Betriebsrat 1. Stellung des Betriebsrats 2. Aufgaben des Betriebsrats 3. Wahl des Betriebsrats 4. Geschäftsführung und Zusammensetzung 5. Rechtsstellung des Betriebsratsmitglieds Arbeitsrecht Preis 2007
Betriebsrat 1. Stellung des Betriebsrats nicht rechtsfähig nicht vermögensfähig keine juristische Person Interessenvertretung (keine Stellvertretung isd. 164 ff. BGB) freies Mandat Arbeitsrecht Preis 2007
Betriebsrat 2. Aufgaben des Betriebsrats primär Wahrnehmung kollektiver Interessen der Arbeitnehmer dabei Berücksichtigung des Wohls des Betriebes ( 2 I BetrVG) daneben Aufgaben, die der Wahrnehmung der Interessen einzelner Arbeitnehmer dienen sachlich: soziale Angelegenheiten ( 87 ff.), personelle Angelegenheiten ( 92 ff.), wirtschaftliche Angelegenheiten ( 106 ff. BetrVG) Arbeitsrecht Preis 2007
3. Wahl des Betriebsrats Betriebsrat Wahl für eine Amtszeit von 4 Jahren ( 13 I BetrVG) Pflicht zur Wahl eines Betriebsrats besteht nicht Wahlvorstand: Aufgabe: Leitung der Betriebsratswahl Zusammensetzung: idr drei AN, neu: Männer und Frauen ( 16 I BetrVG) Bestellung durch bestehenden BR, andernfalls durch Betriebsversammlung, Gesamtbetriebsrat oder Konzernbetriebsrat ( 16 I, 17 I BetrVG) Wählbarkeit bestimmt sich nach 8 BetrVG (hm) Vereinfachtes Wahlverfahren Wahlverfahren: nach 14a BetrVG in Kleinbetrieben mit 5 bis 50 Arbeitnehmern: zweistufiges geheime und unmittelbare Wahl ( 14 I BetrVG) Verfahren nach den Neu: keine nach Arbeitern und Angestellten getrennte Gruppenwahl Grundsätzen des grunds. Verhältniswahl nach d Hondtschem Höchstzahlverfahren Mehrheitswahlrechts Verfahrensfehler: (a) grobe und offensichtliche Verstöße gegen wesentliche Wahlregeln.: Nichtigkeit der Wahl (b) Verstöße gg. wesentliche Wahlregeln: Anfechtbarkeit ( 19 BetrVG) (c) Umkehrschluß: unwesentliche Verstöße ermöglichen nicht einmal Anfechtung Arbeitsrecht Preis 2007
4. Geschäftsführung und Zusammensetzung Betriebsrat a) Geschäftsführung Wahl eines Vorsitzenden und und eines Stellvertreters aus der Mitte des BR ( 26 I BetrVG) Diese vertreten den BR nach außen ( 26 II 1 BetrVG) und nehmen Erklärungen entgegen ( 26 II 2 BetrVG). Der Vorsitzende ist an Beschlüsse des BR gebunden ( 26 II 1 BetrVG). Kosten der Geschäftsführung hat der AG vollständig zu tragen ( 40 I BetrVG); Verursachung der Kosten musste erforderlich sein. b) Zusammensetzung Größe des BR: 5-20 AN im Betrieb >>> BR: eine Person stufenweiser Anstieg nach Maßgabe des 9 BetrVG Jeweils ungerade Anzahl Nach Beschäftigungsart und Geschlecht neues Gruppenprinzip ( 15 BetrVG) Arbeitsrecht Preis 2007
5. Stellung des Betriebsratsmitglieds Betriebsrat ehrenamtliche Tätigkeit ( 37 I BetrVG) Vorrang der Betriebsratstätigkeit >>> Nachteilsausgleich ( 78 S.2 BetrVG) >>> Lohnausfallprinzip Arbeitsbefreiung bei Entgeltfortzahlung ( 37 II BetrVG) >>> subsidiär: Freizeitausgleich ( 37 III 1 BetrVG) Pflicht des AG zur Rücksichtnahme (BAG 27.6.1990 AP 37 BetrVG 1972 Nr. 78) vollständige Freistellung in Betrieben ab 200 AN ( 38 I BetrVG) Schulungsveranstaltungen: (a) erforderliche ( 37 VI) auf Kosten des AG ( 40 BetrVG) (b) als geeignet anerkannte ( 37 VII BetrVG) nicht auf Kosten des AG Schutz des Betriebsratsmitglieds: (a) Benachteiligungsverbot ( 78 S. 2 BetrVG) (b) konkretisiert durch Entgeltschutz während der Amtszeit und ein Jahr danach ( 37 IV BetrVG) (c) Kündigungsschutz: 103 BetrVG, 15 KSchG >>> ordentliche Kündigung ausgeschlossen Arbeitsrecht Preis 2007
Beteiligungsrechte des Betriebsrats Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats lassen sich ihrer Intensität nach in sieben Stufen unterteilen: Informationsrechte (zb 108 V, 80 II BetrVG) Anhörungsrechte (zb 102 I BetrVG) Beratungsrechte (zb 92 I 2 BetrVG) Widerspruchsrechte (zb 102 III BetrVG) Zustimmungserfordernisse (insbes. 99 BetrVG) negatives Konsensprinzip Mitbestimmungsrechte (zb 87 BetrVG) positives Konsensprinzip Initiativrechte (zb 87 I BetrVG) Arbeitsrecht Preis 2003
Durchsetzung der Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte Rechtsfolgen bei der Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten individualrechtlich: Klärung des Bestehens eines streitigen Mitbestimmungsrechts durch Feststellungsantrag im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren ( 2a Abs. 1 Nr. 1, 80 ff. ArbGG) kollektivrechtlich: Die Nichtbeachtung von Beteiligungsrechten führt zur Unwirksamkeit arbeitgeberseitiger Maßnahmen - v.a. bei personellen Einzelmaßnahmen, vgl. 102 I 3 BetrVG (Kündigung) - auch im Bereich der sozialen Angelegenheiten ( 87 Abs. 1 BetrVG) führt bei gleichberechtigter Mitbestimmung die Nichtbeteiligung des BR zur Unwirksamkeit der Maßnahme, Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung Grenze: keine Begründung neuer Individualansprüche In Fällen grober Missachtung des Mitbestimmungsrechts besteht in jedem Fall die Sanktionsmöglichkeit gegen den Arbeitgeber nach 23 Abs. 3 BetrVG. >>> Ein grober Verstoß liegt nur vor bei einer erheblichen Belastung der betriebsverfassungsrechtlichen Ordnung. Darüber hinaus besteht nach BAG ein allgemeiner Unterlassungsanspruch auf Grundlage des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Arbeitsrecht Preis 2003
Das Mitbestimmungs- und Einigungsstellenverfahren Initiative von Betriebsrat oder Arbeitgeber im Rahmen erzwingbarer Mitbestimmung Verhandlung gem. 74 I 2 BetrVG EINIGUNG: Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede KEINE EINIGUNG: Bildung einer EINIGUNGSSTELLE gem. 76 (soweit keine ständige Einigungsstelle gemäß 76 I 2 BetrVG vorhanden) 1. Benennung des Vorsitzenden und Bestimmung der Zahl der Beisitzer durch die Betriebsparteien (hilfsweise das Arbeitsgericht gem. 98 ArbGG) 2. Benennung der Beisitzer durch mindestens eine Seite ( 76 V BetrVG) 3. Verhandlung 76 III BetrVG; bei Fernbleiben 76 V 2 BetrVG 4. Beschluss ( 76 V 3 BetrVG) 5. Spruch ( 76 V 3 BetrVG) >>> Begründung nach h.m. nicht erforderlich Einstellung des Verfahrens wg. fehlendem Mitbestimmungsrecht Beschluss von AG/ BR gegen Spruch der Einigungsstelle, 2 a I Nr. 1, 80 ff. ArbGG Regelung mit Wirkung einer BV oder Regelungsabrede Antrag auf Feststellung des Mitbestimmungsrechts Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit wg. Überschreiten des Mitbestimmungsrechts oder Ermessens ( 76 V 1 und 4 BetrVG) Arbeitsrecht Preis 2003
Unterrichtungspflichten rechtzeitige Unterrichtung verfrüht frühester Zeitpunkt spätester Zeitpunkt verspätet mehrere Konzepte stehen zur Diskussion Entscheidung über das Wie definitive Entscheidung bloße Vorüberlegungen; Klärung des Handlungsbedarfs Grundentscheidung über Durchführung irgendeiner Maßnahme ein Konzept steht, aber noch keine abschließende Entscheidung Durchführung der Maßnahme Arbeitsrecht Preis 2003
Die normative Begründung von Ansprüchen durch Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung - Prüfungsschema - Arbeitsrecht Preis 2003
Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV Betriebsvereinbarung Tarifvertrag 1. Regelungsentstehung? a) Vertragsschluß nach BGB? (aber Anfechtung nur ex nunc) b) Schriftform ( 77 II BetrVG, 1 II TVG) gewahrt? 2. Regelungsinhalt? (Auslegung wie Gesetz) 3. Regelungszuständigkeit der Parteien? Betriebliche Zuständigkeit? (vor allem: Gesamt- oder Einzelbetriebsrat?) 3. Regelungszuständigkeit der Parteien? Tarifzuständigkeit? (vor allem: Abgrenzung der gewerkschaftlichen Organisationsbereiche) Arbeitsrecht Preis 2003
Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV Betriebsvereinbarung Tarifvertrag 4. Regelbarkeit der Angelegenheit? Nach BAG: umfassende Regelungskompetenz (arg. e. 88 BetrVG; die Abgrenzung der Mitbestimmung in 87 spielt hier keine Rolle); Sozialplan ( 112) u.a. 5. Regelungsgebundenheit der Beteiligten? Betriebszugehörigkeit als AN? (ohne leitende Angestellte, Pensionäre, str.) 6. Vorrang des Gesetzes? a) unmittelbare Grundrechtsbindung b) Bindung an zwingendes Recht c) Inhaltskontrolle nach 75 BetrVG d) Unzulässige Individualnorm? 4. Regelbarkeit der Angelegenheit Inhalt, Abschluß, Beendigung von Arbeitsverträgen; betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Angelegenheiten ( 1 TVG); Gemeinsame Einrichtungen ( 4 TVG); Vermögensbildung 5. Regelungsgebundenheit der Beteiligten? Tarifgebundenheit? ( 3, 5 TVG) 6. Vorrang des Gesetzes? a) unmittelbare Grundrechtsbindung b) Bindung an zwingendes Recht (außer tarifdispositives Recht) c) Unzulässige Individualnorm? Arbeitsrecht Preis 2003
Die normative Begründung von Ansprüchen durch TV oder BV Betriebsvereinbarung 7. Vorrang des Tarifvertrages? Vorrangprinzip (TV und Tarifüblichkeit über materielle Arbeitsbedingungen schließen BV aus, 77 III BetrVG (außer 112 I 3 BetrVG; 87 BetrVG - Vorrangtheorie) Günstigkeitsprinzip 8. Regelungsende? a) Beendigung mit Nachwirkung? - nach Kündigung ( 77 V) oder sonstigem Ablauf erzwingbarer BV ( 77 VI) - ein Jahr nach Betriebsübergang, soweit keine kollektivrechtliche Aufhebung oder Fortgeltung ( 613a I 2, 3) b) Beendigung ohne Nachwirkung? Tarifvertrag 7. Vorrang des Tarifvertrages? Spezialitätsprinzip (vor allem: Firmen- TV geht vor Verbands-TV) 8. Regelungsende? a) Beendigung mit Nachwirkung? - nach Kündigung oder sonstigem Ablauf des TV - ein Jahr nach Betriebsübergang, soweit keine kollektivrechtliche Aufhebung oder Fortgeltung ( 613a I 2, 3) b) Beendigung ohne Nachwirkung? Arbeitsrecht Preis 2003
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten 87 BetrVG enthält die wichtigste Beteiligungsvorschrift des BetrVG. Zweck der Mitbestimmung: Die Interessen der AN sollen gerade bei sozialen Angelegenheiten Berücksichtigung finden. Ausübung der Mitbestimmung durch Verhandlung (vgl. 74 I 2 BetrVG) und Einigung auf Initiative von AG oder BR. Bei Einigung Regelung durch normativ wirkende Betriebsvereinbarung oder Regelungsabrede Charakteristika der Mitbestimmung: Die Mitbestimmung nach 87 BetrVG beinhaltet ein Initiativrecht des BR; auch der BR kann somit Verhandlungen über Gegenstände des 87 BetrVG initiieren Die Mitbestimmung nach 87 BetrVG ist Wirksamkeitsvoraussetzung (positives Konsensprinzip) Mitbestimmung bei formellen wie auch bei materiellen Arbeitsbedingungen. Maßgeblich für die Frage, ob ein Fall der Mitbestimmung vorliegt, sind Wortlaut, Sinn und Zweck des Mitbestimmungstatbestandes, keine abstrakte Kategorisierung. Mitbestimmung bei individuellen oder kollektiven Tatbeständen? >>> In Rspr. und Lit. Tendenz zur Beschränkung auf kollektive Tatbestände. >>> Kollektiver Tatbestand: das Regelungsproblem besteht unabhängig von Person und individuellen Wünschen des einzelnen ANs. Arbeitsrecht Preis 2007
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Schranken der Mitbestimmung nach 87 BetrVG 1. Vorrang des Gesetzes: Nach 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG besteht das Mitbestimmungsrecht nicht, soweit eine gesetzliche Regelung existiert. Voraussetzung: abschließende Regelung des jeweiligen Gegenstandes; Mitbestimmungsrecht besteht fort bei Gestaltungsspielraum 2. Vorrang bindender Verwaltungsakte, soweit diese dem AG gegenüber eine bindende, rechtlich abschließende Regelung treffen. Faktische Bindungen (zb durch Subventionsbescheide) schließen Mitbestimmung nicht aus, sind aber bei Ausübung der Mitbestimmung zu berücksichtigen. 3. Vorrang des Tarifvertrages: Nach 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbestimmungsrecht bei unmittelbar und zwingend geltender TV-Regelung ausgeschlossen. >>> Erforderlich und ausreichend: Tarifbindung des AGs (str.) >>> Der TV muss den Gegenstand abschließend und bindend regeln; dies ist insbesondere nicht der Fall bei Öffnungsklauseln Problem: Verhältnis von 87 Abs. 1 Eingangssatz zu 77 Abs. 3 BetrVG Fraglich, ob bloße Tarifüblichkeit genügt, um Mitbestimmungsrecht auszuschließen oder tatsächlich eine tarifliche Regelung existieren muss. Nach h.m. ( Vorrangtheorie ) ist in den Fällen des 87 BetrVG Regelung durch BV immer möglich, wenn keine tarifliche Regelung tatsächlich existiert. A.A. die Vertreter der Zwei- Schranken-Theorie. Arbeitsrecht Preis 2007
Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten Schranken der Mitbestimmung nach 87 BetrVG 4. Begrenzung durch den Kernbestand der unternehmerischen Entscheidungsfreiheit? >>> nach h.l. ja >>> anders aber die Rspr. des BAG 5. Einschränkung der Mitbestimmung bei Eilfällen? >>> wird nur noch vereinzelt vertreten, durch das BAG abgelehnt 6. Einschränkung der Mitbestimmung bei Notfällen? >>> Bei Notfällen muss das Mitbestimmungsrecht des BR zurückstehen, der AG hat die Mitbestimmung aber unverzüglich nachzuholen. >>> Ein Notfall liegt vor, wenn eine plötzliche, nicht vorhersehbare Situation eintritt, die bei Unterbleiben der unaufschiebbaren Maßnahmen zu nicht wiedergutzumachenden Schäden führt (zb Überschwemmung, Brand etc.) Arbeitsrecht Preis 2007
Mitbestimmung bei der Arbeitszeit ( 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG) Zwingende Mitbestimmung => Initiativrecht des Betriebsrats Dauer = Umfang der geschuldeten Arbeitszeit Grundsatz: Keine Mitbestimmung Ausnahme: vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit (Nr. 3) Lage = Beginn und Ende der tägl. Arbeitszeit/Pausen/Verteilung auf die einzelnen Wochentage (Nr. 2) Stets Mitbestimmung bei kollektivem Tatbestand Zweck: sinnvolle Arbeitszeit- und Freizeiteinteilung Überstunden Kurzarbeit Keine Mitbestimmung bei Rückkehr zur betriebsüblichen Arbeitszeit Betriebsübliche Arbeitszeit: jede für best. Arbeitsplätze und ANGruppen regelmäßige Arbeitszeit Bedeutsam insb. bei flexiblen Arbeitszeiten, z.b. Gleitzeit, Abrufarbeit Problem: Eingriff in unternehmerische Entscheidungen möglich, z.b. durch Verhinderung von Abrufarbeit oder durch Einflussnahme auf Öffnungszeiten Arbeitsrecht Preis 2003
Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung ( 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG) Zwingende Mitbestimmung => Initiativrecht des Betriebsrats Mitbestimmungspflichtig Ausgestaltung der Erbringung von Leistungen mit Vergütungscharakter, z.b. Zulagen, Gratifikationen, Darlehen Mitbestimmungsfrei Höhe der Vergütung Höhe des Zulagenvolumens Betriebliche Lohngestaltung = Regelungen, nach denen sich die Entlohnung im Betrieb bzw. Unternehmen richten soll Entlohnungsgrundsätze = System, nach dem das Entgelt gezahlt werden soll, z.b. Zeit-/ Akkord- oder Prämienlohn Entlohnungsmethoden = Art und Weise der Durchführung des gewählten Entlohnungssystems Mitbestimmungsfrei Vollständiger Wegfall der Zulage, vollständige gleichmäßige Anrechnung Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulagen Arbeitsrecht Preis 2003 Mitbestimmungspflichtig Aufstellung und Änderung der Verteilungsgrundsätze (d.h. Mitbestimmung nur bei Regelungsspielraum des Arbeitgebers)
Unwirksamkeit der Kündigung gem. 102 I 3 BetrVG AG Mitteilung über die beabsichtigte Kündigung Wirksamkeit der Kündigung (bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen) JA JA JA NEIN Zugang der Mitteilung? 130 BGB analog Empfangsvollmacht des entgegennehmenden BR-Mitglieds Mindestinhalt der Mitteilung? Mitteilung vor der beabsichtigten Kündigung? BR Beratung ( 29 II BetrVG) und Beschlussfassung ( 30 BetrVG) Eventuelle Verfahrensfehler vom Arbeitgeber veranlasst? NEIN NEIN NEIN JA Unwirksamkeit der Kündigung gem. 102 I 3 BetrVG JA AG: Kündigung Ablauf der Wochen-/ Dreitagesfrist? NEIN JA Abschließende Stellungnahme (Zustimmung oder Widerspruch) des BR? NEIN Arbeitsrecht Preis 2003
Mitbestimmung in wirtschaftlichen Angelegenheiten D U R C H 1.Wirtschaftsausschuss 106 109 BetrVG Hilfsorgan des Betriebsrats Bindeglied zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat D U R C H 2. Betriebsrat 111 113 BetrVG Träger der Beteiligungsrechte Unmittelbare Beteiligung bei geplanten Betriebsänderungen Arbeitsrecht - Preis 2003
Errichtung eines Wirtschaftsausschusses Arbeitgeber 106, 108 BetrVG 107 BetrVG Gesamt- betriebsrat Wirtschaftsausschuss Betriebsrat 1 Betrieb 1 Betriebsrat 2 Betrieb 2 Unternehmen > 100 AN Betriebsrat 3 Betrieb 3 Arbeitsrecht - Preis 2003
Zusammensetzung des Wirtschaftsausschusses 107 Abs. 1, 2 BetrVG: Mindestens drei und höchstens sieben Mitglieder Betriebsrat (bzw. Gesamtbetriebsrat) bestimmt die Mitglieder Alle Mitglieder müssen dem Unternehmen angehören Mindestens ein Mitglied muss zugleich Mitglied des Betriebsrats sein Die Amtszeit entspricht grundsätzlich der Amtszeit des Betriebsrats Die Mitglieder können jederzeit abberufen werden Arbeitsrecht - Preis 2003
Aufgaben des Wirtschaftsausschusses 106 BetrVG: 1. Aufgabe: Beratung wirtschaftlicher Angelegenheiten mit dem Unternehmer 2. Aufgabe: Unterrichtung des Betriebsrats über die Beratung Dabei gilt: Die Aufzählung der wirtschaftlichen Angelegenheiten in 106 Abs. 3 BetrVG ist nicht abschließend Der Unternehmer muss den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend unterrichten Die Unterrichtung umfasst die Vorlage der erforderlichen Unterlagen Arbeitsrecht - Preis 2003
Beteiligungsrechte des Betriebsrats 1. Im Unternehmen sind mehr als 20 wahlberechtigte AN beschäftigt Voraussetzungen ( 111 Abs. 1 S. 1 BetrVG) 2. Eine Betriebsänderung ist geplant 3. Die Betriebsänderung hat wesentliche Nachteile für die Belegschaft oder erhebliche Teile der Belegschaft zur Folge Unterrichtung und Beratung ( 111 BetrVG) Rechtsfolgen Interessenausgleichsverfahren ( 112 BetrVG) Sozialplanverfahren ( 112, 112a BetrVG) Nachteilsausgleich ( 113 BetrVG) Arbeitsrecht - Preis 2003
Interessenausgleichsverfahren Verhandlungen über das Ob, Wann und Wie einer Betriebsänderung ( 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG) (-) (+) Einigung? (+) (-) Anrufung LAA-Präs.? ( 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG) (+) Einigung? (+) (-) Einigung? (+) (-) Nachteilsausgleich ( 113 BetrVG) Anrufung Einigungsstelle? ( 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG) (+) (-) (-) Kein Nachteilsausgleich Interessenausgleich Arbeitsrecht - Preis 2003
Sozialplanverfahren (+) Einigung? (+) (-) Anrufung LAA-Präs.? ( 112 Abs. 2 S. 1 BetrVG) (+) Einigung? Verhandlungen über den Ausgleich bzw. die Milderung wirtschaftlicher Nachteile infolge der Betriebsänderung ( 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG) (+) (-) Einigung? (+) (-) (-) Anrufung Einigungsstelle? ( 112 Abs. 2 S. 2 BetrVG) (+) Verbindlicher Sozialplan ( 112 Abs. 4, 5 BetrVG; Ausnahme 112a BetrVG) Sozialplan Arbeitsrecht - Preis 2003