Tarifverträge. Was ist ein Tarifvertrag?

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Transkript:

Tarifverträge Was ist ein Tarifvertrag? Ein Tarifvertrag regelt die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien schriftlich und enthält Rechtsnormen, die das Arbeitsverhältnis, sowie betriebliche oder betriebsverfassungsrechtliche Fragen, konkret ausgestalten. Die gesetzliche Grundlage für Tarifverträge bildet das Tarifvertragsgesetz (TVG). Tarifvertragsparteien sind Gewerkschaften und Arbeitgeber bzw. Zusammenschlüsse von Gewerkschaften und Arbeitgebervereinigungen (Spitzenorganisationen). Was Inhalt eines Tarifvertrages wird, kommt auf dessen Zweck an. Während der Lohntarifvertrag sich auf die Regelung von Löhnen (Gehältern) beschränkt und meist für einen kürzeren Zeitraum abgeschlossen wird, umfasst der Manteltarifvertrag eine für längere Zeit gedachte Regelung der allgemeinen Arbeitsbedingungen (z.b. Lohngruppeneinteilung, Akkord- und Zulagensystem, Urlaubsansprüche, Kündigungsfristen usw.). Darüber hinaus bestehen in zahlreichen Branchen noch Tarifverträge über Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld oder sonstige freiwillige Sonderzahlungen). Für wen gelten Tarifverträge? Grundsätzlich gelten tarifliche Regelungen unmittelbar und zwingend nur für die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und für den Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrages ist (sog. Tarifgebundenheit). Das heißt der Tarifvertrag gilt nur für die Arbeitnehmer, die Mitglied in der den Tarifvertrag aushandelnden Gewerkschaft sind und für Arbeitgeber bzw. Arbeitgeberverbände, die den Tarifvertrag mitausgehandelt haben bzw. Mitglied in dem aushandelnden Arbeitgeberverband sind. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist. Die Anwendung von tarifvertraglichen Regelungen kann auch einzelvertraglich zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden, ohne dass sie tarifgebunden sind. Möglich ist dabei auch, nur auf einzelne Regelungen des einschlägigen Tarifvertrages Bezug zu nehmen (z. B. auf die Urlaubsregelung oder die Höhe des Arbeitslohnes). Ziel einer solchen freiwilligen Anlehnung an einen Tarifvertrag ist regelmäßig, dass damit eine gleichmäßige Behandlung der tarifgebundenen und der nicht tarifgebundenen Arbeitnehmer des Betriebes erreicht werden soll. Tarifvertragliche Regelungen finden auch Anwendung, wenn sie auf einer betrieblichen Übung beruhen. Das heißt wird ein bestimmter Tarifvertrag im Betrieb über einen längeren Zeitraum uneingeschränkt angewandt, sind beide Seiten an den Inhalt des Tarifvertrages gebunden. Das liegt insbesondere vor, wenn ein tarifgebundener Arbeitgeber allen Arbeitnehmern die tariflichen Arbeitsbedingungen vorbehaltslos gewährt, egal ob sie Mitglied in der den Tarifvertrag aushandelnden Gewerkschaft sind oder nicht.

2 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit einem paritätisch besetzten Tarifausschuss der Spitzenorganisationen von Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern auf einvernehmlichen Antrag der Tarifparteien einen Tarifvertrag für allgemeinverbindlich erklären, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt. Der Zeitpunkt des Beginns der Allgemeinverbindlicherklärung wird im Rahmen dieser Entscheidung festgelegt. Durch die Allgemeinverbindlicherklärung gelten die Rechtsnormen des Tarifvertrags für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber in seinem Geltungsbereich. Das bedeutet, der Tarifvertrag ist für alle Arbeitgeber und Arbeitnehmer verbindlich, selbst wenn für sie weder Tarifgebundenheit, eine Bezugnahme auf einen Tarifvertrag oder eine betriebliche Übung einschlägig ist. Den Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretern ist vor der Entscheidung zur Allgemeinverbindlichkeit Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme, sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben. Die Erklärung der Allgemeinverbindlichkeit bedarf wie ihre Aufhebung der öffentlichen Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Wie lange gelten Tarifverträge und kann von seinen Bestimmungen abgewichen werden? Die Tarifgebundenheit gilt für alle Tarifvertragsparteien bis der Tarifvertrag endet. Die Rechtsnormen des Tarifvertrags gelten darüber hinaus so lange weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Die Allgemeinverbindlicherklärung endet grundsätzlich mit Ablauf des Tarifvertrages, es sei denn, sie wurde zuvor aufgehoben. Abweichende Vereinbarungen vom Tarifvertrag (z. B. in Arbeitsverträgen oder Betriebsvereinbarungen) sind bei Tarifgebundenheit nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder Änderungen zu Gunsten des Arbeitnehmers enthalten. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Eine Verwirkung der tariflichen Rechte ist generell ausgeschlossen. Welcher Tarifvertrag gilt? Kollidieren zwei unterschiedliche Tarifverträge stellt sich die Frage, welcher der kollidierenden Tarifverträge Anwendung findet. Man unterscheidet dabei zwei Fälle der Tarifkollision: Die Tarifkonkurrenz liegt vor, wenn für ein Arbeitsverhältnis Tarifnormen unterschiedlicher Tarifvertragsparteien existieren, also ein Arbeitsverhältnis von mehreren Tarifverträgen erfasst wird, die dieselben Regelungsmaterien enthalten. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn der Arbeitgeber in zwei Arbeitgeberverbänden oder der Arbeitnehmer in zwei Gewerkschaften Mitglied ist und diese jeweils verschiedene Tarifverträge für das betreffende Arbeitsverhältnis geschlossen haben. Soweit die Auflösung der Tarifkonkurrenz nicht in den betreffenden Tarifverträgen selbst geregelt ist, wird die Tarifeinheit durch das Spezialitätsprinzip wieder hergestellt. Danach ist der Tarifvertrag anzuwenden, der dem Betrieb räumlich, betrieblich, fachlich und persönlich am nächsten steht. Demzufolge hat der Firmentarifvertrag Vorrang vor dem Verbandstarifvertrag, der fachspezifische vor dem

3 fachübergreifenden und der regionale Tarifvertrag vor dem überregionalen. Sollte durch das Spezialitätsprinzip kein Vorrang eines Tarifvertrags festgestellt werden, gilt der Tarifvertrag, der die meisten Arbeitsverhältnisse im Betrieb erfasst (Mehrheitsprinzip). Bei für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträgen ist oft ausdrücklich geregelt, ob und inwieweit ihre Tarifnormen hinter anderen zurücktreten. Ansonsten gelten die allgemeinen Kollisionsregeln. Ein gemäß 5 Abs. 1a TVG für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag über gemeinsame Einrichtungen im Sinne des 4 Abs. 2 TVG ist vom Arbeitgeber auch dann einzuhalten, wenn er noch anderweitig tarifgebunden ist. Stellen die Regelungen des gebundenen Tarifvertrags den Arbeitnehmer besser, kommt er gleichfalls den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrags nach. Tarifpluralität liegt vor, wenn für den einzelnen Arbeitnehmer nur ein Tarifvertrag gilt, im Betrieb aber mehrere, mit unterschiedlichen Gewerkschaften abgeschlossene Tarifverträge konkurrieren, deren Geltungsbereiche sich überschneiden. Der Arbeitgeber also doppelt tarifgebunden ist, weil mehrere Tarifverträge für unterschiedliche Arbeitsverhältnisse eines Betriebs Geltung beanspruchen. Dann gilt das Tarifeinheitsgesetz, welches am 10.07.2015 in Kraft trat. Danach kann der Arbeitgeber zwar an Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein, soweit sich aber die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge) sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat. Somit gilt derzeit nach geltendem Recht bei kollidierenden Tarifverträgen aufgrund von Tarifpluralität der Tarifvertrag, der die meisten Arbeitnehmer in dem Betrieb umfasst. Ob das Tarifeinheitsgesetz verfassungskonform ist und damit weiterhin anwendbar bleibt, ist derzeit Gegenstand mehrerer Verfassungsbeschwerden. Es liegt keine Tarifkollision auf Grund einer Bezugnahme auf einen Tarifvertrag vor, weil die arbeitsvertragliche Bezugnahme auf einen Tarifvertrag außerhalb des Tarifkollisionsrechts steht, so dass innerhalb eines Betriebes unterschiedliche Tarifvorschriften Anwendung finden können. Bei auftretenden Widersprüchen ist das Günstigkeitsprinzip des 4 Abs. 3 TVG zu beachten, wonach günstigere Regelungen für den Arbeitnehmer auch im Falle des Widerspruchs zum Tarifvertrag stets zulässig sind. Woher bekommt man Informationen über die einzelnen Tarifverträge? In Deutschland sind derzeit rund 70.000 Tarifverträge für verschiedene Branchen und zum Teil einzelne Betriebe als gültig in das Tarifregister eingetragen. Sie werden zum Teil jährlich neu angepasst und liegen der IHK Trier ebenso wenig vor, wie Listen über die üblichen Durchschnittsgehälter verschiedener Branchen. Die IHK Trier ist nicht Tarifpartei und hat daher keine Sammlung von Tarifverträgen, so dass auch keine Auskünfte über den Inhalt der einzelnen Tarifverträge gegeben werden können. Originäre Ansprechpartner zum Thema Tarifverträge sind für die Mitglieder zunächst die Arbeitgeberverbände für die einzelnen Branchen, sowie die entsprechenden Gewerkschaften.

4 Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt ein Tarifregister, in dem alle für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge enthalten sind. Sie sind nach Wirtschaftsgruppen, sowie nach ihrem fachlichen und räumlichen Geltungsbereich geordnet. Arbeitgeber und Arbeitnehmer für die ein Tarifvertrag aufgrund einer Allgemeinverbindlicherklärung gilt, sowie deren beauftragte Interessenvertreter (z.b. Rechtsanwälte, Steuerberater) können nach 9 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Tarifvertragsgesetzes (TVGDV) von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrages gegen Erstattung der Selbstkosten (z.b. Papier, Druck und Portokosten) verlangen. Die tarifgebundenen Arbeitgeber sind verpflichtet, die für ihren Betrieb maßgebenden Tarifverträge an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen. Dieser Verpflichtung unterliegen auch Arbeitgeber, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist. Es bestehen mehrere Möglichkeiten, Einsicht in die verschiedenen Tarifverträge zu nehmen bzw. Auskünfte daraus zu erhalten. Erste Anlaufstelle ist das Tarifregister des Landes Rheinland- Pfalz beim Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung: http://lsjv.rlp.de/arbeit-und-qualifizierung/tarifregister/ Eine Übersicht über die allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge ist auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zu finden: http://www.bmas.de/de/themen/arbeitsrecht/tarifvertraege/allge meinverbindliche-tarifvertraege.html zu finden. Weitere Informationen und einzelne Tarifverträge findet man auf der Internetseite des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts (WSI) der Hans Böcklers Stiftung: http://www.boeckler.de/index_wsi_tarifarchiv.htm Für bestimmte Branchen sind detaillierte Informationen auf der Internetseite der IG Metall zu erhalten: http://www.igmetall.de/tarife.htm Übersichten über durchschnittliche Verdienste, insbesondere für einzelne Branchen, sind schwer zu erhalten. Einen ersten Überblick ermöglichen die Daten des statistischen Bundesamtes, die allerdings nur eine grobe Aufschlüsselung nach Wirtschaftszweigen unter volkswirtschaftlichen Aspekten bietet. Da die Daten mehrerer Jahre nebeneinander gestellt werden, kann dabei auch die Entwicklung der Vergütungen abgelesen werden. https://www.destatis.de/de/zahlenfakten/gesamtwirtschaftumwe lt/verdienstearbeitskosten/verdienstearbeitskosten.html Stand: August 2015

5 Hinweis: Dieses Merkblatt soll als Service Ihrer IHK nur erste Hinweise geben und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Obwohl es mit größtmöglicher Sorgfalt erstellt wurde, kann eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit nicht übernommen werden. Herausgegeben von der Industrie- und Handelskammer Trier. Abteilung Recht und Steuern Sylva Gäbler 06 51 / 97 77-4 01 gaebler@trier.ihk.de