Gesetz zur Stärkung der. Tarifautonomie. Der Mindestlohn

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Transkript:

Gesetz zur Stärkung der Tarifautonomie Der Mindestlohn

1. Gesetzgebungsverfahren 2. Der Mindestlohn 3. Geltungsbereich und Ausnahmen 4. Übergangsregeln 5. Meldepflichten 6. Aufzeichnungspflichten 7. Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes

1. Gesetzgebungsverfahren Beschlussfassung im Bundestag am 03.07.2014 in der Fassung der Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales Bestätigung durch den Bundesrat am 11.07.2014 Unterzeichnung am 11.08.2014 durch den Bundespräsidenten Veröffentlichung am 15.08.2014 - Gemäß Artikel 15 des Gesetzes zur Stärkung der Tarifautonomie tritt auch das MiLoG am Tag nach der Verkündung in Kraft!

2. Der Mindestlohn 2.1 Allgemeines 8,50 (brutto) / Zeitstunde ab 01.01.2015 Fälligkeit: spätestens am letzten Bankarbeitstag des Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Arbeitsleistung erbracht wurde Unabdingbarkeit Verzicht nur durch gerichtlichen Vergleich Keine Verwirkung nur Verjährung

2. Der Mindestlohn 2.2 Einzelfragen Stücklöhne nach der Gesetzesbegründung sollen diese zulässig bleiben, sofern der Arbeitnehmer damit den Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht; 1 MiLoG Bereitschaftsdienst LAG-BW hat zum geltenden Mindestentgelt in der Pflegebranche entschieden, dass Arbeitsleistungen im Bereitschaftsdienst mit demselben Mindestentgeltsatz zu vergüten seien wie Arbeitsleistungen während der Vollarbeitszeit; das BAG soll Anfang September 2014 über die Revision entscheiden Rufbereitschaft keine Arbeitszeit isd ArbZG kein Mindestlohn?

2. Der Mindestlohn 2.3 Welche Lohnbestandteile sind umfasst? Gesetz regelt dies nicht Bezugnahme auf die Rechtsprechung des EuGH zur Entsenderichtlinie (96/71)? Danach wären alle Zahlungen anrechenbar, wenn sie das Verhältnis zwischen der Leistung des AN auf der einen und der ihm hierfür erbrachten Gegenleistung auf der anderen Seite nicht verändern. Zahlungen als Gegenleistung für Normalarbeitsleistung = Mindestlohn Zahlungen als Ausgleich für zusätzliche Leistung Mindestlohn

2. Der Mindestlohn 2.3 Welche Lohnbestandteile sind umfasst? Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit Schichtzulagen, Gefahrenzulagen Akkord-, Qualitätsprämien, Überstundenzuschläge ( -vergütung) Vermögenswirksame Leistungen Provisionen, umsatzabhängige Vergütungen, Zulagen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Sonderzahlungen wohl nur berücksichtigungsfähig, wenn dem Arbeitnehmer der auf die Beschäftigungszeit entfallende anteilige Betrag in dem maßgeblichen Fälligkeitsdatum ( 2 Abs.1 MiLoG) tatsächlich und unwiderruflich ausgezahlt worden ist.

2. Der Mindestlohn 2.3 Welche Lohnbestandteile sind umfasst? Anrechnung von Kost und Logis nicht geregelt 107 Abs. 2 GewO: Arbeitgeber und Arbeitnehmer können Sachbezüge als Teil des Arbeitsentgelts vereinbaren, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht. Aber: Der Wert der vereinbarten Sachbezüge oder die Anrechnung der überlassenen Waren auf das Arbeitsentgelt darf die Höhe des pfändbaren Teils des Arbeitsentgelts nicht übersteigen.

2. Der Mindestlohn 2.4 Arbeitszeitkonten Schriftlich vereinbartes Arbeitszeitkonto Nur die über die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit Monatlich max. 50 % der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit Ausgleich spätestens innerhalb von 12 Monaten Bei Beendigung des AV zum Ende des Folgemonats Gilt nicht, wenn verstetigtes Arbeitsentgelt den Anspruch auf den Mindestlohn bereits erfüllt

3. Geltungsbereich und Ausnahmen 3.1 Grundsatz Jeder volljährige Arbeitnehmer Jeder jugendliche Arbeitnehmer mit abgeschlossener Berufsausbildung Teilzeitbeschäftigte befristet Beschäftigte Minijobber Saisonarbeiter Aushilfen Praktikanten (Neu: Nachweisgesetz beachten)

3. Geltungsbereich und Ausnahmen 3.2 Ausnahme: Praktikanten ein Praktikum verpflichtend auf Grund einer schulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung, einer hochschulrechtlichen Bestimmung oder im Rahmen einer Ausbildung an einer gesetzlich geregelten Berufsakademie ein Praktikum von bis zu drei Monaten zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums ein Praktikum von bis zu drei Monaten begleitend zu einer Berufsoder Hochschulausbildung, wenn nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Ausbildenden bestanden hat.

3. Geltungsbereich und Ausnahmen 3.2 Ausnahme: Praktikanten an einer Einstiegsqualifizierung nach 54a des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder an einer Berufsausbildungsvorbereitung nach 68 bis 70 des Berufsbildungsgesetzes teilnehmen. Praktikantin oder Praktikant ist unabhängig von der Bezeichnung des Rechtsverhältnisses, wer sich nach der tatsächlichen Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses für eine begrenzte Dauer zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Erfahrungen einer bestimmten betrieblichen Tätigkeit zur Vorbereitung auf eine berufliche Tätigkeit unterzieht, ohne dass es sich dabei um eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder um eine damit vergleichbare praktische Ausbildung handelt.

3. Geltungsbereich und Ausnahmen 3.2 weitere Ausnahmen Jugendliche unter 18 Jahre ohne abgeschlossene Berufsausbildung Achtung: JArbSchG!! Berufsausbildungsverhältnisse ehrenamtliche Tätigkeiten Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten Zeitungszusteller (75 % ab 2015, 85 % ab 2016, 100 % für 2017)

4. Übergangsregelungen Bis zum 31. Dezember 2017 gehen abweichende Regelungen eines Tarifvertrages repräsentativer Tarifvertragsparteien dem Mindestlohn vor, wenn sie für alle unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages fallenden Arbeitgeber mit Sitz im In- oder Ausland sowie deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verbindlich gemacht worden sind; ab dem 01. Januar 2017 müssen abweichende Regelungen in diesem Sinne mindestens ein Entgelt von brutto 8,50 Euro je Zeitstunde vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend für Rechtsverordnungen, die auf der Grundlage von 11 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie 3a des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes erlassen worden sind.

5. Meldepflichten (Wann und Wer) Arbeitnehmerüberlassung durch Verleiher mit Sitz im Ausland In den Branchen des 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes: Baugewerbe, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe, Personenbeförderungsgewerbe, Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe, Schaustellergewerbe, Unternehmen der Forstwirtschaft, Gebäudereinigungsgewerbe, Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen und in der Fleischwirtschaft Pflichten des Entleihers: vor Beginn jeder Werk- oder Dienstleistung der Zollverwaltung eine schriftliche Anmeldung in deutscher Sprache mit folgenden Angaben zuzuleiten:

5. Meldepflichten (Was) Familiennamen, Vornamen und Geburtsdatum der überlassenen Arbeitnehmer, Beginn und Dauer der Überlassung, Ort der Beschäftigung, Ort im Inland, an dem die nach 17 erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden (folgende Folie), Familienname, Vorname und Anschrift des Verleihers bzw. der Firma sowie Familienname, Vorname und Anschrift eines Zustellungsbevollmächtigten des Verleihers in Deutschland.

6. Aufzeichnungspflichten Verpflichteter: Arbeitgeber bzw. Entleiher kein Auslandsbezug notwendig!! bei der Beschäftigung von Minijobbern grundsätzlich! Ansonsten bei Beschäftigungen in den Branchen des 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes (siehe oben) Pflichten: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit sind bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzuzeichnen und diese Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufzubewahren.

7. Kontrolle der Einhaltung des Gesetzes Zuständig sind die Behörden der Zollverwaltung Verstöße gegen vorbezeichnete Pflichten: Geldbußen bis zu fünfhunderttausend Euro Achtung: Ordnungswidrig handelt auch, wer Werk- oder Dienstleistungen in erheblichem Umfang ausführen lässt, indem er als Unternehmer einen anderen Unternehmer beauftragt, von dem er weiß oder fahrlässig nicht weiß, dass dieser den Mindestlohn nicht zahlt Verstöße gegen diese Pflichten: Geldbußen bis zu dreißigtausend Euro

Ansprechpartner Kathleen Spranger Tel.: +49 371 6900-1122 Fax: +49 371 6900-191122 E-Mail: sprangerk@chemnitz.ihk.de Dr. Ulf Spanke Tel.: +49 375 814-2120 Fax: +49 375 814-192120 E-Mail: spanke@chemnitz.ihk.de www.chemnitz.ihk24.de/mindestlohn