Gründe. OLG Nürnberg, Beschluss v UF 641/13. Titel: Eigenmächtige Mitnahme des Kindes in ein anderes Bundesland

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Transkript:

OLG Nürnberg, Beschluss v. 22.05.2013 7 UF 641/13 Titel: Eigenmächtige Mitnahme des Kindes in ein anderes Bundesland Normenketten: BGB 1671 II Nr. 2 FamFG 49 BGB 1671 II Nr. 2 FamFG 49 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB 84 FamFG BGB 1671 II Nr. 2 FamFG 49 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB 84 FamFG Leitsätze: 1. Verbringt ein Elternteil ein Kind ohne Zustimmung des anderen Elternteils in ein anderes Bundesland, ist eine Entscheidung über den Antrag des zurückgelassenen Elternteils auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes nicht an einer Sanktion des Fehlverhaltens des "entführenden " Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren. (amtlicher Leitsatz) 2. Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil ist daher nicht als solche, sondern nur insoweit zu berücksichtigen, als sie negative Rückschlüsse auf die Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt. (amtlicher Leitsatz) Schlagworte: Aufenthaltsbestimmung, Bundeslandwechsel, Aufenthaltsbestimmungsrecht, Eilrechtsschutz, Erziehungsfähigkeit, Ortswechsel, Kindeswohl, Elterliche Sorge Fundstellen: FamRZ 2013, 1588 FF 2013, 403 MDR 2013, 981 NJW 2013, 2526 FamFR 2013, 358 LSK 2013, 330493 Gründe I. Der Antragsteller und die Antragsgegnerin sind die - noch verheirateten - Eltern der Kinder A., geboren am 2007, sowie B. und C., beide geboren am...2010. Beide Elternteile stammen ursprünglich aus dem Raum Dresden. Dort leben auch noch die Eltern des Antragstellers in T. und die Eltern der Antragsgegnerin in E. Beide Ortschaften sind etwa 10 km voneinander entfernt.

Die - seit 27.8.2010 verheirateten - Elternteile haben seit 2006 in Nürnberg gelebt, wo auch die drei Kinder geboren sind. Der Antragsteller arbeitet dort als Diplom-Ingenieur für Elektrotechnik bei der Firma, aktuell mit einer Wochenarbeitszeit von 32,5 Stunden. Auch die Antragsgegnerin hat in Nürnberg zunächst gearbeitet, sich nach der Geburt von und den Zwillingen aber jeweils im Rahmen der Elternzeit zunächst der Betreuung der Kinder gewidmet. Nach der Geburt der Zwillinge hat auch der Antragsteller zwei Monate Elternzeit genommen, insbesondere um die nach der Geburt der beiden Kinder zunächst vorübergehend überforderte Antragsgegnerin zu entlasten. Im Sommer 2012 kam es zwischen den damals in einem gemieteten Einfamilienhaus in Nürnberg lebenden Eltern zu Problemen, die dazu führten, dass sie seit September 2012 in dem Haus getrennt lebten. Am 19.1.2013 holten die Eltern der Antragsgegnerin diese und die Kinder in Nürnberg ab und fuhren mit ihnen nach E. Der Antragsteller war dabei in dem Glauben, dass die Antragsgegnerin mit den Kindern zwei Wochen Urlaub bei ihren Eltern verbringen wollte. Am 25.1.2013 rief die Antragsgegnerin den Antragsteller an und teilte diesem mit, dass sie mit den Kindern bei ihren Eltern bleiben und in einer Einliegerwohnung in deren Haus leben werde. In einem vom Antragsteller vorgelegten Schreiben der Gemeinde E. bestätigt diese, dass die Antragsgegnerin und die Kinder mit Einzugsdatum 19.1.2013 in E. gemeldet sind. Mit einem am 8.2.2013 eingegangenen Schriftsatz vom 6.2.2013 hat der Antragsteller beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf den Antragsteller zu übertragen und der Antragsgegnerin aufzugeben, die Kinder an den Antragsteller herauszugeben. Zur Begründung des Antrags hat er im Wesentlichen vortragen lassen, dass die Antragsgegnerin ihm die Kinder unter dem Vorwand, bei den Eltern Urlaub zu verbringen, widerrechtlich entzogen habe und wie ihre als depressiv zu bewertende Verfassung nach der Geburt der Zwillinge zeige, mit der Betreuung von drei Kinder überfordert sei. In einem - zunächst an das Amtsgericht R. gerichteten und von diesem an das Amtsgericht Nürnberg abgegebenen - Antrag vom 7.2.2013 hat auch die Antragsgegnerin beantragt, im Wege einer einstweiligen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die drei Kinder auf sie zu übertragen. Sie hat dazu u. a. ausgeführt, dass sie erst während ihres Aufenthalts bei den Eltern nach dem 19.1.2013 aufgrund der in der Vorzeit aufgetretenen anhaltenden Eheschwierigkeiten beschlossen habe, sich vom Antragsteller zu trennen und mit den Kindern bei ihren Eltern zu bleiben. Mit Beschluss vom 7.3.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg Rechtsanwalt als Verfahrensbeistand für die drei Kinder bestellt. Dieser hat in einer Stellungnahme vom 24.3.2013 eine Vereinbarung zwischen den Eltern mit folgendem Inhalt vorgeschlagen: I. Der Vater erklärt sich mit dem gewöhnlichen Aufenthalt der drei Kinder bei der Mutter in E. in ihrem Elternhaus, einverstanden. Soweit die Mutter durch Vorlage eines Attestes nachweist, dass sie sich - zumindest zur Abklärung einer psychischen Erkrankung - beim Facharzt vorgestellt hat und eine die alleinige Betreuung der Kinder einschränkende Erkrankung nicht vorliegt, stimmt darüber hinaus der Vater nach einem angedachten Umzug der Mutter mit den Kindern im Großraum Dresden zu. II. Die Parteien vereinbaren gesondert ein Umgangsrecht des Vaters unter Berücksichtigung der Fahrzeiten Nürnberg-Dresden, wobei dem Vater auch ein längeres Ferienumgangsrecht als nur die hälftigen

Ferienzeiten (Kindergarten/Schule) zugestanden wird, wenn er nicht regelmäßig zweimal im Monat die Kinder besuchen, bzw. zur Ausübung des Umgangs nach Nürnberg nehmen kann. Zudem sollten die Eltern regelmäßigen Telefonkontakt vereinbaren. Falls es nicht zu einer entsprechenden Einigung käme, spreche er sich dafür aus, dass der gewöhnliche Aufenthalt der Kinder vorerst bei der Mutter bleibe. Der Vater könne zwar gegen die Mutter den Malus des Wegzugs mit den Kindern ohne vorherige Absprache vortragen. Die Mutter habe aber wohl aufgrund der vollständigen Inanspruchnahme der Elternzeit nach der Geburt der Kinder eine stärkere Bindung zu diesen aufbauen können. Im Übrigen habe sich A. ihm gegenüber dahingehend geäußert, dass sie mit den Zwillingen bei ihrer Mutter leben wolle. Zudem könne der Vater über das Wochenende Umgang mit den Kindern in seinem nahegelegenen Elternhaus pflegen und so eine einmalige, 3,5-stündige Autofahrt für die Kinder bei der Umgangsausübung vermeiden. Diese Möglichkeit habe die Mutter, die in Nürnberg keine Unterkunft habe, nicht. Die Befürchtung des Vaters, die Mutter könne erneut eine depressive Episode erleiden und dann die Kinder nicht ausreichend betreuen, könnte dadurch gemildert werden, dass sich die Mutter fachärztlich ihre derzeit stabile Situation bestätigen lasse. Das Familiengericht hat auch eine Stellungnahme des Kreisjugendamtes am Landratsamt vom 20.3.2013 eingeholt. In dieser ist u. a. ausgeführt, dass beide Elternteile bei den geführten Gesprächen darauf beharrten, dass die Kinder bei ihnen leben würden. Die Art der Argumentation des Antragstellers habe den Eindruck erweckt, dass es diesem vorrangig nicht um den Lebensmittelpunkt der Kinder, sondern darum gehe, die Antragsgegnerin zur Rückkehr zu bewegen. Für den Fall, dass sich die Eltern auch in einem Anhörungstermin vor Gericht nicht auf den Aufenthalt der Kinder verständigen könnten, werde ein lösungsorientiertes Gutachten empfohlen. Am 25.3.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg die beiden Elternteile und den Verfahrensbeistand angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf den Vermerk zur Sitzung vom 25.3.2013 Bezug genommen. In dieser Sitzung haben beide Elternteile abschließend beantragt, das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vertretung in Kindergarten- und Schulangelegenheiten sowie im Hort jeweils auf sich zu übertragen und den Antrag der Gegenseite zurückzuweisen. Am 27.3.2013 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Nürnberg folgenden Beschluss erlassen: 1. Der Antragsgegnerin wird im Wege einer vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vertretung in der Kindergarten- und Schulangelegenheiten für die gemeinsamen minderjährigen Kinder A., geboren am 2007, B., geboren am 2010, und C., geboren am 2010, übertragen. Im Übrigen verbleibt es bei der gemeinsamen elterlichen Sorge der Beteiligten. 2. Der Antrag des Antragstellers auf Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Vertretung in Kindergarten- und Schulangelegenheiten wird zurückgewiesen. 3. Der Verfahrenswert wird auf 2.000,-- festgesetzt. 4. Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Zur Begründung der Entscheidung ist im Wesentlichen ausgeführt: dass davon auszugehen sei, dass die Antragsgegnerin die Hauptbezugsperson für die Kinder war,

sich das Kind A. nach den Ausführungen des Verfahrensbeistandes diesem gegenüber dafür ausgesprochen habe, bei der Mutter bleiben zu wollen und eine Trennung der Kinder weder gewollt noch sinnvoll sei, die Mutter die Betreuung der Kinder in E. unter Zuhilfenahme ihrer Eltern letztendlich besser sicherstellen könne als der Antragsteller und die Antragsgegnerin dem Antragsteller ein umfassendes Umgangsrecht einräume, so dass dieser die Kinder häufig besuchen könne. Der Beschluss wurde der Bevollmächtigten des Antragstellers am 9.4.2013 zugestellt. Mit einem am 22.4.2013 eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat der Antragsteller durch seine Bevollmächtigte Beschwerde eingelegt mit dem Sachantrag den Beschluss des Amtsgerichts vom 27.3.2013 aufzuheben und dem Antragsteller im Wege einer vorläufigen Anordnung das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Vertretung in Kindergarten-/Hort- und Schulangelegenheiten für die drei gemeinsamen Kinder zu übertragen. Zur Begründung der Beschwerde ist im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtene Entscheidung vernachlässige den Umstand, dass die Antragsgegnerin durch den eigenmächtigen Wegzug mit den Kindern das Sorgerecht des Antragstellers fortgesetzt verletze und den Kindern den Vater als feste Bezugs- und Bindungsperson mit Ausnahme der wenigen Umgänge entziehe. Berücksichtigt werden müsse auch, dass auch der Antragsteller nach der Geburt der Zwillinge Elternzeit genommen, die Kinder in den Kindergarten gebracht und von dort abgeholt und vor Arbeitsbeginn und am Nachmittag überwiegend allein betreut habe, dass die Antragsgegnerin nach der Geburt der Zwillinge unter Depressionen gelitten habe und überfordert gewesen sei und ist, das Argument des Verfahrensbeistandes, die Antragsgegnerin könne die Kinder schlechter in Nürnberg besuchen, als der Antragsteller in E. falsch sei, da die Antragsgegnerin ebenfalls eine Fahrerlaubnis habe und über ein Kraftfahrzeug verfüge, die Antragsgegnerin die Problematik eines Umgangs durch ihren Wegzug zu vertreten habe, die Eltern der Antragsgegnerin vollerwerbstätig seien und deshalb keine Hilfe bei der Betreuung der Kinder darstellen würden, der Antragsteller aufgrund seiner wöchentlichen Arbeitszeit von nur 32,5 Stunden und der Möglichkeit, tageweise im Homeoffice zu arbeiten, die Kinder mit Hilfe einer Kindertageseinrichtung oder auch einer Tagesmutter ausreichend betreuen könne. Es könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragsgegnerin die Hauptbezugsperson der Kinder sei. Aufgrund der Maßgeblichkeit der Qualität der Betreuung für das Entstehen von Bindungen der Kinder seien diese im Verhältnis zu beiden Elternteilen wenigstens als gleichwertig zu bewerten. Beide Eltern seien gleichermaßen geeignet, die Kinder zu betreuen. Der Antragsteller biete hierfür aber die bessere Verlässlichkeit, da er psychisch nicht belastet sei und die Vereinbarkeit von Beruf und Kinderbetreuung bereits unter Beweis gestellt habe. Einem vom Antragsteller gestellten Antrag, das Verfahren an das Oberlandesgericht Dresden zu verweisen, hat der Senat nicht entsprochen. Die Antragsgegnerin hat beantragt, die Beschwerde des Antragstellers zurückzuweisen.

Zur Rechtfertigung der vom Familiengericht getroffenen Entscheidung hat die Antragsgegnerin im Wesentlichen vorgetragen: Zum 1.5.2013 habe sie eine Teilzeittätigkeit in einer Krankenkasse in Dresden aufgenommen. Die vereinbarte Arbeitszeit von 20 Stunden in der Woche werde an drei Tagen von Dienstag bis Donnerstag abgeleistet, so dass der Montag und der Freitag ganztägig für die Familie und die anfallenden häuslichen Arbeiten zur Verfügung stehe. Ihr Vater arbeite als Polizeibeamter im 2-Schicht-System und könne die Kinder bei Bedarf später in den Kindergarten bringen oder früher abholen. Auch eine Nachbarin, mit deren Tochter sich A. angefreundet habe, stehe im Notfall zur Betreuung zur Verfügung. Aufgrund dieser Situation verfüge sie über das bessere Rückhaltekonzept als der Antragsteller, der für die Betreuung der drei kleinen Kinder zunächst eine Tagesmutter einsetzen wolle, bis (im Herbst 2013) eine Kindertagesstätte zur Verfügung stehe. Nach der Geburt der Kinder sei es so gewesen, dass Elternzeit vom Antragsteller nur in der Zeit vom 24.10. bis 24.12.2010, im Übrigen aber von ihr in Anspruch genommen worden sei, so dass sie sich sehr viel längere Zeit ausschließlich um die Bedürfnisse der Kinder gekümmert habe. Die Kinder hätten sich nach dem Wechsel ihres Wohnsitzes sehr gut entwickelt und Freunde gefunden. Es treffe nicht zu, dass sie in irgendeiner Weise psychisch krank gewesen oder aktuell sei. Sie sei vielmehr lediglich nach der Geburt der Zwillinge vorübergehend überfordert gewesen. Der auch in der Beschwerdeinstanz beigezogene Verfahrensbeistand hat in einer Stellungnahme vom 15.5.2013 u. a. ausgeführt, dass sich der Aufenthalt der Kinder in Sachsen durch Zeitablauf nun verfestigt und die Kinder sich an das Wohnen im großelterlichen Haus und an den Kindergarten gewöhnt hätten. Nach den Erkenntnissen des Verfahrensbeistandes habe die überwiegende Betreuung der Kinder in Nürnberg bei der Mutter gelegen. Ein neuerlicher Wechsel der Kinder würde wieder eine Veränderung und auch eine Umstellung hinsichtlich der unmittelbaren Betreuungsperson mit sich bringen, was eine erhebliche Anstrengung und Verunsicherung für die Kinder mit sich bringen könne. Im Termin vom 15.5.2013 hat der Senat den Verfahrensbeistand, beide Elternteile und das Kind A. angehört. Nach den Angaben der Eltern bei ihrer Anhörung findet zwischenzeitlich ein 14-tägiger Umgang des Vaters mit den Kindern in der Weise statt, dass dieser sich am Freitagmittag oder -abend auf den Weg nach E. macht, dort die Kinder bei der Mutter abholt, sich anschließend mit den Kindern zu seinen Eltern nach T. begibt und dort bis Sonntagnachmittag das Wochenende mit den Kindern verbringt. Anschließend bringt er die Kinder zur Mutter zurück und fährt dann wieder nach Nürnberg. Wegen des Ergebnisses der Anhörung der Eltern und des Verfahrensbeistandes im Übrigen wird auf den Vermerk zur Sitzung vom 15.5.2013 Bezug genommen. A. hat bei ihrer Anhörung durch den Senat mehrfach deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie weiter bei der Mutter in Sachsen leben und vom Vater besucht werden will. II. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Wie der Senat den Beteiligten gelegentlich der Anhörung deutlich gemacht hat, geht es im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur um eine vorläufige Regelung. Es ist deshalb zu prüfen, welche der von den beiden Seiten beantragten Regelungen insbesondere hinsichtlich des Aufenthaltsbestimmungsrechts bis zum voraussichtlichen Ende eines, soweit ersichtlich, noch nicht anhängig gemachten, aber für beide Elternteile möglichen Hauptsacheverfahrens dem Wohl der Kinder am besten entspricht (vgl. 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Das Kindeswohl hat sich dabei an den Grundsätzen der

Kontinuität, der Förderung, der Bindungen des Kindes an seine Eltern und an seine Geschwister sowie, soweit beachtlich und mit dem eigenen Wohl vereinbar, am geäußerten Willen des Kindes zu orientieren. Zu beachten ist auch, dass die durch eine vorläufige Entscheidung dem einen oder anderen Elternteil eingeräumte Möglichkeit zur Wahrnehmung der Elternverantwortung unter dem Aspekt der Kontinuität faktisch die endgültige Sorgerechtsregelung beeinflussen kann. Eine den Grundrechten der beiden Elternteile und des Kindes gerecht werdende Entscheidung kann daher nur aufgrund einer - im Verfahren der einstweiligen Anordnung allein gebotenen - summarischen Prüfung der Umstände des Einzelfalls erfolgen. Soweit zu deren abschließender Klärung die Einholung eines Sachverständigengutachtens erforderlich sein sollte, hat eine solche Begutachtung in der Regel und auch im vorliegenden Verfahren erst im Hauptsacheverfahren zu erfolgen. Im Hinblick auf das vom Antragsteller behauptete Fehlverhalten der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit dem Verbringen der Kinder nach Sachsen ab dem 19.1.2013 ( Kindesentziehung ) und die vom Antragsteller daraus abgeleiteten Auswirkungen auf die zu treffende Entscheidung ist, wie schon gelegentlich der Anhörung, nochmals klarzustellen, dass die gebotene Abwägung nicht an einer Sanktion eines - im vorliegenden Fall möglichen - Fehlverhaltens eines Elternteils, sondern vorrangig am Kindeswohl zu orientieren ist (vgl. Bundesverfassungsgericht vom 12.6.2007, FamRZ 2007, 1666, und vom 27.6.2008, FamRZ 2009, 189). Eine eigenmächtige Trennung des Kindes vom anderen Elternteil kann daher nicht als solche, sondern nur insoweit Berücksichtigung finden, als sie Rückschlüsse auf eine konkrete Einschränkung der Erziehungsfähigkeit des betroffenen Elternteils zulässt oder konkret festgestellt werden kann, dass der herbeigeführte Ortswechsel aktuell das Wohl des Kindes beeinträchtigt. Im vorliegenden Fall spricht insbesondere das Ergebnis der Anhörung des Kindes A. durch den Senat dafür, dass dieses Kind sich in der aktuellen Situation bei der Mutter in E. wohlfühlt und durch den Anfang 2013 vollzogenen Ortswechsel jedenfalls aktuell nicht beeinträchtigt ist. Es liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass eine solche Beeinträchtigung bei den beiden jüngeren Kindern gegeben ist. Das Ergebnis der Anhörung von A. spricht im Übrigen auch dafür, dass die Bindungen des Kindes an die Antragsgegnerin - trotz einer positiven Beziehung auch zum Vater - enger sind als zum Antragsteller. Eine nachvollziehbare Ursache dafür mag, neben der überwiegenden Betreuung des Kindes seit der Trennung im Januar 2013 durch die Antragsgegnerin, auch der Umstand sein, dass die Mutter das Kind nach der Geburt im Rahmen der Elternzeit zunächst ganz überwiegend betreut hat. Anhaltspunkte dafür, dass das bei den jüngeren Kindern, etwa aufgrund des Umstandes, dass der Antragsteller nach deren Geburt zwei Monate Erziehungszeit genommen hat, anders ist, sieht der Senat nicht. Auch nach der Geburt dieser Kinder war es die Antragsgegnerin, die den überwiegenden Teil der Elternzeit genommen hat. Im Übrigen ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass eine Trennung der Geschwister wegen der - auch bei der Anhörung von A. deutlich gewordenen - guten Beziehung der Kinder untereinander nicht deren Wohl entspricht. Für eine vorläufige Aufrechterhaltung des Lebensmittelpunkts der Kinder bei der Mutter und damit auch der vom Amtsgericht getroffenen Anordnung spricht auch, dass dabei eine für die Kinder und den betroffenen Elternteil - hier den Vater - schonendere, günstigere und wirtschaftlichere Ausübung des Umgangs des Vaters mit dem Kind möglich ist, als es umgekehrt bei einem Aufenthalt der Kinder beim Vater mit Umgangskontakten der Mutter in Nürnberg wäre. Anders als dem Antragsteller bei seinen in T. verlebten Umgangswochenenden stünde der Antragsgegnerin nämlich in Nürnberg keine großzügige Unterkunft zur Verfügung, in der sie während des Umgangs mit den Kindern leben kann. Sie wäre damit - anders als der Antragsteller - darauf angewiesen, die Kinder zu Beginn des Umgangs abzuholen und nach E. zu verbringen und zum Ende des Umgangs wieder von dort nach Nürnberg zurückzubringen, was mit nicht unerheblichen wirtschaftlichen und sonstigen Belastungen auch für die Kinder verbunden wäre. Auch aufgrund der, soweit ersichtlich, gegenüber der des Antragstellers deutlich schlechteren wirtschaftlichen Situation der Antragsgegnerin wäre es damit bei einem Aufenthalt der Kinder beim Vater in Nürnberg nicht

gesichert, dass die Kinder in gleicher Weise und in gleichem Umfang Kontakte zur Mutter aufrecht erhalten können wie dies aktuell für Kontakte mit dem Vater möglich ist und ganz offensichtlich auch praktiziert wird. Bei einer nur vorläufigen Regelung wie im vorliegenden Fall sind im Übrigen auch die Folgen zu berücksichtigen, die für die Kinder für den Fall einer von der vorläufigen abweichenden Hauptsacheregelung eintreten würden (vgl. BVerfG vom 11.2.2009, FamRZ 2009, 676). Im vorliegenden Fall spricht es deshalb auch für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung, dass eine vorläufige Entscheidung zugunsten des Antragstellers für den Fall einer abweichenden Hauptsacheentscheidung zugunsten der Antragsgegnerin mit einem zweimaligen, die Kinder erheblich belastenden, Wechsel der Umgebung und der Hauptbezugsperson für die Kinder verbunden wäre, während im Fall einer von der getroffenen vorläufigen abweichenden Hauptsacheentscheidung zugunsten des Antragstellers nur noch ein einmaliger und dann (vorbehaltlich eines späteren Abänderungsverfahrens) endgültiger Wechsel der Kinder zum Vater erforderlich wäre. Eine Abwägung der möglichen Risiken für die Kinder durch eine von der vorläufigen abweichenden Hauptsacheentscheidung spricht damit im vorliegenden Fall für die Aufrechterhaltung der angefochtenen Entscheidung (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerfG 2009, 676, 677, und OLG Hamm, FamRZ 2009, 432). Was die vom Antragsteller geltend gemachte Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit der Antragsgegnerin aufgrund einer nach der Geburt der Zwillinge zunächst aufgetretenen Überforderung angeht, haben sich für den Senat weder aus der Anhörung der Antragsgegnerin noch aus den Berichten des Verfahrensbeistandes oder sonstigen Umständen Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die Antragsgegnerin in ihrer Erziehungsfähigkeit aktuell beeinträchtigt wäre. Der Senat hat auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin nach der Aufnahme einer Teilzeittätigkeit mit 20 Wochenstunden an drei Tagen weniger als der Antragsteller mit einer Teilzeittätigkeit von 32,5 Stunden und der Möglichkeit, gelegentlich zu Hause zu arbeiten, in der Lage wäre, für eine angemessene Versorgung und Betreuung der Kinder zu sorgen. Ob sich die Betreuungssituation bei der Antragsgegnerin negativ verändert, wenn diese, wie offenbar von ihr angedacht, später in eine Wohnung nach Dresden zieht, kann derzeit nicht beurteilt werden. Da nach den Angaben der Antragsgegnerin und den für den Senat erkennbaren Umständen ein solcher Umzug in der nächsten Zeit - schon aus finanziellen Gründen - noch nicht ansteht, können mögliche Auswirkungen eines solchen Umzugs auf die Betreuung und das Wohl der Kinder im Rahmen der zu treffenden vorläufigen Entscheidung auch außer Betracht bleiben. Angesichts der aufgeführten, überwiegend für einen Aufenthalt der Kinder bei der Mutter sprechenden Umstände kann es dahinstehen, ob die Antragsgegnerin, wie vom Antragsteller behauptet, bereits in der Absicht, endgültig bei ihren Eltern zu bleiben, und damit unter Vortäuschung falscher Tatsachen am 19.1.2013 mit den Kindern nach E. gewechselt ist. Auch wenn dies so sein sollte, würde dies nichts daran ändern, dass es aktuell dem Wohl der Kinder besser entspricht, ihren Lebensmittelpunkt bei der Antragsgegnerin zu haben. Um dies rechtlich umzusetzen und der Antragsgegnerin auch die Möglichkeit zu geben, vor Ort für einen mit ihren Betreuungsmöglichkeiten und dem Wohl der Kinder zu vereinbarenden Besuch von Kinderbetreuungsstätten und auch schulischen Einrichtungen zu sorgen, ist die angefochtene Entscheidung des Familiengerichts insgesamt auch unter Berücksichtigung der zusätzlichen Erkenntnisse im Beschwerdeverfahren gerechtfertigt und die dagegen gerichtete Beschwerde des Antragstellers deshalb als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf 84 FamFG, die Festsetzung des Verfahrenswerts ist in Anwendung von 41 und 45 Abs. 1 Nr. 1 GKG erfolgt. Gemäß 70 Abs. 3 ist eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung nicht zulässig.