I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

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Transkript:

Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden K, selbst ein leidenschaftlicher Fußballbildchensammler, davon erzählt, möchte dieser sofort tauschen, um endlich sein Album voll zu bekommen. Die beiden treffen sich nach der Schule bei K. Beim Betrachten der Bilder stellen sie fest, dass F einen wertvollen Sonderdruck doppelt hat. K bietet ihm dafür einen ebenso wertvollen anderen Sonderdruck, den er seinerseits doppelt hat, zum Tausch an. F ist einverstanden und beide übergeben sich gegenseitig die Bilder. Einige Tage später erfahren die Eltern des F von dem Geschenk und dem anschließenden Tausch. Da sie der Meinung sind, dass F den Sonderdruck lieber zu einem hohen Preis bei Ebay verkaufen solle, sind sie mit dem Geschäft nicht einverstanden, was sie K auch erklären. Welche Herausgabeansprüche haben F und K gegeneinander? A. Ansprüche des F gegen K I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB F hat gegen K einen Anspruch auf Herausgabe des Panini-Sonderdruckes gem. 985 BGB, wenn F Eigentümer des Bildes und K nichtberechtigter Besitzer ist. 1. Eigentümerstellung des F Zunächst ist erforderlich, dass F als Anspruchssteller Eigentümer des Bildes ist. a) Ursprünglich war der P Eigentümer. Dieser könnte sein Eigentum aber durch Übereignung nach 929 S. 1 BGB an F verloren haben, wenn er dem F das Bild übergeben hat und sich beide darüber geeinigt haben, dass F das Eigentum an dem Bild erwerben soll. aa) Einigung

Als erste Voraussetzung setzt der Eigentumserwerb die Einigung, d.h. zwei übereinstimmende Willenserklärungen, zwischen F und P mit dem Inhalt voraus, dass das Eigentum auf F übergehen soll. Also Einigungsangebot und Einigungsannahme. Der P hat das Einigungsangebot an F herangetragen. Zu prüfen ist, ob dieses auch wirksam geworden ist. Eine empfangsbedürftige Willenserklärung wird mit Abgabe und Zugang wirksam. Sie ist abgegeben, wenn der Erklärende sie in Richtung auf den Empfänger entäußert hat. Davon ist hier auszugehen. Ferner müsste die Erklärung auch zugegangen sein. Eine mündliche Erklärung unter Anwesenden geht zu, wenn der Erklärungsempfänger die Erklärung vernommen hat (sog. Vernehmungstheorie). Auch vom Vorliegen dieser Voraussetzung ist auszugehen. Fraglich ist jedoch, ob der Zugang beim minderjährigen F ausreichend für die Wirksamkeit des Angebots ist. Gem. 131 II BGB genügt der Zugang bei dem beschränkt Geschäftsfähigen selbst nur für die Wirksamkeit, wenn die Erklärung ihm lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt oder der gesetzliche Vertreter seine Einwilligung erklärt hat, d.h. vorher seine Zustimmung ( 183 S.1 BGB) erteilt hat. Da seine Eltern als gesetzliche Vertreter ( 1629 BGB) von dem Geschenk des Patenonkels nichts wussten und es somit an ihrer Einwilligung fehlt, kommt es für die Wirksamkeit der Willenserklärung darauf an, dass diese lediglich rechtlich vorteilhaft war. Bei der Beurteilung ist dabei nicht auf die wirtschaftlichen Vor- oder Nachteile für den Minderjährigen abzustellen, sondern auf die rechtlichen Vor- und Nachteile. Das Einigungsangebot des P begründet keine Pflichten, sondern lediglich die Möglichkeit des F den Vertrag zustande zu bringen. Das Einigungsangebot ist daher rechtlich vorteilhaft, mit der Folge, dass dieses gem. 131 Abs. 2 S. 2 BGB mit Zugang bei F wirksam wird. (Beispiel für eine Erklärung, deren Zugang nicht rechtlich vorteilhaft ist, wäre die Kündigung. Sie stellt ein einseitiges Rechtsgeschäft dar, muss also nicht angenommen werden, um wirksam zu werden. Einem Minderjährigen kann also wegen 131 II 2 nur wirksam durch Erklärung gegenüber seinen gesetzlichen Vertretern gekündigt werden) Dieses müsste der F auch angenommen haben. Von einer Annahmeerklärung des F ist auszugehen. Fraglich ist, ob diese Annahmeerklärung auch wirksam wurde. F hat sich der Annahmeerklärung entäußert und P hat diese vernommen, so dass die Erklärung von F abgegeben und bei P zugegangen ist. Der Wirksamkeit der Annahmeerklärung könnte jedoch entgegenstehen, dass der 17-jährige F gem. 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig ist und daher eine Willenserklärung, durch die er keinen rechtlichen Vorteil erlangt, nach 107, 108 BGB schwebend unwirksam ist.

Nach 107 BGB bedarf ein Minderjähriger zur Abgabe einer Willenserklärung, durch die er nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt, der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Die Eltern des F wussten, wie bereits oben gesagt, aber nichts von dem Geschenk und haben daher ihre Einwilligung nicht erteilt. Die Wirksamkeit der Erklärung hängt daher von der rechtlichen Vorteilhaftigkeit ab. Die Willenserklärung, die F bei der Einigung nach 929 S. 1 BGB mit P abgegeben hat, war auf den Erwerb des Eigentums an den Panini-Bildern gerichtet und damit für F lediglich rechtlich vorteilhaft (Ein rechtlicher Nachteil könnte hier darin bestehen, dass eigentlich durch die Übereignung der Anspruch des F gegen den O aus dem Schenkungsvertrag untergehen müsste. Die h.m. trennt jedoch Übereignung und Erfüllungswirkung [ 362], da dem Minderjährigen die "Empfangszuständigkeit" fehlt. Folge: Der Anspruch aus 516 besteht fort, die Übereignung ist mangels Nachteils wirksam. Doppelte Leistung kann F von O dennoch nicht fordern, da dieser nun gegen F einen Gegenanspruch aus 812 I 2 (!) Var.1 erlangt hat [Seine Leistung hatte ihren Zweck - Erfüllung - verfehlt] den er nun als Zurückbehaltungsrecht, 273 oder durch Aufrechnung, 387 ff., geltend machen kann. Sinn des Ganzen: Besteht eine Verbindlichkeit gegenüber einem Minderjährigen, so soll an die Eltern erfüllt werden, da Minderjährige u.u. mit der Leistung sorglos umgehen und in der Konsequenz ohne diese und die Forderung dastünden. Weiteres dazu bei Medicus, BGB AT, Rn. 566) Er konnte sie somit gem. 107 BGB wirksam abgeben. 107, 108, BGB stehen der Wirksamkeit der Einigung zwischen P und F somit nicht entgegen; eine Einigung i. S. d. 929 S.1 BGB liegt vor. bb) Übergabe (Zur Erinnerung: Übergabe ist der vollständige Besitzverlust auf Seiten des Übergebenden bei Erwerb von zumindest mittelbaren Besitz durch den anderen in Vollzug der dinglichen Einigung) Die erforderliche Übergabe der Panini-Bilder an F hat ebenfalls stattgefunden. cc) Berechtigung P war als Eigentümer der Panini-Bilder auch dazu berechtigt, das Eigentum auf F zu übertragen. dd) Ergebnis F hat somit wirksam gem. 929 S. 1 BGB Eigentum an den Panini-Bildern und damit auch an dem fraglichen Sonderdruck erworben.

b) F könnte das Eigentum aber gem. 929 S. 1 BGB an K verloren haben. Dazu müssten F und K sich zunächst wirksam darüber geeinigt haben, dass das Eigentum an dem Sonderdruck von F auf K übergehen solle. Der K hat das Einigungsangebot abgeben. Der Zugang dieses Einigungsangebotes begründet für F lediglich die Möglichkeit den Vertrag zustande zubringen, erweitert also seinen Rechtskreis, so dass im das Einigungsangebot des K auch nach 131 Abs. 2 S. 2 BGB zugegangen ist. Der F hat dieses Einigungsangebot auch angenommen. Eine Annahmeerklärung liegt mithin vor. Diese Annahmerklärung hat der F auch abgegeben und ist dem K auch zugegangen. Fraglich ist jedoch, ob der Wirksamkeit der Annahmeerklärung nicht die beschränkte Geschäftsfähigkeit des F entgegensteht. Die von F abgegebene Willenserklärung ist auf Übertragung des Eigentums an den K gerichtet, d.h. auf den Verlust seines Eigentums. Sie ist somit rechtlich nachteilig für ihn und bedürfte zur Wirksamkeit gem. 107 BGB der Einwilligung seiner gesetzlichen Vertreter. Die Einigungsannahme könnte jedoch gem. 108 I BGB durch Genehmigung der Eltern wirksam werden. Unter einer Genehmigung versteht man die nachträgliche Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft, 184 BGB. Diese Genehmigung haben die Eltern aber gerade versagt, als sie erklärten, sie seien mit dem Geschäft nicht einverstanden. Somit liegt keine wirksame Einigung gem. 929 S. 1 BGB zwischen F und K vor, d.h. K hat kein Eigentum an dem Sonderdruck erworben. c) F ist daher nach wie vor Eigentümer des Bildes. 2. Besitz des K Weiterhin müsste K im Besitz des Sonderdrucks sein. Besitz ist gem. 854 I BGB die tatsächliche, von einem natürlichen Herrschaftswillen getragene Macht über eine Sache. K hat den Sonderdruck bereits an sich genommen, d.h. er hat die physische Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache und ist somit Besitzer. 3. Kein Recht zum Besitz

Schließlich darf dem K kein Recht zum Besitz nach 986 I BGB zustehen. Ein solches Recht zum Besitz kann sich aus jedem Rechtsverhältnis ergeben, das gegenüber dem Eigentümer besteht. Infrage käme hier der Tauschvertrag. Nach 480 i.v.m. 433 BGB haben sich die Partner eines Tauschvertrages jeweils Eigentum und Besitz an der eingetauschten Sache zu verschaffen. Fraglich ist jedoch, ob zwischen F und K überhaupt ein wirksamer Tauschvertrag besteht. Ein Tauschvertrag besteht aus zwei korrespondierend Willenserklärungen, Angebot und Annahme. Das Tauschangebot hat der K abgegeben. Der Zugang dieses Einigungsangebotes begründet für F lediglich die Möglichkeit den Vertrag zustande zubringen, erweitert also seinen Rechtskreis, so dass im das Tauschangebot des K auch nach 131 Abs. 2 S. 2 BGB zugegangen ist. Fraglich ist jedoch, ob die Annahmeerklärung des F wirksam ist. Der F hat die Annahmeerklärung abgegeben. Diese ist dem K auch, da dieser sie vernommen hat, zugegangen. Der Wirksamkeit der Annahmerklärung des F könnte jedoch entgegenstehen, dass der F gem. 106 BGB nur beschränkt geschäftsfähig ist und daher eine Willenserklärung, durch die er keinen rechtlichen Vorteil erlangt, nach 107, 108 BGB schwebend unwirksam ist. F verpflichtet sich durch die Annahmerklärung das Eigentum und den Besitz an seinem Sonderdruck auf K zu übertragen. Wegen dieser Pflicht ist das Geschäft für ihn nicht nur rechtlich vorteilhaft. Da keine Einwilligung vorliegt, könnte das Geschäft nur noch durch die Genehmigung seiner Eltern wirksam werden, 108 I BGB. Diese Genehmigung haben die Eltern jedoch ausdrücklich abgelehnt. Ein wirksamer Tauschvertrag besteht also nicht. Somit hat K kein Recht zum Besitz gem. 986 I BGB. 4. Ergebnis: F hat einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Panini-Sonderdruckes gem. 985 BGB. II. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 812 I 1, Alt. 1 BGB F könnte außerdem einen Anspruch gegen K auf Herausgabe des Panini-Sonderdruckes aus 812 I 1, Alt. 1 BGB (Leistungskondiktion) haben, wenn K durch Leistung des F etwas ohne rechtlichen Grund erlangt hat.

1. Etwas erlangt Dazu müsste K von F etwas erlangt haben. "Etwas" i.s.d. 812 BGB ist jede vermögenswerte Rechtsposition. K hat von F zwar kein Eigentum (s.o.), wohl aber den Besitz an dem Sonderdruck erhalten. Der Besitz als tatsächliche Sachherrschaft ist eine vermögenswerte Rechtsposition und damit "etwas" i.s.d. 812 I 1, 1. Alt. BGB. 2. Durch Leistung Diesen Besitz muss K durch Leistung des F erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. F hat dem K den Besitz an dem Sonderdruck verschafft, um seiner vermeintlichen Verpflichtung aus dem Tauschvertrag nachzukommen. Er hat somit bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des K um den Besitz an dem Bild gemehrt. 3. Ohne Rechtsgrund Schließlich muss die Leistung des F an K ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Dies ist der Fall, wenn der Tauschvertrag, aufgrund dessen der F die Leistung vorgenommen hat, unwirksam war. Wie bereits oben dargestellt, liegt zwischen F und P kein wirksamer Tauschvertrag vor. Somit fehlt es am Rechtsgrund i.s.d. 812 I 1, Alt. 1 BGB. 4. Ergebnis F hat auch einen Anspruch gegen K auf Verschaffung des Besitzes an dem Panini- Sonderdruck aus 812 I 1, 1. Alt. BGB. B. Ansprüche des K gegen F I. Anspruch des K gegen F auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB K hat gegen F einen Anspruch auf Herausgabe des von ihm an F übergebenen Panini- Sonderdruckes aus 985 BGB, wenn K Eigentümer des Bildes und F nichtberechtigter Besitzer ist. 1. Eigentum des K

Zunächst müsste K noch Eigentümer des Bildes sein. Ursprünglich war K zwar Eigentümer. Er könnte sein Eigentum aber durch Übereignung gem. 929 S. 1 BGB an F verloren haben. a) Einigung Dies setzt als erstes eine wirksame Einigung zwischen K und F über den Übergang des Eigentums an dem Sonderdruck, also Angebot und Annahme. Das Angebot hat der K erklärt. Dieses Angebot erweitert die Möglichkeit des F, ist daher für ihn rechtlich vorteilhaft und ihm somit nach 131 Abs. 2 S. 2 BGB zugegangen. Fraglich ist, ob der F dieses Angebot auch angenommen hat. Der F hat zwar die Annahme erklärt, zu prüfen ist aber, ob diese auch wirksam ist. Der Wirksamkeit der Annahmeerklärung könnte die Minderjährigkeit des F nach den 107, 108 BGB entgegenstehen. Danach hätte die Willenserklärung des F der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters bedurft, wenn sie für ihn nicht lediglich rechtlich vorteilhaft gewesen wäre. Die Willenserklärung des F ist auf den Erwerb des Eigentums von K gerichtet, sie ist daher für F lediglich rechtlich vorteilhaft (Auf obigen Streit, ob es einen Nachteil darstellt, dass der Anspruch auf Übereignung aus dem Tauschvertrag durch die Übereignung untergeht, kommt es hier nicht an, da gar kein wirksamer Tauschvertrag besteht ( 107) und folglich kein Anspruch aus selbigem untergehen kann.). Die Einigung zwischen F und K ist somit wirksam. b) Übergabe Der Sonderdruck ist dem F auch von K übergeben worden. c) Berechtigung K war als Eigentümer schließlich zur Übereignung an F berechtigt. K hat daher wirksam sein Eigentum gem. 929 S.1 BGB an F verloren 2. Ergebnis K hat keinen Anspruch gegen F auf Herausgabe des Panini-Sonderdruckes gem. 985 BGB. II. Anspruch des K gegen F auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 812 I 1, 1. Alt. BGB K hat einen Anspruch gegen F auf Herausgabe des Panini-Sonderdruckes gem. 812 I 1, 1. Alt. BGB, wenn F das Bild durch Leistung des K ohne rechtlichen Grund erlangt hat. 1. Etwas erlangt

F müsste von K "etwas" erlangt haben. Als vermögenswerte Rechtsposition hat F, wie oben dargestellt, das Eigentum und den Besitz an dem Sonderdruck erlangt 2. Durch Leistung F müsste das Eigentum und den Besitz an dem Bild weiterhin durch Leistung des K erlangt haben. Leistung ist jede bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. K hat dem F Eigentum und Besitz an dem Bild verschafft, um seine Pflichten aus dem vermeintlichen Tauschvertrag mit F zu erfüllen und insoweit bewusst und zweckgerichtet das Vermögen des F gemehrt. Damit liegt eine Leistung des K vor. 3. Ohne Rechtsgrund Diese Leistung muss schließlich ohne Rechtsgrund erfolgt sein. Rechtsgrund für die Leistung des K könnte der Tauschvertrag zwischen ihm und F sein. Dieser Tauschvertrag ist jedoch unwirksam (s.o.). Somit besteht für die Leistung des K kein Rechtsgrund. 4. Ergebnis K kann von F daher die Rückübertragung des Eigentums und des Besitzes an dem Panini- Sonderdruck nach 812 I 1, 1. Alt. BGB verlangen. C. Gesamtergebnis F kann von K den Panini-Sonderdruck nach 985 BGB und nach 812 I 1, 1. Alt. BGB herausverlangen. K hat gegen F lediglich einen Anspruch aus 812 I 1, 1. Alt. auf Herausgabe seines geleisteten Bildes.