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Transkript:

Anlage ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDESVERBAND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN UND RAIFFEISENBANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Frau Bundesministerin a.d. Edelgard Bulmahn, MdB Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie Deutscher Bundestag Platz der Republik l 11011 Berlin 10178 Berlin, den 20. November 2008 Burgstraße 28 AZZKA: Aw-FDAG-BüA AZBdB: N1.10-Hm/Nf Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) Sehr geehrte Frau Bulmahn, mit der Anlage dürfen wir Ihnen die Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zum Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft übersenden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Für den Zentralen Kreditausschuss Bundesverband deutscher Banken Heinz-Udo S<maap Heiko Schreiber

ZENTRALER KREDITAUSSCHUSS MITGLIEDER: BUNDES VERB AND DER DEUTSCHEN VOLKSBANKEN LND RAIEFEISENB ANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERB AND DEUTSCHER BANKEN E.V. BERLIN BUNDESVERBAND ÖFFENTLICHER BANKEN DEUTSCHLANDS E.V. BERLIN. DEUTSCHER SPARKASSEN- UND GIROVERBAND E.V. BERLIN-BONN VERBAND DEUTSCHER PFANDBRIEFBANKEN E.V. BERLIN Anlage Stellungnahme des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) zu dem Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft" (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz)

-2- A. Allgemeine Bemerkungen Die Kreditwirtschaft, die eine Vielzahl mittelständischer Unternehmen umfasst, unterstützt ausdrücklich die Initiative der Bundesregierung zum Bürokratieabbau. Nur durch den nachhaltigen Abbau bestehender bürokratielastiger Regulierungen und die Eindämmung neuer kostenträchtiger Rechtsvorschriften kann die Wirtschaft - und insbesondere die stark regulierte Kreditwirtschaft - von staatlichen bürokratischen Anforderungen entlastet werden. Die Einsetzung eines unabhängigen Nationalen Normenkontrollrates und die systematische Erfassung und Messung bürokratischer Belastungen nach dem Standardkosten-Modell, die aufgrund von Informationspflichten entstehen, sind wichtige Grundpfeiler zur nachhaltigen Reduzierung bürokratischer Belastungen. Mit dem beim unabhängigen Institut der Deutschen Wirtschaft in Auftrag gegebenen Gutachten Bürokratiekosten in der Kreditwirtschaft" (2006) haben die im ZKA vertretenen Spitzenverbände der deutschen Kreditwirtschaft erstmals die administrativen Belastungen einer Branche in Deutschland offen gelegt. Für zwanzig ausgewählte branchenspezifische gesetzliche Informationspflichten konnten jährliche Kosten von rund 3,1 Milliarden Euro nachgewiesen werden, das sind rund 4.700 Euro je Mitarbeiter. Bei Einbeziehung der Gemeinkosten und der gesamten Investitionsaufwendungen würden diese Aufwendungen noch deutlich höher ausfallen. Die deutsche Kreditwirtschaft hat mit der vorgelegten Studie als erste Branche die generelle Anwendbarkeit des Standardkosten-Modells in Deutschland, insbesondere seine Anwendbarkeit auf einzelne Wirtschaftszweige unter Beweis gestellt. Sowohl die erworbenen methodischen Erkenntnisse als auch der Nachweis der erheblichen Kostenbelastung durch Informations- und Meldepflichten zeigen den Handlungsspielraum der Politik beim Abbau bürokratischer Belastungen der Wirtschaft. Nach den bereits 2006 und 2007 beschlossenen Gesetzen zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Erstes und Zweites Mittelstandsentlastungsgesetz) wird mit dem vorliegenden Entwurf eines Dritten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (Drittes Mittelstandsentlastungsgesetz) der eingeleitete Entbürokratisierungs- und Deregulierungsprozess fortgesetzt. Von den Folgen ineffizienter Rechtsetzung ist die gesamte Wirtschaft betroffen und insbesondere auch die Kreditwirtschaft. Vor diesem Hintergrund bedauern wir es, dass durch den vorliegenden Gesetzentwurf die bürokratischen Belastungen der Kreditwirtschaft nicht vermindert werden. Wir würden es sehr begrüßen, wenn die folgenden Gesetzgebungsvorschläge, die Chancen zum Abbau bzw. zur Verhinderung unnötiger Bürokratie im Bereich der Kreditwirtschaft bieten und aus unserer Sicht von besonderer Bedeutung sind, im Dritten Mittelstandsentlastungsgesetz berücksichtigt werden könnten.

- 3 - B. Gesetzgebungsvorschläge des Zentralen Kreditausschusses 1. Ergänzung von 14 Abs. 3 UStG: Petitum: 14 Abs. 3 UStG sollte dahingehend ergänzt werden, dass bei einer elektronisch übermittelten Rechnung auch ein Organisationszertifikat die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit der Übermittlung gewährleisten kann. In diesem Zusammenhang sollte insbesondere das sog. Elektronische Siegel" als sicheres Verfahren anerkannt werden. Begründung: Entsprechend der rasant fortschreitenden technischen Entwicklung enthält das Umsatzsteuerrecht seit einigen Jahren Bestimmungen über die elektronische Übermittlung von Rechnungen. Auch bei der Umsetzung der sog. Rechnungsrichtlinie (2001/115/EG) waren Bestimmungen über die elektronische Übermittlung von Rechnungen zu beachten. Gemäß 14 Abs. 3 Satz l Nr. l und Nr. 2 UStG sind die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts durch Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder einer qualifizierten elektronischen Signatur mit Anbieterakkreditierung bzw. durch elektronischen Datenaustausch (EDI) zu gewährleisten. In letzterem Falle muss derzeit auch noch eine zusammenfassende Rechnung auf Papier oder unter den Voraussetzungen der Nr. l (Signaturen im vorgenannten Sinne) auf elektronischem Weg übermittelt werden. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist praktisch einer Unterschrift gleichzusetzen ( 126a BGB), also für die Abgabe von Willenserklärungen konzipiert. Das bedeutet, dass eine qualifizierte elektronische Signatur personengebunden ist und z. B. einer juristischen Person nicht zugeordnet werden kann. Beim EDI-Verfahren kommt hinzu, dass bisher nicht vollständig auf die Übersendung von papierhaften Belegen verzichtet werden kann. Diese Übermittlungswege werden in der Praxis daher kaum genutzt. Das Bedürfnis für eine praktikable Lösung wächst demgegenüber ständig an. So ist es z.b. im Bereich der Kreditwirtschaft derzeit nicht möglich, bei Firmenkunden, die Online-banking betreiben, die Kontoabrechnungen (= Rechnungen im Sinne des 14 UStG) auf elektronischem Wege zu versenden. Dies ist den Kunden kaum plausibel zu machen. Das Problem wird auch nicht dadurch gelöst, dass aller Wahrscheinlichkeit nach die Pflicht zur Ausstellung einer Rechnung bei umsatzsteuerfreien Umsätzen ab 01. Januar 2009 auf Grund des Inkrafttretens des Steuerbürokratieabbaugesetzes entfällt. Zumindest für die Fälle der Option im Firmenkundenbereich, die von immer mehr Kreditinstituten ausgeübt wird, bleibt die Notwendigkeit bestehen, den Firmenkunden eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung zu übermitteln. Aus Sicht der Wirtschaft ist es dringend erforderlich, die Möglichkeiten für die elektronische Übermittlung von Rechnungen für Organisationszertifikate zu öffnen. Die Rechnungsrichtlinie räumt hierfür ausreichenden Spielraum ein. In Art. 233 (1) letzter Satz der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006, wird ausgeführt: Rechnungen können jedoch vorbehaltlich der Zustimmung des betreffenden Mitgliedstaats oder der betreffenden Mitgliedstaaten auf andere Weise elektronisch übermittelt oder bereitgestellt werden."

-4- Erfreulicherweise ist dieses Thema bereits im Gesetzgebungsverfahren zum Ersten Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft aufgegriffen worden. Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme (Drucksache 16/1853, Anlage, Nr. 11) im Interesse eines weiteren Bürokratieabbaus gebeten, die praxisgerechtere Ausgestaltung der umsatzsteuerlichen Regelungen zur Rechnungsstellung in 14 UStG - insbesondere der Anforderungen an die Ausstellung von Rechnungen auf elektronischem Weg - zu prüfen. Diese Prüfung hat die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung (Drucksache 16/1970) unter Hinweis auf die Beachtung der notwendigen Sicherheitsanforderungen zugesagt. Das Jahressteuergesetz 2007 (BGB11 S. 2878) enthält eine Neufassung des 87a Abs. 6 AO, die nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich die Verwendung von elektronischen Siegeln (Organisationszertifikaten) im Bereich der Finanzverwaltung ermöglichen soll. Die Verwendung von Organisationszertifikaten darf aber nicht auf die Kommunikation der Finanzbehörden beschränkt bleiben, sondern muss auch für die Kommunikation Dritter mit den Finanzbehörden bzw. zwischen Dritten auf eine tragfähige rechtliche Grundlage gestellt werden. Der Entwurf des Steuerbürokratieabbaugesetzes enthält ebenfalls eine Erweiterung im Bereich der möglichen Verwendung von Organisationszertifikaten. In Art. 9 Nr. 2 des Regierungsentwurfs wird für die Übermittlung von Steuererklärungen in 150 Abs. 7 Nr. 7 AO-E die Möglichkeit eröffnet, neben der Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur auch ein anderes sicheres Verfahren zuzulassen. Derzeit bemüht sich die Finanzverwaltung bereits im Rahmen des ELSTER-Projektes, Organisationszertifikate in die Kommunikation der Steuerpflichtigen mit den Finanzbehörden einzuführen. Auch die Kreditwirtschaft ist in diese Diskussion eingebunden. Ein Organisationszertifikat wird für Organisationen ausgestellt. Das sind beispielsweise juristische Personen, die in einem geeigneten Register eingetragen sind sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Behörden. o ermöglicht eine Identifizierung der Organisation und» ist so mit den beigefügten oder verknüpften Daten verbunden, dass nachträgliche Veränderungen erkannt werden können. Im technischen Sinne wird eine elektronische Signatur geleistet, bei der über den öffentlichen Signaturprüfschlüssel ein Organisationszertifikat ausgestellt wird. Das Organisationszertifikat wird zwar mit den Techniken einer elektronischen Signatur erstellt, aber nur die Urheberschaft des Unternehmens/der Organisation wird beweissicher dokumentiert. Der Abgabe von Willenserklärungen soll es nicht dienen und ist damit für alle Dokumente geeignet, bei denen eine Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben ist. Dies ist bei Rechnungen der Fall gemäß Art. 229 der Richtlinie 2006/112/EG vom 28.11.2006, der ausdrücklich festlegt:

-5- Die Mitgliedstaaten verlangen nicht, dass die Rechnungen unterzeichnet sind." Dies bedeutet auch, dass eine qualifizierte elektronische Signatur, die einer Unterschrift gleichgestellt ist, nicht erforderlich ist, sofern die in 14 Abs. 3 UStG genannten Schutzzwecke auch durch andere technische Vorkehrungen verwirklicht werden können. Um das von der Finanzverwaltung für erforderlich gehaltene Sicherheitsniveau zu wahren, könnte festgelegt werden, dass nur solche Organisationszertifikate Verwendung finden, die zuvor von der Finanzverwaltung für diesen Zweck geprüft und anerkannt wurden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten zum Elektronischen Siegel" verweisen wir auf die Broschüre Der elektronische Kontoauszug im Bereich der DV-gestützten Buchführung" (Anhang). 2. Ergänzung von 24c Abs. 5 KWG ( Automatisiertes Kontenabrufverfahren") Petitum: Es sollte - wie von uns bereits in der Vergangenheit immer wieder vorgetragen - eine sachgerechte Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Verfahrens erfolgen. Soweit das Kontenabrufverfahren für die vorgenannten Zwecke teilweise aufrecht erhalten werden sollte, muss den hiervon in Anspruch genommenen Kreditinstituten zumindest ein angemessener Kostenerstattungsanspruch eingeräumt werden. 24c Abs. 5 KWG sollte dafür um folgenden Satz 3 ergänzt werden: Für jeden von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht durchgeführten Abruf erhalten die Kreditinstitute eine Entschädigung, deren Höhe in einer Rechtsverordnung festgelegt wird". Begründung: Der 24c KWG wurde im Rahmen des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus und der Bekämpfung der Geldwäsche neu geschaffen. Nach dieser Vorschrift haben die Kreditinstitute gesonderte Dateien von sämtlichen Konten und Depots aller Kunden zu führen, auf die der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einem automatisierten Verfahren ein unmittelbarer Zugriff zu verschaffen ist (Kontenabrufverfahren). Die abgerufenen Daten können zum einen für Aufsichtszwecke der BaFin nach dem KWG und dem GwG genutzt werden. Zum anderen bestehen Auskunftsansprüche anderer Bedarfsträger", zu denen in- und ausländische Strafverfolgungsbehörden, Gerichte und die für die Umsetzung von Finanzsanktionen sowie für die Erfüllung der Aufgaben nach dem Außenwirtschaftsgesetz bzw. nach den entsprechenden EU-Rechtsakten zuständigen Behörden zählen. Mit dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit wurde das Kontenabrufverfahren dahingehend erweitert, dass seit dem l. April 2005 auch Finanz- und andere Behörden Zugriff auf die Kontodaten erhalten, um Aufschluss über Konto- und Depotverbindungen der Bankkunden zu erhalten ( 93 Abs. 7 und 8, 93b AO). Zu diesem Zweck wurde dem

-6- Bundeszentralamt fur Steuern eine von der BaFin unabhängige, unmittelbare Zugriffsmöglichkeit eingeräumt. Bereits die Umsetzung von 24c KWG hat erhebliche Aufwendungen erforderlich gemacht: Zunächst musste die technische Infrastruktur für das Kontenabrufverfahren neu geschaffen werden. Hierzu mussten so genannte Kopfstellen eingerichtet werden, die die Datenbanken betreiben, auf denen die Kontodaten für die Zugriffe der BaFin bereit gehalten werden. Darüber hinaus mussten die EDV-Systeme der einzelnen Kreditinstitute angepasst werden, damit diese die Kontodaten der Kunden in dem geforderten Format an die Kopfstellen weiterleiten konnten. Ferner kamen erhebliche Aufwendungen für die Aufbereitung von Kundendaten bei den einzelnen Kreditinstituten gemäß den neuen gesetzlichen Anforderungen hinzu. Sämtliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einrichtung des Kontenabrufverfahrens sowie die laufenden Betriebskosten (einschließlich derer der BaFin) sind dabei aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Regelung umfassend und vollständig von den beaufsichtigten Instituten zu tragen ( 24c Abs. 5 und 16 Finanzdienstleistungsgesetz), obwohl das Verfahren in keiner Weise eigenen geschäftlichen Zwecken der Banken, sondern ausschließlich staatlichen Interessen dient. Dabei wird das Verfahren kaum noch zu Zwecken genutzt, die sich mit dem Bankaufsichtsrecht in Verbindung bringen lassen: So wurden in den Jahren 2005, 2006 und 2007 jeweils ca. 72.000, 81.000 bzw. 93.500 Abfragen durchgeführt. Hiervon stammen im Jahr 2005 allein 46.000 Abfragen von Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften. Lediglich 632 Abfragen (= 0,9 %) im Jahr 2005 wurden von der BaFin selbst zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben gestellt. Im Jahr 2007 verringerten sich die Abfragen der BaFin auf einen Tiefststand von nunmehr lediglich 472 (= 0,5 %). Es sollte daher - wie von uns bereits in der Vergangenheit immer wieder vorgetragen - eine sachgerechte Eingrenzung des Anwendungsbereichs des Verfahrens erfolgen. Im Rahmen des Gutachtens Bürokratiekosten in der Kreditwirtschaft" (2006) wurden für die Einrichtung und den Betrieb des Kontenabrufverfahrens jährliche Kosten von 49 Millionen Euro ermittelt. Vor diesem Hintergrund begegnet die Kostenregelung gemäß 24c Abs. 5 KWG, 16 FinDAG rechtlichen Bedenken. Hier dürfte das verfassungsrechtlich zulässige Maß der hiermit verbundenen Inpflichtnahme Privater für staatliche Zwecke erheblich überschritten worden sein. Strafverfolgung und Gefahrenabwehr stellen nämlich originär staatliche Aufgaben dar. Die Rechtsprechung in Österreich hat in einem ähnlich gelagerten Sachverhalt eine umfassende Kostentragungspflicht für Telekommunikationsdienstleister bereits als unzulässig erachtet (Verfassungsgerichtshof Österreich, Erkenntnis vom 27. Februar 2003, abgedruckt in DuD 2003, 440 ff).

-7- In einem gleich gelagerten Fall hat das VG Berlin die Verpflichtung von Telekommunikationsunternehmen, Überwachungstechnik zur Auslandskopfüberwachung auf eigene Kosten anzuschaffen, wegen unverhältnismäßigen Eingriffen in die Grundrechte der Berufsund Eigentumsfreiheit vorläufig ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorgelegt (vgl. Beschlüsse des VG Berlin vom 2. Juli 2008, CR 2008, 563 (VG 27 A 3.07) und 17. Oktober 2008 (VG 27 A 232.08)), abrufbar unter http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/vg/presse/index.html). Angemessen wäre es, wenn die Kreditwirtschaft in Anlehnung an die Regelungen des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes, für jede einzelne Inanspruchnahme des Kontenabrufverfahrens entschädigt würde. Die Entschädigung müsste in Form einer angemessenen Nutzungsgebühr erfolgen, die bei jeder erfolgten Abfrage an jedes der ca. 2200 an das Kontenabrufverfahren angeschlossenen Kreditinstitute von dem abfragenden Bedarfsträger zu leisten wäre. Eine solche Entschädigungspflicht würde zudem bei den Nutzern dazu führen, dass auf nicht zwingend erforderliche Abfragen verzichtet wird. Gemäß seiner ursprünglichen Zwecksetzung, könnte das Kontenabrufverfahren so wieder vordringlich zur Bekämpfung von Schwerst- und Finanzkriminalität sowie zu bankaufsichtlichen Zwecken und weniger als ein routinemäßig genutztes Ermittlungsinstrument bei gewöhnlicher Kriminalität eingesetzt werden. Der Betrag für die Entschädigungsleistung je Abfrage und Kreditinstitut wird nachzuliefern sein, da gegenwärtig nur Schätzwerte für die der Berechnung zugrunde zu legenden Faktoren vorliegen. Ohnehin bietet es sich an, die genaue Höhe im Rahmen einer Rechtsverordnung festzulegen. Zur Errechnung des Betrages wären die in einem Jahr bei sämtlichen Kreditinstituten und der BaFin durch das Kontoabrufverfahren anfallenden Kosten durch die Gesamtzahl der in dem betreffenden Jahr veranlassten Anfragen zu teilen. Der auf diese Weise errechnete Betrag müsste dann noch auf sämtliche an das Kontenabrufverfahren angeschlossenen Kreditinstitute (ca. 2.200) umgelegt werden.

3. Ergänzung von 118 Abs. 3 und 4 SGB VI: Modifikation der Rücküberweisungs- und Auskunftspflichten Petitum: In 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI müssten nach den Worten anderweitig verfügt wurde" die Worte unabhängig davon, ob das Konto zum Zeitpunkt der Verfügung im Debet oder im Haben geführt wurde" eingefügt werden. In 118 Abs. 4 S. 4 SGB VI sollten die Worte Empfängers oder" gestrichen werden. 96 Abs. 3 und 4 SGB VII, 12 Abs. 3 Bundesbesoldungsgesetz sowie 52 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz sind entsprechend zu ergänzen. Mindestens muss 118 Absatz 3 SGB VI um folgenden Satz 5 erweitert werden: 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend" Der gleiche Satz sollte in 118 Absatz 4 als neuer Satz 5 eingefügt werden. Begründung: Die genannten Vorschriften normieren für Kreditinstitute eine Rückzahlungs- und Auskunftsverpflichtung hinsichtlich überzahlter Rentenleisrungen. Hiernach haben die Institute die für die Zeit nach dem Tod des Rentenberechtigten überwiesenen Geldleistungen der überweisenden Stelle oder den Trägern der Rentenversicherung zurück zu überweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. Soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, besteht die Verpflichtung zur RückÜberweisung nicht. In diesem Fall hat jedoch das Kreditinstitut der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung auf Verlangen Namen und Anschrift des Empfängers oder Verfügenden oder etwaiger neuer Kontoinhaber zu benennen. Die zeitaufwändige Bearbeitung der Rückzahlungs- und Auskunftsersuchen durch die Institute verursacht erhebliche Kosten (ca. 25 Mio p. a. für die gesamte Kreditwirtschaft), die - obwohl die Maßnahmen ausschließlich auf Anforderung und im Interesse staatlicher Stellen erfolgen - den Instituten nicht erstattet werden. Die durch diese Vorschrift den Kreditinstituten entstehenden bürokratischen Belastungen könnten durch zwei Änderungen entscheidend reduziert werden: Zum einen sollte klargestellt werden, dass eine Rücküberweisungspflicht gemäß 118 Abs. 3 S. 3 SGB VI in dem Fall, dass über den betreffenden Betrag bereits anderweitig verfügt wurde, unabhängig davon entfällt, ob das Konto zum Zeitpunkt dieser Verfügung im Debet oder im Haben geführt wurde. Hierdurch könnte die ansonsten erforderliche - und außerordentlich aufwendige - nachträgliche Ermittlung aller Kontobewegungen zwischen dem Zeitpunkt der Gutschrift der Rentenzahlung und des Rückforderungsverlangen entfallen. Ferner sollte die Auskunftspflicht in 118 Abs. 4 S 4 SGB VI, die sich derzeit nicht nur auf Name und Anschrift des Verfügenden, sondern auch des Empfängers erstreckt, auf Ersteren beschränkt werden. Denn dem nach dieser Regelung verpflichteten Kreditinstitut sind Name und insbesondere Anschrift des Überweisungsempfängers in der Regel nicht bekannt. Aus rechtlichen Gründen können diese Informationen zumindest regelmäßig auch nicht vom Kreditinstitut, welches das Konto führt, auf dem die Zahlung eingegangen ist, angefordert werden. Zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen müssten zudem auch die - vom

-9- Wortlaut her entsprechend ausgestalteten - Normen in den spezialgesetzlichen Parallelvorschriften (z. B. 12 Bundesbesoldungsgesetz) angepasst werden. Sofern die Änderungsvorschläge nicht umgesetzt werden, müsste - ebenso wie beispielsweise in 60 Absatz 2 Satz 2 SGB II sowie in 117 Absatz 3 Satz 2 SGB XII - zumindest eine Entschädigung der Kreditinstitute in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) vorgesehen werden. 4. Anzeigepflicht der Vermögensverwahrer und Vermögensverwalter nach l ErbStDV Petitum: Die in l Abs. 4 Nr. 2 ErbStDV normierte Ausnahme von der Anzeigepflicht sollte auf einen Betrag von 10.000 erhöht werden. Begründung: Gemäß 33 Abs. l ErbStG sind Kreditinstitute in ihrer Eigenschaft als Vermögensverwahrer und -Verwalter dazu verpflichtet, sämtliche bei ihnen in Gewahrsam befindlichen Vermögensgegenstände des Erblassers sowie die gegen sie gerichteten Forderungen dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Eine Anzeige darf nur unterbleiben, wenn der Wert der anzuzeigenden Wirtschaftsgüter 2.500 nicht übersteigt. Anzugeben ist der Vermögensstand vom Todestag inklusive der bis zu diesem Zeitpunkt entstandenen Stückzinsen". Die Verpflichtung zur Abgabe der sog. Todesfallanzeige stellt nach wie vor für die Kreditinstitute einen erheblichen Verwaltungsaufwand dar, der insbesondere deshalb unverhältnismäßig erscheint, weil in der überwiegenden Anzahl der Fälle wegen der Höhe der erbschaftsteuerlichen Freibeträge tatsächlich keine Erbschaftsteuer anfällt. Auf die Kosten von 89 Mio jährlich hatten wir mittels des vom ZKA in Auftrag gegebenen Gutachtens vom 12.12.2006 bereits hingewiesen. Eine deutliche Erleichterung würde eine weitere Anhebung der Freigrenze bringen. So hatten wir bereits Anfang des Jahres 2007 eine Anhebung der Freigrenze auf mind. 5.000 gefordert, die nach unserem Dafürhalten auch den Interessen des Fiskus an einer vollständigen Erfassung des der Erbschaftsteuer unterliegenden Vermögens nicht zuwiderliefe, da bereits der kleinste persönliche Freibetrag 5.200 beträgt. Zudem bewegen sich nach Erhebungen aus der Praxis mehr als ein Drittel der zu meldenden Guthaben im Bereich bis 10.000. Hält man sich vor Augen, dass mit der sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindlichen Erbschaftsteuerreform sämtliche persönlichen Freibeträge zum Teil erheblich angehoben werden sollen und der kleinste Freibetrag ab dem Jahr 2009 bereits 20.000 betragen soll, erscheint eine parallele Anhebung der Meldegrenze nur folgerichtig. Schon in unserer Eingabe vom 23.01.2007 hatten wir auf die europarechtliche Brisanz hingewiesen, die darin besteht, dass sich die Verpflichtung für inländische Vermögensverwahrer und -Verwalter in 33 Abs. l ErbStG, das verwahrte oder verwaltete Vermögen nach dem Tod des Kunden dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen, nach Rechtspre-

-10- chung und Verwaltungsauffassung 1 auch auf ausländische Zweigniederlassungen (Betriebsstätten) inländischer Kreditinstitute erstreckt. Dabei wird formalrechtlich allein auf das nationale deutsche Steuerrecht abgestellt und zwar auch und gerade für den Fall einer Kollision mit dem ausländischen Recht. In anderen Ländern wie z. B. Luxemburg, Österreich und der Schweiz ist es Mitarbeitern von Kreditinstituten jedoch grundsätzlich untersagt, Angaben über Kundenkonten und -depots zu machen. Nur ausnahmsweise sind Auskünfte auf nationaler gesetzlicher Grundlage zu erteilen (z. B. in Fällen der EU- Zinsrichtlinie für die Einkommensbesteuerung von Kapitalerträgen ausländischer Anleger und beim Steuerbetrug). Soweit der BFH im oben genannten Urteil zudem anführt, dass lediglich hausinterne Informationen angefordert werden", geht dies fehl, denn es handelt sich um verwahrtes und verwaltetes Vermögen des Erblassers, also um Kundendaten und nicht um solche, die die ausländische Zweigniederlassung des Kreditinstituts selbst betreffen. Die dargestellte Rechtslage ist höchst unbefriedigend und kann mittelbar zu Wettbewerbsnachteilen deutscher Institute im Verhältnis zu ausländischen Instituten führen, weil deutsche Kunden das Urteil zum Anlass nehmen könnten, das verwahrte und verwaltete Vermögen von der ausländischen Zweigniederlassung des deutschen Instituts auf ein im Ausland ansässiges Institut zu übertragen. Der Europäische Gerichtshof konnte die Entscheidung des BFH damals nicht auf der Grundlage der Grundfreiheiten des EG-Vertrages auf ihre europarechtliche Vereinbarkeit überprüfen, weil das vor dem BFH unterlegene deutsche Kreditinstitut keine Rechtsmittel gegen das Urteil eingelegt hatte. Mit Blick auf die Fortentwicklung des EG-Binnenmarktes bleibt aber weiterhin perspektivisch die Frage zu stellen, ob es nicht einer EU- Regelung betreffend einer Anzeigepflicht auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer bedarf, die das Problem möglicher bestehender Kollisionen der nationalen Rechte der EU-Mitgliedstaaten bzw. im Verhältnis zu bestimmten Drittstaaten beseitigt. Solange eine solche Regelung nicht besteht, sollte die Anzeigepflicht der Kreditinstitute auf Länder beschränkt werden, in denen kein rechtlicher Konflikt besteht. 1 Vgl. BFH-Urteil vom 31. Mai 2006, II R 66/04 sowie BMF-Schreiben v. 21. März 2001, IV C 7 - S 3844-6/01.

-11-5. Entscheidungsfreiheit über Beteiligung am Umlageverfahren Ul Petitum: Änderung des Gesetzes über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlungen" In l müsste der Absatz l wie folgt geändert werden: (1) Die Krankenkassen mit Ausnahme der landwirtschaftlichen Krankenkassen erstatten den Arbeitgebern, die sich am Umlageverfahren beteiligen und die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, 80 %..." 2 Abs. l müsste wie folgt geändert werden: (1) Die zu gewährenden Beträge werden dem Arbeitgeber von der Krankenkasse seiner Wahl ausgezahlt." (Rest des Abs. l kann entfallen) Begründung: Mit dem Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen" (AAG) hat der Gesetzgeber zum 1. Januar 2006 unter anderem das Umlageverfahren U l für die Erstattung von Aufwendungen bei Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall neu geregelt. Die Erfahrungen des Mittelstandes zeigen, dass dieses Umlageverfahren mit einem hohen bürokratischen Aufwand für die Unternehmen verbunden ist. Dieser steht in keinem angemessenen Verhältnis mehr zum Ziel des Gesetzgebers, kleine Unternehmen vor finanzieller Überforderung zu schützen. Daher sollte es den Unternehmen frei gestellt werden, sich an diesem Umlageverfahren zu beteiligen. Da das derzeitige Verfahren - zuständig für die Durchführung des Ausgleichsverfahrens ist die Krankenkasse, bei welcher der jeweilige Arbeitnehmer Mitglied ist - für alle Beteiligten mit hohem Aufwand verbunden ist, sollten die Arbeitgeber künftig in jedem Fall eine einzelne Krankenkasse wählen können, die das Umlageverfahren für alle Arbeitnehmer des Betriebes durchführt. 6. Abbau von Hemmnissen durch Meldepflichten im Zahlungsverkehr Petitum: Die Meldegrenze für Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr von 12.500 Euro sollte auf 50.000 Euro angehoben werden. Hierzu ist in 59 Abs. 2 Nr. 2 AWV der Betrag 12.500 Euro" durch den Betrag 50.000 Euro" zu ersetzen. Begründung: Das Außenwirtschaftsgesetz und die Außenwirtschaftsverordnung (AWV) regeln unter anderem, dass Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr ab Beträgen von 12.500 Euro gegenüber der Deutschen Bundesbank meldepflichtig sind. Meldepflichtig sind Bankkunden, wenngleich in der Regel diese Meldungen über deren Banken abgewickelt werden. Der Inhalt der Meldung bezieht sich jedoch nicht auf den Zahlungsvorgang, sondern auf das dahinter stehende Grundgeschäft, beispielsweise Transithandel oder Dienstleistungs-

-12- geschäft. Damit werden Prozesse im Zahlungsverkehr aufwändiger, ohne dass dieses zahlungsverkehrsbezogen ist. Verschärft wird dieser Sachverhalt durch die EU-Verordnung 2560/2001 (EU-Preisverordnung), die festlegt, dass ab Januar 2006 Euro-Überweisungen bis 50.000 Euro zu im Inland äquivalenten Kundenentgelten abgewickelt werden müssen, obgleich die Meldepflichten und der dahinter stehende Aufwand für Kunden und Banken bestehen bleiben. Im Rahmen des Gutachtens Bürokratiekosten in der Kreditwirtschaft" wurden jährliche Kosten von 73 Millionen Euro, die durch die Verpflichtung der Kreditinstitute, bei Zahlungen ins Auslandbestimmten statistischen Meldevorschriften nachzukommen, ermittelt. Eine kurzfristige Lösungsmöglichkeit ist die Anhebung der Meldefreigrenze auf 50.000 Euro. Grundsätzlich sollte jedoch das Ziel verfolgt werden, Meldepflichten aus dem Außenwirtschaftsverkehr vom Zahlungsverkehr zu trennen.

Anhang Der elektronische Kontoauszug Im Bereich der DVgestützten Buchführung Zentraler Kreditausschuss 2. August 2007

Inhalt 1. Zielsetzung... 3 2. Ausgangssituation... 3 3. Handlungsbedarf... 4 4. Schutzbedarf des elektronischen Kontoauszugs... 5 5. Definition des elektronischen Siegels... 6 5.1. Technische Beschreibung... 6 5.2. Rechtliche Einordnung des elektronischen Siegels... 7 6. Vorschlag zum weiteren Vorgehen... 8 Seite 2 von 8

1. Zielsetzung 'DerZentrale Kreditäusschuss 'hat"mit dem DFO-Verfährerfund dem FinTS-Standärd " zwei multibänkfähige Electrönic-Banking-Standärds geschaffen, über die in Zukunft den Kunden der Kreditinstitute elektronische Kontoauszüge zur Verfügung gestellt werden sollen. Diese Multibankfähigkeit kann nur erhalten werden, wenn der Zentrale Kreditausschuss das Datenaustauschformat für den elektronischen Kontoauszug und Mindestanforderungen an die Absicherung des elektronischen Kontoauszugs einheitlich festlegt. Es ist erklärtes Ziel des Zentralen Kreditausschusses, dass diese Anforderungen im Vorfeld der Veröffentlichung der entsprechenden Standards mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden. Mit diesem Dokument sollen die Grundlagen für die Akzeptanz eines Elektronischen Kontoauszugs" durch die Finanzbehörden - insbesondere bei Betriebsprüfungen - geschaffen werden (Nichtbeanstandungsregelung). 2. Ausgangssituation Die Vertrauenswürdigkeit, Qualität und Akzeptanz des elektronischen Geschäftsverkehrs wird zukünftig ein entscheidendes Kriterium für den Erfolg aller im Wettbewerb stehenden Unternehmen und Organisationen, d.h. auch von staatlichen Institutionen, sein. Dies belegt das in der öffentlichen Verwaltung vorhandene Bestreben, Verwaltungsabläufe in weitem Umfang für die elektronische Abwicklung zu öffnen (im Bereich der Finanzverwaltung z.b. durch das ELSTER-Projekt). Für den Bereich des Versandes von Kontoauszügen durch Kreditinstitute an ihre Kunden bedeutet dies, dass elektronische Kontoauszüge, deren Authentizität sichergestellt ist, einen wesentlichen Beitrag zur Verfahrensvereinfachung für alle Beteiligten leisten könnten, weil die enthaltenen Informationen direkt in die Datenverarbeitung der Kunden eingespeist würden und die digitalen Unterlagen für die Betriebsprüfung zur Verfügung stünden. Ein Medienbruch, der immer mit zusätzlichem Aufwand verbunden-ist, würde so vermieden. Eine wesentliche Voraussetzung für den verlässlichen Einsatz des elektronischen Geschäftsverkehrs ist die praktikable und interoperable Nutzung von zertifikatsbasierten Verschlüsselungs-, Authentifizierungs- und Signaturanwendungen. Die eingesetzten elektronischen Zertifikate sind von vertrauenswürdigen Instanzen (Trustcenter) signierte Informationen zur Kennzeichnung der Identität der Kommunikationspartner (natürliche Personen oder Organisationen) und ermöglichen somit die verlässliche Kommunikation in offenen Netzen, Die bisher vorhandenen rechtlichen Lösungen erfassen nur Teilbereiche des elektronischen Geschäftsverkehrs oder erfüllen noch nicht die Anforderungen, die an elektronische Dokumente gestellt werden: Seite 3 von 8

Die durch das Signaturgesetz geregelten qualifizierten Zertifikate" für natürliche Personen sichern dem darauf vertrauenden Kommunikationspartner einen hohen Beweiswert, für juristische Personen werden dort keine Festlegungen - getroffen-die bisherigen-ansätze-z-ur Abbildung eines vergleichbaren Beweiswerts-für den Bereich der Repräsentation der Identität eines Unternehmens, der Öffentlichen Verwaltung oder anderer juristischer Personen durch pseudonymisierte qualifizierte Zertifikate natürlicher Personen haben den Nachteil, dass bei der Verweigerung, dem Ableben oder Ausscheiden der Person aus der Organisation keine Signaturen mehr geleistet werden können. Serverzertifikate sind Stand der Technik und werden millionenfach eingesetzt, sie dienen der Verschlüsselung bei der Datenübermittlung und lassen die Identität der Internet-Adresse einer Organisation erkennen. In der jüngeren Vergangenheit wurden hierfür von den internationalen - vorwiegend US-amerikanischen Trustcentern - sogenannte Extended Validation Certificates" definiert, die verschärfte Anforderungen an die Prüfung der Identität einer Organisation in einem elektronischen SSL-Zertifikat stellen. Jedoch gibt es bis dato keine allgemein anerkannte Rechtsgrundlage, die eine Zu reche nbarkeit entsprechender Zertifikate im Sinne der Authentisierung des Inhalts regeln würde. Der ausschließliche Schutz vor Veränderungen des Dokuments und zur Authentizität desselben über entsprechende Dateiformate (z.b. pdf-format) wird von Seiten der Verwaltung bisher als nicht ausreichend angesehen (vgi. zu elektronischen Kontoauszügen das BMF-Schreiben vom 27.10.2004, Az.: IV A7-S 0317-7/04). 3. Handlungsbedarf Nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung werden erhöhte Anforderungen an die Art und Weise der Aufzeichnung von Geschäftsvorfällen und Aufbewahrungspflichten von Unterlagen gestellt. Diese Anforderungen gelten für buchführungspflichtige Unternehmen. Insbesondere müssen buchungspflichtige Geschäftsvorfälle nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung richtig, vollständig und zeitgerecht erfasst sein sowie sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen (Beleg- und Journalfunktion). Die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) werden für den Bereich der Computer-gestützten Buchführung durch die sogenannten Grundsätze ordnungsmäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme" 1 (GoBS) präzisiert. Ergänzend gelten für die Archivierung und Aufbewahrung steuerrelevanter digitaler Unterlagen die Anforderungen der Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen" 2 (GDPdU). insbesondere fordern die GDPdU, dass die Echtheit der Herkunft (Authentizität) und die Unveränderbarkeit des Inhalts (Integrität) der digitalen Daten gewährleistet werden müssen. Weitere Vorgaben werden von der Finanzverwaltung nicht formuliert. 1 BMF-Schreiben vom 7. November 1995, IV A 8 - S 0316-52/95; BStBI. l S. 738 2 BMF-Schreiben vom 16. Juli 2001, IV D 2- S 0316-136/01; BStBI. l S. 415 Seite 4 von 8

Bei elektronischer Übermittlung von Kontoauszügen für Zwecke der DV-gestützten Buchführung ist daher sicherzustellen, dass die Echtheit der Herkunft sowie die Unveränderbarkeit des Inhalts der Daten gewährleistet sind. -Aus-Sicht des Zentralen-Kreditausschusses-können diese Anforderungen durch den - Einsatz eines so genannten elektronischen Siegels" (siehe Abschnitt 5) erfüllt werden. Dieses ermöglicht es, dass der Empfänger eines elektronischen Kontoauszugs auf die Integrität und die Urheberschaft durch die im Zertifikat bezeichnete Organisation (das Kreditinstitut) vertrauen kann. Da das elektronische Siegel für die Organisation und nicht für eine natürliche Person ausgestellt wird, stellt die Organisation durch entsprechende ablauforganisatorische Regelungen und Maßnahmen sicher, dass die Verwendung des Siegels im Namen der Organisation nur dazu berechtigten Personen oder Organisationseinheiten möglich ist. Eine personengebundene, qualifizierte elektronische Signatur wird nicht als erforderlich angesehen. 5. Definition des elektronischen Siegeis 5.1. Technische Beschreibung Elektronische Siegel sind Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder mit ihnen logisch verknüpft sind und zur Authentisierung dienen. Elektronische Siegel a) werden für Organisationen ausgestellt. Dies sind beispielsweise juristische Personen, die in einem geeigneten Register 4 eingetragen sind 5 sowie juristische Personen des öffentlichen Rechts, z. B. Behörden b) ermöglichen eine Identifizierung der Organisation und c) sind so mit den beigefügten oder verknüpften Daten verbunden, dass nachträgliche Veränderungen erkannt werden können. Im technischen Sinne wird ein Elektronisches Siegel durch eine elektronische Signatur geleistet, bei der über den öffentlichen Signaturprüfschlüssel ein Organisationszertifikat ausgestellt wird. Neben den technischen Festlegungen hinsichtlich der unterstützten Standards müssen insbesondere auch die Sicherheitsanforderungen an die geeigneten Algorithmen sowie die von dem Zertifikatsherausgeber zu berücksichtigenden Sicherheitsanforderungen festgelegt werden. Diese Anforderungen wurden im Signaturbündnis der Bundesregierung abgestimmt und in dem Dokument Spezifikation der Vorgaben und Empfehlungen zum Einsatz von Organisationszertifikaten, Version 1.0.a vom 24. Mai 2006" zusammengefasst (siehe Anlage). 4 Unternehmensregister, Handelsregister, Vereinsregister, Handwerksrolle, ihk-firmenspiegei etc. 5 Im folgenden Text wird der Einfachheit halber nur der Begriff der Organisation für den hier definierten Kreis juristischer Personen genutzt. Seite 6 von 8

Daher muss derzeit jeweils im Einzelfall im Rahmen der Betriebsprüfung entschieden werden, unter welchen technischen Voraussetzungen elektronische Kontoauszüge, die keine Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind, als originär digitale ~Datent3oBS-/GDPdd-konform übertragen, gespeichertund aufbewahrt werden korinen. Die Einzelbeurteilungen'der Finanzverwaltungen vor Ort können derzeit durchaus Unterschiede aufweisen. Dies widerspricht der Anforderung der Kreditwirtschaft, multibankfähige Standards zu schaffen, die von den Kunden der Kreditinstitute bundesweit einheitlich genutzt werden können. 4. Schutzbedarf des elektronischen Kontoauszugs Im Folgenden wird der Schutzbedarf für den elektronischen Kontoauszug als Beleg im Hinblick auf die Schutzziele Vertraulichkeit", Integrität", Authentizität" und Verbindlichkeit" ermittelt. Dem BSI Grundschufzhandbuch 3 folgend wird eine Einstufung in die Klassen niedrig bis mittel", hoch" und sehr hoch" vorgenommen. Elektronische Kontoauszüge unterliegen als originär digitale Daten" - sofern sie steuerrelevant sind - den Anforderungen nach den 145 ff. AO, den GoBS und den GDPdU, Spezialgesetzliche Vorschriften wie das Umsatzsteuergesetz bleiben hiervon unberührt. Das Verfahren zur Speicherung und Archivierung von originär digitalen Dokumenten muss nach den GoBS (vgl. Abschnitt VIII Buchst, b Satz 4 Nr. 2 der GoBS a.a.o.) insbesondere sicherstellen, dass während des Übertragungsvorgangs auf das Speichermedium eine Bearbeitung nicht möglich ist (vgl. auch Abschnitt II.2 und III Nr. 1 der GDPdU a.a.o.). Neben dem Schutzziel Authentizität" steht bei Belegen für Zwecke der manuellen und DV-gestützten Buchführung somit das Schutzziel Integrität" im Vordergrund. Insoweit ist der Schutzbedarf als hoch" anzusehen und eine detaillierte Risikoanalyse vorzunehmen. Demgegenüber kommt dem elektronischen Kontoauszug als Beleg für die Buchführung eine Verbindlichkeit" im Sinne einer persönlichen Willenserklärung ( Unterzeichnen") nicht zu. Zum Schutzziel Vertraulichkeit" werden in den o.g. Vorgaben der Finanzverwaltung keine gesonderten Anforderungen gestellt. Demgemäß kann für die beiden letztgenannten Schutzziele eine detaillierte Risikoanalyse entfallen. Soweit die auf Bankkonten gebuchten Umsätze in der Finanzbuchhaltung abgebildet werden, kommen Kontoauszüge eines Kreditinstitutes zum einen als Belege für Bankkonten betreffende Buchungsvorgänge und zum anderen als Belege für Geschäftsvorfälle im Verhältnis Bank- Kunde (Abrechnung über Bankleistungen, z.b. Kontenabschluss) in Betracht. Ein fiskalisches Risiko entstünde dann, wenn die Daten in der Absicht der Steuerhinterziehung durch den Empfänger manipuliert werden könnten. Dieses Risiko ist sowohl bei papierhaften Belegen, als auch bei originär digitalen Dokumenten denkbar. 3 Das BSi Grundschutzhandbuch ist eine Sammlung von Maßnahmenkatalogen, die beschreiben, was man tun kann, um seine IT-Systeme zu schützen. Siehe auch http://www.bsi.de/gshb/ Seite 5 von 8

Dieses Dokument wurde von der Mitgliederversammlung des Signaturbündnisses im Juni 2006 verabschiedet. Das Deutsche Signatur- und Kartenforum wurde im April 2007 als Nachfolger des Signaturbündnisses eingerichtet mit dem Ziel, durch einen engen Austausch der am Aufbau einer Signatur- und Karteninfrastruktur in DeutschläntTbeteiligten Kreise~die mit dem Signatufbünidriis erreichten Staridards'und Er-" gebnisse zu sichern "und die'fortentwicklung dieser Ergebnisse zu begleiten. Das Deutsche Signatur- und Kartenforum hat sich dafür ausgesprochen, die weiteren Schritte zum Einsatz von Organisationszertifikaten zu konkretisieren. 5.2. Rechtliche Einordnung des elektronischen Siegels Für die Abgabe von Willenserklärungen in elektronischer Form ( 126a BGB) wird nach den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen wie bei einer händischen Unterschrift auch bei der elektronischen Signatur zur Erfüllung der Formvoraussetzungen ein Handeln einer natürlichen Person (z. B. Verbraucher, Kaufmann, Vertretungsberechtigter einer juristischen Person) vorausgesetzt. Dem entsprechend stellt die EU-Kommission in ihrem Bericht an das Europäische Parlament und den Rat über die Anwendung der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen vom 15. März 2006 6 fest, dass der Unterzeichner einer qualifizierten elektronischen Signatur im Sinne des Artikels 5.1 der EU-Signaturrichtlinie nur eine natürliche Person sein könne, da diese Form der Unterschrift als einer handschriftlichen Unterschrift gleichwertig gilt. Das elektronische Siegel" soll zwar mit den Techniken einer elektronischen Signatur erstellt werden, aber nur die Urheberschaft des Unternehmens und nicht einer bestimmten für das Unternehmen handelnden natürlichen Person beweissicher dokumentieren. Der Abgabe von Willenserklärungen soll es nicht dienen und ist damit für alle Dokumente geeignet, bei denen eine Unterschrift nicht zwingend vorgeschrieben ist. Bei Kontoauszügen, auf die ein elektronisches Siegel aufgebracht werden soll, handelt es sich um Dokumente in Textform im Sinne von 126b BGB. Eine (personenbezogene) qualifizierte elektronische Signatur wird insofern vom Gesetzgeber nicht vorausgesetzt. Die Grundlagen zur Akzeptanz des elektronischen Siegels und insbesondere zu deren Beweiswert können daher auch außerhalb des Signaturgesetzes definiert werden, so dass eine Änderung oder Ergänzung des Signaturgesetzes nicht zwingend erforderlich ist. Artikel 5.2 der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen" 7 (EU-Signaturrichtlinie) sieht diese Möglichkeit ausdrücklich vor. 6 Siehe Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Brüssel, den 15.3.2006, KOM(2006)120 endgültig, Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat, Bericht über die Anwendung der Richtlinie 1999/93/EG über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, http://europa.eu.int/eur-lex/lex/lexuriserv/lexuriserv.do?uri=celex:52006dc0120:de:not 7 Siehe Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen http://europa.eu.inveur-lex/lex/resu!t.do?rechtype=rech_celex&!ang=de&code=31999l0093 Seite 7 von 8