Steuern. - Aktueller Stand der Reform der Erbschaftsteuer -

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Transkript:

Haus & Grund Württemberg, Werastraße 1, 70182 Stuttgart An unsere Mitgliedsvereine Haus & Grund Württemberg Landesverband Württembergischer Haus- Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. Unser Zeichen Ansprechpartner /in Datum We/hs 12.11.2008 - Rundschreiben Nr. 60/2008 Steuern - Aktueller Stand der Reform der Erbschaftsteuer - Vorsitzender Michael Hennrich MdB Geschäftsführer Ottmar H. Wernicke Telefon 0711 / 237 65 10 Ust-IdNr. DE 169 503 212 Telefax 0711 / 237 65 88 Bankverbindung Stuttgarter Volksbank AG BLZ 600 901 00, Konto 299 611 000 Anschrift Werastraße 1, 70182 Stuttgart Mitglied der Eigentümerschutz-Gemeinschaft Haus & Grund Deutschland, email@hausundgrund-wuerttemberg.de Zentralverband der Deutschen Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer e.v. www.hausundgrund-wuerttemberg.de

2 / 5 Sehr geehrte Damen und Herren, die Reform der Erbschaftsteuer, auf deren Eckpunkte sich Union und SPD vergangene Woche geeinigt hatten, nimmt nunmehr konkrete Züge an. Die Fraktionen von CDU/CSU und SPD haben jetzt zahlreiche Änderungsanträge zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung erarbeitet, die in Bezug auf das Immobilienvermögen Forderungen von Haus & Grund umsetzen. Nachfolgend die für die Erben von vermieteten und selbstgenutzten Immobilien wesentlichen zu erwartenden Änderungen. Deutliche Anhebung der persönlichen Freibeträge für nahe Verwandte Die persönlichen Freibeträge bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer werden, wie bereits bekannt, deutlich angehoben. Beim Steuertarif ändert sich für Erwerber der Steuerklasse I, also z. B. Ehepartner, Kinder, Enkel nichts, dafür steigen die Steuersätze in den Steuerklassen II und III drastisch an (vgl. Tabelle). Faktisch wird damit die Steuerklasse II abgeschafft, was zu einer Benachteiligung naher Angehöriger - wie Geschwister oder Nichten und Neffen - führt, die nur teilweise abgemildert werden. Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III Ehegatten Kinder Enkel Sonstige Erwerber Neffen, Nichten, Geschwister übrige Erwerber Persönlicher Freibetrag 500.000 400.000 200.000 100.000 20.000 20.000 neu Persönlicher Freibetrag 307.000 205.000 51.200 51.200 10.300 5.200 alt Wert des Steuersatz in Prozent neu (alt) steuerpflichtigen Erwerbs bis einschließlich 75.000 7 30 (12) 30 (17) 300.000 11 30 (17) 30 (23) 600.000 15 30 (22) 30 (29) 6.000000 19 30 (27) 30 (35) 13.000000 23 50 (32) 50 (41) 26.000000 27 50 (37) 50 (47) darüber 30 50 (40) 50 (50) Außerdem soll die steuerliche Berücksichtigung von Pflegeleistungen, die gegenüber dem Erb-lasser unentgeltlich oder gegen zu geringes Entgelt erbrachten wurden, verbessert werden. Hierzu ist vorgesehen, den Freibetrag für eine Zuwendung, die als angemessenes Entgelt für eine Pflege oder Unterhaltsgewährung an den Erblasser oder Schenker anzusehen ist, auf 20.000 Euro zu erhöhen (bisher 5.200 Euro).

3 / 5 Rechtsanspruch auf zinslose Stundung für Immobilienerben Erben von Immobilien können von einer neu in das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) aufgenommenen Stundungsmöglichkeit profitieren. Hierfür wird der 28 ErbStG erweitert. Erben vermieteter Wohnimmobilien wird die Erbschaftsteuer für zehn Jahre zinslos gestundet, sofern die Erbschaftsteuer nur durch die Veräußerung des Immobilienvermögens aufgebracht werden kann. Das bedeutet, dass ein Rechtsanspruch auf Stundung nicht besteht, wenn der Erwerber die Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus seinem vorhandenen eigenen Vermögen aufbringen kann. Die Stundungsmöglichkeit besteht unter denselben Voraussetzungen auch für die Erben von selbstgenutzten Ein- und Zweifamilienhäusern und Wohnungseigentum. Selbst nach der Aufgabe der vorübergehenden Selbstnutzung kann folglich eine Stundung gewährt werden, wenn die geerbte Wohnimmobilie anschließend vermietet wird und kein weiteres Vermögen zur Begleichung der Erbschaftsteuer zur Verfügung steht. Nur bei einem Verkauf der Immobilien besteht keine Stundungsmöglichkeit mehr und die bisher gestundete Steuer wird fällig. Steuerfreistellung der selbstgenutzten Wohnimmobilie für Ehegatten und Kinder Um sicherzustellen, dass selbstgenutzte Wohnimmobilien steuerfrei an die Nachkommen übertragen werden kann, sollen die Regelungen zur Steuerfreistellung eines zu Lebzeiten schenkungsweise übertragenen Familienwohnheims ( 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG) auf Erbfälle erweitert werden. Künftig kann der überlebende Ehegatte eine Wohnimmobilie unabhängig von ihrem Wert steuerfrei erben. Voraussetzung ist aber, dass die Immobilie mindestens zehn Jahre lang selbst genutzt wird, es sei denn, der Ehegatte ist aus zwingenden Gründen daran gehindert, die Immobilie selbst zu nutzen, zum Beispiel bei eintretender Pflegebedürftigkeit. Die Steuerfreistellung gilt auch für Kinder und Kinder verstorbener Kinder. Allerdings ist die Steuerfreistellung hierbei auf eine Wohnimmobilie von höchstens 200 Quadratmeter Wohnfläche begrenzt. Einbeziehung von Wohnungsgesellschaften in die Betriebsvermögensbegünstigungen Es konnte darüber hinaus erreicht werden, dass Unternehmen, deren Unternehmensgegenstand die Vermietung von Immobilien ist, von den für Betriebsvermögen vorgesehenen Begünstigungen profitieren können. Bisher war vorgesehen, dass Unternehmen, deren Betriebsvermögen zu mehr als 50 Prozent aus sogenanntem Verwaltungsvermögen besteht, hierzu zählt unter anderem vermietetes Grundvermögen ( Dritten zur Nutzung überlassenes Grundvermögen ), nicht begünstigt werden. Nunmehr gilt eine Nutzungsüberlassung von Immobilien an Dritte dann als unschädlich, wenn die überlassenen Grundstücke, Grundstücksteile, grundstücksgleichen Rechte und Bauten - zum Betriebsvermögen, - zum gesamthänderisch gebundenen Betriebsvermögen einer Personengesellschaft oder - zum Vermögen einer Kapitalgesellschaft gehören und der Hauptzweck des Betriebs in der Vermietung von Wohnungen besteht, dessen Erfüllung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ( 14 der Abgabenordnung) erfordert. Anmerkung: Dies ist immer dann der Fall, wenn die selbstständige Tätigkeit über die bloße Vermögensverwaltung hinausgeht. Die Vermietung von Immobilienvermögen ist aber in der Regel Vermögensverwaltung. Bei einer langfristigen Vermietung von Räumen und Grundstücken liegt auch dann Vermögensverwaltung vor, wenn wegen der Größe des Bestandes für die Verwaltung eine kaufmännische Organisation erforderlich ist. Treten zur Vermietung allerdings wesentliche Zusatzleistungen hinzu oder weicht die Vermietungsleistung erheblich vom Typus einer auf Dauer angelegten Vermögensnutzung ab, liegt eine gewerbliche Tätigkeit vor.

4 / 5 Die Erben von Betrieben sollen nunmehr wie folgt begünstigt werden: - Entweder der Betriebserbe erhält das Unternehmen sieben Jahre lang, dann werden nur 15 Prozent des Unternehmenswertes versteuert. In diesem Falle muss aber die Zahl der Arbeitsplätze weitgehend konstant bleiben, sonst wird die volle Erbschaftsteuer fällig. Gesichert wird dies durch eine sogenannte Lohnsummenklausel, wonach die Lohnsumme des Unternehmens in sieben Jahren 650 Prozent der Ausgangssumme erreichen muss. Pro Jahr der Unternehmensfortführung fallen knapp 15 Prozent der Steuerlast weg. - Oder der Betriebserbe führt das Unternehmen 10 Jahre lang fort. Dann soll die Erbschaftsteuer ganz erlassen werden. Voraussetzung ist allerdings, dass auch hier die Arbeitsplätze erhalten bleiben und dass die Lohnsumme nach 10 Jahren 1000 Prozent der Ausgangssumme beträgt. Diese Alternative kommt zudem nur bei den Unternehmen in Betracht, deren Verwaltungsvermögen maximal 10 Prozent beträgt. Die Lohnsummenregel entfällt, wenn der Betrieb maximal zehn Beschäftigte hat. Weiterhin profitieren Unternehmenserben immer von der sogenannten Tarifbegünstigung. Auch Erben der Steuerklasse II und III werden beim Erwerb von Betriebsvermögen stets nach dem Steuertarif der Steuerklasse I besteuert. Verschonungsabschlag für vermietete Wohnimmobilien und Kulturdenkmäler Bereits der Gesetzentwurf sah vor, dass vermietete Wohnimmobilien nur zu 90 Prozent ihres Verkehrswertes anzusetzen sind. Hieran möchten auch die Regierungsfraktionen nichts mehr ändern. Im Gegensatz hierzu wird die anteilige Steuerfreistellung von Kulturdenkmälern ( 13 Abs. 1 ErbStG), wie von Haus & Grund gefordert, von 60 auf 85 Prozent des Verkehrswertes angehoben. Regelungen der Bewertungsvorschriften im Gesetz selbst Die Einzelheiten zur Bewertung von Grundbesitz, nicht notierten Anteilen an Kapitalgesellschaften und Betriebsvermögen werden nicht - wie zunächst vorgesehen - in Rechtsverordnungen des Bundesministeriums der Finanzen, sondern im Bewertungsgesetz selbst geregelt. Dies war aus Gründen der Rechtssicherheit von Haus & Grund angemahnt worden. Ansonsten hätte die Gefahr bestanden, dass die Wertermittlungsvorschriften ohne parlamentarische Zustimmung geändert werden. Auf Grund der typisierenden Bewertungsverfahren zur Ermittlung des Verkehrswertes von Immobilien lässt es sich nicht vermeiden, dass die ermittelten Werte in besonders gelagerten Fällen über den wahren Wert eines Grundstücks hinausgehen. Damit sich die vereinfachte Grundbesitzbewertung nicht nachteilig auswirkt, kann der Steuerpflichtige gegenüber dem Finanzamt immer nachweisen, dass der gemeine Wert am Bewertungsstichtag niedriger ist als der nach den Bewertungsvorschriften ermittelte Grundbesitzwert.

5 / 5 Anrechnungsmöglichkeit der Erbschaftsteuer auf die Einkommensteuer Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen soll im Einkommensteuergesetz ein neuer 35b EStG geschaffen werden. Vermögen oder Vermögensbestandteile, die schon der Erbschaftsteuer unterlagen, sollen nicht noch einmal mit Einkommensteuer belastet werden. Dies kann beispielsweise bei der Aufdeckung stiller Reserven der Fall sein. In diesen Fällen wird die Einkommensteuer um die Erbschaftsteuer ermäßigt. Zeitplan für die Erbschaftsteuerreform Der Finanzausschuss des Bundestages wird sich in den kommenden Tagen mit den Änderungen der Regierungsfraktionen beschäftigen. Für den 27. November ist die abschließende Beratung des Bundestages angesetzt. Auf einer Sondersitzung des Bundesrates am 5. oder am 12. Dezember 2008 soll das Gesetz dann endgültig verabschiedet werden. RA Stefan Walter Mit freundlichen Grüßen Ottmar H. Wernicke Geschäftsführer