Titel: (Zu den tatsächlichen und belegmäßigen Voraussetzungen für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung)

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Transkript:

FG Nürnberg, Urteil v. 14.05.2013 2 K 568/11 Titel: (Zu den tatsächlichen und belegmäßigen Voraussetzungen für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung) Normenketten: 4 Nr 1 Buchst b UStG 1999 6a Abs 1 S 1 UStG 1999 6a Abs 3 UStG 1999 17a UStDV 1999 Art 28c Teil A Buchst a UAbs 1 EWGRL 388/77 17aff UStDV 1999 14a Abs 1 S 1 UStG 1999 Art 22 Abs 8 EWGRL 388/77 6a Abs 1 Nr 3 UStG 1999 Orientierungsätze: 1. Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer den gemäß 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht führen. Ein sich auf der Rechnung befindlicher Vermerk "Exportpreis netto" genügt diesen Anforderungen nicht. 2. Ein Belegnachweis ist nicht ordnungsgemäß geführt, wenn aufgrund der Angaben im CMR- Frachtbrief unklar bleibt, ob der Liefergegenstand vom Abnehmer abgeholt oder vom Lieferer zum Abnehmer versendet werden soll oder wenn der Frachtbrief unzureichend ausgefüllt ist (hier u.a.: fehlende Angaben von Datum und Ort der Ausstellung). 3. Innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb gehören zwingend zusammen. Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung nach Griechenland reicht die Beförderung durch benachbarte Mitgliedstaaten hindurch alleine nicht zur Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung aus. Erforderlich ist das Ankommen der Lieferung beim Abnehmer. Schlagworte: Ausfuhrnachweis, Ausland, Auslegung, Beleg, Belegnachweis, EG, EU, Griechenland, Innergemeinschaftliche Lieferung, Kraftfahrzeug, Mehrwertsteuer, Nachweis, Rechtsnorm, Steuerbefreiung, Steuererleichterung, Umsatzsteuer, Verbringung, Verbringungsnachweis Fundstellen: EFG 2013, 1273 LSK 2013, 340725 BeckRS 2013, 95379 Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Tatbestand 1

Streitig ist, ob es sich bei der Lieferung eines PKW um eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung handelt (Rechnung vom 07.10.2002). 2 Die Klägerin vermietete und verkaufte im Streitjahr Kraftfahrzeuge. In ihrer am 31.07.2003 eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärung für das Streitjahr machte sie folgende Angaben: 3 Lieferungen und Leistungen (16%) 2.672.769,00 Ust darauf 427.643,04 Vorsteuerbeträge 741.578,79 verbleibende Umsatzsteuer - 313.935,75 steuerfreie Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen 669.027,00 Ausfuhrlieferungen 318.196,00 4 Das Finanzamt stimmte dieser zustimmungsbedürftigen Erklärung zu, so dass sie gemäß 168 Satz 2 Abgabenordnung (AO) einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung gleichstand. 5 Bereits am 03.02.2003 hatte das Finanzamt mit einer Umsatzsteuersonderprüfung für den Zeitraum Mai bis Dezember 2002 und Juni 2003 begonnen. Der Prüfer stellte sich in seinem Bericht vom 11.12.2003 auf den Standpunkt, dass die Klägerin vier Veräußerungen von Personenkraftwagen zu Unrecht als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung erfasst hatte (126.770 ) und erhöhte entsprechend die steuerpflichtigen Umsätze zum Regelsteuersatz um 109.284,49. 6 Das Finanzamt folgte den Prüfungsfeststellungen und änderte die Umsatzsteuerfestsetzung mit Bescheid vom 13.01.2003 für das Streitjahr wie folgt: 7 Lieferungen und Leistungen (16%) 2.782.053,00 Ust darauf 445.128,48 Vorsteuerbeträge 741.578,79 verbleibende Umsatzsteuer - 296.450,31 steuerfreie Umsätze innergemeinschaftliche Lieferungen 542.257,00 Ausfuhrlieferungen 318.196,00 8 Der fristgerechte Einspruch der Klägerin war nur teilweise erfolgreich. Mit Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 setzte das Finanzamt die Umsatzsteuer für das Streitjahr auf 308.763,43 herab, da es weitere Lieferungen in Höhe von 89.270 (brutto) als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen anerkannte. Während des Einspruchverfahrens hatte das Finanzamt den Vorbehalt der Nachprüfung mit Bescheid vom 07.11.2008 aufgehoben. 9 Weiter steuerpflichtig beließ das Finanzamt u.a. die Lieferungen eines Mercedes-Benz CLK mit Rechnung vom 07.10.2002 an die Fa. X, Griechenland. Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 verwiesen. 10 Zu dem Verkauf des Mercedes legte die Klägerin folgende Unterlagen vor: 11 - Die Rechnung vom 07.10.2002, welche die Fahrgestellnummer nur unvollständig ausweist; auf der Rechnung wurde der Erhalt des Fahrzeugs bestätigt, die Unterschrift gehört augenscheinlich zu einem Herrn Y; auf der Rechnung fehlt der Hinweis auf eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß

14a Abs. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) 2002, vermerkt ist lediglich Exportpreis netto 30.000. - Eine Versicherung an Eides statt das betreffende Fahrzeug nicht in Deutschland zu verkaufen oder zuzulassen, sondern nach Griechenland auszuführen; - Eine Kopie von Fahrzeugschein und Abmeldebescheinigung; - Eine Ausweiskopie eines X; - Eine Kopie des Fahrzeugbriefes; - Eine qualifizierte Abfrage der Käuferdaten nach 18e UStG (Gültigkeit der vorgelegten Umsatzsteuer- Identnummer und der dazu gespeicherten Adressdaten); - einen am 11.12.2003 nachgereichten CMR-Frachtbrief, der als Versender (Feld 1) die Klägerin nennt, keine Angabe zu Ausstellungsort und datum macht und in Feld 22 (Absender) und Feld 24 (Empfangsbestätigung) nur ein Datum aufweist. 12 Die Klägerin hat fristgerecht Klage erhoben und zuletzt beantragt, den Änderungsbescheid vom 13.01.2004 in der Fassung der Einspruchsentscheidung vom 24.03.2011 dahin zu ändern, dass die Umsatzsteuer um 4.138 niedriger festgesetzt wird. 13 Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass hinsichtlich des Mercedes Herr Y als Abholer aufgetreten sei und dieser ihrem Kommanditisten seit langem bekannt sei; Herr Y sei in 1 seit Jahren Autohändler. Das Fahrzeug habe unstreitig Deutschland verlassen; die Tatsache dass es wieder nach Deutschland

zurückgebracht worden sei, liege nicht in ihrer Verantwortung. Damit seien alle Voraussetzungen für eine innergemeinschaftliche Lieferung erfüllt. 14 Das Finanzamt beantragt, die Klage abzuweisen und begründet dies im Wesentlichen wie folgt: 15 Hinsichtlich des Mercedes fehle es an einem Verbringungsnachweis, da sich aus dem Frachtbrief hierzu nichts ergebe. Tatsächlich sei das Fahrzeug nie nach Griechenland gekommen, wie die griechische Finanzverwaltung mitgeteilt habe. 16 Den Akten des Finanzamts lässt sich hierzu einer Antwort der griechischen Finanzverwaltung auf ein Auskunftsersuchen des Finanzamts entnehmen, dass das streitige Fahrzeug an der Landesgrenze abgewiesen worden sei ( it never entered in our country ), da der Händler eine spezielle Steuer nicht hätte bezahlen können ( because the greek trader had not the possibility to pay the special taxes that the customs authorities asked him ). 17 Die Klägerin hat im Klageverfahren eine Kopie des CMR-Frachtbriefes bzgl. des Mercedes vorgelegt, der sich von dem in den Akten des Finanzamts befindlichen unterscheidet. Bei dem nunmehr vorgelegten Frachtbrief ist der verbliebene Freiraum zur Bezeichnung des Transportgutes ausgestrichen. Zudem weist der Frachtbrief identische (unleserliche) Unterschriften in Feld 22 und 24 auf. Entscheidungsgründe 18 Die Klage ist unbegründet, weil das Finanzamt die fragliche Lieferung zu Recht der Umsatzsteuer unterworfen hat. 19 1. Gemäß 1 Abs. 1 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) unterliegen die Lieferungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, der Umsatzsteuer. 20 Von den unter 1 Abs. 1 Nr. 1 fallenden Umsätzen sind jedoch gemäß 4 Nr. 1 Buchstabe b UStG steuerbefreit innergemeinschaftliche Lieferungen gemäß 6a UStG. 21 Nach 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ist eine innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei, wenn bei einer Lieferung die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 22 "... 1. Der Unternehmer oder der Abnehmer hat den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet, 2. der Abnehmer ist a) ein Unternehmer, der den Gegenstand der Lieferung für sein Unternehmen erworben hat, b) eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder die den Gegenstand der Lieferung nicht für ihr Unternehmen erworben hat, oder c) bei der Lieferung eines neuen Fahrzeuges auch jeder andere Erwerber und 3. der Erwerb des Gegenstands der Lieferung unterliegt beim Abnehmer in einem anderen Mitgliedstaat den Vorschriften der Umsatzbesteuerung." 23 Der Unternehmer hat diese Voraussetzungen gemäß 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17a ff. Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung (UStDV) nachzuweisen. Gemäß 17a UStDV gilt Folgendes:

24 Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ( 6a Abs. 1 des Gesetzes) muss der Unternehmer im Geltungsbereich dieser Verordnung durch Belege nachweisen, dass er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Dies muss sich aus den Belegen eindeutig und leicht nachprüfbar ergeben (Abs. 1). 25 In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: 26 1 durch das Doppel der Rechnung ( 14, 14a des Gesetzes),. 2. durch einen handelsüblichen Beleg, aus dem sich der Bestimmungsort ergibt, insbesondere Lieferschein, 3. durch eine Empfangsbestätigung des Abnehmers oder seines Beauftragten sowie 4. in den Fällen der Beförderung des Gegenstandes durch den Abnehmer durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern (Abs. 2). 27 In den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet, soll der Unternehmer den Nachweis hierüber wie folgt führen: 28 1. durch das Doppel der Rechnung ( 14, 14a des Gesetzes) und 2. durch einen Beleg entsprechend 10 Abs. 1 (Abs. 4 Satz 1). 29 2. Unionsrechtlich beruht die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung auf Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (Richtlinie 77/388/EWG). 30 Steuerfrei sind unter den Bedingungen, die die Mitgliedstaaten zur Gewährleistung einer korrekten und einfachen Anwendung der nachstehenden Befreiungen sowie zur Verhütung von Steuerhinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch festlegen danach "... die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt." 31 3. Der Unternehmer kann grundsätzlich die Steuerfreiheit für die innergemeinschaftliche Lieferung in Anspruch nehmen, wenn er die nach 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17a ff. UStDV bestehenden Nachweispflichten erfüllt (BFH-Urteile vom 12.05.2009 V R 65/06 in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; vom 12.05.2011 V R 46/10, BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.1.c; vom 15.02.2012 XI R 42/10, BFH/NV 2012, 1188, unter II.1.c). Kommt der Unternehmer den Nachweispflichten nicht oder nur unvollständig nach, erweisen sich die Nachweisangaben bei einer Überprüfung als unzutreffend oder

bestehen zumindest berechtigte Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben, die der Unternehmer nicht ausräumt, ist von der Steuerpflicht der Lieferung auszugehen; trotz derartiger Mängel ist die Lieferung aber steuerfrei, wenn objektiv zweifelsfrei feststeht, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt sind (BFH-Urteile in BFHE 225, 264, BStBl II 2010, 511, unter II.B.2.b; in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.1.c, und in BFH/NV 2012, 1188, unter II.1.c). 32 4. Die Klägerin hat die von ihr für die Lieferung des Mercedes CLK beanspruchte Steuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht nachgewiesen. 33 a) Im Streitfall hat die Klägerin den Belegnachweis nicht erbracht, weil sie keine den Anforderungen der 14, 14a UStG entsprechende Rechnung ausgestellt hat. Die Rechnung enthielt zwar keinen Steuerausweis, jedoch auch nicht den gemäß 14a Abs. 1 Satz 1 UStG zusätzlich erforderlichen Hinweis auf die Steuerfreiheit der Lieferung als innergemeinschaftliche Lieferung. Bereits vor der Neuregelung der 14, 14a UStG 1999 durch das Steueränderungsgesetz 2003 vom 15.12.2003 (BGBl I 2003, 2645) war der Unternehmer, der steuerfreie Lieferungen i.s. des 6a UStG ausführt, seit 1993 gemäß 14a Abs. 1 UStG zur Ausstellung von Rechnungen verpflichtet, in denen er auf die Steuerfreiheit hinweist (vgl. BFH-Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2012, 1188, unter II.2.b aa). 34 Mit einer Rechnung, die keinen Hinweis auf die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung enthält, kann der Unternehmer den gemäß 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStDV erforderlichen Belegnachweis für eine innergemeinschaftliche Lieferung nicht führen (vgl. BFH-Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2012, 1188, unter II.2.b aa). Maßgeblich ist insoweit, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 8 der Richtlinie 77/388/EWG die Pflichten vorsehen können, die sie als erforderlich erachten, um eine genaue Erhebung der Steuer sicherzustellen und Steuerhinterziehungen zu vermeiden, sofern diese Pflichten im Handelsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten nicht zu Förmlichkeiten beim Grenzübertritt führen, wobei vom Lieferanten gefordert werden kann, dass er alle Maßnahmen ergreift, die vernünftigerweise von ihm verlangt werden können, um sicherzustellen, dass der von ihm getätigte Umsatz nicht zu seiner Beteiligung an einer Steuerhinterziehung führt (EuGH-Urteil vom 27. September 2007 C- 409/04 -Teleos u.a.-, Slg. 2007, I-7797, UR 2007, 774, Rz 64 f.; BFH-Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2012, 1188, unter II.2.b aa). 35 Zu den Maßnahmen, die danach zulässigerweise vom Unternehmer gefordert werden können, gehört auch die Erteilung einer Rechnung, die auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und deren Steuerfreiheit hinweist. Denn ohne eine derartige Rechnung ergibt sich für den Abnehmer der Lieferung kein Hinweis auf das Vorliegen einer innergemeinschaftlichen Lieferung und der hiermit verbundenen Verpflichtung zur Vornahme der Erwerbsbesteuerung (BFH-Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2012, 1188, unter II.2.b aa). 36 Der im Streitfall auf der Rechnung befindliche Vermerk "Exportpreis netto" genügt diesen Anforderungen nicht. Denn ihm lässt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit entnehmen, dass es sich um eine innergemeinschaftliche Lieferung -und nicht etwa um eine Lieferung aus einem Drittland oder um eine Lieferung in ein Drittland- handelt. Das Rechnungsdoppel i.s. von 17a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 UStDV dient aber dem Nachweis der Voraussetzungen des 6a Abs. 1 UStG, weil sich aus ihm ergeben soll, dass es sich bei der Lieferung um eine innergemeinschaftliche Lieferung handelt, die zusammen mit dem innergemeinschaftlichen Erwerb zu einem innergemeinschaftlichen Umsatz gehört. Beides bezweckt, die "Steuereinnahmen auf den Mitgliedstaat zu verlagern, in dem der Endverbrauch der gelieferten Gegenstände erfolgt" (vgl. EuGH-Urteile vom 27.09.2009 C-409/04 Teleos in Slg. 2007, I-7797, UR 2007, 774, Rz 23 f., 36 f. und 41; C-146/05 -Collée-, Slg. 2007, I-7861, UR 2007, 813, Rz 22; C-184/05 -Twoh International-, Slg. 2007, I-7897, UR 2007, 782, Rz 22; vom 22.04.2010 C-536/08 und C-539/08 -X und

Facet Trading-, Slg. 2010, I-3581, BFH/NV 2010, 1225, Rz 30 und vom 07.12.2010 C-225/09 in UR 2011, 15, DStR 2010, 2572, Rz 37; BFH-Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.2.b aa; in BFH/NV 2012, 1188, unter II.2.b aa). 37 b) Der Belegnachweis ist aber auch aufgrund anderer Widersprüchlichkeiten und Fehler nicht ordnungsgemäß geführt. 38 Aufgrund der Angabe der Klägerin in Feld 1 des CMR-Frachtbriefes ist unklar, ob der streitige Wagen vom Abnehmer abgeholt oder von der Klägerin zum Abnehmer versendet werden sollte. In Feld 1 des CMR- Frachtbriefes ist der Absender, also Vertragspartner des Spediteurs einzutragen (vgl. Art. 6 Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr - CMR). Die Benennung der Klägerin als Absender widerspricht den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, dass der streitige Wagen durch einen Beauftragten des Vertragspartners der Klägerin abgeholt worden sei. Der Frachtbrief selbst ist unzureichend ausgefüllt; insbesondere fehlen die Angabe von Datum und Ort der Ausstellung. Weiter sind die Felder für die Unterschrift des Absenders und die des Empfängers auch in dem nicht unterschriebenen Exemplar, das sich in den Akten des Finanzamts befindet, bereits mit Datumsangaben versehen, woraus sich mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass das Datum der Anlieferung bereits vor Anlieferung eingetragen wurde. 39 Die Versicherung, den Liefergegenstand nach Griechenland auszuführen, welche von Herrn Y unterschrieben wurde, enthält den Zusatz, dass der Unterzeichner auch versichere, das Fahrzeug dort zuzulassen. Da der Unterzeichner nicht der Erwerber des Fahrzeuges war und nur als Beauftragter des Erwerbers auftrat, kann diese Angabe nicht zutreffen. 40 5. Der Unternehmer, der die Steuerfreiheit nicht belegmäßig nachweisen kann, ist grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (BFH-Urteile in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.3.; in BFH/NV 2012, 1188, unter II.3.). Die Steuerfreiheit als innergemeinschaftliche Lieferung greift jedoch nur dann, wenn aufgrund der objektiven Beweislage zweifelsfrei feststeht, dass die objektiven Merkmale einer innergemeinschaftlichen Lieferung erfüllt sind (EuGH-Urteil Collée in Slg. 2007, I- 7861, UR 2007, 813; BFH-Urteil in BFHE 219, 469, BStBl II 2009, 57, vierter Leitsatz). 41 a) Für den Senat steht jedoch nicht objektiv fest, dass die Voraussetzungen der Steuerfreiheit vorliegen, da sich angesichts des Widerspruchs zwischen der nachgereichten Versicherung des Herrn Y, der Erwerber habe die Ankunft des Fahrzeugs in Griechenland bestätigt, und der Mitteilung der griechischen Finanzverwaltung, das Fahrzeug sei an der Landesgrenze zurückgewiesen worden, ein Widerspruch ergibt, den die Klägerin nicht auflösen konnte. 42 Tatbestandsmerkmal einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist aber auch, dass der Gegenstand der Lieferung im Bestimmungsland ankommt (ebenso Husmann in Rau/Dürrwächter/Flick/Geist, UStG 6a Rdnr. 42; Schwarz in Plückebaum/Malitzky, UStG 6a Rdnr. 74; Langer in Reiß/Kraeusel/Langer, UStG 6a Rdnr. 28; unscharf Handzik in Offerhaus/Söhn/Lange, UStG 6a Rdnr. 21a grenzüberschreitende Warenbewegung ). Gemäß 6a Abs. 1 Nr. 1 ist Voraussetzung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, dass der Unternehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat. Schon der Wortsinn dieser Formulierung versendet oder befördert hat legt nahe, dass das Gesetz eine erfolgreiche Versendung oder Beförderung meint. Dies ergibt sich zudem zwingend aus 6a Abs. 1 Nr. 3 UStG, da ein nicht in den Bestimmungsmitgliedstaat gelangter Gegenstand dort auch nicht der Erwerbsbesteuerung unterliegen kann. 43

Dies deckt sich auch mit den Vorgaben aus Art. 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern vom 17.05.1977 (77/388/EWG). 44 Danach befreien die Mitgliedstaaten die Lieferungen von Gegenständen im Sinne des Artikels 5, die durch den Verkäufer oder durch den Erwerber oder für ihre Rechnung nach Orten außerhalb des in Artikel 3 bezeichneten Gebietes, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, wenn diese Lieferungen an einen anderen Steuerpflichtigen oder an eine nichtsteuerpflichtige juristische Person bewirkt werden, der/die als solcher/solche in einem anderen Mitgliedstaat als dem des Beginns des Versands oder der Beförderung der Gegenstände handelt. 45 Bewirkt werden Lieferungen aber nur, wenn sie beim Abnehmer ankommen (vgl. auch die englische effected und die französische Version effectuées der RL 77/388/EWG). 46 In der Rechtsache Teleos (Urteil des EuGH vom 27.09.2007 C-409/04, Slg 2007, I-7797, UR 2007, 774) hat der EuGH zur Auslegung des Begriffs Versendung in den Art. 28a Abs. 3 Unterabs. 1 und 28c Teil A Buchst. a Unterabs. 1 der RL 77/388/EWG dementsprechend ausgeführt, dass die Voraussetzung eines Grenzübertritts zwischen den Mitgliedstaaten Tatbestandsmerkmal eines innergemeinschaftlichen Umsatzes sei (Rdnr. 37) und dass die Richtlinie erkennen lasse, dass im Rahmen eines Umsatzes, der aus einer innergemeinschaftlichen Lieferung und einem innergemeinschaftlichen Erwerb bestehe, mindestens zwei Mitgliedstaaten beteiligt sein müssten und dass zwischen diesen Staaten Waren befördert werden müssten (Rdnr. 41). Die Einengung des Tenors dieser Entscheidung hingegen darauf, dass der Begriff versendet / versandt dahin auszulegen [sei], dass der innergemeinschaftliche Erwerb eines Gegenstands erst dann bewirkt [sei] und die Befreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung erst dann anwendbar [werde], wenn [ ] und der Lieferant nachweis[e], dass der Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat versandt oder befördert worden ist und aufgrund dieses Versands oder dieser Beförderung den Liefermitgliedstaat physisch verlassen [habe] ist nur der besonderen Fallgestaltung des Ausgangsverfahrens und der dementsprechenden Begrenzung der Vorlagefrage geschuldet. Der High Court of Justice hatte den EuGH nämlich explizit nur gefragt, ob eine innergemeinschaftliche Lieferung auch dann angenommen werden könne, wenn der Liefergegenstand den Liefermitgliedstaat tatsächlich nicht verlassen hat (Rdnr. 20). Vor diesem Hintergrund erhellt sich, dass die Antwort des EuGH nicht den hiesigen Fall umfasst, in dem zweifelhaft ist, ob der Liefergegenstand den Bestimmungsstaat erreicht hat. 47 Auch die bei Lieferungen in nicht unmittelbar angrenzende EU-Mitgliedstaaten zwingende Beförderung durch Transitstaaten kann nicht für die Annahme einer innergemeinschaftlichen Lieferung genügen, da in diesen Ländern eine Besteuerung weder erfolgt noch erfolgen soll. Nach der Rechtsprechung des EuGH gehören aber innergemeinschaftliche Lieferung und innergemeinschaftlicher Erwerb zwingend zusammen (Rs. Teleos Rdnr. 23, 24), so dass eine Lieferung ins Nichts nicht allein aufgrund der Beförderung durch einen benachbarten Mitgliedstaat hindurch zu einer innergemeinschaftlichen Lieferung werden kann. 48 b) Die Zweifel des Senats werden verstärkt durch die unklare Rolle des Herrn Y, der nach Angabe des Kommanditisten in der mündlichen Verhandlung eine Vermittlerfunktion für den des Deutschen wohl nicht mächtigen Käufer gehabt haben soll. Der Kommanditist erläuterte in der Verhandlung, Herr Y habe das Geschäft für den Käufer, mit dem nicht direkt telefoniert worden sei, vermittelt und durchgeführt. Andererseits ist Herr Y aber nach Aussage der Klägerin selbst Autohändler und hat schriftlich gegenüber der Klägerin auch versichert, das Fahrzeug in Griechenland zuzulassen. Schließlich hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung eine Kopie eines Telefax vom 04.10.2002 vorgelegt, das die Anschrift des Käufers mit einer Telefonnummer mit griechischer Ländervorwahl wiedergibt. Diese Anschrift enthält aber die auf Deutsch gehaltene Länderbezeichnung Griechenland, sowie das Wort Steuernr., den Hinweis Meine Handynr. und die abschließende Grußformel mfg". Die Unterschrift hierauf stimmt weder mit der von Herrn

Y noch mit der Unterschrift auf dem im Klageverfahren vorgelegten unterschriebenen Durchschlag des Frachtbriefes überein. Der Urheber des Telefaxes vom 04.10.2002 beherrschte unzweifelhaft die deutsche Sprache, so dass es nach den Angaben der Klägerin eigentlich nur Herr Y gewesen sein kann. Die Angabe einer Telefonnummer mit griechischer Ländervorwahl passt hingegen nicht zur Darstellung, Herr Y sei ein in Deutschland ansässiger Autohändler. Wenn Aussteller hingegen der Käufer war, und dieser des Deutschen mächtig, so bedurfte es nicht wie von der Klägerin vorgetragen des Herrn Y, um das Geschäft einzufädeln. 49 6. Die Lieferung ist auch nicht gemäß 6a Abs. 4 Satz 1 UStG steuerfrei. 50 Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nach 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl steuerfrei, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. 51 Die Steuerfreiheit nach 6a Abs. 4 Satz 1 UStG setzt voraus, dass der Unternehmer den Nachweispflichten nach 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17a ff. UStDV als Voraussetzung für die Steuerfreiheit nach 6a Abs. 4 Satz 1 UStG nachkommt (BFH-Urteil vom 15.07.2004 V R 1/04, BFH/NV 2005, 81, Leitsatz 2). Maßgeblich ist hierfür die formelle Vollständigkeit, nicht aber auch die inhaltliche Richtigkeit der Beleg- und Buchangaben, da 6a Abs. 4 Satz 1 UStG das Vertrauen auf unrichtige Abnehmerangaben schützt (BFH- Urteile vom 12.05.2011 V R 46/10 in BFHE 234, 436, BStBl II 2011, 957, unter II.4.b und vom 15.02.2012 XI R 42/10 BFH/NV 2012, 1188, unter II.4.b). 52 Die Ausgangsrechnung der Klägerin genügt aber nicht den Anforderungen gemäß 6a Abs. 3 UStG i.v.m. 17a ff. UStDV (s.o.). 53 Die Kostenentscheidung beruht auf 135 Abs. 1, 143 Abs. 1 Finanzgerichtsordnung.