MOSS (Mini One Stop Shop) und Umsatzsteuerupdate

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Transkript:

MOSS (Mini One Stop Shop) und Umsatzsteuerupdate MMag. Dr. Thomas Ecker / BMF Wien, 26.November 2015

Agenda Bugetbegleitgesetz 2014 - Leistungsortregeln - MOSS Steuerreformgesetz 2015/2016 - Steuersätze - CO 2 -freie KFZ

BBG 2014 (Budgetbegleitgesetz 2014)

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom- und Rundfunkdienstleistungen Besteuerung am Empfängerort - B2B und B2C ( 3a Abs. 6 und 13 UStG) Leistungsortvermutungen - zb Telefonzellen, Festnetz, Handy SIM-Karte - zwei sich nicht widersprechende Beweismittel - zb Rechnungsanschrift, Bankdetails, IP-Adresse, Geolokalisierung, sonstige wirtschaftlich relevante Informationen 4

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom- und Rundfunkdienstleistungen Leistungserbringer = an der Leistungserbringung beteiligter Unternehmer wenn Leistung über Telekommunikationsnetz oder Portal erbracht (zb über Appstore) außer Widerlegung der Vermutung - sehr hohe Anforderungen (s Art. 9a der VO (EU) 282/2011) 5

Leistungserbringer (Art. 9a DVO) Z (Softwareentwickler) X (Appstore) Vertriebsleistungen App-Verkauf Endkunde X (Appstorebetreiber) = Leistungserbringer gegenüber dem Endkunden - außer Vermutung wird widerlegt 6

Elektronisch erbrachte Dienstleistungen, Telekom- und Rundfunkdienstleistungen Seit 1.1.2015 B2B und B2C Empfängerort Unternehmerregistrierung in allen B2C Empfängerstaaten Alternative: MOSS (freiwillig!)

EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS)

EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS) Registrierung in einem Staat (Mitgliedstaat der Identifizierung MSI) Erklärung d. genannten Umsätze nur in MSI Zahlung nur in MSI Innerhalb des MOSS: MSI = Postkasten & Zahlstelle Überprüfung der Abgabenerklärung und Abgabensicherung ist Sache des Verbrauchsstaates (MSC) 9

EU-Umsatzsteuer-One-Stop-Shop (MOSS) via MOSS via MOSS MSI BS BS nicht via MOSS

Erklärung und Entrichtung 1.10.2014 -> Start Registrierung EU Schema MOSS Time-Line Okt 2014 Nov 2014 Dez 2014 Jan 2015 Feb 2015 Mar 2015 Registrierung Antrag auf Registrierung MOSS-Erklärung Erklärungszeitraum MOSS-Zahlung Apr 2015 Erklärung Zahlung Erklärungszeitraum = Kalendervierteljahr Erklärung und Zahlung: Spätestens am 20. Tag des auf den Erklärungszeitraum folgenden Monats Nullerklärung 20.4.2015 - Ende Erklärungsfrist 20.4.2015 - Ende Zahlungsfrist 11

MOSS Umsatzsteuererklärung (Entwurf) Lieferung vom MSID und Lieferung von Betriebstätten

Sonstiges Berichtigung in ursprüngl. Erklärung (3 Jahre) Vorsteuer nicht über MOSS Standardisierte Aufzeichnungspflichten (Art. 63c VO (EU) 282/2011 idf VO (EU) 967/2012) Aufzeichnungen auf Verlangen des MSI oder MSC sofort zur Verfügung zu stellen Aufbewahrungsfrist = 10 Jahre Rechnungstellung: Nach Vorschriften des MSC

Steuerreformgesetz 2015/2016 (Highlights)

Änderungen Steuersätze ( 10 Abs. 2 und 3 UStG + Anlagen) Unionsrechtliche Vorgabe (Art. 98 MwSt-RL) - Maximal zwei ermäßigte Steuersätze Ermäßigte Steuersätze - 10% ( 10 Abs. 2 UStG und Anlage 1) - 13% ( 10 Abs. 3 UStG und Anlage 2) Umfang der begünstigten Leistungen grds. gleich Ziel - Heranführung an den Normalsteuersatz - Gegenfinanzierung

Änderungen Steuersätze ( 10 Abs. 2 und 3 UStG + Anlagen) Nunmehr 13% Lebende Tiere (Lieferung, Aufzucht, Halten), Saatgut, Pflanzen, Blumen, Futtermittel, Holz (Anlage 2) Beherbergung und Campingplätze Umsätze aus der Tätigkeit als Künstler Schwimmbäder und Thermalbehandlung Theater, Musik- und Gesangsaufführen, Museum, Tiergarten, Naturparks sofern nicht steuerbefreit bzw. gemeinnützig 1

Änderungen Steuersätze ( 10 Abs. 2 und 3 UStG + Anlagen) Nunmehr 13% Filmvorführungen Zirkus und Tätigkeit als Schausteller Luftverkehr nur Inland Jugend-, Erziehungs-, Ausbildungs-, Fortbildungs-, Erholungsheime für Personen unter 27 ausgenommen steuerfrei, gemeinnützig oder Studenten- Kinder-, Schüler- und Lehrlingsheime Wein ab Hof Eintritt zu sportlichen Veranstaltungen 1

Vorsteuerabzug ( 12 Abs. 2 Z 2a) NEU: Ökologisierung des Steuerrechts - Technologieneutraler Vorsteuersteuerabzug für KFZ ohne CO 2 -Ausstoß - Ab 1.1.2016 - Wenn Vorsteuerabzug schon bisher keine Einschränkung - Insb. Kleinkraftwagen und Kleinbusse - Sonst Vorsteuerabzug nach 12 Abs 2 Z 2a UStG - bis 80.000 Bruttopreis - max. Vorsteuer 6.666,67 (vgl. 1 Abs 1 Z 2 lit a UStG) 18

Weitere Informationen Homepage des BMF Fachinformation Umsatzsteuer https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendige-unternehmer/umsatzsteuer/umsatzsteuer.html Homepage des BMF MOSS https://www.bmf.gv.at/steuern/selbststaendigeunternehmer/umsatzsteuer/leistungsortregel_neu_2015.html UStR 2000 https://findok.bmf.gv.at/findok?execution=e1s2&richtlinien Findok (BMF-Erlässe, BMF-Informationen) https://findok.bmf.gv.at/findok/ WKO - MOSS https://www.wko.at/content.node/branchen/oe/sparte_iuc/unternehmensberatung-und- Informationstechnologie/IT_Dienstleistung/Rahmenbedingungen/MOSS.html Gesetze und Verordnungen http://www.ris.bka.gv.at/ Europäische Kommission zu den 2015-Regeln http://ec.europa.eu/taxation_customs/taxation/vat/how_vat_works/telecom/index_de.htm#new_rules