Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Ähnliche Dokumente
Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 26. April 2004 (10 WF 58/04)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BGB 1603 Abs. 2; BAföG 2 Abs. 1 Nr. 1; BBiG 29. Der Besuch einer Berufsfachschule gehört zur allgemeinen Schulausbildung.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

DNotI. Dokumentnummer: 10uf157_06 letzte Aktualisierung: OOG Brandenburg, UF 157/06. BGB 1603 Abs. 2

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss. In der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Zur Berechtigung eines Abänderungsbegehrens, wenn der Unterhaltsberechtigte

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsätze: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 WF 0675/05

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

In der Familiensache. betreffend den Umgang mit dem Minderjährigen...

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Die weitergehende Klage und die weitergehende Widerklage werden abgewiesen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 8. Juni 2004 (10 WF 90/04)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss: 2. Dem Kläger wird ab Prozesskostenhilfe bewilligt.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 2. Dezember in der Familiensache

Brandenburgisches Oberlandesgericht

In der Familiensache. Kaeber./. Siebeke

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Februar 2004 (10 WF 5/04)

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschl. v , 20 WF 574/08

Leitsätze: 1603 BGB. OLG Dresden,24. Familiensenat, Beschluss vom , Az.: 24 UF 0342/09

Zur Berechnung der wirtschaftlichen Bedürftigkeit im Prozesskostenhilfeverfahren,

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Landesarbeitsgericht Nürnberg BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Leitsatz: OLG Dresden, 20. Familiensenat, Beschluss vom 31. Januar 2013, Az.: 20 WF 36/12

den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht...

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Leitsatz 1. Verfahren wegen Versorgungsausgleich, die ausgesetzt und so vom Verbund abgetrennt sind, werden mit der Wiederaufnahme nach dem

Az.: 11 W 1293/01. Leitsatz:

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Vertraglich vereinbarter Zinsanspruch ist bei Darlehensgewährung nicht von Restschuldbefreiung ausgenommen

Leitsatz: OLG Dresden, 23. Familiensenat, Beschluss vom Az.: 23 WF 0475/11

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Orientierungssätze: 2. Dem Kläger ist im Hauptsacheverfahren auch die Möglichkeit einzuräumen, den Anfechtungsklageantrag

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Im Namen des Volkes. Urteil

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Beschluss. Brandenburgisches Oberlandesgericht. 10 UF 183/07 Brandenburgisches Oberlandesgericht 10 F 130/06 Amtsgericht Fürstenwalde

4 Ta 99/09 Chemnitz, Ca 4394/08 ArbG Dresden BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren

SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT. Beschluss

Landesarbeitsgericht München BESCHLUSS

Bitte bei allen Schreiben angeben: Az.: 4 Ta 52/18 (8) Chemnitz, Ca 3903/17 ArbG Leipzig B E S C H L U S S

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

LANDESARBEITSGERICHT DÜSSELDORF BESCHLUSS. die B. Hotel GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer B. L. und E. C., Auf`m I. 71, E.

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT BESCHLUSS

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Landgericht Dortmund M NAMEN DES VOLKE. Urteil

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Brandenburgisches Oberlandesgericht

Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 7. Juli in dem Rechtsstreit

2. Bei der Anrechnung des fiktiven Erwerbseinkommens aus einer solchen Nebentätigkeit sind die Vorschriften der 141, 159 SGB III zu beachten.

Leitsatz: Oberlandesgericht Dresden, 20. Zivilsenat - Familiensenat - Beschluss vom , 20 UF 0060/06

Az.: 4 Ta 97/07 (8) Chemnitz, Ca 2805/05 ArbG Zwickau BESCHLUSS. In dem PKH-Beschwerdeverfahren ...

Transkript:

10 WF 197/01 Brandenburgisches Oberlandesgericht 3 F 131/01 Amtsgericht Eberswalde 018 Brandenburgisches Oberlandesgericht Beschluss In der Familiensache des Herrn F... R..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Klägers und Beschwerdeführers, g e g e n Frau K... K..., - Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte... Beklagte und Beschwerdegegnerin, hat der 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die Beschwerde des Klägers vom 23. Mai 2001/13. August 2001 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Eberswalde vom 27. April 2001 durch

- 2 - den Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht..., die Richterin am Oberlandesgericht... und den Richter am Oberlandesgericht... am 28. Mai 2002 b e s c h l o s s e n : Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die gemäß 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO a. F. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen und dies, soweit er Abänderung der Jugendamtsurkunde vom 11.3.1997 für den Zeitraum vom 1.3. 2000 bis zum 6.11.2000 begehrt hat, damit begründet, der Kläger habe die Voraussetzungen des 1613 BGB nicht dargelegt. Dem Begehren auf Abänderung für die Zeit ab Eintritt der Volljährigkeit der Beklagten am 6.11.2000 hat das Amtsgericht die Erfolgsaussicht abgesprochen, da ein Rechtsschutzbedürfnis nicht bestehe; denn der durch die Jugendamtsurkunde titulierte Unterhalt sei auf die Zeit bis zur Volljährigkeit begrenzt. Mit Schriftsatz vom 23.5.2001 hat der Kläger sodann seinen Klageantrag dahin geändert, dass Abänderung nur noch für die Zeit zwischen dem 1.3.2000 und dem 6.11.2000 begehrt werde, soweit höherer Unterhalt als die in den Monaten März bis September 2000 von ihm gezahlten 125 DM geschuldet würde (Bl. 63). Für diesen Antrag hat er um Bewilligung von Prozesskostenhilfe gebeten. Auf Nachfrage des Amtsgerichts hat er mit Schriftsatz vom 13.8.2001 (Bl. 68) erklärt, sein Schriftsatz vom 23.5.2001 sei als Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss zu verstehen (Bl. 68). Damit bedarf es im Beschwerdeverfahren allein noch der Auseinandersetzung mit der Frage, ob das Abänderungsbegehren des Klägers in dem durch den geänderten Klageantrag zum Ausdruck gekommenen Umfang, also für die Zeit vom 1.3.2000 bis zum 6.11.2000, hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht, 114 ZPO. Dies ist nicht der Fall.

- 3 - Gemäß 323 Abs. 4 ZPO finden die Vorschriften über die Abänderung eines Urteils im Falle der wesentlichen Änderung der maßgeblichen Verhältnisse auf Schuldtitel des 794 Abs. 5 ZPO, das sind notarielle Urkunden, in denen sich der Schuldner der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat, entsprechende Anwendung. Gleiches gilt, wie sich aus der Verweisung auf 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO in 60 Satz 3 SGB VIII ergibt, für Jugendamtsurkunden, in denen der Schuldner sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat (vgl. auch Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf-/Schael, 1, Rz. 390). Da vollstreckbare Urkunden nur formell der prozessualen Regelung des 323 ZPO unterfallen, richtet sich ihre Anpassung nach den Regeln des materiellen Rechts und damit nach den aus 242 BGB abgeleiteten Grundsätzen über die Veränderung oder den Wegfall der Geschäftsgrundlage (Wendl/Thalmann, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., 8, Rz. 169). Auch die Zeitschranke des 323 Abs. 3 Satz 1 BGB gilt nicht (FamVerf/Schael, 1, Rz. 398). Im Hinblick auf das Abänderungsbegehren des Unterhaltsschuldners ebenfalls, unanwendbar ist die Vorschrift des 323 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die es dem Unterhaltsgläubiger bei Abänderung eines Urteils ermöglicht, Anhebung des Unterhalts schon für die Zeit vor Erhebung der Klage zu verlangen, soweit die Voraussetzungen des 1613 Abs. 1 BGB gegeben sind (vgl. FamVerf/Schael, 1, Rz. 397). Die Abänderung einer vollstreckbaren Urkunde kommt somit grundsätzlich ohne zeitliche Einschränkung auch rückwirkend in Betracht. Bei der Anpassung ist der beklagte Unterhaltsschuldner durch 242, 1613 BGB, der beklagte Unterhaltsgläubiger durch 242, 818 Abs. 3 BGB geschützt (FamVerf/Schael, 1, Rz. 398). Da es vorliegend um das Herabsetzungsbegehren des Unterhaltsschuldners geht, kommt es entgegen der Auffassung des Amtsgerichts auf die Vorschrift des 1613 BGB nicht an. Der Unterhaltsschuldner kann grundsätzlich rückwirkende Abänderung auch dann verlangen, wenn er den Unterhaltsgläubiger nicht vorprozessual zum Verzicht auf die Vollstreckung aus dem Titel aufgefordert hat. Der Gläubiger kann sich aber, falls Unterhalt bereits geleistet worden ist, gegebenenfalls auf den Wegfall der Entreicherung nach 818 Abs. 3 BGB berufen. Wenn dem Begehren des Klägers nach alledem auch die hinreichende Erfolgsaussicht nicht aus dem vom Amtsgericht genannten Gründen versagt werden kann, kann Prozesskostenhilfe dennoch nicht bewilligt werden. Denn der Kläger hat eine wesentliche Änderung der Verhältnisse, die eine Anpassung des Unterhaltstitels nach 242 BGB rechtfertigen könnte, nicht hinreichend dargelegt.

- 4 - Grundsätzlich hat der Abänderungskläger die wesentliche Änderung der für die frühere Unterhaltsfestsetzung maßgeblichen Umstände darzulegen und zu beweisen (FamVerf/Schael, 1, Rz. 403; Wendl/Thalmann, a. a. O., 8, Rz. 166). Dazu zählt auch die Darlegung der Grundlagen des abzuändernden Titels (FamVerf/Schael, a. a. O.). Hieran fehlt es vorliegend. Der Kläger hat lediglich darauf hingewiesen, sich durch Urkunde vom 11.3.1997 verpflichtet zu haben, der Beklagten monatlichen Unterhalt von 248 DM zu zahlen. Angaben dazu, welche Verhältnisse dieser Verpflichtung zugrunde lagen, hat er nicht gemacht. Doch auch unabhängig von der fehlenden Darlegung der Grundlagen des abzuändernden Titels bietet die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Denn der Kläger kann sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit nicht berufen. Er hat zwar während des gesamten Unterhaltszeitraums vom 1.3.2000 bis zum 6.11.2000 durchgehend Arbeitslosenhilfe von wöchentlich 267,12 DM (Bl. 40 ff.), das sind monatlich rund 1.158 DM (= 267,12 DM x 52 Wochen : 12 Monate), erhalten und damit ein Einkommen erzielt, das unter jedem Selbstbehalt, auch für Nichterwerbstätige, liegt. Er hat aber nicht hinreichend dargelegt, sich ausreichend um eine Arbeitsstelle bemüht zu haben. Der Unterhaltspflichtige muss seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und der Arbeitsmarktlage in zumutbarer Weise bestmöglich einsetzen (Kalthoener/ Büttner/Niepmann, a.a.o., Rz. 614; - FamVerf/Schael, 1, Rz. 309). Bei Unterhaltspflichten gegenüber minderjährigen Kindern gilt dies in erhöhtem Maße (BGH, FamRZ 1980, 1113 f.; OLG Köln, FamRZ 1987, 853). Soweit der Unterhaltspflichtige keine Arbeit hat, muss er sich ausreichend um Arbeit bemühen. Zu ausreichendem Bemühen um Arbeit gehört zunächst die Meldung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt und die Wahrnehmung der angebotenen Vermittlungen (Kalthoener/Büttner/Niepmann, a.a.o., Rz. 617; FamVerf/Schael, a.a.o.). Diese Meldung ist erforderlich, aber keineswegs ausreichend (BGH, FamRZ 1982, 255, 257; FamRZ 1986, 244). Erwartet wird vielmehr eine intensive und konkrete Eigenbemühung in Form der regelmäßigen wöchentlichen Lektüre der örtlichen Zeitungen und sonstiger Werbeträger sowie die Bewerbung auf alle Annoncen, die für Stellensuchende in Betracht kommen und einen für den Bewerber günstigen Tätigkeitsbereich haben (Kalthoener/Büttner/ Niepmann, a.a.o., Rz. 614). Die Bewerbungen sind regelmäßig schriftlich vorzunehmen. Dabei kann von dem Arbeitsuchenden grundsätzlich der für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit notwendige Zeitaufwand verlangt werden. Eine Anzahl von 20 bis 30 Bewerbungsschreiben pro Monat ist grundsätzlich zumutbar (vgl. Kalthoener/Büttner/ Niepmann, Rz. 620). Die Ar-

- 5 - beitsplatzsuche ist fortzusetzen, bis eine Stelle gefunden ist oder die Feststellung getroffen werden kann, dass eine reale Beschäftigungschance nicht besteht. Arbeitsplatzbemühungen des Klägers in diesem Sinne sind nicht ersichtlich. Der Kläger hat Absageschreiben verschiedener Arbeitgeber im Hinblick auf von ihm versandte Bewerbungen vorgelegt (Bl. 18 ff.). Es handelt sich um elf Absagen im März 2000, wovon allerdings jeweils zwei von den Firmen... (Bl. 27, 37) und... (Bl. 32, 35) stammen, zwei im Mai 2000, eine im Juli 2000, vier im September 2000 und je eine Absage in den Monaten Oktober, November und Dezember 2000. Damit hat der Kläger die genannten Anforderungen schon zahlenmäßig nicht erfüllt. Außerdem ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger seine Bewerbungsbemühungen nahezu ausschließlich auf den Bereich des S... beschränkt hat. Er hat selbst vorgetragen, nur deshalb ins S... gezogen zu sein, weil ihm dort eine Arbeitsstelle angeboten worden sei, die, als er ins S... übergesiedelt sei, dann doch nicht zur Verfügung gestanden habe (Bl. 3). Vor diesem Hintergrund besteht eine regionale Bindung an das S... nicht (vgl. hierzu auch Kalthoener/Büttner/Niepmann, a. a. O., Rz. 628), zumal die Ehefrau des Beklagten ausweislich der vorgelegten Arbeitsamtsbescheide vom 30.5.2000, 26.7.2000 und 19.1.2001 (Bl. 13, 41, 43) ebenfalls arbeitslos ist. Da sich der Kläger nicht hinreichend um Arbeit bemüht hat, ist ihm ein fiktives Einkommen aus Arbeit zuzurechnen. Es kann dahinstehen, ob der Kläger, wie die Beklagte unter Hinweis auf dessen Meisterausbildung meint, ein Nettoeinkommen von mindestens 3.000 DM erzielen könnte (Bl. 53). Jedenfalls ist dem Kläger, der über eine qualifizierte Berufsausbildung verfügt, ein Einkommen von 2.200 DM zuzurechnen. Damit ist er ohne weiteres in der Lage, den titulierten Unterhalt von 248 DM, den die Beklagte im Übrigen gar nicht mehr fordert, sondern sich mit einer Herabsetzung auf 218 DM einverstanden erklärt hat (Bl. 3, 51), zu zahlen. Denn bei einem notwendigen Selbstbehalt von 1.500 DM (Anmerkung 5 zur Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.7.1999), verbleiben von einen fiktiven Einkommen von 2.200 DM sogar 700 DM für Unterhaltszwecke. Die Kostenentscheidung beruht auf 127 Abs. 4 ZPO a. F..........