art. 14, 15 Türkei: Verfügungsbeschränkungen nach türkischem Ehewirkungs- und Güterrecht. Sachverhalt

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99736# letzte Aktualisierung: 5. Januar 2010

Auswirkungen auf den beabsichtigten Grundstückskaufvertrag könnten sich aus dem anzuwendenden Güterrecht ergeben.

EGBGB Art. 14, 15, 17 Abs. 3, 220 Abs. 3; VFGüterstandsG 1, 3; Rom III-VO Art. 5, 8; HUP Art. 8 Polen: Trennungsvereinbarung

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 1. Können die Eheleute nach deutschem Recht letztwillig verfügen?

I. Sachverhalt. II. Frage. 2. In welchem Gemeinschaftsverhältnis müssen die Ehegatten im Grundbuch eingetragen werden? III.

Familienrecht Vorlesung 5. Familienrecht

1. Vollständig entgeltliche Verfügung über zum Nachlass gehörenden Grundbesitz bei befreitem Vorerben

EGBGB Art. 14, 15 Serbien/Kosovo (ehem. Jugoslawien): Erwerb von Grundstücken durch verheirateten Kosovo-Albaner

EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b; AdoptWirkG 5 Kroatien: Minderjährigenadoption durch in Deutschland lebendes kroatisches Ehepaar. I. Sachverhalt. II.

I. Sachverhalt. II. Fragen

EGBGB Art. 14, 15, 25, 26 Ukraine: Ehe- und Erbvertrag Ausschluss güterrechtlicher Ansprüche und von Unterhaltsansprüchen; Pflichtteilsverzicht

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. I. Sachverhalt

EhEvErtrag. Muss Eheglück geregelt werden? Fragen Sie Ihre Notarin. oder Ihren Notar.

DNotI Deutsches Notarinstitut

EGBGB Art. 22; Haager Minderjährigenschutzabkommen Russland: Minderjährigenadoption durch den deutschen Stiefvater

DNotI. Fax - Abfrage. Gutachten

Internationales Privatrecht. Einheit 8: Familienrecht I Ehe und Lebenspartnerschaft

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

I. Sachverhalt. II. Fragen

III. Die güterrechtliche Auseinandersetzung

Scheidungsfolgenvereinbarung Mustervorlage

BGB 1018, 1021, 428; GBO 47 Unterhaltungspflicht und teilweise Löschung einer einheitlichen Dienstbarkeit mehrerer Grunddienstbarkeitsberechtigter

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

Gutachten. I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. 3. Wie ist das Rechtsverhältnis der Miterben nach griechischem Erbrecht gestaltet?

EGBGB Art. 14,15, 17; BGB 1408, 1585c Brasilien; Ehevertrag (Gütertrennung, Ausschluss, Versorgungsausgleich, Unterhaltsverzicht) I.

Schweizerisches Zivilgesetzbuch

Personengesellschaftsrecht II. # 13 Die GbR im Grundbuch

VO Familienrecht SS 2016

EGBGB Art. 25, 26 Schweiz: Ehevertrag und Testament deutscher Ehegatten mit Wohnsitz in der Schweiz mit Rechtswahl. I. Sachverhalt

EGBGB Art. 25, 26 Russland: Gemeinschaftliches Testament mit Vor- und Nacherbfolge bei deutschrussischen

Verliebt, verlobt, verheiratet 7. Warum einen Ehevertrag schließen? 9. Was in Ihrem Ehevertrag stehen könnte 13 Mit Muster-Formulierungen

Redaktionelle Abkürzung: EGBGB Gliederungs-Nr.: Normtyp: Gesetz

DNotI Deutsches Notarinstitut

Das Recht für Paare in Deutschland

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Tschechien: Ehe- und Erbvertrag eines deutsch-tschechischen Ehepaares. Sachverhalt

Familienrecht IV: Eheliches Güterrecht

2. Wie wird der schenkungsweise vom Vater der Ehefrau zugewendete Betrag von ,00 im Fall der Scheidung der Ehe behandelt?

Ehevertrag. Geben Sie den Ort der beabsichtigen Eheschließung ein (z.b. Hamburg).

Notar Dr. Tobias Timo Weitz Darmstadt

ledig verheiratet geschieden verwitwet ohne Ehevertrag Gütertrennung Nein Ja (bitte in Kopie beifügen) hat stattgefunden am... ist geplant für den

EGBGB Art. 21; BGB 1821, 1822 Russland: gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes/familiengerichtliche Genehmigung

DNotI Deutsches Notarinstitut

Vertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 3 Ehewirkung

EGBGB Art. 25, 26, 15 Griechenland: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach griechischem Moslem (Thrakien)

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Repetitorium Familien- und Erbrecht am : Familienrecht II: Eheliches Güterrecht, Verwandtschaft und Abstammung

Allgemeine Ehewirkungen (3) / Eheliches Güterrecht (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet:

I. Zum Sachverhalt. II. Fragestellung. III. Zur Rechtslage

StB 205 Nr. 1. Güterrechtliche Auseinandersetzung für das Nachlassinventar. 1. Ehegüterrecht und güterrechtliche Auseinandersetzung

BGB 2347 Pflichtteilsverzicht gegenüber einem beschränkt geschäftsfähigen bzw. geschäftsunfähigen Minderjährigen

Das eheliche Vermögen setzt sich aus vier Vermögensmassen zusammen, nämlich dem Eigengut und der Errungenschaft jedes Ehegatten.

USA/New York; gesetzliche Vertretung einer Minderjährigen; vormundschaftsgerichtliche Genehmigung u. ä.; rechtsgeschäftliche Vollmacht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

DNotI GUTACHTEN. Dokumentnummer: letzte Aktualisierung:

Nr. 2: Ehewirkungs- und Ehegüterrechtsstatut

- Deutsch-iranische Eheleute, die seit 1963 ununterbrochen in Deutschland leben, haben 1968 im Iran geheiratet.

Umwandlung von Gemeinschaftsoder Sondereigentum was ist vor allem aus Sicht des Verwalters zu berücksichtigen (zu wissen)?

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

Familienrecht Vorlesung 6. Familienrecht

Wiss. Ass. Ruth Janal WS 2004/05. AG Internationales Privatrecht

I. Sachverhalt. II. Frage. III. Zur Rechtslage. 1. Das auf die Vaterschaftsanerkennung anwendbare Recht

DIE SPANISCHE SCHEIDUNGSIMMOBILIE. Von Dr. Alexander Steinmetz und Frau Rocío García Alcázar

Grundriss des Eherechts

IPR Allgemeiner Teil

DNotI. Gutachten-Abruf-Dienst. Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: letzte Aktualisierung: 8. Juli 2014

HINWEIS: Ab dem 1. April 2011 gilt in der VR China ein neues Gesetz zum IPR

Ziffer 1. der Urkunde, die den Anspruch auf Änderung der Teilungserklärung nebst Gemeinschaftsordnung regelt, wurde uns nicht mitgeteilt.

Reichweite der gegenseitigen Bevollmächtigung mehrerer Käufer zur Bestellung von Finanzierungsgrundpfandrechten

Familienrechtliche Anordnungen Stand: 1. Januar und Vermögensfürsorge für MinderjährigeUT... 1

IPR Allgemeiner Teil

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

Familienrecht Vorlesung 7. Familienrecht

BGB 883, 428, 472 Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs bei mehreren Berechtigten

WEG 8, 10 Zeitlich gestreckte Begründung von Sondernutzungsrechten; einseitige Unterteilung sowie Vereinigung von Sondernutzungsrechten

BGB 2325, 1372, 1408 Vorzeitiger Ausgleich des Zugewinns; Pflichtteilsergänzungsansprüche; Vereinbarung der Gütertrennung für den Scheidungsfall

zu nennen, das am in Kraft trat und durch spätere Novellierung, in Kraft getreten am , geändert wurde.

Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht; Möglichkeit der Eintragung der Ehegatten als Miteigentümer im deutschen Grundbuch

DNotI Deutsches Notarinstitut

Wem stehen die Rückübertragungsansprüche hinsichtlich der nicht mehr valutierten Grundschulden zu?

Examinatorium Erbrecht. Titz/Zott. Fall 1 Gesetzliche Erbfolge. Hinweis: Verhältnis von gewillkürter und gesetzlicher Erbfolge

EGBGB Art. 14, 15, 17, 18, 25, 26 Ukraine: Ehevertrag und Pflichtteilsverzicht; Vollstreckung ukrainischer Urteile in Deutschland

1. Hemmung der Ausschlagungsfrist wegen höherer Gewalt

Gutachten. EGBGB Art. 22, 23; FGG 43b Österreich: Volljährigenadoption mit starker Wirkung (Stiefkindadoption) Sachverhalt

Band 10. Ein Deutschland in Europa Ehe nein, Lebenspartnerschaft ja (2001)

VO Familienrecht SS 2016

- Zwei Ehegatten wollen ein Testament errichten, in dem sie sich zu Alleinerben einsetzen wollen.

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Mai in der Grundbuchsache

Transkript:

DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 106101# letzte Aktualisierung: 1. März 2011 EGBGB Art. 14, 15 Kasachstan: Alleinerwerb einer in Deutschland belegenen Immobilie durch eine verheiratete ausschließlich kasachische Staatsangehörige I. Sachverhalt - Eine verheiratete ausschließlich kasachische Staatsangehörige, deren Ehemann ebenfalls ausschließlich kasachischer Staatsangehöriger ist, möchte ein Grundstück in Deutschland im Alleineigentum erwerben. - Die Ehegatten haben in Kasachstan geheiratet und leben auch dort. - Zur Finanzierung des Kaufpreises soll ein Darlehen aufgenommen und zu dessen Sicherung eine Grundschuld bestellt werden. II. Fragen 1. Kann die Ehefrau in der hiesigen Konstellation das Grundstück als Alleineigentum erwerben? 2. Gibt es nach kasachischem Recht die Möglichkeit, mit Zustimmung beider Ehegatten, eine Art Vorbehaltsgut der Ehefrau zu begründen? 3. Kann die Ehefrau zur Finanzierung des Grundstückserwerbs allein einen Darlehensvertrag abschließen und zur Sicherung dieses Darlehens allein eine Grundschuld bestellen bzw. allein an der Bestellung einer entsprechenden Grundschuld mitwirken? III. Zur Rechtslage 1. Zum ehelichen Güterstatut a. Zum deutsch-sowjetischen Konsularvertrag Der im deutsch-kasachischen Verhältnis grundsätzlich vorrangige deutsch-sowjetische Konsularvertrag vom 20.4.1958, der im deutsch-kasachischen Verhältnis fortbesteht, enthält in seinem Art. 28 Abs. 3 zwar eine Kollisionsnorm, die unbewegliches Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg Telefon (0931) 35576-0 Fax (0931) 35576-225 email: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de user/mr/pool/gutachten/2011/106101-fax.doc

Seite 2 Vermögen dem Recht des Belegenheitsstaates (lex rei sitae) unterwirft, allerdings findet diese Kollisionsnorm nur auf Nachlassgegenstände Anwendung (vgl. Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2003, Anhang zu Art. 4 EGBGB, Rn. 517), ist vorliegend also irrelevant. b. Zur deutschen Sicht Aus deutscher Sicht bestimmt sich das eheliche Güterstatut gem. Art. 15 Abs. 1 EGBGB nach den allgemeinen Ehewirkungen gem. Art. 14 EGBGB im Zeitpunkt der Eheschließung. Als allgemeines Ehewirkungsstatut ist aus deutscher Sicht gem. Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB primär dem Recht desjenigen Staates berufen, dem beide Ehegatten angehören. Da die Ehegatten vorliegend beide ausschließlich kasachische Staatsangehörige sind und dies vermutlich auch im Zeitpunkt der Eheschließung bereits waren, ist aus deutscher Sicht das kasachische Recht sowohl als allgemeines Ehewirkungsstatut wie auch als eheliches Güterstatut berufen. c. Zur kasachischen Sicht Art. 205 des kasachischen Familiengesetzbuchs (im folgenden: FGB ) verweist für die Anknüpfung des ehelichen Güterrechts auf das Recht desjenigen Staates, in dem die Ehegatten ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 105) lautet der Art. 205 FGB wie folgt: Art 205. Реrsönlichе immaterielle und materielle Rechte und Pflichten von Ehepartnern Die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern werden durch die Gesetzgebung des Staates, auf dessen Territorium sie ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, und - wenn ein gemeinsamer Wohnsitz fehlt - durch die Gesetzgebung des Staates, in dem sie ihren letzten gemeinsamen Wohnsitz hatten, festgelegt. Die persönlichen immateriellen und die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern, die früher keinen gemeinsamen Wohnsitz hatten, werden auf dem Gebiet der Republik Kasachstan gemäß der Gesetzgebung der Republik Kasachstan festgelegt. Der Wohnsitz im kasachischen Recht ist gem. Art. 162 des kasachischen Zivilgesetzbuchs derjenige Ort, an dem die betroffene Person ständig lebt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 26). Da vorliegend beide Ehegatten in Kasachstan leben und dort offenbar auch ihren gemeinsamen Wohnsitz haben, ist auch aus kasachischer Sicht das kasachische Recht als eheliches Güterstatut der Ehegatten berufen. 2. Zum gesetzlichen Güterstand Kasachstans Der gesetzliche Güterstand Kasachstans ist gem. Art. 31 ff. FGB eine Art Errungenschaftsgemeinschaft (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 36; Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 247; Zimmermann in Beck sches Notar- Handbuch, 5. Aufl. 2009, H. Auslandsberührung, Rn. 133; Hertel in Würzburger Notarhandbuch, 2. Aufl. 2010, Teil 7: Internationales Privatrecht, Kapitel 2: Ausländisches Eherecht, III. Tabellarische Länderübersicht gesetzlicher Güterstand, Rn. 32).

Seite 3 Das während der Ehe von den Ehegatten erworbene Vermögen bildet im Rahmen der Errungenschaftsgemeinschaft kasachischen Rechts gemeinschaftliches Eigentum der Ehegatten, wohingegen vor Eheschließung vorhandenes oder während der Ehe durch Schenkung, Erbschaft oder ein unentgeltliches Geschäft erworbenes Vermögen Sondereigentum des jeweiligen Ehegatten bleibt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 36). Nach Art. 32 Abs. 1 FGB handelt es sich bei dem von Ehepartner während der Ehe erworbenen Eigentum um ihr gemeinschaftliches Eigentum. Art. 32 Abs. 2 S. 2 FGB stellt klar, dass es sich bei mit Mitteln der Ehepartner erworbenen mobilen oder immobilen Besitzwerten, Wertpapieren, Anteilen, Geldanlagen, Kapitalanteilen in Kreditinstituten oder anderen kommerziellen Einrichtungen sowie bei jeglichen anderen, von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Vermögenswerten um gemeinsames Eigentum der Ehepartner handelt und zwar unabhängig davon, auf wessen Namen diese erworben und von welchem Ehepartner die Geldmittel aufgebracht worden sind. Somit könnte die Ehefrau, solange für die Eheleute der gesetzliche Güterstand Kasachstans gilt, eine Immobilie wohl nur dann als Alleineigentümerin erwerben, wenn dies durch Schenkung, Erbschaft oder ein unentgeltliches Geschäft erfolgen würde, was vorliegend eher fern liegend sein dürfte. Zu beachten ist zudem die Vorschrift des Art. 33 Abs. 3 S. 1 FGB, wonach eine notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Ehepartners unabdingbar ist, wenn ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft abschließt, durch das er über Immobilien verfügt oder welches eine notarielle Beglaubigung und/oder Registrierung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfordert. Nach Art. 33 Abs. 3 S. 2 FGB hat ein Ehegatte, dessen notariell beglaubigtes Einverständnis bei Abschluss des Geschäftes nicht vorlag, im Laufe eines Jahres, nach dem er vom Abschluss dieses Rechtsgeschäfts erfahren hat oder hätte erfahren sollen, das Recht, auf gerichtlichem Wege dessen Nichtigkeitserklärung zu erreichen. In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 105) lauten die einschlägigen Art. 31 ff. FGB wie folgt: Art 31. Begriff dег gesetzlichen Vеrmögеnsregelung von Ehepartnern (Gesetzlicher Güterstand) (1) Der gesetzliche Güterstand der Ehepartner regelt ihr gemeinsames Vermögen, wenn es in einem Ehevertrag nicht anders festgelegt wurde. (2) Die Rechte von Ehepartnern auf Besitz, Nutzung und Verfügung über Vermögen, bei dem es sich um das gemeinsame Eigentum der Mitglieder einer Bauern-(Farm-)wirtschaft handelt, werden in dеn Art 224 und 225 des Zivilgesetzbuchs der Republik Kasachstan (Allgemeiner Teil) festgelegt. Art 32. Gemeinschaftliches Eigentum der Ehepartner (1) Bei dem von Ehepartnern wahrend der Ehe erworbenen Eigentum handelt es sich um ihr gemeinschaftliches Eigentum. (2) Zu dem von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Eigentum (gemeinsamen Eigentum der Ehepartner) gehören die Einnahmen jedes Ehepartners aus einer beruflichen oder unternehmerischen Tätigkeit oder aus Ergebnissen einer intellektuellen Tätigkeit sowie die Einkünfte aus dem gemeinsamen Eigentum der Ehepartner und dem Sondergut jedes Ehepartners, Renten, Sozialleistungen und andere Zahlungsformen ohne spezielle Zweckbestimmung (materielle Unterstützungszahlungen, und Betrage, die als Ausgleich für

Seite 4 den Verlust der Arbeitsfähigkeit durch Körperverstümmelung, andere Gesundheitsschäden ua ausgezahlt wurden). Ebenfalls um gemeinsames Eigentum der Ehepartner handelt es sich bei mit dеn Mitteln der Ehepartner erworbenen mobilen oder immobilen Besitzwerten, Wertpapieren, Anteilen, Geldanlagen, Kapitalanteilen in Kreditinstituten oder anderen kommerziellen Einrichtungen sowie bei jeglichen anderen, von den Ehepartnern während der Ehe erworbenen Vermögenswerten - unabhängig davon, auf wessen Namen diese erworben und von welchem Ehepartner die Geldmittel aufgebracht wurden. (3) Das Recht auf gemeinsames Eigentum der Ehepartner steht auch dem Ehepartner zu, der während der Ehe den Haushalt geführt, sich um die Kinder gekümmert oder aus anderen schwerwiegenden Gründen keine Einnahmen gehabt hat. Art 33. Besitz, Nutzung und Verfügung über das gemeinsame Eigentum der Ehepartner (1) Besitz, Nutzung und Verfügung über das gemeinsame Eigentum der Ehepartner erfolgen im gegenseitigen Einverständnis. (2) Wenn eіn Ehepartner eіn Geschäft abschließt, wodurch über das gemeinsame Eigentum verfügt wird, wird die Zustimmung des anderen Ehepartners vermutet. Eіn von einem Ehepartner unter Verfügung über das gemeinsame Eigentum der Ehepartner abgeschlossenes Rechtsgeschäft kann ausschließlich auf Antrag des anderen Ehepartners und nur dann, wenn dessen Zustimmung fehlt und bewiesen wird, dass die andere am Rechtsgeschäft beteiligte Seite von der Ablehnung des Geschäftsabschlusses durch den anderen Ehepartner wusste oder offenkundig hätte wissen müssen, vom Gericht für ungültig erklärt werden. (3) Wenn ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft abschließt, durch das er über Immobilien verfügt oder welches eine notarielle Beglaubigung und (oder) Registrierung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfordert, ist die notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Ehepartners unabdingbar. Ein Ehegatte, dessen notariell beglaubigtes Einverständnis bei Abschluss des Geschäftes nicht vorliegt, hat im Laufe eines Jahres, nach dem er vom Abschluss dieses Rechtsgeschäfts erfahren hat oder hätte erfahren sollen, das Recht, auf gerichtlichem Wege dessen Nichtigkeitserklärung zu erreichen. Art 34. Sondergut jedes Ehepartners (1) Um Sondergut jedes Ehepartners handelt es sich bei 1. Eigentum, das jedem Ehepartner bis zur Eheschließung gehörte, 2. Eigentum, das während der Ehe als Geschenk, Erbschaft oder im Rahmen eines anderen unentgeltlichen Geschäfts erworben wurde, 3. persönlichen Gebrauchsgegenständen (Kleidung, Schuhe ua), außer Wertsachen und anderen Luxusgegenständen, auch wenn sie wahrend der Ehe mit den gemeinsamen Mitteln der Ehepartner erworben wurden. (2) Eigentum, das einer der Ehepartner während der Zeit des Getrenntlebens aufgrund faktischer Beendigung der Ehe erworben hat, kann vom Gericht als dem jeweiligen Ehepartner gehöriges Sondergut gewertet werden. Art 35. Zuordnung des Vermögens der Ehepartner zum gemeinschaftlichen Eigentum Das Vermögen jedes Ehepartners kann dem gemeinschaftlichen Eigentum zugeordnet werden, wenn festgestellt wurde, dass während der Ehe mit den Mitteln des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner oder des Vermögens oder der Arbeit eines der Ehepartner Investitionen getätigt wurden, die den Wert dieses Vermögens wesentlich erhöht haben (grundlegende Renovierung, Rekonstruktion, Neuausstattung).

Seite 5 Art 36. Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner (1) Die Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner kann sowohl während der Ehe als auch nach ihrer Scheidung auf Antrag jedes Ehepartners, aber auch im Falle des Antrags eines Kreditgebers auf Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner zwecks Vollstreckung in den Anteil eines Ehepartners am gemeinsamen Vermögen vorgenommen werden. (2) Das gemeinsame Vermögen der Ehepartner kann zwischen ihnen aufgrund einverständlicher Vereinbarung geteilt werden. Auf Wunsch der Ehepartner kann eine entsprechende Vereinbarung notariell beglaubigt werden. (3) Im Streitfall erfolgt die Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner und die Festlegung der Anteile der Ehepartner an diesem Vermögen auf gerichtlichem Wege. Bei der Teilung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner setzt das Gericht auf Antrag der Ehepartner fest, welcher Vermögensteil jedem der Ehepartner übergeben wird. Wird einer der Ehepartner Vermögen übertragen, dessen Wert den ihm zuerkannten Anteil übersteigt, ist dem anderen Ehepartner eine entsprechende finanzielle oder andere Kompensation zu leisten. (4) Sachwerte, die ausschließlich zur Befriedigung der Bedürfnisse minderjähriger Kinder erworben wurden (Kleider, Schuhe, Schul- und Sportartikel, Musikinstrumente, Kinderbibliothek ua) werden nicht geteilt und dem Ehepartner, bei dem dіe Kinder leben, ohne Kompensation übergeben. Geldanlagen, welche die Ehepartner mit den Mitteln des gemeinsamen Vermögens auf den Namen ihrer gemeinsamen minderjährigen Kinder getätigt haben, werden als diesem Kind zugehörig angesehen und bei der Teilung des Vermögens nicht berücksichtigt. (5) Wenn das gemeinsame Vermögens der Ehepartner wahrend der Ehe geteilt wird, stellt ein dabei nicht geteilter, gemeinsamer Теil des Vermögens der Ehepartner und das von den Ehepartnern wahrend der Ehe in der Folgezeit erworbene Vermögen ihr gemeinschaftliches Vermögen dar. (6) Auf Ansprüche geschiedener Ehepartner bezüglich der Teilung ihres gemeinsamen Vermögens wird eine dreijährige Verjährungsfrist angewandt. Art 37. Festlegung der Anteile bei der Aufteilung des gemeinsamen Vermögens von Ehegatten (1) Bei der Teіlung des gemeinsamen Vermögens der Ehepartner und der Festlegung ihrer Anteile an diesem Vermögen wird der Anteіl jedes Ehepartners als gleich anerkannt, wenn es in einem Vertrag zwischen ihnen nicht anders vorgesehen ist. (2) Im Interesse der minderjährigen Kinder und (oder) eines der Ehepartner, hat das Gericht das Recht, vor Prinzip der Gleichheit der Anteile der Ehepartner an ihrem gemeinsamen Vermögen abzuweichen, wenn der andere Ehepartner aus nicht zu billigenden Gründen keine Einnahmen erzielt oder das gesamte Vermögen der Ehepartner zum Schaden der Interessen der Familie ausgegeben hat. (3) Bei der Teilung des gemeіnsamen Vermögens werden die gemeіnsamen Schulden der Ehepartner zwischen diesen proportional nach dem ihnen zuerkannten Anteil aufgeteilt. 3. Zur Möglichkeit eines Ehevertrages nach kasachischem Recht Gemäß Art. 38 ff. FGB haben die Ehegatten nach kasachischem Recht allerdings die Möglichkeit, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen durch einen Ehevertrag zu regeln (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 36). Ein Ehevertrag kann nach Art. 39 Abs. 1 FGB sowohl bis zur Registrierung der Eheschließung als auch während der Ehe geschlossen werden (vgl. Weishaupt in

Seite 6 Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 36 f.). Nach Art. 39 Abs. 2 FGB muss ein Ehevertrag in schriftlicher Form abgefasst und notariell beglaubigt werden (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). Im Rahmen eines Ehevertrages kommen den Ehegatten umfangreiche Gestaltungsmöglichkeiten zu: Sie können den gesetzlichen Güterstand ausschließen, Gütertrennung vereinbaren oder Regelungen für gemeinsames, anteilsmäßiges oder getrenntes Eigentum bezüglich des gesamten Vermögens oder einzelner Teile treffen (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). Auch zeitliche Beschränkungen oder der Eintritt von Bedingungen als Voraussetzung für vermögensrechtliche Dispositionen können in einen Ehevertrag aufgenommen werden (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). Die Gestaltungsmöglichkeiten werden durch Art. 40 Abs. 3 FGB (s.u.) begrenzt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). Nach Art. 41 FGB kann ein Ehevertrag zu jeder Zeit abgeändert oder aufgehoben werden, wozu wiederum Schriftform und notarielle Beglaubigung erforderlich sind (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 70) lauten die Art. 38 ff. FGB wie folgt: Art 38. Ehevertrag Eine Vereinbarung von Personen, die eine Ehe schließen, oder eine Vereinbarung von Ehepartnern, in der die materiellen Rechte und Pflichten von Ehepartnern während der Ehe und (oder) im Falle ihrer Scheidung festgelegt werden, wird als Ehevertrag bezeichnet. Art 39. Abschluss des Ehevertrags (1) Der Ehevertrag kann sowohl bis zur staatlichen Registrierung der Eheschließung als auch zu jedem Zeitpunkt wahrend der Ehe geschlossen werden. Der Ehevertrag, der bis zur staatlichen Registrierung der Eheschließung geschlossen wurde, tritt am Tag der staatlichen Registrierung deг Eheschließung in Kraft. (2) Ein Ehevertrag wird in schriftlicher Form geschlossen und ist notariell zu beglaubigen. Art 40. Inhalt des Ehevertrags (1) Die Ehepartner haben das Recht, durch einen Ehevertrag die im Gesetz festgelegte Regelung des gemeinschaftlichen Eigentums (Art 32 dieses Gesetzes) zu ändern und Bestimmungen für gemeinsames, antеilmäßigеs oder getrenntes Eigentum bezüglich des gesamten Vermögens der Ehepartner, einzelner Teile oder für das Vermögen jedes der Ehepartner zu treffen.

Seite 7 Ein Ehevertrag kann sowohl in Bezug auf das vorhandene als auch das zukünftige Vermögen der Ehepartner geschlossen werden. In einem Ehevertrag haben die Ehepartner das Recht, ihre Rechten und Pflichten hinsichtlich gegenseitigen Unterhalts, der Art der Beteiligung am Einkommen des Partners, der Verwendung der familiären Ausgaben und des jedem Ehepartner im Scheidungsfall zustehenden Vermögens festzulegen sowie jede beliebige andere Rеgelung der Vеrmögеnsvегhältnisse in den Ehevertrag aufzunehmen. (2) Die in einem Ehevertrag vorgesehenen Rechte und Pflichten können auf eine bestimmte Zeit beschränkt oder vom Eintreten oder Nichtеintrеtеn bestimmter Umstände abhängig gemacht werden. (3) Ein Ehevertrag kann die Rechts- oder Geschäftsfähigkeit von Ehepartnern, ihr gerichtliches Klagerecht zum Schutz ihrer persönlichen Interessen, die immateriellen Beziehungen zwischen den Ehepartnern sowie die Rechte und Pflichten der Ehepartner in Bezug auf die Kinder nicht beschränken und auch keine Bestimmungen enthalten, welche die Unterhaltsrechte arbeitsunfähiger, notleidender Ehepartner einschränken oder andere Bedingungen enthalten, die einen der Ehepartner in eine Notlage bringen oder den Grundsätzen der Ehe- und Familiengesetzgebung widersprechen. Art 41. Änderung und Aufhebung des Ehevertrags (1) Der Ehevertrag kann zu jedem beliebigen Zeitpunkt durch Vereinbarung der Ehepartner geändert oder aufgehoben werden. Eine Vereinbarung über die Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags wird in derselben Form wie der Ehevertrag geschlossen. Die einseitige Ablehnung der Erfüllung eines Ehevertrags ist unzulässig. (2) Auf Antrag eines der Ehepartner kann ein Ehevertrag in einem begründeten Fall durch Gerichtsentscheidung nach dem im Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan für die Änderung und Aufhebung von Verträgen festgelegten Verfahren geändert oder aufgehoben werden. (3) Die Gültigkeit eines Ehevertrags endet mit Ausnahme der im Ehevertrag für die Zeit nach der Beendigung dеr Ehe vorgesehenen Verpflichtungen mit der Auflösung der Ehe (Art 22 dieses Gesetzes). Art 42. Nichtigkеіtsеrklärung des Ehevertrags (1) Eіn Ehevertrag kann vom Gericht teilweise oder vollständig aus Gründen, die im Zivilgesetzbuch der Republik Kasachstan für die Unwirksamkeit eines Rechtsgeschäfts aufgeführt sind, für nichtig erklärt werden. (2) Auf Antrag eines der Ehepartner kann das Gericht den Ehevertrag vollständig oder teilweise für nichtig erklären, wenn die Bestimmungen des Vertrages diesen Ehepartner in eine Notlage bringen. Die Klauseln des Ehevertrages, welche die Bestimmungen von Art 40 Abs 3 dieses Gesetzes verletzen, werden für nichtig erklärt. Der Abschluss eines entsprechenden Ehevertrages könnte mithin eine Möglichkeit darstellen, den von den Ehegatten avisierten Alleinerwerb der Immobilie durch die Ehefrau zu ermöglichen. Allerdings sei dringend angeraten, einen mit dem kasachischen Familienrecht aus der täglichen Praxis vertrauten Juristen zu dieser Frage und insbesondere auch hinsichtlich der in Kasachstan für die Eheleute aus einer etwaigen ehevertraglichen Gestaltung insgesamt zu erwartenden rechtlichen Konsequenzen zu befragen, bevor diese Möglichkeit näher ins Auge gefasst wird. Die kasachische Notarkammer, über die vermutlich ein geeigneter Kollege ausfindig gemacht werden könnte, verfügt zwar über eine Internetseite (vgl. www.notariat.kz). Diese ist jedoch offenbar leider nur in russischer Sprache verfügbar. Des Weiteren hält die

Seite 8 deutsche Botschaft in Astana eine Liste mit kasachischen Rechtsanwälten im Internet bereit (vgl. www.astana.diplo.de/vertretung/astana/de/04/downloaddatei ra liste,property= Daten.pdf). Vielleicht kann die deutsche Botschaft in Astana, die telefonisch unter der Nummer 007-7172 - 791 200 zu erreichen ist, auch bei der Suche nach einem geeigneten Notar behilflich sein. Nachdem ein Ehevertrag nach Art. 39 Abs. 2 FGB ganz offenbar der notariellen Beglaubigung bedarf, dürfte es vorliegend vermutlich sinnvoll sein, sich nicht an einen kasachischen Rechtsanwalt sondern direkt an einen kasachischen Notar zu wenden. 4. Zur gegenständlich begrenzten Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB Alternativ käme zur Erreichung des gewünschten Alleinerwerbs der Immobilie durch die Ehefrau aus deutscher Sicht theoretisch auch eine gegenständlich begrenzte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB hin zum deutschen Recht in Betracht. Nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB können Ehegatten für die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe hinsichtlich unbeweglichen Vermögen das Recht des Lageortes wählen, so dass die Ehegatten die güterrechtlichen Wirkungen ihrer Ehe hinsichtlich der in Deutschland belegenen Immobilie also dem deutschen Recht unterstellen könnten. Bei Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB handelt es sich mithin um die Möglichkeit einer gegenständlich begrenzten Rechtswahl, die nicht das gesamte eheliche Vermögen erfasst (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 150). Die Wirkungen einer Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB enden, wenn der betreffende Gegenstand aus dem ehelichen Vermögen ausscheidet, insbesondere an einen Dritten veräußert wird (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 150; Schotten, DNotZ 1994, 566, 568). Der Rechtsausschuss des Bundestages hat die Einführung des Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB seinerzeit ausdrücklich damit begründet, dass die Wählbarkeit der lex rei sitae den praktischen Erfordernissen des Grundstücksverkehrs diene und die praktische Rechtsanwendung, vor allem in einem Bereich, in dem die Heranziehung fremden Güterrechts weit reichende Folgen haben kann, nämlich beim Erwerb deutscher Grundstücke durch ausländische Ehegatten, erleichtere (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 152; BT-Drucksache 10/5632, S. 42). Die Praxis hat dieses Motiv dankbar und routinehaft aufgegriffen, wenn verheiratete Ausländer Grundbesitz in Deutschland erwerben wollen (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn 152; Süß, ZNotP 1999, 385 f.). Da die Rechtswahl gemäß Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB nach deutschem IPR jederzeit während der Ehe möglich ist, wird eine (neue) Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 auch dann gestattet, wenn das ausländische IPR der bis zur (Neu-)Wahl geltenden Rechtsordnung eine Änderung des Güterstatuts verbietet (vgl. Siehr in Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB, Rn. 54). Maßgebend ist aus deutscher Sicht allein das inländische IPR mit seiner Erlaubnis, das Güterstatut jederzeit innerhalb der zulässigen Schranken zu ändern (vgl. Siehr in Münchener Kommentar zum BGB, Band 10, 5. Aufl. 2010, Art. 15 EGBGB, Rn. 54).

Seite 9 Eine gegenständlich begrenzte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB führt in aller Regel - so auch im vorliegenden Fall - zu einer Spaltung in das allgemeine Ehegüterstatut einerseits und das besondere (Wahl-)Ehegüterstatut andererseits (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 154). Eine solche Spaltung tritt nur dann nicht ein, wenn - was im vorliegenden Fall gerade nicht gegeben ist - ausnahmsweise das gewählte Lagerecht, in diesem Fall also das deutsche Recht, identisch mit demjenigen Recht ist, das allgemeines Ehegüterstatut ist, in diesem Fall also das kasachische Recht (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 154). Die Statutenspaltung führt zu einer Spaltung des ehelichen Vermögens in verschiedene, unterschiedlichen Rechten unterstehende Vermögensmassen, woraus schwierige Anpassungsprobleme entstehen können (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 155). Im Hinblick auf die besondere Problematik der statutenspaltenden Teilrechtswahl wird der notariellen Praxis generell dazu geraten, diese nur dann zu empfehlen, wenn ansonsten aufwendige und kostspielige Recherchen zur Ermittlung ausländischen Ehegüterrechts notwendig würden (vgl. Staudinger/Mankowski, Neubearbeitung 2004, Art. 15 EGBGB, Rn. 157). Hinzu kommt in diesem Fall noch, dass mit Blick auf die Regelung des Art. 205 FGB, wonach aus kasachischer Sicht vorliegend das kasachische Recht als eheliches Güterstatut der Ehegatten berufen ist, ohnehin wohl davon auszugehen ist, dass aus kasachischer Sicht selbst eine gegenständlich begrenzte Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB hin zum deutschen Recht gegenstandslos wäre, so dass die Ehegatten insoweit also mit einem sog. hinkenden Rechtsverhältnis rechnen müssten, was ihnen kaum ernstlich empfohlen werden kann. Aus kasachischer Sicht ist eine Wahl des Güterrechtsstatuts offenbar ganz generell nicht zulässig (vgl. Staudinger/Hausmann, Neubearbeitung 2003, Anhang zu Art. 4 EGBGB, Rn. 510). 5. Zur Eintragung nach 47 GBO Zwar ist das deutsche Grundbuchverfahrensrecht auch bei einer Auslandsberührung uneingeschränkt anwendbar, allerdings ist für das Berechtigungsverhältnis und die Verfügungsbefugnis ein ausländisches Güterrechtsstatut vom Grundbuchamt gemäß Art. 3, 15 EGBGB zu beachten (vgl. Falk, BWNotZ 2008, 48, 48; vgl. hierzu auch: Böhringer, BWNotZ 1988, 49). Da das Grundbuch Auskunft über die wahre Rechtslage geben soll, ist das Erwerbsverhältnis gemäß 47 GBO mit einzutragen (vgl. Fetsch, RNotZ 2007, 456, 468). Gesamthandverhältnisse nach ausländischem Güterrecht können und müssen in das Grundbuch eingetragen werden und zwar auch dann, wenn das fremde Rechtsverhältnis dem deutschen Recht unbekannt ist (vgl. LG Augsburg, MittBayNot 1995, 233; Böhringer, BWNotZ 1988, 49, 54). Sieht der Güterstand der Erwerber einer Immobilie eine Errungenschaftsgemeinschaft vor und würde das zu erwerbende Grundstück in das gesamthänderisch gebundene Gesamtgut fallen, so ist an die Ehegatten in Errungenschaftsgemeinschaft nach Recht aufzulassen (vgl. Fetsch, RNotZ 2007, 456, 468). Nach Böhringer kann bei der Formulierung des ausländischen Gemeinschaftsverhältnisses auf eine terminologische Eindeutschung verzichtet und stattdessen das ausländische Gemeinschaftsverhältnis genau beschrieben oder aber aus dem deutschen Rechts- und Sprachgebrauch bekannte Begriffe zur schlagwortartigen Kennzeichnung unter Hinweis auf das ausländische Recht verwendet werden, so z.b. Errungenschaftsgemeinschaft gemäß dem Recht. Das LG Augsburg hat klargestellt, dass eine Errungenschaftsgemeinschaft nach ausländischem Recht ein Berechtigungsverhältnis i.s.d. 47 GBO und als solches im Grundbuch eintragungsfähig ist

Seite 10 (vgl. LG Augsburg, MittBayNot 1995, 233). Nach Auffassung des OLG Zweibrücken genügt die Bezeichnung als Eigentümer gemäß dem gesetzlichen Güterstand des Rechtes des Staates Türkei ohne nähere Konkretisierung nicht dem Bestimmtheitsgrundsatz des 47 Abs 1 GBO, weil für vor dem 1.1.2002 geschlossene Ehen in der Türkei ein anderes Güterrecht galt, als dies seit dem 1.1.2002 der Fall ist (vgl. OLG Zweibrücken BeckRS 2008, 05958; vgl. auch: Reetz in Beck scher Online-Kommentar Grundbuchordnung, Stand: 1.6.2010, 47 GBO, Rn. 17). Nach Ansicht des LG Köln soll die Angabe im gesetzlichen Güterstand italienischen Rechts zur Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnis genügen. Mit dieser Kennzeichnung sei nach Auffassung des Gerichts die nach 47 GBO erforderliche zweifelsfreie Bezeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses unter Verzicht auf überflüssige Zusätze erfüllt, wohingegen die Bezeichnung "in Errungenschaftsgemeinschaft" keine weitere Klarheit schaffen würde. Allenfalls einzutragen sei "Errungenschaftsgemeinschaft nach italienischem Recht", was aber identisch mit der beantragten Eintragungsformulierung "im gesetzlichen Güterstand italienischen Rechts" sei (vgl. LG Köln, MittRhNotK 1996, 372). Ungeachtet der vorstehend aufgeführten Grundsätze, ist eine Auflassung gleichwohl wirksam und es genügt insoweit ein Berichtigungsantrag des Erwerbers, falls ein Gemeinschaftsverhältnis unrichtig angegeben wird, also z.b. ein Erwerb zu Bruchteilseigentum bei Eheleuten, die in Wirklichkeit in Gütergemeinschaft leben (vgl. Bambring in Beck sches Notar-Handbuch, 5. Auflage 2009, A I. Grundstückskauf, Rn. 177; Böhringer, BWNotZ 1988, 49, 54; Hertel in Meikel, Grundbuchordnung, 10. Auflage 2009, Einleitung L, Rn. 226; DNotI-Report 2007, 91, 91 ff.). Da es sich regelmäßig um ein Versehen der Erwerber handeln wird und es dem Veräußerer zumeist gleichgültig sein dürfte, in welchem Gemeinschaftsverhältnis die Erwerber zueinander stehen, wäre eine Unwirksamkeit der Auflassung eine untragbare Konsequenz (vgl. Böhringer, BWNotZ 1988, 49, 54). 6. Zur alleinigen Mitwirkung der Ehefrau bei der Grundschuldbestellung Es kann wohl davon ausgegangen werden, dass die Grundschuld zur Finanzierung des Immobilienerwerbs vorliegend im Rahmen einer sog. Belastungsvollmacht - also letztlich nicht durch die Ehefrau, sondern vielmehr durch den derzeitigen Eigentümer der Immobilie - bestellt werden soll. Weil die Ehegattin in dieser Konstellation im Zeitpunkt der Bestellung der Grundschuld noch nicht Eigentümerin der Immobilie wäre und die Grundschuld auch nicht selbst erwerben würde, ist gut vorstellbar, dass aus kasachischer Sicht grundsätzlich keine Einwände gegen die alleinige Mitwirkung der Ehefrau bzw. die Nichtmitwirkung des Ehemannes an der Bestellung der Grundschuld durch den bisherigen Eigentümer zugunsten der finanzierenden Bank bestehen. Sicher ist dies jedoch nicht. Da eine Belastungsvollmacht jedoch regelmäßig in den notariellen Kaufvertrag aufgenommen wird, könnte vorliegend allerdings die Regelung des Art. 33 Abs. 3 FGB eingreifen, wonach die notariell beglaubigte Zustimmung des anderen Ehepartners unabdingbar ist, wenn ein Ehepartner ein Rechtsgeschäft abschließt, durch das er über Immobilien verfügt oder welches eine notarielle Beglaubigung und (oder) Registrierung in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise erfordert. Jedenfalls dann, wenn die Ehegatten vor dem Erwerb der Immobilie und der Bestellung der Grundschuld ehevertraglich eine Konstellation herbeiführen, in der die Ehefrau die Immobilie zum Alleineigentum erwerben kann und soll, sollte allerdings auch die alleinige

Seite 11 Mitwirkung der Ehefrau an der Bestellung der Grundschuld aus kasachischer Sicht wohl keinen Bedenken mehr begegnen, weil dies andernfalls wohl evident dem Sinn des ehevertraglich perpetuierten Willens der Ehegatten entgegenstünde. Mit letzter Bestimmtheit lässt sich dies jedoch leider nicht sagen, so dass auch insoweit vorherige Rücksprache mit einem kasachischen Kollegen dringend angeraten sei. Fraglich dürfte wohl allerdings auch sein, ob die finanzierende (deutsche) Bank überhaupt eine Konstellation akzeptieren würde, in der sich nur die Ehefrau der Zwangsvollstreckung unterwirft, wenn das Risiko besteht, dass der Ehemann möglicherweise (später) - etwa nach Art. 35 FGB - doch Miteigentümer der Immobilie wird. 7. Zur Haftung der Ehegatten für Schulden nach kasachischem Recht Da zur Finanzierung des avisierten Immobilienerwerbs offenbar ein Darlehen aufgenommen werden soll, seien - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - noch einige Ausführungen zur Haftung der Ehegatten für Schulden nach kasachischem Recht gestattet: Nach Art. 43 Abs. 1 S. 1 FGB haftet jeder Ehegatte für seine Schulden grundsätzlich nur mit seinem persönlichen Vermögen, d.h. mit seinem Sondergut und - falls dies unzureichend ist - nach Art. 43 Abs. 1 S. 2 FGB auch mit seinem Anteil an den gemeinsamen Gütern, die dann entsprechend aufzuteilen sind (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). Allerdings kann nach Art. 43 Abs. 2 S. 1 FGB wohl auch wegen der Schulden eines Ehepartners in das gemeinsame Vermögen der Ehegatten vollstreckt werden, wenn ein Gericht festgestellt hat, dass die gesamten durch die Schulden eines Ehepartners erworbenen Werte für den familiären Bedarf verwendet wurden. Wenn das gemeinsame Vermögen der Ehegatten nicht ausreicht, haften die Ehepartner nach Art. 43 Abs. 2 S. 2 FGB unter den Voraussetzungen des Art. 42 Abs. 2 S. 1 FGB wohl auch gesamtschuldnerisch mit ihrem Sondergut. Wenn Rechte von Kreditgläubigern durch ehevertragliche Vereinbarungen beeinträchtigt werden und sich die der Kreditgebung zugrunde gelegten Umstände substantiell geändert haben, haben die Gläubiger nach Art. 44 FGB zudem das Recht, eine Änderung der Bedingungen des Ehevertrages zu verlangen (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 37). In der Übersetzung bei Weishaupt (vgl. Weishaupt in Bergmann/Ferid, Internationales Eheund Kindschaftsrecht, Länderteil Kasachstan, Stand: 1.1.2003, S. 70) lauten die Art. 43 f. FGB wie folgt: Art 43. Vollstreckung in das Vermögen von Ehepartnern (1) Für Schulden eines Ehepartners kann nur in das Vermögen dieses Ehepartners vollstreckt werden. Wenn dieses Vermögen unzureichend ist, hat ein Kreditgeber das Recht, in den Teil des dem verschuldeten Ehepartner im Falle der Teilung des gemeinsamen Eigentums der Ehegatten zustehenden Anteil am gemeinsamen Vermögen zu vollstrecken. (2) In das gemeinsame Vermögen der Ehepartner erfolgt die Vollstreckung wegen der gemeinsamen Schulden von Ehepartnern und auch wegen der Schulden eines Ehepartners, wenn das Gericht festgestellt hat, dass die gesamten durch die Schulden eines Ehepartners erworbenen Werte für den familiären Bedarf verwendet wurden. Wenn dieses Vermögen nicht

Seite 12 ausreicht, haften die Ehepartner unter den genannten Umständen gesamtschuldnerisch mit ihrem Sondergut. Wenn durch Gerichtsurteil festgestellt wurde, dass das gemeinsame Vermögen der Ehepartner durch Mittel erworben oder vermehrt wurde, die sich einer der Ehepartner auf verbrecherischem Wege angeeignet hat, kann die Vollstreckung in das gemeinsame Vermögen der Ehepartner oder einen Teil davon erfolgen. (3) Die Verantwortung der Ehepartner für einen durch ihre minderjährigen Kinder zugefügten Schaden wird durch die Zivilgesetzgebung festgelegt. Die Vollstreckung in das Vermögen der Ehepartner erfolgt bei der Begleichung eines durch minderjährige Kinder zugefügten Schadens durch deren Eltern in Übereinstimmung mit Abs 2 dieses Artikels. Art 44. Garantien für die Rechte der Kreditgeber bei Abschluss, Änderung oder Aufhebung eines Ehevertrags Im Falle von fundamental veränderten Umständen hat ein (oder mehrere) Kreditgeber eines verschuldeten Ehepartners das Recht, die Anderung der Bedingungen oder die Aufhebung des zwischen den Ehepartnern geschlossenen Ehevertrags in der in den Art 401 404 des Zivilgesetzbuches der Republik Kasachstan (Allgemeiner Teil) festgelegten Form zu fordern.