Inhaltsübersicht. Alterssicherung der Landwirte - Leistungen. Normen. Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Kurzinfo

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Transkript:

Alterssicherung der Landwirte - Leistungen Normen Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) Kurzinfo Zu den Leistungen der landwirtschaftlichen Alterskasse gehören die Renten wegen Alters (vgl. Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen ), die Rente wegen Erwerbsminderung bei teilweiser oder voller Erwerbsminderung (vgl. Erwerbsminderungsrente ) und die Renten wegen Todes - Witwenrente/Witwerrente, Waisenrente (Halb- und Vollwaisenrente), Aufwendungen für eine Betriebs- und Haushaltshilfe. Medizinische Leistungen zur Rehabilitation werden unter den gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie in der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt ( 10, 11 SGB VI ). Für Ort und Umfang der Leistungen gelten im Wesentlichen ebenfalls die Bestimmungen des SGB VI. Näheres dazu, insbesondere die Leistungen und Voraussetzungen bei der Inanspruchnahme einer Betriebs- oder Haushaltshilfe betreffend ( 36-39 ALG ), wird in den "Richtlinien über die Durchführung von Leistungen zur Rehabilitation und Betriebs- und Haushaltshilfe zur Aufrechterhaltung des Unternehmens der Landwirtschaft" geregelt. Information Inhaltsübersicht 1. Regelaltersrente für ehemalige Landwirte 1.1 Wartezeit 1.2 Abgabe des Unternehmens 2. Altersrente der Ehegatten von (ehemaligen) Landwirten 2.1 Wartezeit 3. Vorzeitige Altersrente für ehemalige Landwirte 4. Altersrente für mitarbeitende Familienangehörige 5. Rente wegen Erwerbsminderung für ehemalige Landwirte und für Ehegatten 6. Witwen-/Witwerrente 7. Waisenrente 8. Rentenhöhe 8.1 Steigerungszahl 8.2 Rentenartfaktor 8.3 Allgemeiner Rentenwert 8.4 Rentenkürzungen 8.5 Rentenzuschlag 8.6 Anrechnung von Einkommen bei den Hinterbliebenen 9. Betriebs- und Haushaltshilfe 1. Regelaltersrente für ehemalige Landwirte 1 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

Eine Altersrente wird auf Antrag gezahlt, wenn der ehemalige Landwirt Hinweis: die Regelaltersgrenze erreicht hat, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt und das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben hat. Das "Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz)" ist am 30.04.2007 verkündet worden. Die Anhebung der Regelaltersgrenze wird schrittweise nach Geburtsjahrgängen erfolgen. Wer vor dem Jahr 1947 geboren ist, ist von der Anhebung nicht betroffen. Die schrittweise Anhebung der Regelaltersrente von 65 Jahren auf 67 Jahre hat am 01.01.2012 begonnen und wird 2029 abgeschlossen sein. Davon betroffen sind die Geburtsjahrgänge ab 1947 zunächst in Einmonatsschritten und von 2024 an in Zweimonatsschritten. Es bleibt jedoch die Möglichkeit, die Altersrente auch schon mit 65 Jahren zu beziehen, dann aber mit entsprechenden Abschlägen. Hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf die Stichworte "Altersrente - Voraussetzungen und Altersgrenzen" und "Regelaltersgrenze" verwiesen. Vorzeitige Inanspruchnahme für langjährig Versicherte Langjährig Versicherte und auch mitarbeitende Familienangehörige der Geburtsjahrgänge vor 1953 können vorzeitig ab Vollendung des 63. Lebensjahres abschlagsfrei die Regelaltersrente in Anspruch nehmen. Als langjährig Versicherte gelten die Personen, die eine Wartezeit von 35 Jahren und insgesamt mindestens 45 Jahre abschlagsrelevante Versicherungszeiten zurückgelegt haben. Zu diesen Zeiten zählen Beitragszeiten zur Alterskasse und zur gesetzlichen Rentenversicherung, Kindererziehungszeiten bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres des Kindes sowie kurzfristige Unterbrechungen einer Beschäftigung durch Arbeitslosigkeit, Kurzarbeit oder Insolvenzzeiten, wenn für diese Zeiten entsprechende Entgeltersatzleistungen gezahlt wurden. Arbeitslosenzeiten in den letzten zwei Jahren vor dem Rentenbeginn werden allerdings nicht berücksichtigt, es sei denn, die Arbeitslosigkeit ist durch Insolvenz des Arbeitgebers oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers entstanden. Für die Geburtsjahrgänge ab 1953 bis einschließlich Geburtsjahrgang 1963 wird die Altersgrenze für die abschlagsfreie, vorzeitige Altersrente in zweimonatsschritten auf das 65. Lebensjahr angehoben. Nähere Einzelheiten sind den bereits oben genannten Stichworten zur Altersrente zu entnehmen. 1.1 Wartezeit Neben den Beiträgen zur Alterskasse können auf die Wartezeit von 15 und 35 Jahren folgende Zeiten angerechnet werden: entrichtete Pflichtbeiträge zu einem Rentenversicherungsträger (z.b. Deutsche Rentenversicherung), Zeiten einer Versicherungsfreiheit nach 5 Abs. 1 SGB VI (und deren Vorläufervorschriften), z.b. als Beamter, Berufs- oder Zeitsoldat, Richter oder sonstige beamtenähnlich abgesicherte Personen, Zeiten einer Befreiung von der Versicherungspflicht nach 6 Abs. 1 bis 3 SGB VI (und deren Vorläufervorschriften), z.b. Angestellte und selbstständig Tätige, die einer berufsständischen Versorgungseinrichtung angehören; Lehrer und Erzieher an privaten Schulen, sofern eine beamtenähnliche Absicherung besteht, bestimmte ausländische Zeiten nach überstaatlichem Recht. Die Anrechnung dieser Zeiten ist jedoch ausgeschlossen, wenn zur gleichen Zeit bereits Beiträge zu einer Alterskasse gezahlt wurden oder der Unternehmer von der Versicherungspflicht zur Alterskasse befreit war. 2 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

Für Beiträge, die vor dem 01.01.1995 entrichtet wurden, gibt es Besonderheiten, die bei der zuständigen Geschäftsstelle der SVLFG erfragt werden sollten. 1.2 Abgabe des Unternehmens Die Abgabe des Unternehmens i.s.d. Vorschriften ist erfüllt, wenn das Eigentum an den landwirtschaftlich genutzten Flächen an einen Dritten übergegangen ist, die landwirtschaftlich genutzten Flächen verpachtet sind, die landwirtschaftlich genutzten Flächen mit einem Nießbrauch zugunsten Dritter belastet sind, in ähnlicher Weise die landwirtschaftliche Nutzung auf eigenes Risiko auf längere Dauer unmöglich gemacht ist oder die landwirtschaftlich genutzten Flächen stillgelegt sind. Vertragliche Abgaben bedürfen der Schriftform und müssen für eine Dauer von mindestens neun Jahren ab Erreichen der Regelaltersgrenze des Unternehmers/der Unternehmerin die Unmöglichkeit der Nutzung beinhalten. Ein Unternehmen der Landwirtschaft gelt auch dann als abgegeben, wenn ein selbstbehaltener Teil die Mindestgröße i.s.d. 1 Abs. 5 ALG nicht erreicht. Nutzen mehrere Personen gemeinsam, eine Personengesellschaft, oder eine juristische Person ein landwirtschaftliches Unternehmen, gilt das Unternehmen nur dann als abgegeben, wenn der Unternehmer aus dem Unternehmen ausgeschieden ist. Dem Ausscheiden steht es gleich, wenn der Unternehmer nicht an der Unternehmensführung beteiligt ist und er keine Vertretungsmacht für das Unternehmen hat. Gibt ein Ehegatte landwirtschaftlich genutzte Flächen an den anderen Ehegatten ab, gilt die Abgabe dann als erfüllt, wenn der Unternehmer unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage voll erwerbsgemindert i.s.d. gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Regelaltersgrenze erreicht hat oder die Voraussetzungen für eine vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte erfüllt. 2. Altersrente der Ehegatten von (ehemaligen) Landwirten Die eigenständige Alterssicherung der Ehegatten von Landwirten bzw. ehemaligen Landwirten sichert diesem Personenkreis seit dem 01.01.1995 die gleichen Leistungen (Altersrente, vorzeitige Altersrente und Erwerbsminderungsrente) und unter den gleichen versicherungsrechtlichen Bedingungen zu (vgl. oben Ausführungen zu "1. Regelaltersrente für ehemalige Landwirte"). 2.1 Wartezeit Wegen der meistens noch fehlenden bzw. geringen Beitragszeit werden unter bestimmten Voraussetzungen die Beiträge des Landwirtes (soweit sie auf dessen Wartezeit anrechenbar sind) vom 01.10.1957-31.12.1994 auch als Versicherungszeit für den nicht beitragspflichtig gewesenen Ehegatten als sog. "Zusplittingzeiten" berücksichtigt. Die "Zusplittingzeit" ist nur anrechnungsfähig, wenn der Ehegatte nach dem 01.01.1930 geboren ist, im Januar 1995 einen Pflichtbeitrag als Landwirt gezahlt hat, keinen Zuschuss zur Nachzahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung von der Alterskasse erhalten hat, bis zum Rentenbeginn (längstens bis 31.12.2000) keine Befreiung von der Versicherungspflicht zur Alterskasse wegen regelmäßigen Einkommens bestand, die Ehe am 31.12.1994 bestand, in dem zu berücksichtigenden Zeitraum die Ehegatten nicht dauernd getrennt lebten und 3 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

die zu berücksichtigenden Zeiten nicht schon selbst mit Beiträgen belegt sind. Keine Berücksichtigung finden solche Zeiten, die außerhalb der Ehezeit liegen, Beitragszeiten als Weiterversicherter und Zeiten vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des nicht beitragspflichtig gewesenen Ehegatten. Die Wartezeit von 15 Jahren für eine Altersrente/vorzeitige Altersrente gilt für den Ehegatten eines Landwirts als erfüllt, ohne dass für 15 Jahre tatsächlich Beiträge zur Alterskasse gezahlt wurden, wenn der Ehegatte des Landwirts vor dem 02.01.1955 geboren ist, am 31.12.1994 mit einem (zu diesem Zeitpunkt) von der Beitragspflicht zur Alterskasse befreiten Landwirt verheiratet war und ab dem 01.01.1995 bis zum Beginn der Altersrente (grundsätzlich ununterbrochen) Beitragszeiten zur Alterskasse zurückgelegt hat. Mögliche unschädliche Unterbrechungen (z.b. Kindererziehungszeiten, Pflege eines Pflegebedürftigen) sind bei der zuständigen Geschäftsstelle zu erfragen. In den neuen Bundesländern gelten gesonderte Regelungen hinsichtlich der Anrechnung von Beitragszeiten des Ehegatten. Genauere Informationen hierzu erteilen die zuständigen Alterskassen. 3. Vorzeitige Altersrente für ehemalige Landwirte Die vorzeitige Altersrente können ehemalige Landwirte bis zu zehn Jahre vor Erreichen der Regelaltersgrenze in Anspruch nehmen, wenn die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist, das Unternehmen der Landwirtschaft abgegeben wurde und der Ehegatte bereits Anspruch auf eine Regelaltersrente oder vorzeitige Altersrente an langjährig Versicherte hat oder gehabt hat. Für die Ermittlung des Zeitpunktes, ab dem eine vorzeitige Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann, wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 ("Regelaltersrente für ehemalige Landwirte") verwiesen. maßgebende Regelaltersgrenze Geburtsjahrgänge/ Geburtsmonate Jahre Monate vor 1957 65 0 1957 Januar 65 1 Februar 65 2 März 65 3 April 65 4 Mai 65 5 Juni 65 6 Juli 65 7 August 65 8 September 65 9 Oktober 65 10 November und Dezember 65 11 1958 66 0 1959 66 2 1960 66 4 1961 66 6 1962 66 8 1963 66 10 4 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

1964 67 0 Hinsichtlich der Abgabevoraussetzungen ist zu beachten, dass eine Betriebsabgabe an den Ehegatten nicht möglich ist, da dieser bereits selbst eine Altersrente bezieht. Im Rahmen der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze seit 2012 auf das 67. Lebensjahr kann zusätzlich die "vorzeitige Altersrente für langjährig Versicherte" ab Vollendung des 65. Lebensjahres (allerdings mit Abschlägen) in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass das landwirtschaftliche Unternehmen abgegeben ist und die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt ist. Bei dieser Form der vorzeitigen Rente kommt es auf einen gleichzeitigen Rentenanspruch des Ehegatten nicht an. Eine vorzeitige Information bei der Alterskasse ist in diesem Fall aber sinnvoll. 4. Altersrente für mitarbeitende Familienangehörige Mitarbeitende Familienangehörige erhalten die Rente wegen Alters, wenn sie die Regelaltersgrenze erreicht haben, die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist und sie nicht selbst Landwirt sind. Für die Erfüllung der Wartezeit gelten die Ausführungen unter dieser Überschrift. Hinsichtlich der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze seit 2012 und die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente für langjährig Versicherte wird auf die Ausführungen zu Punkt 1 (s.o.) verweisen. Bewirtschaften mitarbeitende Familienangehörige trotzdem landwirtschaftliche Flächen auf eigene Rechnung, dürfen diese nicht die Mindestgröße der zuständigen Alterskasse erreichen. 5. Rente wegen Erwerbsminderung für ehemalige Landwirte und für Ehegatten Die Erwerbsminderungsrenten werden unter den gleichen persönlichen und versicherungsrechtlichen Bedingungen entsprechend der gesetzlichen Rentenversicherung ( 43 SGB VI ) gewährt. Zusätzlich wird jedoch gefordert, dass das landwirtschaftliche Unternehmen sowohl bei einer vollen als auch bei der teilweisen Rente wegen Erwerbsminderung abgegeben ist (vgl. dazu die Ausführungen unter 1.2). Für mitarbeitende Familienangehörige gilt, dass sie nicht selbst Landwirt sein dürfen. Bevor eine Rente wegen Erwerbsminderung bewilligt wird, gilt der Grundsatz "Rehabilitation vor Rente". Es wird also vorab geprüft, ob durch Rehabilitationsmaßnahmen die Möglichkeit der Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit besteht. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt für den Landwirt das unter 1.1 und für den Ehegatten das unter 2.1 Beschriebene mit der Maßgabe, dass bei den Renten wegen Erwerbsminderung nur fünf Jahre Wartezeit gefordert sind. Jedoch müssen in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens drei Jahre (36 Monate) auf die Wartezeit anrechenbare Pflichtbeitragszeiten zu einer Alterskasse oder diesen Zeiten gleichgestellte Zeiten in anderen Vorsorgesystemen zurückgelegt worden sein. Hinsichtlich der Anrechnung der Beitragszeiten des Landwirts für den Ehegatten gelten in den neuen Bundesländern gesonderte Regelungen. Informationen hierüber erteilt die zuständige Alterskasse. Hinzuverdienst: Für Erwerbsminderungsrenten, die vom 01.01.2001 an begonnen haben, sind erstmals "Hinzuverdienstgrenzen" zu beachten, die den Anspruch dem Grunde nach nicht berühren aber die Rentenhöhe beeinflussen. Der monatliche Hinzuverdienst aus: Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, 5 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

Arbeitseinkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit, mit Ausnahme der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb im steuerrechtlichen Sinne, vergleichbares Einkommen, Vorruhestandsgeld sowie bestimmte Erwerbsersatzeinkommen (z.b. Krankengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosengeld etc.) darf die Höchstgrenzen i.s.d. 27a i.v.m. 83 Abs. 1 ALG nicht überschreiten. Die Hinzuverdienstgrenzen sind wie folgt gestaffelt: wegen teilweiser Erwerbsminderung in voller Höhe das 0,69-fache, in Höhe der Hälfte das 0,84-fache; wegen voller Erwerbsminderung monatlich 450,00 EUR, in Höhe von drei Vierteln das 0,51-fache, in Höhe der Hälfte das 0,69-fache, in Höhe eines Viertels das 0,84-fache der monatlichen Bezugsgröße (2017: 2.975,00 EUR (West) und 2.660,00 EUR (Ost)) der gesetzlichen Rentenversicherung. Wird das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung oder Tätigkeit im Beitrittsgebiet erzielt, ist die monatliche Bezugsgröße mit dem allgemeinen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen und durch den allgemeinen Rentenwert zu teilen (vgl. Stichwort Rentenwert - allgemeiner ). 6. Witwen-/Witwerrente Ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente besteht nach dem Tod des Versicherten, wenn die Witwe/der Witwer nicht wieder geheiratet hat, das Unternehmen des Verstorbenen abgegeben ist, der überlebende Ehegatte nicht selbst Landwirt i.s.d. ALG ist und der verstorbene Ehegatte entweder die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat oder wegen eines nach dem 31.12.1994 erlittenen Arbeitsunfalls verstorben ist. Gleichzeitig muss der überlebende Ehegatte entweder ein Kind unter 18 Jahren erziehen oder das für ihn maßgebende Lebensalter zwischen dem 45. und dem 47. Lebensjahr erreicht haben oder erwerbsgemindert i.s.d. 43 SGB VI sein. Für hinterbliebene Ehegatten, deren Ehen nach dem 31.12.2001 geschlossen wurden, ist von Bedeutung, dass trotz des Vorliegens der zuvor genannten Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente nicht gewährt wird, wenn die Ehe mit dem Verstorbenen nicht mindestens ein Jahr vor seinem Tod bestanden hat. Es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Seit dem 01.01.2005 erhalten auch hinterbliebene Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft unter den gleichen Voraussetzungen eine Witwen-/Witwerrente wie hinterbliebene Ehegatten von Landwirten und mitarbeitenden Familienangehörigen ( 14a ALG ). Für die Erfüllung der Wartezeit gilt das oben (unter 1.1.) Beschriebene mit der Maßgabe, dass bei den Witwen-/Witwerrenten nur fünf Jahre Wartezeit gefordert sind. Der hinterbliebene Ehegatte/Lebenspartner eines mitarbeitenden Familienangehörigen erhält grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen eine Witwen- oder Witwerrente wie der hinterbliebene Ehegatte/ 6 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

Lebenspartner eines Landwirtes/einer Landwirtin. Jedoch kann bei Hinterbliebenen von mitarbeitenden Familienangehörigen die Abgabe des Unternehmens nicht gefordert werden. Der hinterbliebene Ehepartner/Partner der Lebenspartnerschaft darf aber selbst kein Landwirt/keine Landwirtin sein. Hinweis: Wie bei der Regelaltersrente mit 65 Jahren wird auch die Altersgrenze für die Witwen- bzw. Witwerrenten (s.o.) vom 45. Lebensjahr auf das 47. Lebensjahr angehoben. Die schrittweise Anhebung erfolgt wie bei den Regelaltersrenten seit 2012 bzw. ab 2024. 7. Waisenrente Nach dem Tode eines oder beider Elternteile haben die Kinder entsprechend 48 SGB VI Anspruch auf eine Halb- oder Vollwaisenrente (siehe Waisenrente ), wenn sie nicht selbst Landwirt sind und der Verstorbene die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat. Als Kinder gelten die leiblichen und als Kind angenommenen Kinder (Adoptivkinder), in den Haushalt aufgenommenen Stiefkinder, Pflegekinder, Enkel oder Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten worden sind. Für die Erfüllung der Wartezeit gilt das unter 1.1. Beschriebene mit der Maßgabe, dass bei den Waisenrenten nur fünf Jahre Wartezeit gefordert sind. Waisenrenten werden grundsätzlich bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber hinaus, längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind. Die Voraussetzungen richten sich nach 48 SGB VI und sind unter dem Stichwort " Waisenrente " ausführlich beschrieben. 8. Rentenhöhe Jede Rente berechnet sich nach der Formel: Steigerungszahl Rentenartfaktor Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente. 8.1 Steigerungszahl Die Steigerungszahl errechnet sich aus der Anzahl der Kalendermonate mit Beitragszeiten zu einer Alterskasse, einer Zurechnungszeit und ggf. den Zeiten einer Rentenbezugszeit wegen Erwerbsminderung, soweit die Rentenbezugszeit mit einer Zurechnungszeit zusammenfällt. Diese Additionswerte der genannten Zeiten werden entweder mit dem Faktor 0,0833 oder 0,0417 vervielfältigt. 8.2 Rentenartfaktor Der Rentenartfaktor beträgt bei Renten wegen Alters und voller Erwerbsminderungsrente = 1,0 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung = 0,5 Witwen- und Witwerrente = 0,55. Ist der Ehegatte vor dem 01.01.2002 verstorben oder ist die Ehe vor diesem Tag geschlossen und wurde mindestens ein Ehegatte vor dem 02.01.1962 geboren, beträgt der Steigerungsfaktor 0,6. 7 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

Halbwaisenrente = 0,2 Vollwaisenrente ebenfalls = 0,2. In diesen Fällen wird jedoch die Steigerungszahl um einen Zuschlag erhöht. Bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach dem Sterbemonat (sog. Sterbevierteljahr) wird die Witwen-/Witwerrente einheitlich nach folgender Formel ermittelt: Steigerungszahl Rentenartfaktor 1,0 Allgemeiner Rentenwert = Monatsrente. 8.3 Allgemeiner Rentenwert Diesbezüglich wird auf das Stichwort Rentenwert - allgemeiner verwiesen. 8.4 Rentenkürzungen Bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters, vor Beginn der Regelaltersgrenze, und der Erwerbsminderungsrenten werden, wie in der gesetzlichen Rentenversicherung, Rentenabschläge wirksam. Für jeden Monat, in dem die Leistung wegen Alters vor Beginn der Regelaltersgrenze und bei Erwerbsminderungsrenten vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch genommen wird, mindert sich der "allgemeine Rentenwert" um 0,3 Prozent. Das Gleiche gilt für die Hinterbliebenenrenten, wenn der Tod des Versicherten vor dem 65. Lebensjahr eintritt. Bei den Erwerbsminderungsrenten und den Hinterbliebenenrenten beträgt der Höchstabschlag 10,8 Prozent ( 23 ALG ). Die Anhebung der Referenzalter auf das 67. Lebensjahr bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten erfolgt wie in der gesetzlichen Rentenversicherung schrittweise und begann 2012. Ein Abschlag ist jedoch nicht zu berücksichtigen, wenn der verstorbene Versicherte bereits vor dem 01.01.2001 Anspruch auf eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hatte und der Anspruch auf die Hinterbliebenenrente innerhalb von zwei Jahren nach dem Todesmonat entsteht. Wird bei einer Witwen-/Witwerrente ein Kinderzuschlag gewährt, bleibt dieser vom Abschlag am allgemeinen Rentenwert verschont. Das Gleiche gilt für den Vollwaisenrentenzuschlag. In den vorgenannten Fällen ist die Steigerungszahl ohne die vorgenannten Zuschläge mit dem abschlagsgeminderten allgemeinen Rentenwert zu vervielfältigen, während die Zuschläge mit dem ungeminderten allgemeinen Rentenwert zu multiplizieren sind. 8.5 Rentenzuschlag Wird die Regelaltersrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze beansprucht, erhöht sich unter bestimmten Voraussetzungen der allgemeine Rentenwert für jeden Monat der Nichtinanspruchnahme um 0,5 Prozentpunkte. Die Erhöhung gilt für die gesamte Laufzeit der Rente und ist bei eventuell nachfolgenden Renten (z.b. einer Hinterbliebenenrente) auch zu berücksichtigen. 8.6 Anrechnung von Einkommen bei den Hinterbliebenen Die Anrechnungsbestimmungen und Werte der Freibetragsgrenzen sind identisch mit den Werten der gesetzlichen Rentenversicherung. Es wird deshalb auf die jeweiligen Stichwörter hierzu verwiesen. 9. Betriebs- und Haushaltshilfe Eine der wichtigsten Leistungen der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau ist die Betriebs- und Haushaltshilfe. Je nach Zuständigkeit kann die Leistung für eine Betriebs- und Haushaltshilfe sowohl von der landwirtschaftlichen Krankenkasse, der landwirtschaftlichen Pflegekasse, der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft als auch von der landwirtschaftlichen Alterskasse erbracht werden. 8 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017

Voraussetzung ist die Erforderlichkeit einer solchen Leistung, um z.b. sicherzustellen, dass damit eine wirksame und wirtschaftliche Aufrechterhaltung des Unternehmens gewährleistet, aber das Maß der Notwendigkeit nicht überschritten wird. Die Bedingungen sind in der Satzung der landwirtschaftlichen Alterskasse definiert und gesetzlich nur dann zu erbringen, wenn sie nicht von anderen Trägern der Sozialversicherung kraft Gesetzes oder infolge satzungsgemäßer Ausweitung der Leistungsverpflichtung zu erbringen ist. 9 2017 aok-business.de - PRO Online, 11.01.2017