Innergemeinschaftliche Lieferung

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Transkript:

Innergemeinschaftliche Lieferung 159 Innergemeinschaftliche Lieferung Innergemeinschaftliche Lieferung auf einen Blick 1. Rechtsquellen 4 Nr. 1 Buchst. b und 6a UStG 17a bis 17c UStDV Abschn. 6a.1 bis Abschn. 6a.8 UStAE 2. Bedeutung Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt vor, wenn ein Gegenstand bei der Lie ferung durch einen Unternehmer an einen Abnehmer mit USt-IdNr. in einen an de ren Mitgliedstaat der Gemeinschaft gelangt. Die innergemeinschaftliche Lieferung ist steuerfrei, soweit alle Buch- und Belegnachweise geführt werden können. 3. Weitere Stichworte Ausland, Fahrzeuglieferung, Innergemeinschaftlicher Erwerb, Inner ge meinschaftliches Verbringen, Lieferung, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Vertrauensschutz, Zusammenfassende Meldung 4. Besonderheiten Erfassung in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in Zeile 20 und der Umsatz steuer erklärung (Anlage UR) sowie Aufnahme in der Zusammenfassenden Meldung. Mit Wirkung zum 1.1.2012 sind die Vorschriften für den buch- und belegmäßigen Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung in der UStDV erheblich verändert worden. Die Finanzverwaltung beanstandet es (derzeit) nicht, wenn für alle zur erneuten Änderung der UStDV ausgeführten Umsätze die Nachweise noch nach den bisherigen Vorschriften geführt werden. Im Herbst 2012 wird es zu einer Anpassung der UStDV kommen. 1. Allgemeines Der Begriff der innergemeinschaftlichen Lieferung bezieht sich auf die Steuerbefreiung in bestimmten Fällen einer grenzüberschreitenden Lieferung innerhalb der Europäischen Union. Nicht jede grenzüberschreitende Lieferung im Binnenmarkt ist deshalb eine innergemeinschaftliche Lieferung. Die Lieferung aus Deutschland in einen anderen Mitgliedstaat kann grundsätzlich zu den folgenden Besteuerungsfolgen führen: Wenn der Abnehmer die Bestellung unter seiner zutreffenden USt-IdNr. vornimmt, führt dies bei dem liefernden Unternehmer zu einer in Deutschland steuerbaren, aber steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung nach 4 Nr. 1 Buchst. b i.v.m. 6a UStG. Wenn der Abnehmer keine USt-IdNr. verwendet, kann für den Lieferer die Verla ge rung des Orts der Lieferung in das Bestimmungsland nach 3c UStG infrage kommen (soweit er die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat überschreitet; vgl. Stich wort Lie ferung/ort der Lieferung nach 3c UStG). In diesem Fall ist die Lieferung in Deutsch land nicht steuerbar, muss aber in dem anderen Mitgliedstaat besteuert werden. Wenn der Abnehmer keine USt-IdNr. verwendet und die Verlagerung des Orts der Lieferung nach 3c UStG nicht infrage kommt, ist die Lieferung in Deutschland steu er bar und steuerpflichtig. Der liefernde Unternehmer muss in Deutschland Umsatz steuer für diese Lieferung abführen. Von einer innergemeinschaftlichen Lieferung wird dann gesprochen, wenn die Voraus setzungen der Steuerfreiheit nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a UStG vorliegen. 2. Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung Wenn bei einer Lieferung ein Gegenstand von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mit gliedstaat gelangt, kann eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegen.

160 Innergemeinschaftliche Lieferung Die Steuerfreiheit setzt nach 4 Nr. 1 Buchst. b UStG i.v.m. 6a UStG bestimmte Tatbestände sowie entsprechende Buch- und Belegnachweise voraus. Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt auch bei einem innergemeinschaftlichem Verbringen i.s.d. 3 Abs. 1a UStG vor, 6a Abs. 2 UStG; vgl. dazu Stichwort Innerge mein schaftliches Verbringen. Die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung setzt zwingend voraus, dass der Leistungsempfänger in dem Bestimmungsland einen innergemeinschaftlichen Er werb der Besteuerung unterwerfen muss. Ohne diese Voraussetzung (insbesondere nach gewiesen durch die USt-IdNr. des Leistungsempfängers) kann eine Steuerbefreiung nicht gewährt werden. Den systematischen Zusammenhang zeigt die Gegenüberstellung beim innergemeinschaftlichen Erwerb; vgl. dazu Stichwort Innergemeinschaftlicher Erwerb. 3. Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 UStG Nach 6a Abs. 1 UStG ist die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nur un ter den folgenden Voraussetzungen gegeben: Der Gegenstand muss nachweisbar physisch von Deutschland in einen anderen Mit glied staat der Europäischen Gemeinschaft gelangt sein, 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG. Voraus setzung ist, dass der Ort der Lieferung sich in Deutschland befindet, es muss sich also um einen steuerbaren Umsatz handeln. Grundsätzlich kann nur eine Beförderungs- oder Versendungslieferung nach 3 Abs. 6 UStG die Voraussetzungen für eine solche innergemeinschaftliche Lieferung erfüllen. Dabei ist es unerheblich, ob der Lieferer oder der Abnehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Das tatsächliche Gelangen des Gegenstands muss aber nachgewiesen sein. Der Abnehmer ist nach 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG entweder: ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, oder eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lie fe rung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder bei der Lieferung eines neuen Fahrzeugs auch jeder andere Erwerber (vgl. Stich wort Fahrzeuglieferung). Der Erwerb des Gegenstands unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mit glied staat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung (vgl. Stichwort Innergemeinschaftlicher Erwerb), 6a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Achtung! Damit eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt, müssen alle drei Voraussetzungen erfüllt und nachgewiesen sein. Wichtig! Die Voraussetzungen für die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung müssen insbesondere durch die Aufzeichnung der zutreffenden USt-IdNr. des Leistungsempfängers nachgewiesen werden. Tipp! Bei einem neuen Kunden sollte aus Vorsichtsgründen immer eine Bestätigung des Bundeszentralamts für Steuern über die Richtigkeit der vom Kunden verwendeten USt-IdNr. und der Identität des Leistungsempfängers eingeholt werden, sog. qualifizierte Bestätigung nach 18e UStG. Der Gegenstand der Lieferung kann durch Beauftragte vor der Beförderung des Gegen stands in einen anderen Mitgliedstaat noch be- oder verarbeitet werden, 6a Abs. 1 Satz 2 UStG. Diese Be- oder Verarbeitung muss nicht in Deutschland erfolgen, sie kann auch in einem anderen Mit glied staat oder im Drittlandsgebiet erfolgen. Voraussetzung ist lediglich, dass die Be- oder Verarbeitung im Auftrag des Abnehmers oder eines folgenden Abnehmers erfolgt. Lässt der leistende Unternehmer den Gegenstand der Lieferung noch be- oder verarbeiten, erfolgt die Lieferung erst nach dieser Be- oder Verarbeitung, Gegenstand der Lieferung ist dann der be- oder verarbeitete Gegenstand. Ein besonderes Augenmerk bei der innergemeinschaftlichen Lieferung ist auf die USt-IdNr. des Leistungsempfängers zu richten. Grundsätzlich gilt:

Innergemeinschaftliche Lieferung 161 Wichtig! Ohne zutreffende USt-IdNr. des Leistungsempfängers keine steuerfreie inner gemeinschaftliche Lieferung. Dabei muss die USt-IdNr. schon zum Zeitpunkt der Lie ferung dem liefernden Unternehmer vorliegen. Nicht erforderlich ist, dass die USt-IdNr. aus dem Land stammt, in das der Gegenstand dann auch tatsächlich gelangt. Von dem Grundsatz, dass immer eine USt-IdNr. vorliegen muss, gibt es nur eine Ausnah me: Bei der Fahrzeuglieferung eines neuen Fahrzeugs ist die Steuerfreiheit auch ohne eine USt-IdNr. des Abnehmers gegeben; vgl. Stichwort Fahrzeuglieferung. 4. Nachweis durch den Unternehmer 4.1 Allgemeines zum Nachweis Der liefernde Unternehmer muss die o.g. Voraussetzungen für das Vorliegen der innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich buch- und belegmäßig nachweisen, 6a Abs. 3 UStG. Dabei soll der Buchnachweis grundsätzlich mehr als den bloßen Nachweis ent we der durch Aufzeichnungen oder nur durch Belege erfordern. Die Belege werden durch Hinweise bzw. Bezugnahmen in den Aufzeichnungen Bestandteil der Buchführung und damit des Buchnachweises beide sollen somit eine Einheit darstellen. Wichtig! Die Finanzverwaltung 1 geht regelmäßig davon aus, dass die Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht vorliegen, wenn der liefernde Unternehmer den Buch- und Belegnachweis nicht, nicht vollständig oder nicht zeitnah führt. Ausnahmsweise kann aber dennoch von dem Vorliegen der Voraussetzungen ausgegangen werden, wenn aufgrund der vorliegenden Belege und sich der daraus ergebenden tatsächlichen Umstände objektiv ergibt, dass die Voraussetzungen des 6a UStG vorliegen 2. Belegnachweise können dabei gegebenenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachgeholt werden. 4.2 Die bisherigen Nachweise für die innergemeinschaftlichen Lieferungen Nach den Vorgaben der UStDV in der bis zum 31.12.2011 geltenden Fassung sollten die folgenden Belege aufbewahrt werden: Das Doppel der Rechnung, ein handelsüblicher Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt (z.b. Lieferschein), bei der Beförderung durch den Abnehmer eine Versicherung, dass der Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt, oder andere Belege, aus denen sich eindeutig der Abnehmer und der Zielort der Waren be we gung ergeben. Tipp! Nach der Rechtsprechung 3 gibt es für den buchmäßigen Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung keine Fristen. Auch wenn der Unternehmer erst einmal innergemeinschaftliche Lieferung verschleiert hatte, ist die Steuerbefreiung gegeben, wenn keine Gefährdung des Steueraufkommens besteht. Darüber hinaus sollte der Unternehmer nach 17c UStDV a.f. buchmäßig die folgenden Daten aufzeichnen: Den Namen und die Anschrift des Abnehmers, den Namen und die Anschrift des Beauftragten des Abnehmers bei einer Lieferung, die im Einzelhandel oder in einer für den Einzelhandel gebräuchlichen Art und Weise erfolgt, den Gewerbezweig oder Beruf des Abnehmers, 1 Abschn. 6a.2 UStAE. 2 BFH, Urteil v. 28.5.2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517 das Urteil erging zu Ausfuhrlieferungen kann aber entsprechend auch für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet werden. 3 EuGH, Urteil v. 27.9.2007, Rs. C-146/05 Albert Collée, BStBl II 2009, 78 sowie BFH, Urteil v. 6.12.2007, V R 59/03, BStBl II 2009, 57.

162 Innergemeinschaftliche Lieferung die handelsübliche Bezeichnung und die Menge der gelieferten Gegenstände, den Tag der Lieferung, das vereinbarte Entgelt oder bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten das vereinnahmte Entgelt und den Tag der Vereinnahmung, soweit der Gegenstand noch be- oder verarbeitet worden ist, den Umfang oder die Art der Be- oder Verarbeitung, die Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet, den Bestimmungsort im übrigen Gemeinschaftsgebiet. 4.3 Die Nachweisverpflichtung aus Sicht der Finanzverwaltung nach der Altfassung der UStDV Der Unternehmer musste nachweisen, dass der Gegenstand physisch in einen anderen Mitgliedstaat gelangt ist. Dabei war es nicht ausreichend, wenn sich aus den Belegen nur ergibt, dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat transportiert wurde, es musste sich aus den Belegen der jeweilige Bestimmungsort ergeben 4. Die Nachweispflicht traf dabei immer den Unternehmer, der die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollte, in Zweifelsfällen (z.b. bei einem Reihengeschäft) konnte er nicht einwenden, dass er keine Kenntnis über den tatsächlichen Bestimmungsort der Ware hatte. Eine besondere Bedeutung kam der Empfangsbestätigung des Abnehmers oder des Beauftragten des Abnehmers nach 17a Abs. 2 Nr. 3 UStDV a.f. zu. Aus dieser Bestätigung musste sich eindeutig ergeben, wer der Abnehmer der Lieferung ist und welche Verbindung zu einem eventuell eingeschalteten Beauftragten bestand. Insbesondere sollte die Identität des Abnehmers nachgewiesen werden, als Nachweis wurde hier z.b. eine Passkopie des Abnehmers oder des Beauftragten gefordert. War ein Vertretungsberechtigter des Leistungsempfängers aufgetreten, sollte nach Auffassung der Finanzverwaltung dessen Vertretungsberechtigung nachgewiesen werden (z.b. durch einen aktuellen Handelsregisterauszug). Tipp! Nach der Rechtsprechung des BFH 5 zählte die Vorlage einer schriftlichen Voll macht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erforder nissen für einen ordnungsgemäßen Belegnachweis nach 17a Abs. 1 und Abs. 2 UStDV a.f. Davon zu unterscheiden war aber die Nachprüfbarkeit der Abholberechtigung durch das Finanzamt bei Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall. Die Finanzverwaltung verlangte deshalb nicht mehr zwingend eine solche Vollmacht. Da es aber im Regelfall nicht vorher ersichtlich war, in welchen Fällen ein Zweifelsfall gegeben war, war es sinnvoll, eine Vollmacht zu den Unterlagen zu nehmen. Hatte der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung selber in das übrige Gemein schafts ge biet befördert (Abhollieferung ), sollte der Leistungsempfänger schriftlich bestätigen, dass er den Gegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet transportieren wird. Diese Bestätigung musste schriftlich und in deutscher Sprache erfolgen. Die Abnehmerbestätigung über die Verbringung des Gegenstands in den anderen Mitgliedstaat musste rechtsverbindlich unterschrieben sein. Diese Unterschrift musste gegebenenfalls einen Vergleich mit der Unterschrift auf der Passkopie des Abnehmers (bzw. dessen Vertretungsberechtigten oder des unselbständigen Beauftragten) ermöglichen. Hat ein Beauftragter den Gegenstand abgeholt, musste die Identität des Beauftragten nachgewiesen sein (ebenfalls durch Passkopie). Darüber hinaus musste auch eindeutig nachgewiesen sein, dass der Beauftragte tatsächlich mit der Entgegennahme des Gegenstands der Lieferung beauftragt war. Wurde der Gegenstand von dem liefernden Unternehmer oder dem Abnehmer durch einen selbständigen Beauftragten versendet, kamen als Versendungsnachweis insbesondere Frachtbriefe, Posteinlieferungsscheine, Ladescheine oder auch ein CMR-Frachtbrief in Betracht. 4 Abschn. 6a.3 Abs. 3 UStAE. 5 BFH, Urteil v. 12.5.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, 511.

Innergemeinschaftliche Lieferung 163 Tipp! Ursprünglich ging die Finanzverwaltung davon aus, dass nur ein vollständig ausgefüllter CMR- Frachtbrief den Anforderungen an den Verbringensnachweis erfüllt. Nachdem aber der BFH 6 sich dieser Rechtsauffassung nicht angeschlossen hatte, akzeptierte die Finanzverwaltung einen CMR-Frachtbrief auch dann als Versen dungsbeleg gemäß 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 i.v.m. 10 Abs. 1 UStDV, wenn er keine Bestätigung über den Warenempfang am Bestimmungsort enthält 7. Bestanden aber ernstliche Zweifel, an dem tatsächlichen Gelangen des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat, musste der Unternehmer die Voraussetzungen anhand anderer geeigneter Unterlagen nachweisen. Zu dem Buchnachweis, die der leistenden Unternehmer zu führen hatte, gehört auch der buch mäßige Nachweis der USt-IdNr. Allerdings reichte die Aufzeichnung der (zutreffenden) USt-IdNr. nicht aus, um die Identität des Leistungsempfängers nachzuweisen. Der Nachweis und die Identität des Abnehmers sollten durch weitere Unterlagen (z.b. durch einen Kaufvertrag) nachgewiesen werden. Die Stellung des Abnehmers ergab sich dabei aus den zivilrechtlichen Vereinbarungen. Wichtig! Ohne Aufzeichnung der zutreffenden USt-IdNr. konnte aber der Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung grundsätzlich nicht geführt werden. War aber die USt-IdNr. zum Zeitpunkt der Lieferung gültig, konnte die Befreiung nicht nachträglich aberkannt werden, wenn der Empfänger des Gegenstands keinen innergemeinschaftlichen Erwerb besteuerte. Die Nachweise waren im Geltungsbereich der UStDV zu führen. Die Finanzverwaltung konnte jedoch gestatten, dass der Unternehmer die Aufzeichnungen über den buchmäßigen Nachweis im Ausland vornehmen konnte, wenn es sich um einen steuerlich zuverlässigen Unternehmer handelte. Die Aufzeichnungen sollten grundsätzlich laufend und unmittelbar nach Ausführung des jeweiligen Umsatzes vorgenommen werden. Da die buch- und belegmäßigen Nachweise aber keine materiellen Voraussetzungen für die Steuerbefreiung darstellten 8, konnte der Unternehmer fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines rechtzeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht ergänzen oder berichtigen 9, vgl. auch Stichwort Vertrauensschutz. 4.4 Nachweisverpflichtungen nach der neuen UStDV In einem zweiten Anlauf hat die Finanzverwaltung mit Zustimmung des Bundesrats die UStDV geändert 10. Im Mittelpunkt der Änderungen stehen Veränderungen bei den Buch- und Belegnachweisen bei Ausfuhrlieferungen und innergemeinschaftlichen Lieferungen. Die Regelungen traten formal zum 1.1.2012 in Kraft. Wichtig! Da sich insbesondere bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen für die liefernden Unternehmer erhebliche Veränderungen ergeben, beanstandet es die Finanzverwaltung (derzeit) nicht, wenn für alle bis zur erneuten Änderung der UStDV ausgeführten Umsätze der Buch- und Belegnachweis bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen noch nach den bis zum 31.12.2011 geltenden Vorschriften der UStDV geführt wird 11. Bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 4 Nr. 1 Buchst. b i.v.m. 6a UStG) haben sich massive Veränderungen beim Nachweis der Steuerbefreiung ergeben. Während bisher die belegmäßigen Nachweise für Beförderungs- und Versendungsfälle unterschiedlich waren, hat der Unternehmer jetzt unab- 6 BFH, Urteil v. 12.5.2009, V R 65/06, BStBl II 2010, 511. 7 Abschn. 6a.4 Abs. 5 UStAE. 8 Vgl. BFH, Urteil v. 8.11.2007, V R 72/05, BStBl II 2009, 55. 9 BFH, Urteil v. 28.5.2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517 - das Urteil erging zu Ausfuhrlieferungen kann aber entsprechend auch für innergemeinschaftliche Lieferungen angewendet werden. 10 Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen v. 2.12.2011, BGBl I 2011, 2416. 11 BMF, Schreiben v. 6.2.2012, BStBl I 2012, 211 sowie BMF, Schreiben v. 1.6.2012, z. Zt. nur im Internet veröffentlicht.

164 Innergemeinschaftliche Lieferung hängig von der Art des Transports den Nachweis für die innergemeinschaftliche Lieferung einheitlich zu erbringen. Im Mittelpunkt des Nachweises steht die sog. Gelangensbestätigung 12, die der Abnehmer dem leistenden Unternehmer erteilen muss. In der Gelangensbestätigung müssen enthalten sein: der Name und die Anschrift des Abnehmers, die Menge des Gegenstands der Lieferung und die handelsübliche Bezeichnung, im Fall der Beförderung oder Versendung durch den Unternehmer oder im Fall der Versendung durch den Abnehmer der Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet und im Fall der Beförderung des Gegenstands durch den Abnehmer der Ort und Tag des Endes der Beförderung des Gegenstands im übrigen Gemeinschaftsgebiet, das Ausstellungsdatum der Bestätigung, die Unterschrift des Abnehmers. Wird der Gegenstand der innergemeinschaftlichen Lieferung durch einen selbstständigen Dritten transportiert (Versendungsfall), ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. Wichtig! Nach der Formulierung in der UStDV ist die Gelangensbestätigung für alle Arten von innergemeinschaftlichen Lieferungen notwendige Voraussetzungen zum Nachweis der Steuerbefreiung. Allerdings soll in einer erneuten Änderung der UStDV auch die Möglichkeit eines alternativen Nachweises für das tätsächliche Gelangen des Gegenstands in einem anderen Mitgliedstaat eingeräumt werden. Die Gelangensbestätigung wird die Praxis vor neue Herausforderungen stellen. Während früher insbesondere bei einer Abhollieferung durch den Kunden der Nachweis des Gelangens des Gegenstands in einen anderen Mitgliedstaat durch eine Bestätigung des Kunden geführt werden konnte, in der bestätigt wurde, dass der Gegenstand in den anderen Mitgliedstaat transportiert werden würde, kann der Nachweis jetzt erst dann geführt werden, wenn der Gegenstand tatsächlich in dem anderen Mitgliedstaat angekommen ist. Der liefernde Unternehmer trägt damit bis zum Erhalt der Bestätigung das Risiko, Umsatzsteuer für die Lieferung an das Finanzamt abführen zu müssen. Tipp! Zumindest bei Abnehmern, zu denen keine ständigen Geschäftsbeziehungen bestehen, wird der leistende Unternehmer deshalb bei Abholung des Gegenstands erst einmal einen Bruttobetrag verlangen müssen und dann den Steuerbetrag an den Abnehmer erstatten, wenn die Gelangensbestätigung vorliegt. Ob dies sich am Markt umsetzen lässt, muss in jedem Einzelfall geprüft werden. Regelmäßig wird der Wunsch, erst einmal einen Bruttobetrag zu verlangen auf Unverständnis bei dem Vertragspartner stoßen, da auch der Vertragspartner das Risiko trägt, ob er die gezahlte Umsatzsteuer nach Vorlage der Gelangensbestätigung auch tatsächlich von dem liefernden Unternehmer zurück erhalten wird. Wegen der erheblichen Kritik an den Nachweisen wird es noch zu einer weiteren Änderung der UStDV kommen aus diesem Grund wurde die Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung bis zur Verabschiedung der Änderungen in der UStDV verlängert. Darüber hinaus plant die Finanzverwaltung, die Vorgaben wohl an entscheidenden Stellen zu entschärfen. Insbesondere soll es (voraussichtlich) in einem neuen Abschn. 6a.2 Abs. 5a UStAE u.a. heißen: Für die Anforderungen an den Buch- und Belegnachweis enthalten die 17a bis 17c UStDV Mussvorschriften. Die Erbringung des Beleg- und Buchnachweises ist keine materiell-rechtliche Voraussetzung der Steuerbefreiung. Kann der Unternehmer den Nachweis (insbesondere den Nachweis über das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet ) mit anderen Mitteln, als die 17a bis 17c 12 Die Finanzverwaltung wird dazu in deutsch, englisch und französisch ein entsprechendes Muster veröffentlichen.

Innergemeinschaftliche Lieferung 165 UStDV es vorschreiben, führen, steht ihm die Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung ebenfalls zu (vgl. dazu im Einzelnen Abschn. 6a.3 Abs. 6c UStAE). Die Regelungen der 17a bis 17c UStDV sollen somit in erster Linie eine rechtssichere Nachweisführung zum Vorliegen der Voraussetzungen der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ermöglichen. Vereinfachungen 13 sollen voraussichtlich auch dadurch erreicht werden, dass: sich die Angaben der Gelangensbestätigung nicht zwingend aus einem Beleg ergeben müssen, die Einzelangaben können sich auch aus mehreren Dokumenten ergeben, der Unternehmer nicht das Originalformular für die Gelangensbestätigung verwenden muss, die Gelangensbestätigung auch elektronisch übertragen werden kann, auch Sammelbestätigungen (monatlich, quartalsweise) ausgestellt werden können, in Versendungsfällen (auch beim Reihengeschäft) die Gelangensbestätigung auch ein Versendungsbeleg sein kann, aus dem sich die Entgegennahme des Gegenstands ergibt (z.b. ein CMR-Frachtbrief mit ausgefülltem Feld 24), sich für Post- und Kuriersendungen vereinfachte Nachweismöglichkeiten ergeben sollen. 5. Anforderungen an die Rechnung Der liefernde Unternehmer muss dem Abnehmer eine ordnungsgemäße Rechnung erteilen, in der auch auf die Steuerfreiheit des Umsatzes hinzuweisen ist, 14 Abs. 4 Nr. 8 UStG. Darüber hinaus müssen die Anforderungen nach 14a Abs. 3 UStG beachtet werden. Danach ergeben sich die folgenden Anforderungen: bei einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung ist grundsätzlich eine Rechnung auszustellen; es muss die eigene USt-IdNr. sowie die USt-IdNr. des Leistungsempfängers angegeben werden. Von diesen Rechnungen hat der Unternehmer ein Doppel zehn Jahre lang aufzubewah ren, 14b Abs. 1 UStG; diese Frist soll durch das JStG 2013 auf acht Jahre abgesenkt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Jahres, in dem die Rechnung ausgestellt worden ist. Ein Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften kann mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 geahndet werden. Achtung! Der Unternehmer kann fehlende oder fehlerhafte Aufzeichnungen eines recht zeitig erbrachten Buchnachweises bis zum Schluss der letzten mündlichen Ver hand lung vor dem Finanzgericht nach den für die Rechnungsberichtigungen geltenden Grundsätzen ergänzen oder berichtigen 10. Hinweis! Ab 2013 müssen diese Rechnungen bis zum 15. Tag des auf die Lieferung folgenden Monats ausgestellt werden. 6. Anmeldungen Der liefernde Unternehmer muss die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung in seiner Umsatzsteuer- Voranmeldung in der Zeile 21 als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung angeben. Darüber hinaus ist die Lieferung auch in der Zusammenfassenden Meldung nach 18a UStG aufzunehmen. In der Zusammenfassenden Meldung hat der Unternehmer die USt-IdNr. des Leistungsempfängers sowie die Bemessungsgrundlage für die steuerfreie Lieferung anzugeben. Soweit der liefernde Unternehmer in einem Meldezeitraum mehrere Lieferungen an denselben Unternehmer ausgeführt hat, sind die Bemessungsgrundlagen der Lieferungen in der Zusammenfassenden Meldung zu einer Summe zusammenzufassen. Die Anmeldung sowohl in der USt-Voranmeldung wie auch in der Zusam men fas sen den Meldung hat der Unternehmer in dem Meldezeitraum vorzunehmen, in dem er die Rechnung ausgestellt hat. Wird die Rechnung erst verspätet ausgestellt, ist der Vorgang spätestens jedoch für den Meldezeitraum anzumelden, in dem der auf die Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung folgende Monat endet, 18a Abs. 8 und 18b Satz 2 UStG. 13 Diese Vereinfachungsvorschläge sollen Gegenstand der erneuten Änderung der UStDV sein. 14 BFH, Urteil v. 28.5.2009, V R 23/08, BStBl II 2010, 517.

166 Innergemeinschaftliche Lieferung Die zutreffende Erfassung der Lieferung in der Zusammenfassenden Meldung ist erforderlich, damit im Rahmen des innergemeinschaftlichen Kontrollverfahrens überprüft werden kann, ob der Leistungsempfänger seiner Verpflichtung zur Besteuerung eines innergemeinschaftlichen Erwerbs auch nachgekommen ist. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung wie auch in der Zusammenfassenden Meldung muss der Unternehmer die Bemessungsgrundlage für diese Lieferung angeben. Die Be mes sungsgrundlage bestimmt sich grundsätzlich nach 10 Abs. 1 UStG mit dem Betrag, den der Abnehmer des Gegenstands aufwendet, um die Lieferung zu erhalten. Damit sind in die Bemessungsgrundlage auch Nebenleistungen einzubeziehen, die das Schicksal der Hauptleistung teilen (z.b. Transportkosten). 7. Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG Wenn der liefernde Unternehmer eine Lieferung steuerfrei ausführt, obwohl die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nicht gegeben sind, schuldet der Abnehmer die in Deutschland entgangene Umsatzsteuer, wenn die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit auf unrichtigen Angaben des Leistungsempfängers beruht und der liefernde Unterneh mer die Unrichtigkeit der Angaben nicht erkennen konnte; vgl. zu den Einzelheiten auch Stichwort Vertrauensschutz. Wichtig! Diese Vertrauensschutzregelung erstreckt sich aber nicht auf die Fälle, in de nen der Leistungsempfänger mit einer unzutreffenden USt-IdNr. die Leistung erhalten hat. Aus diesem Grunde sollte sich der liefernde Unternehmer die USt-IdNr. grundsätzlich vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigen lassen. Damit erstreckt sich die Vertrauensschutzregelung im Wesentlichen auf die folgenden Fälle: Der Leistungsempfänger verwendet die Gegenstände nicht für unternehmerische Zwecke. Der Leistungsempfänger holt die Gegenstände der Lieferung selber ab und verbringt sie entgegen einer schriftlichen Bestätigung nicht in das übrige Gemein schafts gebiet.