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Transkript:

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Nachdem die Begründungen zu den am 3. April ergangenen Urteilen des Bundessozialgerichts (BSG) veröffentlicht wurden, haben wir Regierung und Bundestagsabgeordnete der vier Fraktionen sowie Kanzlei-Partner gefragt: in Unternehmen und Kanzleien tätigen Rechts anwälte? Form der Beschäftigung nicht möglich. Was bedeutet dies für die als Associates angestellten Rechtsanwälte Welche Vertrauensschutz-Regelung für sogenannte sehen Sie hier in der Pflicht? Geantwortet haben Heiko Maas (SPD), Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz Katja Keul, MdB (Bündnis 90/Die Grünen), Parlamentarische Geschäftsführerin Richard Pitterle, MdB (Die Linke) Thomas Strobl, MdB (CDU), Stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion sowie Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing Martin W. Huff, LLR LegerlotzLaschet Rechtsanwälte Prof. Dr. Martin Reufels, Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Foto: Frank Nürnberger Heiko Maas, Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz (SPD) 1) Unternehmensjuristen erfüllen in ihrer Tätigkeit oft viele der Merkmale, die auch die anwaltliche Tätigkeit in Kanzleien charakterisiert. Syndikusanwälte beraten ihren nichtanwaltlichen Arbeitgeber in juristischen Fragen kompetent. Ihre Arbeitsweise ist dabei mit der Tätigkeit niedergelassener Rechtsanwälte häufig insbesondere die, die noch am Anfang ihres Berufslebens stehen, eine Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Anwälten, um möglichst problemlos zwischen einer Tätigkeit in einem Unternehmen und einer Tätigkeit bei einer Rechtsanwaltskanzlei wechseln zu können, ohne dass sich dies auf ihre Altersversorgung auswirkt. 2) Syndikusanwälte sind bei Unternehmen oder Verbänden angestellt, die nicht dem anwaltlichen Berufsrecht unterliegen. Angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien sind demgegenüber arbeitsvertraglich einem Arbeitgeber verpflichtet, der selbst Rechtsanwalt ist und dem Berufsrecht unterliegt. Zudem ergeben sich aus dem Beschäftigungsverhältnis von Unternehmensjuristen arbeitsrechtliche und ökonomische Besonderheiten, die sich, auch wenn teil-weise Gemeinsamkeiten bestehen, von den Abhängigkeiten aus dem Mandatsvertrag unter-scheiden. 3) Der geltenden gesetzlichen Regelung in 46 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) liegt nach der Praxis der Rechtsanwaltskammern und der höchstrichterlichen Rechtsprechung, jetzt auch des Bundessozialgerichts, die sogenannte Doppelberufstheorie zugrunde. Um eine Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Rechtsanwälten zu erreichen, könnte daher daran gedacht werden, im anwaltlichen Berufsrecht eine Regelung zu schaffen, dass auch die Tätigkeit der Unternehmensjuristen als anwaltliche Tätigkeit gilt. Ob und in welchem Ausmaß eine solche gesetzliche Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung sinnvoll ist, wird derzeit in der Anwaltschaft und unter den Unternehmensjuristen Justiz und für Verbraucherschutz prüft im Rahmen seiner Zuständigkeit, ob es im Hinblick auf die Entscheidungen des BSG gesetzgeberischen Handlungsbedarf gibt, und erörtert Lösungsmöglichkeiten intensiv mit den Berufsverbänden. schließen die Urteilsgründe des BSG eine Befreiungsmöglichkeit nach 6 SGB VI nicht aus. Soweit das BSG ausführt, anwaltliche Berufsausübung ist in der äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich (B 5 RE 13/14 R, Rn. 31), bezieht sich die Aussage nur auf die konkreten Beschäftigungsverhältnisse der jeweiligen Kläger des Revisionsverfahrens. Diese waren als juristische Mitarbeiter bei einem Beratungsunternehmen für betriebliche Altersversorgung und Vergütung bzw. einem Chemie- oder Reiseversicherungsunternehmen beschäftigt. 5) Das BSG hat in seinen Entscheidungen vom 3. April 2014 jeweils am Ende Hinweise zu den geltenden Vertrauensschutzregelungen für Inhaber einer begünstigenden Befreiungsentscheidung gegeben. Diese sollen für die konkret ausgeübte vorliegt, nach allgemein geltenden Grundsätzen Vertrauen in deren Bestand genießen. Bedeutung misst das BSG in diesem Zusammenhang der Tatsache bei, dass die Träger der Rentenversicherung mit ihrer langjährigen Verwaltungspraxis maßgeblich Lebensentscheidungen über die persönliche Vorsorge beeinflusst haben (BSG, aao, Rn. 58). Ob darüber hinaus, speziell für laufend beantragte Befreiungen für Syndikusanwälte oder für die in der Vergangenheit bereits vollzogenen Wechsel in der konkret ausgeübten abhängigen Syndikus-Beschäftigung, ohne erneut eine Befreiung nach 6 SGB VI beantragt zu haben, gesetzlicher Regelungsbedarf besteht, bleibt in Kenntnis der praktischen Auswirkungen der Entscheidungen zu prüfen.

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Katja Keul, MdB (Bündnis 90/Die Grünen), Parlamentarische Geschäftsführerin 1) Alle Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege, die dem Berufsrecht verpflichtet sind und der Kammeraufsicht unterstehen. Dabei spielt es keine Rolle, von wem sie bezahlt werden oder von wem sie angestellt sind. Auch die Tatsache, dass ein Unternehmensjurist die Interessen seines Arbeitgebers vertritt unterscheidet ihn nicht von selbständigen Anwälten, die selbstverständlich auch den Interessen ihrer Mandantschaft verpflichtet sind. 2) Keine 3) Indem möglicherweise die Definition der anwaltlichen Tätigkeit in der BRAO konkretisiert und klar gestellt wird. 4) Das erschließt sich mir nicht. Die Unabhängigkeit der Anwaltschaft bezieht sich auf das Verhältnis zum Staat und nicht auf die Unabhängigkeit von der Bezahlung. Selbstverständlich können auch abhängig beschäftige Kollegen ihren anwaltlichen Beruf ausüben. 5) Falls eine Altfallregelung erforderlich werden sollte wäre zu wünschen, dass alle bisherigen Mitglieder eines Versorgungswerkes Mitglieder bleiben können und nicht gegen ihren Willen ausgeschlossen werden. Am Ende ist dies eine Entscheidung des Gesetzgebers. Richard Pitterle, MdB (Die Linke) 1) Die in Unternehmen tätigen Rechtsanwälte sind keine schlechteren Juristen als die in den Kanzleien tätigen Juristen. Als Fachanwalt für hatte ich mich gegen die Versuche die Robenpflicht am Arbeitsgericht wieder einzuführen mit dem Argument gewehrt, dass ich mich nicht gegenüber den Verbandsjuristen aus dem Arbeitgeberverband oder der Gewerkschaft nicht überhöhen wollte, deren Arbeit und Qualifikation der der Rechtsanwälte aus den Kanzleien in nichts nachsteht. 2) Aber was gegen die Gleichstellung in der Frage der Befreiung von der Versicherungspflicht steht, sind die Gründe die das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 3. April 2014 sehr ausführlich darlegt. Die Rechtsanwälte in den Kanzleien sind von Ausnahmen abgesehen, unabhängige Organe der Rechtspflege, während die Unternehmensjuristen in Abhängigkeitsverhältnis zum Unternehmen stehen und für ihren Arbeitgeber arbeiten. Das ist letztlich - bei aller Wertschätzung für die Arbeit der Unternehmensjuristen ein entscheidender Unterschied. 3) Da ich vermute, dass es sich die Frage nach der Gleichstellung der Syndikusanwälte mit den niedergelassenen Anwälten ebenfalls auf die Versicherungsfrage bezieht, will ich darauf hinweisen, dass DIE LINKE das Konzept der Bürgerinnen-und Bürgerversicherung verfolgt. Wir wollen, dass es eine Versicherung für alle gibt, in die alle einzahlen. Auch die Minister, Abgeordnete und Rechtsanwälte. Daher wollen wir die Abschaffung der Sonderversorgungssysteme, was nur für die Zukunft möglich ist. So werden nach unseren Vorstellungen künftig Syndikusanwälte und niedergelassene Anwälte in die gleiche Versicherung einzahlen und dadurch auch gleich gestellt sein. 4) Ich habe dem Urteil des BSG nicht entnommen, dass die Ausführungen zum Anspruch auf Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung auch die angestellten Rechtsanwälte tangiert. Denn der Unterschied zwischen dem Angestelltenanwalt und dem Syndikusanwalt liegt darin, dass der angestellte Anwalt in erster Linie für unterschiedliche Auftraggeber und nicht einzig und allein für den Arbeitgeber tätig wird. 5) Dem Urteil des BSG ist zu entnehmen, dass an den

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen Foto: Laurence Chaperon Altfällen nicht gerührt werden soll. Es wäre sicherlich sinnvoll, wenn die Rentenversicherungsträger in der Öffentlichkeit klar stellen würden, dass sie eine entsprechende Vertrauensschutz-Regelung mittragen. Thomas Strobl, MdB (CDU), Stv. Vorsitzender der CDU/CSU-Fraktion 1) Von derzeit ca. 162.000 zugelassenen Anwälten sind über 30.000 als Syndikus in einem Unternehmen beschäftigt. Nach den aktuellen Entscheidungen des Bundessozialgerichts entspricht ihre Tätigkeit allerdings nicht dem anwaltlichen Berufsbild mit erheblichen Folgen für die Alterssicherung der Syndizi, die jetzt in die Rentenversicherung einzahlen müssen. Allerdings sind Syndikusanwälte ebenso wenig weisungsgebunden wie Rechtsanwälte. Dieser Umstand spielt für das Bundessozialgericht keine ausschlaggebende Rolle. Macht es etwa einen Unterschied, ob ein Vorgesetzter entscheidet, ob er dem Rechtsrat des Syndikus folgt oder ob es sich stattdessen um Mandant und Rechtsanwalt handelt? Wir dürfen die Anwaltschaft hier nicht künstlich spalten. Das halte ich für den falschen Weg. Es besteht auch das Risiko, dass diese Rechtsprechung einen Arbeitgeberwechsel wegen des Risikos einer gebrochenen Versorgungsbiographie erheblich erschwert. Damit wird Anwälten der positive Anreiz genommen, zwischen beruflichen Tätigkeiten in einem Unternehmen und in der Kanzlei zu wechseln. Aus meiner Sicht ein unschönes Ergebnis für alle Beteiligten. 2) Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts entspricht die Tätigkeit des Syndikusanwalts nicht dem anwaltlichen Berufsbild als freiem und unabhängigem Rechtsberater. Die anwaltliche Berufsausübung sei in der dieser Form der Beschäftigung nicht möglich. Diese Entscheidung ist aus juristischer Sicht zwar nachvollziehbar, da sie sich eng am Wortlaut des 6 des Sechsten Sozialgesetzbuches orientiert. In der Sache bedarf es aber einer gründlichen Prüfung, inwieweit wir das Berufsrecht hier möglicherweise weiterentwickeln müssen. 3) Die derzeitige Rechtslage ist aus meiner Sicht unbefriedigend. Wir wollen daher das anwaltliche Berufsrecht auf den Prüfstand stellen. Mein persönliches Ziel dabei wäre es klarzustellen, dass Syndikusanwälte ein untrennbarer Bestandteil der Anwaltschaft sind. Insoweit sollte sichergestellt sein, dass auch für sie der Vorrang der berufsständischen Versorgung gilt. Wenn der Syndikusanwalt verpflichtet ist, die Verbote des Berufsrechts zu beachten muss er auch von dessen Begünstigungen profitieren können. 4) Was die Rechtsprechung für Associates genau bedeutet, ist noch nicht abzusehen. Es besteht jedoch das Risiko, dass die Syndikusanwälte nur der erste Schritt sind. Schließlich wird vom Urteil nicht ausgeschlossen, dass auch in Kanzleien angestellte Anwälte in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen sollen. 5) Das Bundessozialgericht hat denjenigen, die derzeit von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, Bestandsschutz zugestanden. Allerdings nur solange sie nicht den Arbeitgeber wechseln. Viele dürfte das davon abhalten, sich beruflich anders zu orientieren. Auch diese Frage wird in den Beratungen eine Rolle spielen. Dr. Oliver Bertram, Partner, Taylor Wessing 1) Die Tätigkeitsinhalte beider Berufsgruppen haben sich in den letzten Jahren soweit ausdifferenziert, dass es heute nicht mehr sachgerecht erscheint, die Unterscheidung allein an der äußeren Form des Arbeitgebers (unternehmen versus Kanzlei) festzumachen. Wenn man den in einer Unternehmensgruppe für verschiedenste Klienten tätig werdenden, fachlich breit aufgestellten Syndikusanwalt mit dem in der Kanzlei ange-

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen stellten M&A-Associate vergleicht, muss man sich in der Tat fragen, welche Gruppe dem klassischen Anwaltsbild als Organ der Rechtspflege nähersteht. Ein an den reinen Tätigkeitsinhalten orientierter Vergleich muss daher stets zu dem Ergebnis kommen, dass eine Gleichstellung beider Berufsgruppen vorzunehmen ist. 2) Die Nähe zu und damit die Abhängigkeit des Syndikusanwalts von seinem Arbeitgeber, der zugleich sein (einziger) Mandant ist, lässt es anders als bei einem freiberuflichen Rechtsanwalt im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise kaum zu, den Syndikusanwalt funktional nicht als Teil des Rechtssuchenden, sondern als Teil der Rechtspflege zu sehen. Privilegien, wie bspw. Aussageverweigerungsrechte etc. lassen sich aber nur rechtfertigen, wenn man annimmt, dass der Rechtssuchende und der Anwalt personenverschieden sind. Gibt man also die Differenzierung zwischen einem Synikusanwalt und einem Kanzlei-Rechtsanwalt auf, gibt man zugleich diesen funktionalen Unterschied auf, d.h. der Rechtsanwalt wird fortan nicht mehr seine wichtige Funktion als Organ der Rechtspflege ausüben können. 3) Sobald man die Antworten auf die Fragen 1) und 2) anhand der Realität verprobt, zeigt es sich, dass die Tätigkeitsbilder in beiden Berufsgruppen zu stark divergieren, um mit der vorstehend vorgenommenen Differenzierung ausnahmslos zu zutreffenden Ergebnissen zu kommen. Die Frage, ob und inwieweit gleichgestellt werden kann oder eine Differenzierung fortgelten sollte, muss daher viel stärker anhand von differenzierten Tätigkeitsbildern als nach Maßgabe eines Schwarz-Weiß-Kontrasts beantwortet werden. Diese Tätigkeitsbilder müssen sich daran orientieren, inwieweit der Syndikusanwalt und der Kanzlei-Rechtsanwalt unabhängig als funktionaler Teil der Rechtspflege agieren können. Insoweit wären die entsprechenden Tätigkeitskriterien auf beide Berufsgruppen gleichermaßen anzuwenden, so dass eine system-immanente Gleichstellung bewirkt wäre. Gleichwohl würden die Tätigkeitskriterien voraussichtlich in der einen Gruppe (Syndikusanwälte) weniger häufig erfüllt sein, als in der anderen Gruppe (Rechtsanwälte in Kanzleien). 4) Bedeutsam an dieser zitierten Aussage des Bundessozialgerichts ist, dass dort von der äußeren Form der Beschäftigung gesprochen wird. Bedeutsam ist dies deswegen, weil bei dem in einer Rechtsanwaltskanzlei angestellten Rechtsanwalt der inhaltliche Auftraggeber nicht mit der Person des Arbeitgebers identisch ist. Es gibt damit einen äußeren (den Mandanten) und einen inneren (die Kanzlei) Weisungsgeber. Während der äußere Weisungsgeber das Ziel der rechtsanwaltlichen Tätigkeit vorgibt, indem er das Mandatsziel definiert, bestimmt der innere Weisungsgeber die Art und Weise der Auftragsdurchführung. Durch dieses Auseinanderfallen ist nicht nur eine Form der Unabhängigkeit auch des angestellten Rechtsanwalts gesichert, die es ermöglicht, diesen im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise weiterhin als Teil der Rechtspflege zu etablieren. Dieses Auseinanderfallen gibt der sozialgerichtlichen Rechtsprechung zugleich den nötigen Differenzierungsspielraum, um die Befreiungsfähigkeit der beiden Berufsgruppen, der Associates in Kanzleien auf der einen und der Syndikusanwälte auf der anderen Seite, zukünftig unterschiedlich zu beurteilen. Für die als Associates angestellten Rechtsanwälte in Kanzleien dürfte die BSG-Entscheidung vom 3. April 2014 daher keine Auswirkung haben. 5) Zugunsten der betroffenen Syndikusanwälte bedarf es einer Vergangenheits- und Gegenwartsbezogenen Vertrauensschutz-Regelung auf der einen und einer zukunftsbezogenen auf der anderen Seite. Die erstgenannte kann die Deutsche Rentenversicherung vornehmen; sie wird diese aufgrund eines den Betroffenen zustehenden sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs auch vornehmen müssen. Denn in der Vergangenheit konnten Syndikusanwälte im Rahmen ihrer Altersvorsorgeentscheidung darauf vertrauen, ihre Absicherung über das berufsständische Versorgungswerk zu finden, solange sie eine klassische berufliche Tätigkeit als Rechts- oder Syndikusanwalt ausüben würden. Dieses Vertrauen wurde insbesondere von der Deutschen Rentenversicherung selbst und ihrer Rechtsvorgängerin der BfA verursacht. Zunächst durch entsprechend weitreichende Formulierungen der jeweiligen Befreiungsbescheide und sodann nochmals sehr

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen aktuell durch das Rundschreiben der DRV vom 10. Januar 2014, mit dem jeder klassische Syndikusanwalt, der in der Vergangenheit bereits einmal befreit worden war, nochmals die uneingeschränkte Möglichkeit aufgezeigt bekam, sich sogar erst im Rahmen einer zukünftigen Betriebsprüfung seines Arbeitgebers erneut für seine Syndikustätigkeit befreien zu lassen, bei gleichzeitigem Beitragsverzicht der DRV für die Vergangenheit. Die DRV selbst hat es damit verursacht, dass sich Syndikusanwälte eben nicht unmittelbar bei Wechsel ihrer Beschäftigung erneut von der DRV befreien ließen. Die DRV ist nunmehr aufgrund eines sozialversicherungsrechtlichen Herstellungsanspruchs der einzelnen Betroffenen verpflichtet, die betroffenen Syndikusanwälte so zu stellen, wie diese stünden, wenn sie von der DRV nicht von einer jeweils kurzfristig vorgenommenen Befreiung abgehalten worden wären. Dies kann nicht durch eine nachträgliche Befreiung, sondern nur durch einen Verzicht auf die Beiträge zur allgemeinen Rentenversicherung bewirkt werden. Der Syndikusanwalt kann sodann seine Mitgliedschaft im Versorgungswerk zu Vollbeiträgen fortsetzen und erleidet folglich keinen Versorgungsschaden. Diese Vergangenheits- und Gegenwartsbezogenen Vertrauensschutz-Regelung kann aber längstens nur bis zur Beendigung der aktuellen Tätigkeit der Syndikusanwälte reichen. Allenfalls bei Altbescheiden mit einer objektiv nicht beschäftigungs- bzw. tätigkeitsbezogenen Befreiungswirkung kann die Befreiung auch noch über die nächsten Arbeitgeberwechsel hinausgehen. Das Gros der Syndikusanwälte wird sich aber nur auf das Vertrauen berufen können, längstens für die aktuelle Tätigkeit von einer Befreiung oder zumindest einer jederzeitigen Befreiungsmöglichkeit ausgegangen zu sein. Für die zukünftige Aufnahme einer anderweitigen Tätigkeit bedarf es damit einer gesetzlichen Vertrauensschutz-Regelung. Diese kann einzig darin liegen, den Altfällen eine Befreiungsmöglichkeit für solche Tätigkeiten zu schaffen, die in der Vergangenheit nach der sog. Vier-Kriterien-Theorie befreiungsfähig gewesen wären. Gesetzlich würden also die Befreiungskriterien, die bei der letzten Befreiung eines Syndikusanwalts galten, für diesen eingefroren. Martin W. Huff, LLR Legerlotz Laschet Rechtsanwälte 1) Es sprechen sehr viele Aspekte für die Gleichstellung von Rechtsanwälten in Unternehmen und Kanzleien: Ihre Aufgabe ist es, insbesondere rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig zu sein. Entscheidend ist für mich dabei die weisungsunabhängige Erteilung des Rechtsrats und nicht die Anbindung an den Arbeitgeber, sei es nun die Kanzlei oder das Unternehmen. Ich kann hier in sehr vielen Fällen keine größere Freiheit des einen oder anderen Anwalts erkennen. Das Argument, dass die Kanzlei dem Berufsrecht unterliege und dies einen anderen Charakter habe, als die Tätigkeit im Unternehmen, kann ich nicht teilen. Gerade viele junge Anwälte in Kanzleien sind deutlich enger an Weisungen ihrer Partner gebunden, als dies bei Unternehmen der Fall ist. Und beide Anwälte als Arbeitnehmer können sich nach den arbeitsvertraglichen Regelungen gegen sittenwidrige Weisungen wehren. Rechtsanwälte sind dann sowohl im Unternehmen als in der Kanzlei als Rechtsanwälte tätig, wenn sie dort rechtsberatend und rechtsgestaltend tätig sind und dies gerade in ihren Vorschlägen weisungsfrei. Ob der Rat vom Arbeitgeber übernommen wird, hat damit nichts zu tun. 2) Ich sehe bei klassischer anwaltlicher Tätigkeit keine Gegenargumente. 3) Die Gleichstellung ließe sich am besten durch eine Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung herstellen, in der die Stellung aller angestellten Rechtsanwälte geregelt wird und wie oben auf den weisungsfreien Rechtsrat abgestellt wird. Die sozialrechtliche Gleichstellung kann durch eine Änderung des 6 SGB VI erfolgen, in dem dort für alle verkammerten Berufe eine Regelung eingeführt wird, nach dem die Berufskammer die berufstypische Beschäftigung bestätigt und die Deutsche Rentenversicherung Bund daran gebunden ist.

Konsequenzen der BSG-Urteile befragt und veröffentlichen die, die uns zugegangen 4) Für angestellte Rechtsanwälte sehe ich die Gefahr der gleichen Probleme wie der Syndikusanwälte. Wenn hier nicht der weisungsfreie Rechtsrat aufgenommen wird, kann ich mir vorstellen, dass die DRV die Rechtsprechung des BSG auch auf diese Anwälte anwendet, was eine weitere Gefahr für den Berufsstand wäre. 5) Eine Vertrauenschutzregelung muss meines Erachtens (s. dazu Ulrich Becker, ZfA 2014, 87) sehr weit gehen. Hier müssen eigentlich für alle Fälle, in denen die Entscheidung zu einem Angestelltenverhältnis vor dem 3.4.2014 getroffen wurde (z.b. auch durch die Kündigung des alten Vertrags, wo es eine Befreiung gegeben hatte), zumindest die vier Kriterien Anwendung finden. Auch muss genau geprüft werden, für welche Fallgestaltungen Befreiungsbescheide erlassen wurden, hier müssen gerade auch die Altfälle geklärt werden. Zudem müssen Ungerechtigkeiten beseitigt werden. Es geht nicht an, dass Kollegen, die sich am Schreibtisch gegenüber sitzen, bei gleicher Tätigkeit befreit oder nicht befreit sind. Prof. Dr. Martin Reufels, Partner, Heuking Kühn Lüer Wojtek 1) Die Deutsche Rentenversicherung Bund hatte mit ihrer Vierkriterientheorie, die darauf abstellte, ob Juristen rechtsberatend, rechtsvermittelnd, rechtsentscheidend und rechtsgestaltend tätig waren, vernünftige und auch nachvollziehbare Kriterien gefunden. Das Berufsbild des Rechtsanwalts ist eben vielseitig und darf nicht wie das Bundessozialgericht dies verengt unter Herausnahme eines Arbeitsverhältnisses aus der berufsgruppenspezifischen Tätigkeit gesehen werden. 2) Ich sehe überhaupt keine Aspekte, die gegen eine Gleichstellung von Anwälten sprechen, die in Unternehmen und Kanzleien tätig sind. Das Berufsbild des Anwalts ist vielgestaltig. Die Differenzierung zwischen einer rechtsberatenden Tätigkeit im Arbeitsverhältnis und der dann offenbar als nebenberuflich anzusehenden Tätigkeit als freier Rechtsanwalt (sog. Doppelberufstheorie) geht an der Wirklichkeit vorbei. Unter Syndikusanwalt verstehen wir als Rechtsanwälte zugelassene Kollegen, die mit ihrem Wissen, ihren Kenntnissen und Fähigkeiten und damit mit ihrer gesamten Persönlichkeit wie ein Rechtsanwalt im Unternehmen ihres Arbeitgebers tätig sind. 3) Der Weg könnte dahingehend eröffnet werden, dass im Unternehmen beschäftigten Syndikusanwälten auch erlaubt wird, ihren Arbeitgeber anwaltlich nach außen zu vertreten, so dass beispielsweise in Prozessen vor Gericht mit Anwaltszwang der Syndikusanwalt sein eigenes Unternehmen vertreten kann. 4) Der entsprechende Passus der Urteilsbegründung geht fälschlicherweise davon aus, dass sich arbeitgeberseitiges Weisungsrecht und anwaltliche Berufsausübungsfreiheit in irgendeiner Art und Weise beißen oder konterkarieren würden. Diese Diskussion ist aber mit der Anerkennung angestellter Rechtsanwälte in Kanzleien seit mehr als 20 Jahren erledigt. Ich gehe nach wie vor davon aus, dass als Associates angestellte Rechtsanwälte in Kanzleien weiterhin von der Rentenversicherungspflicht befreiungsfähig sind. 5) Da sich das Bundessozialgericht zu Vertrauensschutzerwägungen nur kryptisch und ansatzweise geäußert hat (hier hätte man mehr Details erwartet), wird es der sozialrechtlichen Rechtsprechung obliegen, Fallgruppen zu entwickeln, in denen in abgestufter Art und Weise Vertrauensschutz besteht. Überdies ist zu hoffen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund Richtlinien herausgeben wird, in denen sie selbst bestimmte Fallgruppen bezeichnet und clustert, in denen sie in ihrer Verwaltungspraxis von einem entstandenen Vertrauensschutz ausgeht. Wie bereits umfänglich diskutiert, gibt es nämlich eine Vielzahl von Fallgestaltungen, die in jeweils verschiedenem Umfang Vertrauensschutz genießen.