ENTWURF Dekret über die berufliche Vorsorge für Mitglieder des Regierungsrates und über die Lohnleistungen beim Ausscheiden aus dem Amt Vom Der Landrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf 67 Absatz Buchstabe d der Kantonsverfassung sowie auf 30 des Gesetzes über die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Kantons, beschliesst A. Reglementarische Vorsorge Reglementarische Vorsorge der BLPK Die Mitglieder des Regierungsrates sind im Vorsorgewerk des Kantons bei der Basellandschaftlichen Pensionskasse (BLPK) versichert. Sie bilden im Vorsorgewerk ein besonderes Versichertenkollektiv. Vorbehältlich nachstehender Bestimmungen gelten für die Mitglieder des Regierungsrates die Bestimmungen des Pensionskassendekrets 3 und des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonspersonal. Entstehung des Anspruchs auf eine Altersleistung Der Anspruch auf eine Altersleistung für Mitglieder des Regierungsrates entsteht: a. Im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Amt für Mitglieder, die in diesem Zeitpunkt das 60. Altersjahr vollendet haben; b. unter Vorbehalt von 3 bei Vollendung des 60. Altersjahres für Mitglieder, die nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden. Mitglieder, welche bei Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters im Amt sind, können ihre Pensionierung aufschieben. 3 Freizügigkeitsleistung bei Ende der Lohnfortzahlung und Lohnersatz vor Alter 60 Erlischt vor Vollendung des 60. Altersjahres ein Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäss 6 Absatz 3 oder ein Anspruch auf Lohnersatz gemäss 7 Absatz 4, so entsteht ein Anspruch auf eine Freizügigkeitsleistung der BLPK. Ein späterer Anspruch auf eine Altersleistung gemäss Absatz Buchstabe b ist ausgeschlossen. GS 9.76, SGS 00 GS 3.008, SGS 50, 3 Dekret über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassendekret); GS, SGS
Seite / 6 4 Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung bei Pensionierung vor dem ordentlichen reglementarischen Rentenalter Mitglieder des Regierungsrates, welche nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausscheiden, haben im Zeitpunkt des Ausscheidens Anspruch auf eine Einlage in der Höhe von maximal 4 monatlichen Sparbeiträgen gemäss des Pensionskassendekrets 4, höchstens aber in der Höhe der Summe der monatlichen Beiträge zwischen dem Ausscheiden aus dem Amt und der Vollendung des ordentlichen reglementarischen Rentenalters. Bemessungsgrundlagen sind der letzte versicherte Lohn als amtierendes Mitglied des Regierungsrats und der für das Alter im Zeitpunkt des Austritts geltende Sparbeitrag. 5 Koordination der Altersleistung mit Erwerbseinkommen Erzielt das ehemalige Mitglied zwischen der Vollendung des 60. Altersjahres und dem Erreichen des ordentlichen reglementarischen Rentenalters ein Erwerbseinkommen, welches höher ist als der Betrag der maximalen jährlichen Altersrente der AHV, wird die Altersleistung entsprechend gekürzt. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet der BLPK ein allfälliges Erwerbseinkommen. B. Lohnfortzahlung und Lohnersatz 6 Lohnfortzahlung Das aus dem Amt ausgeschiedene Mitglied hat Anspruch auf eine Lohnfortzahlung während maximal Monaten, längstens aber bis zum Ende des Monats, in dem es das 60. Altersjahr vollendet hat. Die Lohnfortzahlung des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit dieses Erwerbseinkommen erzielt oder Leistungen in- oder ausländischer Sozialversicherungen erhält. Kapitalleistungen werden in Renten umgewandelt. 3 Der Anspruch auf Lohnfortzahlung erlischt, wenn die Einkommen und Leistungen gemäss Abs. mindestens gleich hoch sind wie die Lohnfortzahlung. 7 Lohnersatz Hat ein ehemaliges Mitglied, welches nach Vollendung des 54. Altersjahres aus dem Amt ausgeschieden ist, Monate nach Ausscheiden das 60. Altersjahr noch nicht vollendet, hat es Anspruch auf einen Lohnersatz gemäss der Tabelle im Anhang. Der Anspruch endet am Ende des Monats, in dem das 60. Altersjahr vollendet wird. 4 GS, SGS
Seite 3 / 6 3 Der Lohnersatz des ehemaligen Mitgliedes wird reduziert, soweit dieses Erwerbseinkommen erzielt oder Leistungen in- oder ausländischer Sozialversicherungen erhält, welche zusammen mit dem Lohnersatz den letztmals erzielten Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsausgleich übersteigen. Kapitalleistungen werden in Renten umgewandelt. 4 Sind die Einkommen und Leistungen gemäss Abs. 3 mindestens gleich hoch wie der letztmals erzielte Lohn als Mitglied des Regierungsrates inklusive Teuerungsausgleich, erlischt der Anspruch auf Lohnersatz. 8 Besondere Bestimmungen Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden gemäss dem Teuerungsausgleich für die Mitarbeitenden des Kantons angepasst. Lohnfortzahlung und Lohnersatz werden jährlich an allfällige Erwerbs oder Ersatzeinkommen angepasst. Das ehemalige Mitglied des Regierungsrates meldet der kantonalen Verwaltung jährlich seine Erwerbs- und Ersatzeinkommen zu Beginn des Kalenderjahres und bei wesentlichen Veränderungen. 3 Ein aufgrund der 6 Absatz 3 und 7 Absatz 4 erloschener Anspruch auf Lohnfortzahlung oder Lohnersatz lebt nicht wieder auf. 4 Beim Ableben eines ehemaligen Mitglieds des Regierungsrates richten sich die Ansprüche nach kantonalem Personalrecht. 9 Sozialversicherungen und Vorsorge Während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gelten die folgenden Grundsätze: a. Das ehemalige Mitglied ist während der Dauer der Lohnfortzahlung und des Lohnersatzes gemäss Pensionskassendekret 5 zu versichern. b. Die effektiv ausgerichtete Lohnfortzahlung beziehungsweise der effektiv ausgerichtete Lohnersatz gelten als massgebender Jahreslohn gemäss Pensionskassendekret 6. c. Das ehemalige Mitglied und der Kanton entrichten die Beiträge gemäss Pensionskassendekret 7 sowie die weiteren Sozialversicherungsbeiträge. 5 GS, SGS 6 GS, SGS 7 GS, SGS
Seite 4 / 6 0 Härtefälle In Härtefällen betreffend Lohnfortzahlung oder Lohnersatz kann die Regierung oder das betroffene Mitglied an die Personalkommission des Landrates Antrag stellen. Die Personalkommission entscheidet endgültig. Verwaltung und Finanzierung Die Lohnfortzahlung, der Lohnersatz und die Härtefall-Leistungen werden durch die kantonale Verwaltung berechnet und verwaltet. Die Leistungen gemäss Absatz sowie der Beitrag zum Ausgleich der Rentenkürzung werden aus der Erfolgsrechnung finanziert. C. Übergangs- und Schlussbestimmungen Laufende Renten und Anwartschaften Die Höhe der per 3. Dezember 03 laufenden Renten sowie der Bestand und die Höhe der entsprechenden Anwartschaften gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates vom. Juli 979 8 bleiben unter dem vorliegenden Dekret gewahrt. 3 Anwendung des neuen Dekrets Das vorliegende Dekret gilt für Mitglieder des Regierungsrates, welche ihr Amt nach dem 3. Dezember 03 antreten. Für die am 3. Dezember 03 amtierenden Mitglieder des Regierungsrates gilt das bisherige Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates 9 weiter. Für die Beiträge gelten jedoch die,, 3 und 5 des Pensionskassendekrets 0 sinngemäss. Die Leistungen bei Tod und Invalidität richten sich nach den Bestimmungen des Vorsorgereglements der BLPK für das Kantonspersonal, wobei die einer Invalidenrente folgende Altersleistung mindestens gleich hoch ist wie die Invalidenrente. 3 Die von den amtierenden Mitgliedern des Regierungsrates und vom Kanton bezahlten Sparbeiträge werden einer Rückstellung des Kantons für die Überführung der Ruhegehälter in die BLPK gutgeschrieben. 4 Ruhegehälter für ehemalige Regierungsratsmitglieder des Regierungsrates werden nach den Grundätzen von 4 in die BLPK überführt, sobald ein ehemaliges Mitglied das Alter vollendet, in welchem frühestens eine Altersrente der BLPK ausgerichtet werden kann. Die Höhe des Ruhegehaltes, sowie Bestand und Höhe der Anwartschaften bleiben auch nach der Überführung gewahrt. 8 GS 7.5, SGS 834.3 9 GS 7.5, SGS 834.3 0 GS, SGS
Seite 5 / 6 4 Überführung der laufenden Renten unter die Bestimmungen des Pensionskassengesetzes und des Pensionskassendekrets Die per 3. Dezember 03 gemäss bisherigem Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates laufenden Renten an ehemalige Mitglieder des Regierungsrates werden auf der Grundlage der am. Januar 04 geltenden versicherungstechnischen Grundlagen und auf Basis des in diesem Zeitpunkt geltenden technischen Zinssatzes in das Vorsorgewerk des Kantons bei der BLPK überführt. 5 Kosten der Überführung Zur Deckung der Kosten für die Überführung der laufenden Renten werden die Mittel des Ausgleichsfonds verwendet. Reichen diese nicht aus, bildet der Fehlbetrag Bestandteil der Forderung der BLPK gegenüber dem Kanton gemäss den Bestimmungen des Pensionskassengesetzes. Ein allfälliger Überschuss des Ausgleichsfonds wird der Rückstellung des Kantons für die Überführung der Ruhegehälter in die BLPK gutgeschrieben. Die Kosten für die Ausrichtung der Ruhegehälter sowie für die versicherungstechnisch notwendige Einlage zur Finanzierung von allfälligen Todesfallsleistungen, Invaliditätsleistungen und Altersleistungen, die einer Invaliditätsleistung folgen für die bei Inkrafttreten dieses Dekrets amtierenden Mitglieder des Regierungsrates sowie die Kosten für deren Überführung in die BLPK werden der Erfolgsrechnung des Kantons belastet. 6 Ausgleichsfonds Der Ausgleichsfonds gemäss 5 des Dekrets über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates 3 wird aufgehoben. 7 Aufhebung bisherigen Rechts Das Dekret über das Ruhegehalt der Mitglieder des Regierungsrates 4 wird aufgehoben. Vorbehalten bleibt 3. 8 Inkrafttreten Dieses Dekret tritt am. Januar 04 in Kraft. GS 7.5, SGS 834.3 Gesetz über die berufliche Vorsorge durch die Basellandschaftliche Pensionskasse (Pensionskassengesetz), GS, SGS 3 GS, SGS 4 GS 7.5, SGS 834.3
Seite 6 / 6 Anhang Lohnersatz zwischen 55. und 60. Altersjahr Amtsjahre + 0 9 8 7 6 5 4 3 Im Alters jahr 56 60% 58% 56% 54% 5% 50% 48% 46% 44% 4% 40% 38% 57 60% 60% 60% 58% 56% 54% 5% 50% 48% 46% 44% 4% 58 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% 5% 50% 48% 46% 59 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% 5% 50% 60 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 60% 58% 56% 54% Mindestens ein Amtsjahr muss vollendet sein. Teile von Amtsjahren werden anteilmässig auf vollendete Monate genau angerechnet. Massgebend ist das Alter ein Jahr nach Ausscheiden aus dem Amt.