Beispiele aus der Praxis Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 1
Auszug aus den Erläuterungen des BMAS zur ArbMedVV: Über eine neue Terminologie und durch Klarstellungen wird noch besser verdeutlicht, dass es bei der arbeitsmedizinischen Vorsorge nicht um den Nachweis der gesundheitlichen Eignung für berufliche Anforderungen geht und dass es keinen Untersuchungszwang gibt. Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 2
Vorsorge Frühzeitiges Erkennen und Verhüten arbeitsbedingter Erkrankungen Im Interesse des Beschäftigten/der Beschäftigten Schutzziel: Individuum Selbstschutz Fragestellung: geht von der Tätigkeit eine Gefahr für die Gesundheit von Beschäftigten aus? Eignungsuntersuchung Klärung, ob Bewerber/in oder Beschäftigte/r die gesundheitlichen Anforderungen an die jeweilige Tätigkeit erfüllt Vorrangig im Interesse des Arbeitgebers Schutzziel: Allgemeinheit Fremdschutz Fragestellung: geht von dem Individuum eine Gefahr für Beschäftigte und Sachmittel der Firma aus? Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 3
Vorsorge Rechtsgrundlage: Arbeitsschutzgesetz ArbMedVV Untersuchungsergebnis durch ärztliche Bescheinigung: Nein keine Aussage zur gesundheitlichen Eignung vorgesehen Eignungsuntersuchung Rechtsgrundlage: spezielle Rechtsvorschriften (z.b. FeV) bzw. individual- oder kollektivvertragliche Vereinbarungen Untersuchungsergebnis durch ärztliche Bescheinigung: Ja Bescheinigung mit Aussage zur gesundheitlichen Eignung aber: kein Zwang zur Untersuchung, Übermittlung des Ergebnisses mit Einverständnis, Widerspruchsrecht Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 4
Eine Eignungsuntersuchung kommt in Frage wenn die überprüften Gesundheitsparameter für die Ausübung der Tätigkeit eine wesentliche und entscheidende Anforderung darstellen Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 5
Eignungsuntersuchungen haben immer den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen geeignet erforderlich angemessen Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 6
Eine Untersuchung ist geeignet wenn damit die gesundheitliche Eignung für bestimmte Tätigkeiten tatsächlich festgestellt werden kann Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 7
Eine Untersuchung ist erforderlich wenn keine milderen, geeigneteren Maßnahmen zum Nachweis der Eignung zur Verfügung stehen (Fragebogen, Interview) Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 8
Eine Untersuchung ist angemessen wenn nach Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter (informationelle Selbstbestimmung, Datenschutz Verantwortung des AG gegenüber Personen oder Sachgütern) berechtigte Interessen des AG überwiegen. Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 9
Einige Rechtsvorschriften, die Tauglichkeitsuntersuchungen vorschreiben: Fahrerlaubnisverordnung (FeV) Verordnung über die Seediensttauglichkeit Rheinpatentordnung (Binnenschiffahrt) Arbeiten im Bereich von Gleisen Erdbaumaschinen Luftfahrt (fliegendes Personal) Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 10
Beispiel: Tragen von Atemschutz bei der Feuerwehr bisher: Vorsorgeuntersuchung G26.3 keine gesundheitlichen Bedenken Eignungsaspekte waren mit berücksichtigt Das ist so nun nicht mehr zulässig! Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 11
Lösung: Feuerwehrdienstvorschrift 7, FwDV 7 vom Ausschuss Feuerwehrangelegenheiten, Katastrophenschutz und zivile Verteidigung von Unfallkassen und DGUV als ausreichende Rechtsgrundlage betrachtet aber: getrennte Bescheinigung zur Vorsorge Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 12
Beispiel: Untersuchung von Gabelstaplerfahrern bisher: Vorsorgeuntersuchung G25 Sehtest, Hörtest, Laboruntersuchung Untersuchung nach G 25 in der ArbMedVV nicht geregelt damit ist sie nicht rechtsverbindlich Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 13
mögliches Vorgehen: Schaffung einer geeigneten Rechtsgrundlage z.b. Dienstvereinbarung (kollektivrechtliche Regelung) z.b. Arbeitsvertrag (individualrechtliche Regelung) Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 14
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Beispiel: Waldarbeiter, Arbeiten mit der Motorsäge bisher: Untersuchung nach dem Grundsatz H9 Baumarbeiten Hörtest, Sehtest, Laboruntersuchungen u.a. H9 durch die ArbMedVV nun hinfällig Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 16
mögliches Vorgehen: Nutzung anderer Vorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz als rechtliche Grundlage VSG Forsten und VSG Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen Untersuchungen in Anlehnung an G 25 und G 41 (Arbeiten mit Absturzgefahr) getrennte Bescheinigung zur Vorsorge Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 17
Bei welchen Anlässen sind Eignungsuntersuchungen zulässig? Einstellungsuntersuchung Eignungsuntersuchung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis BMAS: Eignungsuntersuchungen sind vorrangig ein arbeitsrechtliches Thema Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 18
Einstellungsuntersuchung wenn in einer Rechtsvorschrift angeordnet wenn die Untersuchung zur Feststellung der Eignung erforderlich ist Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 19
Eignungsuntersuchung im bestehenden Beschäftigungsverhältnis wenn durch Rechtsvorschrift geregelt (FeV) Wechsel der Tätigkeit oder des Arbeitsplatzes Bei konkreten Anhaltspunkten für Zweifel am (Fort-)Bestehen der Eignung Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 20
nicht abschließend geklärt: anlasslose Eignungsuntersuchungen DGUV: Regelung in Betriebsvereinbarungen möglich, auch in bestimmten Zeitabständen ohne konkreten Anlass BMAS: Arbeitgeber darf keine anlasslose Eignungsuntersuchung fordern, auch entsprechende Betriebsvereinbarungen sind nicht möglich Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 21
Abgrenzung ArbMedVV zu Eignungsuntersuchungen Müssen Vorsorge und Eignungsuntersuchungen getrennt durchgeführt werden? Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 22
Abgrenzung der ArbMeVV zu Eignungsuntersuchungen Arbeitsmedizinische Vorsorge und Eignungsuntersuchungen sollen grundsätzlich getrennt durchgeführt werden ( 3 ArbMedVV). Ist das aus betrieblichen Gründen nicht möglich, dann müssen die unterschiedlichen Zwecke von Vorsorge und Eignungsuntersuchungen transparent gemacht werden. Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 23
Fazit: die Rechtslage zu Eignungsuntersuchungen ist nicht eindeutig juristische Aspekte nehmen an Bedeutung zu die Beschäftigten werden zukünftig mehr Eigenverantwortung zu tragen haben die Mischung aus medizinischen und juristischen Gesichtspunkten erschwert auch die Beratung des Betriebsarztes/der Betriebsärztin Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 24
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Knut Jungfer, Performa Nord, Arbeitsmedizinischer Dienst 25