S a t z u n g. über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben)

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vom Abs. 1 und 2 geändert, 10 Abs. 4 geändert, 6 und 7 aufgehoben und in Kraft getreten am

Transkript:

ORTSRECHT DER STADT KRUMBACH (SCHWABEN) S a t z u n g über die Erhebung von Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben) Vom 15.12.2015 Aufgrund der Art. 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (BayRS 2024 1 I) erlässt die Stadt Krumbach (Schwaben) folgende S a t z u n g 1 Gebührenpflicht und Gebührenart (1) Die Stadt Krumbach (Schwaben) erhebt für die Inanspruchnahme ihrer Bestattungseinrichtungen sowie für damit in Zusammenhang stehende Amtshandlungen Gebühren. (2) Als Gebühren werden erhoben: a) eine Grabgebühr ( 4), b) Bestattungsgebühren ( 5), c) Sonstige Gebühren ( 6). 2 Gebührenschuldner (1) Gebührenschuldner ist, a) wer zur Tragung der Bestattungskosten gesetzlich verpflichtet ist, b) wer den Antrag auf Benutzung der Bestattungseinrichtung gestellt hat, c) wer den Auftrag zu einer Leistung erteilt hat, d) wer das Nutzungsrecht an einer Grabstätte erwirbt, e) wer als Nutzungsberechtigter die Verlängerung eines Nutzungsrechtes beantragt. (2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.

-2-3 (1) Die Gebühr entsteht Entstehen und Fälligkeit der Gebühr a) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. a) mit der Inanspruchnahme der nach dieser Satzung gebührenpflichtigen Leistung, b) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. b) mit der Bestätigung der Antragstellung durch die Stadt, c) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. c) mit der Auftragserteilung, d) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. d) mit der Zuteilung des Nutzungsrechts, e) im Fall des 2 Abs. 1 Buchst. e) mit der Verlängerung des Nutzungsrechts. (2) Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheids fällig. (3) Die Stadt ist berechtigt, Vorschusszahlungen auf die zu erwartende Gebührenschuld zu erheben. Die Vorschusszahlungen können bei der Anmeldung der Bestattung gefordert werden. (1) Die Grabgebühr beträgt pro Jahr für: 4 Grabgebühr a) eine Grabstätte mit einem Grabplatz 41,00 EUR, b) eine Grabstätte mit zwei Grabplätzen 80,00 EUR, c) eine Grabstätte mit drei Grabplätzen 119,00 EUR, d) eine Grabstätte mit vier oder mehr Grabplätzen 159,00 EUR, e) einen Kindergrabplatz (nur Einzelgrab) 21,00 EUR, f) ein Urnengrab 35,00 EUR, g) eine Gruft 48,00 EUR, Bei Familiengruften (mehrstellige Gruften) vervielfacht sich die Gebühr entsprechend. h) Urnennischen für zwei Urnen 51,00 EUR, i) Urnennischen für vier Urnen 100,00 EUR, j) ein Urnengrab mit Einfassung 63,00 EUR, k) anonymes Urnengrab 23,00 EUR.

-3- (2) Die Grabgebühr für das Nutzungsrecht an einer Grabstätte ist bei Beginn der Nutzung für die gesamte Ruhezeit im Voraus zu entrichten. (3) Erstreckt sich bei einer weiteren Nutzung die Ruhefrist über die Dauer des Grabnutzungsrechts hinaus, so ist die zur Verlängerung des Nutzungsrechts festgesetzte Gebühr anteilig (nach vollen Jahren) bis zum Ablauf der Ruhefrist im Voraus zu entrichten. (4) Der Wiedererwerb des Nutzungsrechts nach Ablauf der Ruhefrist ist für einen Zeitraum von jeweils 10 Jahren möglich. Eine Rückvergütung von Grabgebühren findet bei vorzeitiger Grabaufgabe oder Auflassung des Nutzungsrechtes nicht statt. 5 Bestattungsgebühren Die Bestattungsgebühren werden wie folgt festgesetzt: (1) Benützung des Leichenhauses: Je angefangene 24 Stunden 56,00 EUR (2) Dienstleistungen im Leichenhaus: a) Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 108,00 EUR b) Kinder bis 6 Jahre 78,00 EUR c) Urnen 108,00 EUR (3) Grab öffnen und schließen: a) Grab öffnen und schließen (normal - mindestens 1,80 m tief) b) Grab öffnen und schließen (Tieferlegung - mindestens 2,50 m tief) 504,00 EUR 540,00 EUR c) Grab öffnen und schließen (Kinder unter 6 Jahre - mindestens 1,30 m tief) 301,00 EUR d) Grab öffnen und schließen (Urne) 108,00 EUR e) Urnenwand oder Urnenstele öffnen und schließen 84,00 EUR f) Gruft öffnen und schließen 578,00 EUR g) Bestattung von Totgeburten 108,00 EUR (4) Dienstleistungen bei der Beerdigung: a) Erwachsene und Kinder über 6 Jahre 118,00 EUR b) Totgeburten und Kinder bis 6 Jahre 72,00 EUR c) Urnen 118,00 EUR d) Träger bei der Beerdigung pro Träger 65,00 EUR

5) Überstundenzuschläge: (bei Überführungen und Beerdigungen außerhalb der Arbeitszeit) a) Außerhalb der Arbeitszeiten montags bis freitags von 18.00 Uhr bis 07.00 Uhr) 50 % b) Zuschlag am Wochenende 50 % -4-6) Exhumierung: (einschließlich Öffnen und Schließen des Grabes) a) von Leichen Erwachsener und Kinder über 6 Jahre 1.024,00 EUR b) von Leichen Kinder bis 6 Jahre 482,00 EUR c) nach Ablauf der Ruhefrist Erwachsene und Kinder über 6 Jahre c) nach Ablauf der Ruhefrist Kinder bis 6 Jahre 783,00 EUR 361,00 EUR d) von Urnen bei Erdbestattung 192,00 EUR e) von Urnen aus einem Urnenfach (in einer Urnenwand oder Urnenstele) 84,00 EUR 7) Sonderzuschläge: a) Kompressor einschließlich Arbeiter pro Stunde b) Mehraufwand (pauschal) bei der Grabherstellung durch steiniges Erdreich oder starke Verwurzelung etc. 96,00 EUR 72,00 EUR c) Grabeinfassung entfernen (pauschal) 192,00 EUR 6 Sonstige Gebühren (1) Für die Benützung des Sezierraumes wird eine Gebühr von 80,-- EUR erhoben. (2) Die Gebühr für die Genehmigung von Grabdenkmälern beträgt 20,-- EUR.

-5-7 Inkrafttreten Diese Satzung tritt am 01.01.2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung über Gebühren im Friedhofs- und Bestattungswesen der Stadt Krumbach (Schwaben) vom 24.09.2013 außer Kraft.